BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 19 /1 0 v om 27. August 201 3 in de r energiewirtschaft srecht lichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 201 3 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Strohn , Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeve r- fahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Be schwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberla n- desgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2010 ist wirkung s- los. 2. Die Kosten des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerd e- verfahrens werden gegeneinander aufgeh o ben. 3. Der Wert des Beschwerde - und des Rech tsbeschwerd e- verfahrens wird auf 50.000 e setzt. Gründe: Die im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässige Rücknahme der B e- schwerde durch die Antragstellerin bewirkt, dass das Verfahren als nicht a n- hängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 23 . April 2013 En VR 47 / 12 , juris Rn. 2 m wN ). 1 - 3 - Die Kostenent scheidung beruht auf § 90 EnWG. Zwar entspricht es nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig der Billigkeit, die Kosten des B e- schwerde - und Rechtsbeschwerde verfahrens dem Beschwerdeführer aufzue r- legen und die Erstattung der außerg erichtlichen Auslagen der Regulierungsb e- hörde anzuordnen, wenn der Beschwerdeführer sich d urch die Rücknahme se i- ner B eschwerde in die Rolle de s U n terlegenen begeben hat (BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 75/07, juris Rn. 1; vgl. BGH , B eschluss vom 7. November 2006 KVR 19/06, WuW/E DE - R 1982 Rn. 2 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme) . Indessen ist eine solche Kostenfolge nicht billig, wenn sich der Beschwerdeführer - wie hier - im Rahmen einer außerg e- richtlichen Einigung über die Erledig ung des Streits zur Rüc k nahme verpflichtet hat . Vorbehaltlich einer von den Verfahrensbeteiligten vereinbarten Kosten reg e- lung entspricht es vielmehr im Fall gegenseitigen Nac h gebens grundsätzlich der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufz uheben . Etwas and e- res mag gelten, wenn in der zum Verfahrensabschluss führenden Ve r einbarung der Beteiligten allein das Nachgeben einer Partei zu erkennen ist . So liegt der Fall aber nicht. Die Bundesnetzagentur hat außerpr o zessual davon Abstand genommen, die Festlegung einer freiwilligen Selbstve r pflichtung als wirksame Verfa h rensregulierung generell abzulehnen, während die Antragstellerin nicht mehr die Anerkennung ihrer früheren freiwilligen Selbstverpflichtung oder der Festle gung der Bundesnetzagentur vom 21. Oktober 2008 als wirksame Verfa h- rensregulierung fo r dert. 2 - 4 - In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert auf 50 .000 t gesetzt. Tolksdorf Raum Strohn Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entsch eidung vom 17.02.2010 - VI - 3 Kart 4/09 (V) - 3
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