BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 19/08 Verk374ndet am: 23. Juni 2009 Bott Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. Mai 2009 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Strohn und Dr. Gr374neberg beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2008 wird mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Landesregulierungsbe-h366rde den Antrag auf Genehmigung der Netzentgelte vom 28. Oktober 2005 auch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden hat. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden unter Aufhebung der Kostenentscheidung in dem oben genann-ten Beschluss zu 5/6 der Antragstellerin und zu 1/6 der Landesregulie-rungsbeh366rde auferlegt. Die au337ergerichtlichen Kosten der Bundesnetz-agentur tr344gt sie selbst. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.255.200,37 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Die Antragstellerin betreibt unter anderem das Stromverteilernetz im Be-reich der Stadt Schw344bisch Hall und mehrerer Nachbargemeinden. Am 28. Oktober 2005 beantragte sie bei der zust344ndigen Landesregulierungsbeh366rde die Genehmi-gung ihrer Entgelte f374r den Netzzugang gem344337 247 23a EnWG. Mit Bescheid vom 29. November 2006 genehmigte die Landesregulierungsbeh366rde - unter Ablehnung des weitergehenden Antrags - f374r den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezem-ber 2007 niedrigere als die von der Antragstellerin beantragten H366chstpreise. Sie begr374ndete dies unter anderem mit K374rzungen bei den Kostenpositionen Gemein-kosten, kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung. 1 Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Das Beschwerde-gericht hat den Bescheid der Landesregulierungsbeh366rde aufgehoben und diese verpflichtet, den Antrag unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu be-scheiden, weil dieser hinsichtlich der Abschreibungen auf Forderungen und der kal-kulatorischen Abschreibungen des Sachanlageverm366gens der korrigierenden Nach-berechnung bed374rfe. Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin hat das Be-schwerdegericht zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Rechts-beschwerde der Antragstellerin. 2 II. Die Rechtsbeschwerde hat nur insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Ge-meinkostenschl374sselung und hinsichtlich der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach 247 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV gegen die Erw344gungen des Beschwerdegerichts zur H366he des Fremdkapitalzinssatzes wendet. Im 334brigen ist das Rechtsmittel unbe-gr374ndet. 3 - 4 - 1. Gemeinkostenschl374sselung Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet, soweit sie die pauschalierte Schl374sse-lung der Gemeinkosten durch die Landesregulierungsbeh366rde beanstandet. 4 a) Das Beschwerdegericht hat die Berechtigung der Pauschalierung damit begr374ndet, dass die Antragstellerin die von ihr vorgenommene Schl374sselung der Gemeinkosten nicht substantiiert dargelegt habe. Insbesondere habe sie die Zuord-nung der einzelnen Kostenpositionen nebst deren Verteilung auf die einzelnen T344tig-keitsfelder nicht n344her erl344utert. Punktuell, wie etwa bei der Schl374sselung der Mess- und Ablesekosten, d374rften die Angaben der Antragstellerin sogar falsch sein. Auf-grund dessen h344tte die Landesregulierungsbeh366rde s344mtliche nicht ausreichend er-l344uterten und nachvollziehbaren Kostenpositionen komplett nicht anerkennen k366n-nen, so dass die Antragstellerin durch den pauschalen Ansatz von 75% der Kosten-summe materiell nicht beschwert sei. 5 b) Diese Beurteilung greift die Rechtsbeschwerde mit Erfolg an. 6 aa) Ansatzf344hig sind gem344337 247 4 Abs. 1 StromNEV Kosten, wenn sie Kosten des Netzbetriebs sind und in ihrer H366he denen eines effizienten und strukturell ver-gleichbaren Netzbetriebs entsprechen. Ersch366pft sich die Gesch344ftst344tigkeit des Un-ternehmens nicht allein im Betrieb des Netzes, ist eine getrennte Erfassung der Netzkosten und der Kosten der anderen Gesch344ftst344tigkeiten vorzunehmen (247 10 Abs. 3 EnWG). Dabei m374ssen die Einzelkosten des Netzes dem Netz direkt zuge-ordnet werden (247 4 Abs. 4 Satz 1 StromNEV). Ist eine direkte Zuordnung nicht m366g-lich, sind die betreffenden Kosten als Gemeinkosten zu behandeln. Das Unterneh-men hat in diesem Fall eine verursachungsgerechte Schl374sselung vorzunehmen. Bei der Ermittlung des den Netzkosten zuzurechnenden Anteils an den Gemeinkosten 7 - 5 - (vgl. 247 4 Abs. 4 Satz 2 StromNEV) hat der Netzbetreiber die sachgerechte Aufteilung f374r sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollst344ndig zu dokumentieren (247 4 Abs. 4 Satz 4 StromNEV). Ihn trifft demnach eine sich aus diesen Regelungen der Strom-netzentgeltverordnung i.V.m. 247 23a Abs. 3 EnWG ergebende Darlegungspflicht, wenn er Aufwendungen als Kosten des Netzbetriebs in Ansatz bringen will. Der Netzbetreiber muss sowohl die Zuordnung der Kosten zum Netzbetrieb als auch die Angemessenheit ihrer Aufteilung nachweisen. Soweit ihm dieser Nachweis nicht ge-lingt, kann die Regulierungsbeh366rde aufgrund allgemeiner Kennzahlen pauschale Ans344tze zugrunde legen. bb) Ob nach diesen Ma337st344ben die Antragstellerin den Nachweis f374r die Richtigkeit der von ihr vorgenommenen Schl374sselung der Gemeinkosten erbracht hat, kann dahinstehen. Die Landesregulierungsbeh366rde durfte jedenfalls aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung die Ans344tze der Antragstellerin nicht weiter k374r-zen. 8 In dem angefochtenen Bescheid vom 29. November 2006 hat die Landesre-gulierungsbeh366rde bei der Antragstellerin einen Schl374ssel von 75% Netz zu 25% Vertrieb als verursachungsgerecht angesehen. Diese Annahme beruht auf ihren Feststellungen in den bisherigen Stromnetzentgeltverfahren, wonach eine Schl374sse-lung zwischen Stromnetz und Stromvertrieb im Verh344ltnis 70-75% zu 30-25% verur-sachungsgerecht ist. Mit ihrer Praxis, eine diesen Rahmen wahrende Schl374sselung nicht zu beanstanden, hat die Landesregulierungsbeh366rde eine st344ndige Verwal-tungs374bung begr374ndet, an die sie auch gegen374ber der Antragstellerin gebunden ist und die sie auch ihr gegen374ber anwenden wollte. Hierbei ist sie aber - was sie im Rechtsbeschwerdeverfahren einger344umt hat - von der falschen Annahme ausgegan-gen, die Antragstellerin habe s344mtlichen Gemeinkosten eine Schl374sselung Netz zu Vertrieb von 93,6% zu 6,4% zugrunde gelegt. Tats344chlich betr344gt nach dem f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren als richtig zu unterstellenden Vortrag der Antragstellerin die Schl374sselung innerhalb der Sparte Strom nur 59,1% Netz zu 40,9% Vertrieb. 9 - 6 - Trifft dies zu, muss die Landeregulierungsbeh366rde nach ihrer Verwaltungs374bung von einer K374rzung absehen. 2. Kalkulatorische Abschreibungen a) Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass bei der Be-stimmung der Nutzungsperioden f374r die Restwertermittlung nach 247 32 Abs. 3 Strom-NEV nicht die Vermutungsregelung des 247 32 Abs. 3 Satz 4 StromNEV, sondern die-jenige des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV Anwendung findet (vgl. BGH, Beschl. v. 14.8.2008 - KVR 42/07, WuW/E 2395 Tz. 9 ff. - Rheinhessische Energie). Dies wird von der Rechtsbeschwerde hingenommen. 10 b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Vermutung des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV auch auf geringwertige Wirtschaftsg374ter anwendbar, weil weder diese Norm noch eine andere Vorschrift der Stromnetzentgeltverordnung eine anderweitige Regelung zur Ermittlung der Nutzungsperioden solcher Wirt-schaftsg374ter vorsieht. Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts wurden aufgrund der Arbeitsanleitungen des Landes Baden-W374rttemberg geringwertige Wirtschaftsg374ter im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben. Den ihr nach 247 32 Abs. 3 Satz 2 StromNEV offenstehenden Nachweis, l344ngere Nutzungsperioden zugrunde gelegt zu haben, hat die Antragstel-lerin nicht gef374hrt. 11 c) Die Rechtsbeschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die vom Beschwerdegericht gebilligte Annahme der Landesregulierungsbeh366rde wendet, in den Anlagengruppen Gesch344ftsausstattung, Werkzeuge, Hardware, Software so-wie Z344hler und Messeinrichtungen seien - wie die Darstellungen anderer Netzbetrei-ber ergeben h344tten - zu etwa zwei Drittel geringwertige Wirtschaftsg374ter enthalten, weshalb die kalkulatorischen Restwerte dieser Anlagengruppen entsprechend zu k374rzen seien. Gegen diese Annahme ist mangels substantiierten Vorbringens der Antragstellerin nichts zu erinnern. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht hat sie den 12 - 7 - Nachweis zu erbringen, zu welchem Anteil sich unter den einzelnen Anlagengruppen geringwertige und nicht geringwertige Wirtschaftsg374ter befinden. Diesen Nachweis hat sie nicht gef374hrt, obwohl die Landesregulierungsbeh366rde sie auf den Mangel im Genehmigungsverfahren mit Schreiben vom 28. August 2006 hingewiesen hatte. Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgelegte Aufstellung Bf 34 gen374gt den Anforderungen nicht. Diese bezieht sich lediglich auf die Anlagengruppe Werk-zeuge und Ger344te und ist f374r den Zeitraum 1973 bis 1998 im Hinblick auf das g344nzli-che Fehlen geringwertiger Wirtschaftsg374ter nicht plausibel. 3. Kalkulatorische Restwerte und Abschreibungen des gemeinsamen Be- reichs Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin bleibt auch ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die vom Beschwerdegericht gebilligte pauschale K374rzung der kalkulatori-schen Restwerte und Abschreibungen des Sachanlageverm366gens des gemeinsamen Bereichs wendet. 13 a) Das Beschwerdegericht hat die Berechtigung der K374rzung damit begr374n-det, dass nach dem Parteivorbringen nicht nachzuvollziehen sei, ob und gegebenen-falls inwieweit die Vorgehensweise der Landesregulierungsbeh366rde, mangels Vorla-ge des Erhebungsbogens B2 die Restwerte pauschal um 12,5% und die Abschrei-bungen um 25% zu k374rzen, die Antragstellerin benachteiligt habe. Auch insoweit tref-fe diese die Darlegungslast. Ihr Vorbringen habe keinen Ankn374pfungspunkt f374r eine Beweisaufnahme ergeben. 14 b) Diese Ausf374hrungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. 15 aa) Nach 247 23a Abs. 3 Satz 2 EnWG sind dem Entgeltgenehmigungsantrag die f374r eine Pr374fung erforderlichen Unterlagen beizuf374gen. Hierf374r kann die Regulie-rungsbeh366rde gem344337 247 23a Abs. 3 Satz 3 EnWG ein Muster vorgeben. Diese forma-len Anforderungen an den Antrag finden ihre Rechtfertigung nicht nur in der hiermit 16 - 8 - verbundenen Reduzierung des Pr374fungsaufwandes f374r die Regulierungsbeh366rde, sondern auch in dem Ziel, hierdurch eine m366glichst gleichm344337ige Behandlung der Netzbetreiber und eine m366glichst hohe Transparenz der genehmigten Netzentgelte zu erreichen. bb) Den Anforderungen ist die Antragstellerin nicht gerecht geworden. Zwi-schen den Beteiligten ist nicht im Streit, dass sie die kalkulatorischen Restwerte und Abschreibungen des Sachanlageverm366gens des gemeinsamen Bereichs nicht in dem Erhebungsbogen B2 erfasst hat. Entgegen der Rechtsbeschwerde hat die Lan-desregulierungsbeh366rde auch bereits im Genehmigungsverfahren mit Schreiben vom 28. August 2006 und vom 23. Oktober 2006 hinsichtlich der Anlageg374ter die Einrei-chung des Erhebungsbogens verlangt und um n344here Darlegung zur Schl374sselung der Anlageg374ter gebeten. Mit Schreiben vom 28. September 2006 hatte die Antrag-stellerin zwar eine siebenseitige Aufstellung der Einzelpositionen 374bermittelt; in ihr wurde aber auf die Restwerte durchg344ngig, d.h. ohne Unterscheidung nach einzel-nen Anlagengruppen, nur ein pauschaler Schl374ssel angewandt. 17 Soweit die Rechtsbeschwerde eine Verletzung des Untersuchungsgrundsat-zes durch das Beschwerdegericht r374gt, weil dieses keine weiteren Ermittlungen zur Berechtigung dieser Kostenposition durchgef374hrt hat, kann sie hiermit keinen Erfolg haben. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, welche konkreten Ermittlungen das Beschwerdegericht unterlassen haben soll und zu welchem Ergebnis diese gef374hrt h344tten. Dass die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 28. September 2006 ein-gereichte Aufstellung den formalen Anforderungen des Erhebungsbogens B2 ent-sprochen hat, wird von der Rechtsbeschwerde nur behauptet, jedoch nicht nachvoll-ziehbar dargelegt. 18 4. Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen die K374r-zung der Eigenkapitalverzinsung wendet. 19 - 9 - a) Kalkulatorisches Umlaufverm366gen Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die vom Beschwerdegericht gebilligte K374rzung des Umlaufverm366gens. 20 aa) Das Beschwerdegericht hat die Berechtigung dieser K374rzung damit be-gr374ndet, dass die Antragstellerin die Betriebsnotwendigkeit der von ihr angesetzten Forderungen nicht belegt habe. Die Forderungen aus dem Tarifkunden- und Sonder-kundenbereich seien dem Stromvertrieb zuzuordnen. Die Gewerbesteuererstattungs-forderung k366nne zwar dem Netzbetrieb zugerechnet werden, sei aber ein singul344res Ereignis, dem die Nachhaltigkeit fehle. 21 bb) Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand. 22 (1) Wie der Senat mit Beschluss vom 3. M344rz 2009 (EnVR 79/07) entschie-den und im Einzelnen begr374ndet hat, ist eine Korrektur der Bilanzwerte des Umlauf-verm366gens nach dem Ma337stab der Betriebsnotwendigkeit vorzunehmen. Die Um-st344nde, aus denen sich die Betriebsnotwendigkeit ergibt, hat der Netzbetreiber im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nach 247 23a EnWG darzulegen und zu bewei-sen. Wenn ihm dieser Nachweis nicht gelingt und die Regulierungsbeh366rde - wie hier - aufgrund allgemeiner Kennzahlen pauschale Ans344tze zugrunde legt, wird der Netz-betreiber dadurch nicht beschwert. 23 (2) Soweit die Rechtsbeschwerde die Betriebsnotwendigkeit des Umlaufver-m366gens mit dessen bilanziellen Ansatz begr374ndet, kann dies schon deshalb nicht gen374gen, weil nach 247 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 StromNEV a.F. die blo337en Bilanzwerte gerade nicht ma337geblich sind. Daher greift auch ihr Einwand nicht durch, aufgrund der K374rzung des Umlaufverm366gens komme es zu einer bilanziellen 334berschuldung. Der nach 247 10 EnWG aufzustellende Jahresabschluss und die zur Bestimmung der Netzkosten nach 247247 4 ff. StromNEV zu erstellende kalkulatorische Rechnung sind 24 - 10 - voneinander zu unterscheiden. Nur f374r letztere ist das Kriterium der Betriebsnotwen-digkeit ma337geblich. (3) Die Antragstellerin hat den Nachweis f374r die Betriebsnotwendigkeit des von ihr angesetzten Umlaufverm366gens nicht erbracht. Hierzu h344tte sie darlegen m374s-sen, welche kurzfristigen Verbindlichkeiten, Aufwendungen oder laufenden Kosten des Netzbetriebs sie bedienen muss, die einen Bestand an liquiden Mitteln und kurz-fristig realisierbaren Forderungen rechtfertigen. Hieran fehlt es. Aus dem angefoch-tenen Bescheid vom 29. November 2006 geht hervor, dass die Antragstellerin im Entgeltgenehmigungsverfahren keine konkreten Nachweise f374r die Betriebsnotwen-digkeit des Umlaufverm366gens vorgelegt hat. Nach den Feststellungen des Be-schwerdegerichts hat die Antragstellerin das auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt. 25 Dies wird von der Rechtsbeschwerde ohne Erfolg angegriffen. Insbesondere enth344lt ihr Vorbringen keine in ordnungsgem344337er Form erhobene Verfahrensr374ge, mit der eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das Beschwerdege-richt geltend gemacht und aufgezeigt wird, welche konkreten Ermittlungen das Be-schwerdegericht unterlassen haben soll und zu welchem Ergebnis diese gef374hrt h344t-ten. Vielmehr beschr344nkt sie sich darauf, die Betriebsnotwendigkeit des Umlaufver-m366gens mit der Herkunft einzelner Forderungen zu begr374nden. Die Herkunft einer Forderung ist aber in der Regel f374r die Frage, ob sie zum betriebsnotwendigen Um-laufverm366gen z344hlt, ohne Aussagekraft. 26 (4) Da die Antragstellerin bereits die Betriebsnotwendigkeit des von ihr ange-setzten Umlaufverm366gens nicht nachgewiesen hat, geht ihr Einwand, bei einer pau-schalen Deckelung des Umlaufverm366gens m374sste auch das Abzugskapital entspre-chend gek374rzt werden, von vornherein ins Leere. Die H366he des Abzugskapitals be-misst sich vielmehr nach den Ma337gaben des 247 7 Abs. 2 StromNEV. 27 - 11 - (5) Die Rechtsbeschwerde kann sich in Bezug auf die K374rzung auch nicht auf die Handhabung anderer Regulierungsbeh366rden berufen, die beim Umlaufver-m366gen keine oder eine K374rzung auf nur drei Zw366lftel des Jahresumsatzes vorneh-men. Aus dem in 247 60a Abs. 1 EnWG normierten Ziel der Sicherstellung eines bun-deseinheitlichen Vollzugs des Energiewirtschaftsgesetzes kann sie f374r sich nichts herleiten. Die Norm richtet sich ausschlie337lich an die Regulierungsbeh366rden. Im 334b-rigen w374rde hieraus f374r Dritte auch nur ein Anspruch auf eine den gesetzlichen Vor-gaben entsprechende Entscheidung folgen (vgl. BGH, Beschl. v. 25.9.2008 - EnVR 81/07 Tz. 16). Da die Antragstellerin den Nachweis der Betriebsnotwendig-keit des von ihr angesetzten Umlaufverm366gens nicht gef374hrt hat, muss sie dessen K374rzung mangels Beschwer hinnehmen. 28 b) Fremdkapitalzinssatz Dagegen halten die Erw344gungen des Beschwerdegerichts zur H366he des Fremdkapitalzinssatzes rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 29 aa) Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass die Verzinsung des die zugelassene Eigenkapitalquote 374bersteigenden Anteils des Eigenkapitals i.S. des 247 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV a.F. grunds344tzlich entsprechend 247 5 Abs. 2 Halbs. 1 StromNEV in H366he der tats344chlichen Fremdkapitalzinsen des Netzbetreibers zu er-folgen habe, h366chstens jedoch entsprechend 247 5 Abs. 2 Halbs. 2 StromNEV in der H366he kapitalmarkt374blicher Zinsen f374r vergleichbare Kreditaufnahmen. Als Obergren-ze sei nach der Verordnungsbegr374ndung der auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogene Durchschnitt der Umlaufrenditen festverzinslicher Wertpa-piere inl344ndischer Emittenten anzusehen. Dieser betrage hier 4,8% p.a. F374r den An-satz eines Risikozuschlages sei kein Raum, weil es sich bei der Antragstellerin um eine sehr solvente Schuldnerin mit einem unterdurchschnittlichen Risikoprofil hande-le. 30 bb) Diese Beurteilung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 31 - 12 - Wie der Senat mit Beschluss vom 14. August 2008 (WuW/E 2395 Tz. 50 ff. - Rheinhessische Energie) entschieden hat, ist der Fremdkapitalzinssatz i.S. des 247 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV a.F. nach den Ma337st344ben des 247 5 Abs. 2 Halbs. 2 Strom-NEV zu ermitteln. Danach bemessen sich die Fremdkapitalzinsen nach der H366he des Zinssatzes, zu dem sich der Netzbetreiber auf dem Kapitalmarkt langfristig Fremdka-pital h344tte verschaffen k366nnen. Dabei kann die H366he des Fremdkapitalzinssatzes nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durch-schnitt der von der Deutschen Bundesbank ver366ffentlichten Umlaufrendite festver-zinslicher Anleihen der 366ffentlichen Hand zuz374glich eines angemessenen Risikozu-schlags bemessen werden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann das Risiko des Fremdkapitalgebers nicht pauschal dadurch ber374cksichtigt werden, dass gem344337 247 3 Abs. 1 Satz 6 StromNEV auf die Leits344tze f374r die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten nach der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. No-vember 1953 (BAnz. Nr. 244 v. 18.12.1953) zur374ckgegriffen wird. Diese befassen sich nicht mit der Bewertung von Anlagerisiken eines Fremdkapitalgebers, sondern mit dem Ansatz kalkulatorischer Zinsen f374r die Bereitstellung des betriebsnotwendi-gen Eigenkapitals (Senat, Beschl. v. 14.8.2008 - KVR 36/07, RdE 2008, 337 Tz. 74 - Stadtwerke Trier). F374r die Risikobewertung sind vielmehr aus der Sicht eines fikti-ven Kreditgebers die Einsch344tzung der Bonit344t des Emittenten und die Art der Emis-sion ma337geblich, wobei jedoch keine unternehmensscharfe Risikobewertung vorge-nommen werden muss, sondern aus Gr374nden der Vereinfachung und Praktikabilit344t die Bildung sachgerecht abgegrenzter Risikoklassen geboten ist (vgl. Senat, Beschl. v. 14.8.2008 - KVR 42/07 aaO). Die Landesregulierungsbeh366rde hat daher die Be-messung des Risikozuschlags nachzuholen. 32 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 90 EnWG. 33 IV. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 1.255.200,37 200 festge-setzt. Dies ist die Differenz zwischen den nach der Auffassung der Antragstellerin zu ber374cksichtigenden, im Rechtsbeschwerdeverfahren noch geltend gemachten Netz- 34 - 13 - kosten und den von der Bundesnetzagentur anerkannten Netzkosten und entspricht dem Interesse der Antragstellerin (247 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V. mit 247 3 ZPO). Tolksdorf Raum Meier-Beck Strohn Gr374neberg Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.01.2008 - 202 EnWG 39/06 -
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