BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 21/13 vom 30. Juni 2015 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30 . Juni 2015 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg und die Richter Prof. D r. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen : Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten und Ausl a- gen des Beschwerde und Rechtsbeschwerdeverfahrens gegene i- nander aufgehoben. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.0 00 festgesetzt. Gründe: Die Kostenent scheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Nachdem die Parteien das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entscheidet der Senat nur noch über die Kosten des Beschwerde und des Rechtsbeschwerde verfahrens. Diese sind entsprechend dem übereinstimme n- den Antrag der Parteien zu verteilen. 1 - 3 - In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 Limperg Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vori nstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.03.2013 - VI - 3 Kart 65/12 (V) - 2
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