BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 20/09 vom 20. April 2010 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Pr344sidenten des Bun-desgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Gr374neberg und Dr. Bacher am 20. April 2010 beschlossen: Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit not-wendigen Kosten der Regierung von Unterfranken zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festge-setzt. Gr374nde: Die Antragstellerin tr344gt nach R374cknahme ihrer Rechtsbeschwerde gem344337 247 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die R374cknahme hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Er-stattung der notwendigen Auslagen der Landesregulierungsbeh366rde anzuordnen, zumal auch in dem von den Parteien abgeschlossenen Vergleich die Antragstellerin sich zu einer umfassenden Kosten374bernahme verpflichtet hat. 1 Tolksdorf Raum Strohn Gr374neberg Bacher Vorinstanz: OLG N374rnberg, Entscheidung vom 31.03.2009 - 1 W 988/08 -
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