ECLI:DE:BGH:2018:091018BENVR20.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 20/17 Verkündet am: 9 . Oktober 2018 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Offshore - Anbindung Vw VfG § 62 Satz 2; BGB §§ 133 Fb, 157 Hb; EnWG § 88 Abs. 2; ZPO § 546 Ein öffentlich - rechtlicher Vertrag, den die Bundesnetzagentur mit einer Vie l zahl von Netzbetreibern jeweils mit im Wesentlichen gleichem Inhalt geschlo s sen hat, um zu gewährleisten, dass e ine Vielzahl von ähnlich gelagerten Genehm i- gungsanträgen nach einheitlichen Kriterien behandelt wird, unterliegt der freien Auslegung durch das Rechtsbeschwerdegericht. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - EnVR 20/17 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und die Richter Dr. Grüneberg, Dr. Bacher, Sunder und Dr. Deichfuß beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des 3. Ka rtellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2017 aufgehoben. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 19. November 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18. März 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin tr ägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren ei n- schließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf vier Millionen Euro festgesetzt. - 3 - Gründe: A. Die Antragstellerin begehrt die Genehmigung eine r Investitions ma ß- nahme nach § 23 Abs. 1 ARegV für eine Verbindung zwischen zwei an ihr Übertragungsnetz angeschlossenen Windparks und einem neuen Windpark, der an das Übertragungsnetz eines dänischen Betreibers angeschlossen we r- den soll. Die geplan te Verbindung umfasst zwei Unterseekabel zwischen dem neuen und dem am nächsten gelegenen bereits bestehenden Windpark und einen so genannten Back - to - Back - Konverter, der am Übergang in das Netz der Antragstellerin auf dem Festland errichtet werden soll . Di eser Konverter ermö g- licht es , dass die drei Windparks sowohl in das deutsche als auch in das dän i- sche Übertragungsnetz einspeisen können, obwohl diese zu unterschiedlichen Synchrongebieten gehören . Dadurch wird zugleich die Transportkapazität zw i- schen den beiden Übertragungsnetzen erhöht. Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 beantragte die Antragstellerin bei der Bundesnetzagentur die Genehmigung eines Investitionsbudgets auf der Grun d- lage einer früheren Konzeption, die die Installation des Konverters auf See vo r- sah. Mit Schreiben vom 28. März 2013 teilte sie die inzwischen vorgenomm e- nen Änderungen an der Konzeption mit. Mit Beschluss vom 19. November 2014, der durch Bescheid vom 18. März 2016 in einem hier nicht relevanten Punkt geändert worden ist, hat die Bundesnetzagentur die Investitionsmaßnahme genehmigt. In den Gründen des Ausgangsbeschlusses wird ausgeführt, es sei ein Ersatzanteil in Höhe von 10 % abzuziehen. 1 2 3 4 - 4 - Der Abzug wird auf eine Vereinbarung gestützt, die die Beteiligten am 23. Februar 2012 zur Beilegung von Streitigkeiten in einer Vielzahl anhängiger Genehmigungsverfahren geschlossen hatten . Darin heißt es unter anderem: " Präambel Die Entscheidungspraxis der BNetzA bei positiven Geneh migungen von I nvest i- tionsbudgets nach § 23 ARegV ist Gegensta nd intensiver, kontrovers geführter Diskussionen und auch zahlreicher Gerichtsverfahren. Für eine Vi el z ahl posit i- ver Genehmigungen sind Be schwerdeverfah ren anhängig, jedoch ist auch eine Reihe von Genehmigungen bestandskräftig. In bestimmten Fällen sind au ch A b lehnungen von I nvestitionsbudgets Gegenstan d von Beschwerdeverfahren, die - soweit das Beschwerd e führende Unternehmen obsiegt - von der BNetzA positiv zu genehmigen sind. Aufgrund der hohen Zahl von Anträgen sind da r- über hinaus auch noch nicht alle A nträge aus der Vergangenheit von der BNetzA beschieden. Mit allen in diesem Sinne betroffenen Unternehmen, die in der Anlage zu dieser Vereinbarung aufgeführt sind, wird diese Vereinbarung zum Vorgehen bei positiven Genehmigungen von I nvestitionsbudgets na ch § 23 ARegV einheitlich geschlossen. Die Vereinbarung wirkt sich daher sowohl auf die Rückabwicklung gerichtlich angegriffener positiver Genehmigungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung als auch auf das zukünftige Vorgehen der BNetzA bei positiven Genehm igungen aus. 4. Die BNetzA wird die Anträge, die den in der Präambel genannten B e- schlüssen zugrunde liegen, zeitnah neu bescheiden und dabei die im Fo l- genden dargelegte Vorgehensweise anwenden. Darüber hinaus gehende Änderungen der Beschlüsse wird sie n icht vornehmen, soweit diese nicht vom Netzbetreiber beantragt werden. a. b. Betrag zur Vermeidung von Doppelanerkennung Ein Betrag zur Vermeidung von Doppelanerkennung entfällt. Für die (Neu - ) Bescheidung aller bis zum 30. Juni 2010 gestellte n A n- träge kann der Netzbetreiber wählen, auf welche Weise der Ersatza n- teil im Rahmen des genehmigten Investitionsbudgets bestimmt wird: i. Vereinfachte Abwicklung Für die Anträge, die bis zum 30. Juni 2010 gestellt wurden, wird - mit Ausnahme von Offshore - Anbindungen - von der BNetzA au s- nahmslos mit einem Ersatzanteil von 10 % kalkuliert. Dieser E r- 5 - 5 - satzanteil wird bezogen auf die anerkennungsfähigen bzw. ta t- sächlichen Anschaffungs - und Herstellungskosten ermittelt. Für alle nach dem 30. Juni 2010 gestellten Anträge wird ein projek t- spezifischer Ersatzanteil gemäß Ziffer ii. ermittelt. ii. Projektspezifischer Ersatzanteil für alle Projekte Für alle beantragten Projekte wird von der BNetzA einzelfallb e- zogen ein spezifischer Ersatzanteil berechnet. Hierzu werden die einzelnen Projekte vom Netzbetreiber - vorbehaltlich einer Übe r- prüfung der Einordnung durch die BNetzA - in eine der nachfo l- genden Kategorien eingeordnet , die insbesondere aufgrund des Anteils neu geschaffener technischer Leistung bestimmt und d a- her pr imär anhand von netztechnischen Gegebenheiten gebildet werden: Kategorie 1: Projekte, die ausschließlich und vollumfänglich z u- sätzliche neue Anlagengüter umfassen, mit denen neue technische Leistung geschaffen wird. Hier liegt der projektspezifische Ersatz anteil bei 0%. In diese Kategorie fallen zumindest die Planung und Errichtung der nachfolgend aufgeführten Projekte: A: Strom Netzanbindung von Offshore - Windparks Für den Netzbetreiber gilt die nachfolgend gekennzeichnete Variante: Vereinfachte Abw icklung 5. Die Differenz aus den genehmigten Kosten der in der Präambel aufgefüh r- ten Beschlüsse und den Kosten, die sich aus der Neubescheidung dieser Beschlüsse bezüglich der unter Ziffer 4 dargelegten Vorgehensweise e r- geben, wird rückwirkend auf den Z eitpunkt der erstmaligen Anpassung der Erlösobergrenze bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Anpassung der Erlö s- obergrenze erstmalig aufgrund der Neubescheidung erfolgt, auf das Reg u- lierungskonto nach § 5 ARegV gebucht. 6. Sow eit die BNetzA die unter Ziffer 4 dargelegte Vorgehensweise (bezü g- lich des dortigen Buchstabens b nur die Variante ii) auch bei zukünftigen Genehmigungen von Anträgen auf Investitionsbudgets tatsächlich anwe n- det, verzichtet der Netzbetreiber hiermit auf Rechtsmittel gegen diese " - 6 - Das Beschwerdegericht hat die Bundesnetzagentur antragsgemäß unter teilweiser Aufhebung der Ausgangsentscheidung verpflichtet, die Investition s- maßnahme ohne Berücksichtigung eines Ersatzanteils zu genehmigen. Dag e- gen wendet sich die Bundesnetzagentur m it der vom Beschwerdegericht zug e- lassenen Rechtsbeschwerde, der die Antragstellerin entgegentritt. B. Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückweisung der Beschwerde . I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Vereinbarung vom 23. Februar 2012 stehe der Zulässigkeit der B e- schwerde nicht entgegen. Die Antragstellerin habe in der Vereinbarung nur i n- soweit auf Rechtsmittel verzichtet, als die Bundesnetzagentu r die in Nr. 4 Buchst. b Var. ii vereinbarte Vorgehensweise tatsächlich anwende. Bei Anwe n- dung der Variante i bleibe ein Rechtsmittel folglich zulässig. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin falle der Genehmigungsa n- trag in den Anwendungsbereich de r Vereinbarung. Diese erfasse nicht nur Ve r- fahren, in denen bereits vor Vertragsschluss eine Entscheidung ergangen sei, sondern die gesamte zukünftige Bescheidungspraxis der Bundesnetzagentur . Das Projekt werde aber von Nr. 4 Buchst. b Var . i der Verei nbarung nicht erfasst, weil es unter den dort vorgesehenen Ausnahmetatbestand für Offshore - Anbindungen falle. Der Wortlaut dieser Bestimmung lasse nicht eindeutig erkennen, dass der Ausnahmetatbestand nur die Netzanbindung von Offshore - Windparks im Sin ne von § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ARegV a F erfasse. Zudem gehörten zu den Einrichtungen zur Netzanbindung nach der Genehmigungspraxis der Bunde s- 6 7 9 9 10 11 12 - 7 - netzagentur nicht nur die eigentlichen A nbindungsleitungen, sondern auch alle übrigen für den Anschluss an den Ver knüpfungspunkt des Übertragungsnetzes notwendigen Maßnahmen einschließlich aller für einen sicheren Netzbetrieb erforderlichen, direkt zurechenbaren Einrichtungen. Die Ausnahme für Offshore - Anbindungen sei vor dem Hintergrund ve r- einbart worden, dass bei solchen Projekten regelmäßig keinerlei Ersatzanteile anfielen. Angesichts der regelmäßig erheblichen Kosten derartiger Maßnahmen bestehe zudem ein objektiv anerkennenswertes Bedürfnis des Netzbetreibers nach einer umfassenden Refinanzierung. Diese Gesicht spunkte träfen auch für die Erweiterung oder den Ausbau der Kapazitäten bestehender Anbindungsle i- tungen mittels einer Verbindung zwischen zwei Offshore - Windparks zu. De s- halb seien solche Maßnahmen ebenfalls als Offshore - Anbindung im Sinne der genannten Bes timmung zu qualifizieren. Dieses Ergebnis entspreche zudem einer beiderseits interessengerechten Auslegung. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem en t- scheidenden Punkt nicht stand. 1. Mit zutreffenden Erwägungen, die von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden, ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerde zulässig ist. 2. Die Auslegung der Vereinbarung vom 23. Februar 2012 obliegt der vollen Überprüfung durch den Bundesgerichtshof. a) Die Auslegung öffentlich - rechtlicher Verträge, für die kraft der Ve r- weisung in § 62 Satz 2 VwVfG die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in s- besondere also § 133 und § 157 BGB heranzuziehen sind (BVerwGE 84, 257, juris Rn. 36), ist in der Revisionsinstanz zwa r grundsätzlich nur eingeschränkt überprüfbar (BVerwG, NVwZ - RR 2003, 874, juris Rn. 22). Zu den entsprechend 13 14 15 16 17 - 8 - geltenden Regeln des Bürgerlichen Rechts gehört aber der Grundsatz, dass vertragliche Vereinbarungen vom Revisionsgericht frei auszulegen sind, wen n ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht. Ein solches Bedürfnis besteht insbesondere bei Allgemeinen Geschäft s- bedingungen (dazu etwa BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - VII ZR 82/12, NJW 2013, 2583 Rn. 12), aber auch bei sonstigen Vereinbarung en, die in einer Vie l- zahl von Einzelfällen zur Anwendung gelangen (dazu BGH, Urteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 276/99, BGHZ 144, 245, juris Rn. 15). Die früher zusätzlich erforderliche Voraussetzung, dass der Anwe n- dungsbereich über den Bezirk eines Oberla ndesgerichts hinausgeht, ist mit der Änderung von § 545 ZPO zum 1. September 2009 entfallen, weil eine Verle t- zung des (inländischen) Rechts nunmehr unabhängig vom räumlichen Ge l- tungsbereich der relevanten Regelung revisionsrechtlich beachtlich ist (BGH, Ur teil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11 ). Für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Energieverwaltungssachen kann nichts anderes gelten, weil § 88 Abs. 2 EnWG insoweit eine mit § 545 ZPO übereinstimmende Regelung enthält. b) Nach diesen Grundsätzen obliegt die Auslegung der Vereinbarung vom 23. Februar 2012 dem Senat. Es besteht ein Bedürfnis nach einheitlicher Auslegung, weil die Bunde s- netzagentur mit zahlreichen anderen Netzbetreibern im Wesentlichen inhalt s- gleiche Vereinbarungen ge troffen hat, die jeweils eine Vielzahl von Verfahren betreffen, und weil die Vereinbarung gerade zum Ziel hat, die betroffenen G e- nehmigungsanträge nach einheitlichen Kriterien zu behandeln. Ob der im Einzelfall zu beurteilenden Auslegungsfrage grundsätz liche Bedeutung zukommt oder ob ihre Beantwortung zur Fortentwicklung des 18 19 20 21 22 - 9 - Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung. Diese Fragen sind nur für die Entscheidung über die Zulassu ng der Rechtsbeschwerde relevant. Insoweit ist der Bundesgerichtshof an die vom Beschwerdegericht ausgesprochene Zula s- sung gebunden. 3. Zu Recht hat das Beschwerdegericht entschieden, dass d er im Strei t fall zu beurteilende Genehmigungsantrag in den Anw endungsbereich von Nr. 4 Buchst. b der Vereinbarung vom 23. Februar 2012 fällt. a) Die Vereinbarung dient nach dem ersten Absatz ihrer Präambel dem Zweck, eine einheitliche Handhabung von Anträgen auf Genehmigung eines Investitionsbudgets (jetzt: einer Investitionsmaßnahme) zu erreichen. Hierzu sollen gegebenenfalls bereits erteilte und gerichtlich angegriffene Genehmigu n- gen angepasst werden. Darüber hinaus soll sich die Vereinbarung auch auf das zukünftige Vorgehen der Bundesnetzagentur bei positiven Ge nehmigungen auswirken. Hieraus hat das Beschwerdegericht zutreffend die Schlussfolgerung g e- zogen, dass in den Anwendungsbereich der Vereinbarung nicht nur die in der Präambel aufgeführten Verfahren fallen, in denen die Bundesnetzagentur im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits über den Antrag entschieden hatte, sondern auch alle Verfahren, in denen der Antrag bei Vertragsschluss noch bei der Bundesnetzagentur anhängig war oder nach Vertragsschluss anhängig wird. Dies steht in Einklang mit dem in Nr . 6 vereinbarten Rechtsmittelverzicht, der sich ohne zeitliche Einschränkungen auf zukünftige Genehmigungen b e- zieht. 23 24 25 26 - 10 - b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bezieht sich die für den Streitfall ausschlaggebende Regelung in Nr. 4 der Vereinbarung ebenfalls nicht nur auf Anträge, über die die Bundesnetzagentur bei Vertragsschluss bereits entschieden hatte. Einbezogen sind vielmehr jedenfalls auch alle Anträge, die bei Vertragsschluss bei der Bundesnetzagentur anhängig waren. Eine isolierte Betrac htung des ersten Absatzes von Nr. 4, in dem nur von der zeitnahen Neubescheidung die Rede ist, könnte zwar möglicherweise die Schlussfolgerung nahelegen, dass die in den weiteren Absätzen von Nr. 4 g e- troffenen Festlegungen nur für Anträge gelten sollen, üb er die die Bundesnet z- agentur bei Vertragsschluss bereits entschieden hatte. D ie für den Streitfall ausschlaggebende Bestimmung in Nr. 4 Buchst. b bezieht sich aber auf die "(Neu - ) Bescheidung" von Anträgen. Dem ist zu entnehmen, dass die dort no r- mierten Re geln nicht nur für die Neubescheidung der im ersten Absatz genan n- ten Anträge, sondern jedenfalls auch für die erstmalige Bescheidung der bei der Bundesnetzagentur anhängigen Anträge gelten sollen. Dies steht in Einklang mit dem in der Präambel ausdrückl ich festgelegten Zweck, eine einheitliche Regelung nicht nur für die bereits bei Gericht anhäng i- gen, sondern auch für alle weiteren Verfahren zu treffen. Eine einheitliche R e- gelung in diesem Sinne lag auch deshalb nahe, weil die Unterschiede im Ve r- fahrenss tand ausweislich der Präambel nicht auf sachlichen Gesichtspunkten beruhte n , sondern auf der hohen Zahl der eingereichten Anträge. 4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegericht s betrifft die im Streitfall zu beurteilende Maßnahme nicht die Anbindung einer Offshore - Anlage im Sinne der in Nr. 4 Buchst. b Var. i normierten A usnahme . a) Zu Recht hat das Beschwerdegericht allerdings entschieden, dass der Wortlaut der Vereinbarung insoweit keinen eindeutigen Aufschluss gibt . 27 28 29 30 31 - 11 - Die Formulierung "Offshore - Anbindungen" weist zwar Ähnlichkeiten mit dem in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ARegV aF verwendeten Begriff "Leitungen zur Netzan bindung von Offshore - Anlagen" auf . Sie lässt aus sich heraus aber nicht erkennen, ob es sich nur um eine auf dieses Regelbeispiel b ezogene Kurzb e- zeichnung handelt oder ob damit ein umfassenderer Tatbestand formuliert we r- den soll. Die von der Rechtsbeschwerde angeführten Unterschiede im Sinngehalt der Begriffe "Anbindung" und "Verbindung" führen ebenfalls nicht zu einem ei n- deutigen Ergebnis. Wie auch die Rechtsbeschwerde im Ansatz nicht verkennt, kann sich die Bedeutung dieser Begriffe überschneiden. Welche Bedeutung ihnen im Zusammenhang mit der für den Streitfall maßgeblichen Vereinbarung zukommen soll, lässt sich allein anhand des Wortlauts nicht beurteilen. b) Ein systematischer Vergleich mit dem in Nr. 4 Buchst. b Var. ii ve r- wendeten Begriff "Netzanbindung von Offshore - Windparks" führt ebenfalls nicht zu einem eindeutigen Ergebnis. Dieser Begriff weist formal zwar noch weit ergehende Ähnlichkeiten mit der Formulierung aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ARegV aF auf. Auch dies lässt indes nicht den sicheren Schluss zu, dass damit dasselbe gemeint ist. c) Aus dem Sinn und Zweck der Vereinbarung und der darin gewählten Regelungstec hnik ergibt sich, dass beide Formulierungen Vorhaben betreffen , die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ARegV aF genehmigungsfähig sind. aa) Die Vereinbarung dient dem Zweck, einheitliche und teilweise pa u- schalierende Regelungen für die Behandlung von Anträge n auf Genehmigung von Investitionsmaßnahmen zu treffen. Dies legt es nahe, in der Vereinbarung verwendete Begriffe möglichst in Übereinstimmung mit den für die Genehm i- gung maßgeblichen Regeln in § 23 ARegV auszulegen. 32 33 34 35 36 37 - 12 - Hierfür spricht auch der Umstand, dass die in Frage kommenden Proje k- te in der Vereinbarung anhand abstrakter Kriterien in einzelne Gruppen aufg e- teilt werden. Diese Aufteilung entspricht zwar nicht in jeder Hinsicht der Aufzä h- lung der Regelbeispiele in § 23 Abs. 1 Satz 2 ARegV aF. Soweit Be griffe ve r- wendet werden, die sich erkennbar an eines dieser Regelbeispiele anlehnen, liegt jedoch die Annahme nahe, dass sich die Vereinbarung auf das betreffende Regelbeispiel bezieht. D en Vertragsparteien hätte es zwar freigestanden, hie r- von abweichende Abgrenzungen vorzunehmen. Dies hätte die Komplexität der Regelung aber zusätzlich erhöht und wäre deshalb in Widerspruch zu dem Zweck der Vereinbarung gestanden, die gerade auf die Lösung aufgetretener Zweifelsfragen gerichtet war. bb) Dem Umstand, das s § 23 Abs. 1 Satz 2 ARegV a F nach der Rech t- sprechung des Senat s nicht nur die eigentlichen Netzanbindungsleitungen e r- fasst , sondern auch alle übrigen für den Netzanschluss eine r Offshore - Anlage an den Verknüpfungspunkt des Übertragungsnetzes erforderliche n Maßnahmen einschließlich aller in diesem Zusammenhang für den sicheren Netzbetrieb e r- forderlichen, direkt zurechenbaren Einrichtungen (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 - EnVR 10/15, ER 2016, 266 Rn. 18) , kommt vor diesem Hintergrund ke i- ne ausschlaggebend e Bedeutung zu . Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich zwar, dass dem Anschluss di e- nende Anlagen wie etwa der Back - to - Back - Konverter zu den genehmigungsf ä- higen Maßnahmen gehören können, wenn sie für die sichere Anbindung der Offshore - Anlage erforderlich sind. Darunter fallen aber nur solche Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Anbindung der Offshore - Anlage den gesetzl i- chen Anforderungen entspricht, nicht aber darüber hinausgehende Maßnahmen zur weiteren Steigerung der Versorgungssicherheit. I m Streitfall sind, wie auch die Antragstellerin nicht in Zweifel zieht, weder die von der Maßnahme betroffene n Verbindungsleitung en noch der Back - to - 38 39 40 41 - 13 - Back - Konverter erforderlich, um einen der drei Windparks hinreichend sicher mit dem Übertragungsnetz zu verb inden. Die Maßnahme dient vielmehr dem Ausbau von Verbindungskapazitäten. Die dadurch geschaffene Möglichkeit, den erzeugten Strom wahlweise in zwei unterschiedliche Übertragungsnetze einzuspeisen und Strom von einem Übertragungsnetz in das andere zu tran s- portieren , kann zwar insbesondere im Falle von Versorgungsengpässen oder beim Ausfall einer der beiden Verbindungen von erheblichem Vorteil sein. Sie ist zur Anbindung der Windparks dennoch nicht erforderlich . Deshalb wäre die Maßnahme, wie auch die Antrag stellerin nicht in Zweifel zieht, nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ARegV a F nicht genehmigungsfähig gewesen . cc) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts führt der U m- stand, dass die Anbindung eine r Offshore - Anlage typischerweise nicht mit dem Ersatz vorhandener Einrichtungen einhergeht , nicht zu einer abweichenden B e- urteilung . Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die in Variante i vorgesehene Au s- nahme für Offshore - Anbindungen auf der Erwägung beruht, dass solche Proje k- te typischerweise keinen Ersa tzanteil aufweisen. Dieser Gesichtspunkt allein rechtfertigte es nach der getroffenen Regelung jedenfalls nicht, andere Proje k- te, die typischerweise ebenfalls keinen Ersatzanteil aufweisen, in gleicher We i- se zu behandeln. Aus den Festlegungen zu Varian te ii ist zu entnehmen, dass die Ve r- tragsparteien auch hinsichtlich anderer Gruppen von Projekten von einem typ i- scherweise bei 0 % liegenden Ersatzanteil ausgegangen sind, ohne diese vom Anwendungsbereich der Variante i auszunehmen. Letzteres ist schon des halb folgerichtig, weil die Regelung in Variante i eine Pauschalierung vorsieht, die grundsätzlich nur dann sachlich ger echtfertig t erscheint , wenn der Ersatzanteil bei einigen der erfassten Projekte eher oberhalb und bei anderen eher unte r- halb des vereinb arten Prozentsatzes liegt. 42 43 44 - 14 - dd) D er vom Beschwerdegericht ergänzend herangezogene Gesicht s- punkt des Refinanzierungsinteresses spricht zwar entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht gegen, sondern eher für die vom Be schwerdegericht vorgenommene A uslegung. Dennoch kommt auch ihm keine ausschlaggebe n- de Bedeutung zu. Hierbei ist unerheblich, in welcher Weise die im Streitfall zu beurteilende Maßnahme refinanziert wird. Die Regelung in Variante i beruht auch insoweit auf einer typisierenden Betrach tungsweise. Gerade dieser Aspekt spricht j e- doch gegen eine weite Auslegung des Begriffs "Offshore - Anbindung". Wenn überhaupt von einem Erfahrungssatz ausgegangen werden kann, dass typischerweise eine besondere Refinanzierungssituation besteht, die g e- ge n den Ansatz eines Ersatzanteils spricht, so kommt dies nur für Projekte in Betracht, die eine gewisse Typizität aufweisen. Hierzu gehören insbesondere die in § 23 Abs. 1 Satz 2 ARegV a F aufgezählten Regelbeispiele. Das im Strei t- fall zu beurteilende Projek t betrifft hingegen auch nach dem Vorbringen der A n- tragstellerin eher einen Ausnahmefall . 45 46 47 - 15 - III. Die Kostenent scheidung beruht auf § 90 Satz 1 und 2 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Meier - Beck Grüneberg Bacher Sunder Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.01.2017 - VI - 3 Kart 191/14 (V) - 48
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