ECLI:DE:BGH:2017:070317BENVR21.16.0 Berichtigt durch Beschluss vom 19. April 2017 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 21/16 Verkündet am: 7. März 2017 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem energiewir tschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Baltic Cable AB EnWG § 4a, § 109 Abs. 2 Die §§ 4a ff. EnWG sind anwendbar, wenn ein im Ausland ansässiges Unte r- nehmen eine im Inland belegene Komponente eines Transportnetzes betreibt, der eine nicht unbedeutende Rolle für die inländische Energieversorgung z u- kommt. EnWG § 3 Nr. 32 Eine grenzüberschreitende Verbindungsleitung zum Transport von Elektrizität zwischen zwei Übertragungsnetzen gehört auch dann zum Verbundnetz, wenn der Verbund nur über diese Leitung hergestellt wird und wenn der Betreiber dieser Leitung nicht mit dem Transport über weitere Teile des Netzes betraut ist. EnWG § 3 Nr. 10 Der Betreiber einer Verbindungsleitung zwischen zwei Übertragungsnetzen ist auch da nn Betreiber eines Übertragungsnetzes, wenn er nicht für den Betrieb weiterer Teile der verbundenen Netze verantwortlich ist. BGH, Beschluss vom 7. März 2017 - EnVR 21/16 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan dlung vom 7. März 2017 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg und die Richter Dr. Grüneberg, Dr. Bacher , Sunder und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 2015 wird z u- rückgewiesen. Die Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 Euro festgesetzt. ECLI:DE:BGH:2017:070317BENVR21.16.0 Grün de: A. Die Betroffene wendet sich gegen die Durchführung eines Zertifizi e- rungsverfahrens gemäß § 4a EnWG. Die Betroffene betreibt die als Baltic Cable bezeichnete Gleichstrom - Verbindungsleitung zwischen Deutschland und Schweden. Die Leitung wird mit ei ner Spannung von 450 Kilovolt betrieben und ist für eine Leistung von 600 Megawatt ausgelegt. Auf deutscher Seite ist sie an das Übertragungsnetz der TenneT TSO GmbH angebunden. Die Bundesnetzagentur hat gegen die Betroffene von Amts wegen ein Zertifizie rungsverfahren eingeleitet. Mit Beschluss vom 21. März 2014 (BK6 - 12 - 027) hat sie die Zertifizierung versagt. Die auf Aufhebung des Bescheids gerichtete Beschwerde der Betroff e- nen ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der vom Be schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, der die Bundesnetz - agentur entgegentritt. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet . I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung (RdE 2016, 536) im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Bunde snetzagentur sei für das Zertifizierungsverfahren zuständig. Dies ergebe sich jedenfalls daraus, dass sich das Verhalten der Betroffenen im Inland maßgeblich auswirke. Entgegen der Auffassung der Betroffenen stünden Zertifizierung und Netzbetrieb nicht iso liert nebeneinander. Sie bildeten vie l- mehr zusammen die Grundlage, um einen diskriminierungsfreien Netzbetrieb sicherzustellen. Ein Diskriminierungspotential bestehe im Streitfall schon au f- grund der Bedeutung der Verbindungsleitung. Einander widersprechend e En t- scheidungen der nationalen und europäischen Regulierungsbehörden könnten unter anderem mit Hilfe der in § 57 EnWG vorgesehenen Abstimmungs - und Koordinationsregeln vermieden werden. Dies e Gesetzeslage stehe zweifelsfrei 1 2 3 4 5 6 7 - 2 - in Einklang mit europäischem Re cht, weshalb eine Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Uni on nicht erforderlich sei. Die Betroffene bedürfe der Zertifizierung, weil sie ein Transportnetz b e- treibe. Als Übertragungsnetz im Sinne von § 3 Nr. 10 EnWG sei auch eine ei n- zelne V erbindungsleitung zwischen zwei Netzen anzusehen. § 3 Nr. 32 EnWG stütze dieses Verständnis und habe insbesondere grenzüberschreitende Ve r- bindungen im Blick. Die von der Betroffenen betriebene Verbindungsleitung diene der Belieferung von Letztverbrauchern oder Verteilern im Sinne dieser Vorschrift, weil sie in das europäische Stromnetz eingebunden sei, das den g e- nannten Zwecken diene. Die Bundesnetzagentur habe eine Zertifizierung zu Recht versagt, weil die Betroffene nicht nachgewiesen habe, dass sie die Entflechtungsvorgaben beachtet habe. II. Diese Beurteilung hä lt der rechtlichen Überprüfung stand . 1. Zu Recht ist das Beschwerde gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bundesnetzagentur für eine Entscheidung über die Zertifizierung der B e- troffene n aufgrund deren Eigenschaft als Betreiberin des Baltic Cable zuständig ist. a) Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur sind diesbezügl i- che Rügen der Betroffenen nicht gemäß § 66a Abs. 2 EnWG ausgeschlossen. 8 9 10 11 12 - 3 - Im Streitfall geht es nicht allein u m die örtliche oder sachliche Zuständi g- keit der Bundesnetzagentur, sondern um die vorgelagerte Frage, ob die in §§ 4a ff. EnWG enthaltenen Vorschriften über die Zertifizierung und Entflec h- tung von Transportnetzbetreibern anwendbar sind und ob die Bundesnet zage n- tur deshalb als gemäß § 54 Abs. 1 EnWG zuständige Behörde zur Entsche i- dung berufen ist. Diese Frage wird von § 66a Abs. 2 EnWG nicht erfasst. b) Die §§ 4a ff. EnWG sind im Streitfall gemäß § 109 Abs. 2 EnWG a n- wendbar. aa) Gemäß § 109 Abs. 2 EnWG findet das Energiewirtschaftsgesetz A n- wendung auf alle Verhaltensweisen, die sich im Geltungsbereich dieses Gese t- zes auswir ken, auch wenn sie außerhalb dieses B ereichs veranlasst werden. Danach ist - ebenso wie nach der vom Gesetzgeber als Vorbild her ang e- zogenen (BT - Drucks. 15/3917 S. 75) Regelung in § 130 Abs. 2 GWB a.F. ( seit 18. April 2016: § 185 Abs. 2 GWB ; bis 31. Dezember 1998: § 98 Abs. 2 GWB ) - nicht maßgeblich, an welchem Ort eine Handlung vorgenommen wird. Au s- schlaggebend ist vielmehr, ob ein bestimmtes Verhalten Auswirkungen auf den deutschen Energiemarkt hat. Welche Auswirkungen hierfür ausreichend sind, ist mit Blick auf den Schutzzweck des Gesetzes allgemein und der jeweils in Frage kommenden speziellen Sachnormen zu beurteilen (so für § 9 8 Abs. 2 GWB: BGH, Beschluss vom 12. Juli 1973 - KRB 2/72, BGHSt 25, 208, 212 f. - Ölfeldrohre; BGH, Beschluss vom 29. Mai 1979 - K VR 2/78, BGHZ 74, 322, 324 f. - Organische Pigmente; für § 130 Abs. 2 GWB: Beschluss vom 25. Sep - tember 2007 - KVR 19/07, BG HZ 174, 12 Rn. 18 - Sulzer/Kelmix). bb) Die im Streitfall in Frage stehenden Vorschriften über die Zertifizi e- rung und Entflechtung von Transportnetzbetreibern dienen , wie der Senat b e- reits mehrfach entschieden hat, dem Zweck, die mit einer vertikalen In tegration von Versorgungs - und Netztätigkeiten einhergehenden systemimmanenten I n- 13 14 15 16 17 - 4 - teressenkonflikte und die daraus resultierende Gefahr einer Diskriminierung in der Ausübung des Netzgeschäfts zu vermeiden ( vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 25 - Karenzzeiten) . Die Anwendbarkeit von §§ 4 a ff. EnWG hängt folglich davon ab, ob aus der Tätigkeit eines Netzbetreibers solche Gefahren für den deutschen Energi e- markt drohen können . Dies wiederum ist jedenfalls dann zu beja hen, wenn ein Unternehmen eine im Inland belegene K omponente eines Transportnetzes b e- treibt, der eine nicht unbedeutende Rolle für die inländische Energieversorgung zukommt. cc) Dem von der Rechtsbeschwerde stattdessen als Anknüpfungsmer k- mal postulierte n Sitz des Betreibers kommt keine ausschlaggebende Bede u- tung zu. Die Vorschriften über die Zertifizierung und Entflechtung von Tran s- portnetzbetreibern betreffen zwar im Wesentlichen die Organisationsstruktur des betroffenen Unternehmens . Grund und Anknü pfungspunkt für die darin normierten Anforderungen ist aber die Tätigkeit des Unternehmens als Betre i- ber eines Transportnetzes und die daraus resultierende Diskriminierungsg efahr . Die Anforderungen an die Struktur des Unternehmens dienen mithin, wie das Be schwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, der Sicherung eines diskrimini e- rungsfreien Betriebs der Transportnetze. Die einschlägigen Vorschriften sind deshalb gemäß § 109 Abs. 2 EnWG anwendbar , wenn die Tätigkeit des Unte r- nehmen s in der oben beschriebenen Weise Auswirkungen im Inland zeitigt. Dem steht nicht entgegen, dass eine Anknüpfung an die Wirkungen bei grenzüberschreitenden Netzen zur Anwendbarkeit mehrerer nationaler Recht s- ordnungen und damit zur Zuständigkeit mehrerer nationaler Regulierungsb e- h örden führen kann. § 57 Abs. 1 EnWG sieht für grenzüberschreitende Sac h- verhalte lediglich eine Zusammenarbeit der Bundesnetzagentur mit den Reg u- 18 19 20 21 - 5 - lierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten vor. Nach § 57 Abs. 2 EnWG kann die Bundesnetzagentur ferner Sachverhal te und Entscheidungen von solchen Regulierungsbehörden berücksichtigen oder unter bestimmten Voraussetzu n- gen von einer eigenen Entscheidung absehen. Alle diese Regelungen schli e- ßen eine parallele Zuständigkeit von Regulierungsbehörden aus mehreren Mi t- glied staaten nicht aus. Sie setzen vielmehr voraus, dass es zu solchen Situat i- onen kommen kann, und treffen hierfür besondere Regelungen, ohne die Z u- ständigkeit selbst in Frage zu stellen. Ob die Bundesnetzagentur hinsichtlich eines im Ausland ansässigen U n- ternehmens möglicherweise geringere Erkenntnis - und Überwachungsmöglic h- keiten hat als die Regulierungsbehörde des Sitzstaats, ist in diesem Zusa m- menhang ebenfalls unerheblich. Nach § 109 Abs. 2 EnWG hängt die Anwen d- barkeit des deutschen Rechts nicht davon ab, welche Möglichkeiten der Reg u- lierungsbehörde im Einzelfall zur Anwendung und Durchsetzung dieser Regeln zur Verfügung stehen. Dass die Bundesnetzagentur schlechthin außerstande wäre, die Einhaltung der Entflechtungsvorschriften durch ein im Ausland ans ä s- siges Unternehmen zu gewährleisten, ist nicht ersichtlich. c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde enthält das Recht der Europäischen Union keine abweichenden Vorgaben. aa) Die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbi n- nenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. E U L 211 S. 55) und die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Net zzugangsbedingungen für den grenzübe r- schreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. E U L 211 S. 15) enthalten keine für den Streitfall releva n- ten Regelungen über die Anwendbarkeit des Rechts einzelner Mitgliedstaaten ode r über die Zuständigkeit von deren Regulierungsbehörden. 22 23 24 - 6 - Die Richtlinie 2009/72 enthält Vorgaben für die Entflechtung und Zertif i- zierung v on Transportnetzbetreibern. Die Umsetzung dieser Vorgaben ist Au f- gabe der Mitgliedstaaten. Deren Regulierungsbehörd en obliegt gemäß Art. 10 der Richtlinie grundsätzlich auch die Entscheidung über die Zertifizierung. Die Kommission ist gemäß Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie und gemäß Art. 3 der Ve r- ordnung 714/2009 über die beabsichtigte Entscheidung vorab zu informieren un d hat Gelegenheit zu r Stellungnahme. Die abschließende Entscheidung trifft die nationale Regulierungsbehörde. Diesen Bestimmungen ist nicht zu entnehmen, welche nationale Recht s- ordnung für die Beurteilung eines einzelnen Falles heranzuziehen und welche nationale Regulierungsbehörde zur Entscheidung berufen ist. bb) Aus dem Umstand, dass die Richtlinie 2009/72 drei unterschiedliche Entflechtungsmodelle vorsieht und den Mitgliedstaaten in gewissen Grenzen die Entscheidung überlässt, welches dieser Mod elle sie übernehmen, ergeben sich keine abweichenden Schlussfolgerungen. Dieser Umstand kann zwar dazu führen, dass ein Transportnetzbetre i- ber, dessen Tätigkeit sich auf die Energiemärkte mehrerer Mitgliedstaaten au s- wirkt, mit unterschiedlichen Anforder ungen konfrontiert ist . Hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass die nationalen Kollisionsregeln so auszugestalten wären, dass stets nur das Recht eines einzigen Mitgliedstaats anwendbar oder stets nur eine einzige Regulierungsbehörde zur Entscheidu ng über die Zertif i- zierung berufen ist . Der Umstand, dass der Richtliniengeber davon abgesehen hat, alle Mitgliedstaaten auf ein bestimmtes Regelungsmodell festzulegen, hat vielmehr zur Folge , dass innerhalb des von der Richtlinie vorgegebenen Ra h- mens jede r Mitgliedstaat grundsätzlich eigenständig festlegen darf, welche A n- forderungen in seinem jeweiligen Hoheitsbereich zu erfüllen sind. Dies steht in Einklang mit Erwägungsgrund 21 der Richtlinie, wonach ein Mitgliedstaat das Recht hat, sich für eine vollstä ndige eigentumsrechtliche Entflechtung in seinem 25 26 27 28 - 7 - Hoheitsgebiet zu entscheiden , und ein Unternehmen im Falle der Ausübung dieses Rechts nicht berechtigt ist, einen unabhängigen Netzbetreiber (ISO) im Sinne von Art. 13 oder einen unabhängigen Übertragungsnet zbetreiber (ITO) im Sinne von Abschnitt V der Richtlinie zu errichten. Miteinander unvereinbare Anforderungen, die der Tätigkeit eines einze l- nen Unternehmens als Transportnetzbetreiber in mehreren Mitgliedstaaten schlechthin entgegenstehen könnten, erg eben sich daraus schon deshalb nicht, weil die unterschiedlichen Entflechtungsmodelle in einem Stufenverhältnis st e- hen und ein Übertragungsnetzbetreiber, wie auch die Rechtsbeschwerde im Ansatz nicht verkennt, jedenfalls dann in allen Mitgliedstaaten tätig sein kann, wenn er nach dem Recht desjenigen Mitgliedstaats zertifizierungsfähig ist, der innerhalb des von der Richtlinie vorgegebenen Rahmens die strengsten Zertif i- zierungsanforderungen vorsieht. cc) Die Regelung in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2009 /72 , wonach Unte r- nehmen, die von der nationalen Regulierungsbehörde zertifiziert worden sind, in den Mitgliedstaaten zugelassen und als Übertragungsnetzbetreiber benannt werden, führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Dabei kann dahinge stellt bleiben, ob diese Regelung entsprechend der Auffassung der Rechtsbeschwerde dahin auszulegen ist, dass eine Zertifizi e- rung durch eine nationale Regulierungsbehörde stets von allen anderen Mi t- gliedstaaten ohne weiteres anerkannt werden muss. Selbst w enn dies zu bej a- hen wäre , könnte auch daraus nicht abgeleitet werden , dass stets nur ein e ei n- zige nationale Regulierungsbehörde zur Entscheidung über die Zertifizierung eines bestimmten Unternehmens berufen ist . Die von der Rechtsbeschwerde postulierte Aus legung könnte allenfalls zur Folge haben, dass nach einer posit i- ven Entscheidung einer zuständigen Regulierungsbehörde alle anderen Reg u- lierungsbehörden an einer negativen Entscheidung gehindert sind . Darum geht es im Streitfall nicht. 29 30 31 - 8 - dd) Art. 38 der R ichtlinie 2009/72 bestätigt das gefundene Ergebnis . Nach Art. 38 Abs. 1 sind die Regulierungsbehörden verpflichtet, einander zu konsultieren, eng zusammenzuarbeiten und einander alle erforderlichen I n- formationen zu übermitteln. Diese Vorgabe ist im deut schen Recht durch § 57 EnWG umgesetzt worden. Wie bereits im Zusammenhang mit dieser Vorschrift ausgeführt wurde, spricht § 57 EnWG nicht gegen, sondern für die Annahme, dass für bestimmte grenzüberschreitende Sachverhalte mehrere nationale R e- gulierungsbeh örden nebeneinander zuständig sein können. Für die Vorgaben aus Art. 38 der Richtlinie gilt nichts anderes. Art. 38 Abs. 4 sieht vor, dass die in Art. 38 Abs. 2 hinsichtlich bestimmter Aufgaben vorgesehene Zusammenarbeit unbeschadet der eigenen Zuständi g- keit erfolgt. Daraus ist zwar, wie die Rechtsbeschwerde im Ansatz noch zutre f- fend darlegt, zu entnehmen, dass die Zusammenarbeit nicht zur Verschiebung von Zuständigkeiten führt. Gerade deshalb können aus Art. 38 Abs. 4 aber keine Schlussfolgerungen für d ie Frage gezogen werden, welche Reguli e- rungsbehörden für die Zertifizierung eines Transportnetzbetreibers zuständig sind. ee) Die Zuständigkeitsregelung in Art. 17 Abs. 4 der Verordnung 714/2009 spricht ebenfalls nicht für, sondern gegen die Argumentat ion der Rechtsbeschwerde. Art. 17 Abs. 4 der Verordn ung schreibt vor , dass die Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme von den Entflechtungsanforderungen für neue (d. h. am 4. August 2003 noch nicht fertig gestellte, vgl. Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung) Gleichstrom - Verbindungsleitung en durch die Regulierungsb e- hörden der betreffenden Mitgliedstaaten getroffen wird. 32 33 34 35 36 - 9 - Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann daraus nicht g e- folgert werden, dass in allen anderen Fällen nur eine Regu lierungsbehörde zur Entscheidung berufen ist. Art. 17 Abs. 4 der Verordnung geht, wie das B e- schwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, vielmehr von der Zuständigkeit me h- rerer Behörden aus und enthält für die dort geregelte Konstellation spezielle Regelunge n, um dennoch eine einheitliche Entscheidung sicherzustellen. Eine entsprechende Anwendung dieser Regelung auf die im Streitfall zu beurteilende Konstellation ist im Hinblick auf deren Ausnahmecharakter nicht möglich. Entgegen der Auffassung der Rechts beschwerde ergibt sich indes auch hieraus nicht, dass eine Entscheidung über die Zertifizierung allein durch die Regulierungsbehörde des Sitzstaats erfolgen darf. Vielmehr bleibt es bei der Anwendbarkeit mehrerer Rechtsordnungen und der daraus resultierend en Z u- ständigkeit mehrerer Regulierungsbehörden, die sich nach Maßgabe des nati o- nalen Rechts (§ 57 EnWG) und der Vorgaben in Art. 38 der Richtlinie 2009/72 abstimmen müssen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde muss d iese Absti m- mung nicht zwinge nd dadurch geschehen , dass die zuständigen Behörden eine gemeinsame Entscheidung treffen. Sie kann wie im Streitfall auch dergestalt erfolgen , dass eine Regulierungsbehörde zunächst von einem Einschreiten von Amts wegen absieht und die Entscheidung der and eren Regulierungsbehörde abwartet. Zu unzumutbaren Belastung en für den betroffenen Netzbetreiber kann diese Vorgehensweise schon deshalb nicht führen , weil das nationale Recht dem Netzbetreiber gemäß Art. 10 Abs. 3 und Abs. 4 Buchst. a der Rich t- linie 2009/ 72 die Möglichkeit einräumen muss, die Einleitung eines Zertifizi e- rungsverfahrens bei allen zuständigen Behörden jederzeit selbst zu veranla s- sen. In Deutschland wird dieser Vorgabe durch § 4a Abs. 1 Satz 1 EnWG Rechnung getragen. 37 38 39 - 10 - ff) Die im Recht der E uropäischen Union vorgesehenen Mechanismen zur Klärung von Meinungsverschiedenheiten sprechen ebenfalls für das gefu n- dene Ergebnis. (1) Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europä i- schen Parlaments und des Rates vom 13 . Juli 2009 zur G ründung einer Age n- tur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. EU L 2011 S. 1) ist die Agentur bei grenzüberschreitenden Infrastrukturen für die Entsche i- dung über bestimmte Regulierungsfrage n nur zuständig, wenn sich die zustä n- digen nat ionalen Regulierungsbehörden nicht innerhalb eines bestimmten Zei t- raums einigen können oder wenn sie eine solche Entscheidung gemeinsam beantragen. Für die Entscheidung des Streitfalls kann offen bleiben, ob diese Vo r- schrift die Zertifizierung eines Tra nsportnetzbetreibers erfasst. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, ergäbe sich daraus gerade eine Bestätigung dafür, dass me h- rere Regulierungsbehörden nebeneinander zuständig sein können . Zu einem Übergang der Zuständigkeit auf die Agentur ist es im Streitfal l jedenfalls de s- halb nicht gekommen, weil kein Dissens zwischen der Bundesnetzagentur und der schwedischen Regulierungsbehörde zu Tage getreten ist . (2) Nach Art. 39 Abs. 4 der Richtlinie 2009/72 (in Deutschland umg e- setzt durch § 57a Abs. 2 EnWG) kann j ede Regulierungsbehörde die Kommi s- sion informieren, wenn sie der Auffassung ist, eine von einer anderen Reguli e- rungsbehörde getroffene Entscheidung stehe nicht im Einklang mit Leitlinien, die die Kommission gemäß dieser Richtlinie oder der Verordn ung 714/2 009 e r- lassen hat. Hieraus ergeben sich ebenfalls keine Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage, welche Regulierungsbehörde für bestimmte Arten von Entscheidungen zuständig ist. 40 41 42 43 44 - 11 - d) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht die Anwe n- dung d es deutschen Entflechtungsrechts auf im Ausland ansässige Netzbetre i- ber nach Maßgabe von § 109 Abs. 2 EnWG nicht in Widerspruch zu allgeme i- nen Grundsätzen des Völkerrechts. Das von der Rechtsbeschwerde in den Vordergrund gestellte Territorial i- tätsprinzi p schließt allerdings die einseitige Ausübung von Hoheitsgewalt auf fremden Territorien aus . Es verbietet aber nicht, Sachverhalte zu r egeln, die Auswirkungen auf das eigene Hoheitsgebiet haben, auch wenn diese an Vo r- gänge in einem anderen Territorium ankn üpfen (vgl. nur Markert in Berliner Kommentar zum Energierecht, 3. Auflage, § 109 EnWG Rn. 5; Hellermann in Britz/Hellermann, EnWG, 3. Auflage, § 109 Rn. 12 f.; Schex in Kment, Energi e- wirtschaftsgesetz, 2015, § 109 Rn. 7; Stadler in Langen/Bunte, Kommentar zum D eutschen und Europäischen Kartellrecht, 12. Auflage, § 130 GWB Rn. 142 f. ; Säcker in Münchener Kommentar zum Kartellrecht, 2. Auflage, § 130 GWB Rn. 8 ). Für Vorschriften, die der Freiheit des Wettbewerbs dienen, wird der Ort der Auswirkung sogar über wiegend als einzig sachgerechtes Anknüpfungskrit e- rium angesehen (Stadler in Langen/Bunte, Kommentar zum D eutschen und Europäischen Kartellrecht, 12. Auflage, § 130 GWB Rn. 143; Wagner - von Papp/ Wurmnest in Münchener Kommentar zum Kartellrecht, 2. Auflage, Einle i- tung Rn. 1543 ff.). Nach dem Gebot der Rücksichtnahme darf diese Anknüpfung zwar nur in einem Umfang stattfinden, der im Hinblick auf den Schutzzweck der zur A n- wendung stehenden Norm erforderlich ist und die Interessen anderer Staaten nicht unverh ältnismäßig beeinträchtigt. Deshalb mag eine Anwendung des deutschen Entflechtungsrechts ausgeschlossen sein, wenn sich die Tätigkeit des betroffenen Unternehmens nur unwesentlich auf das Inland auswirkt (dafür etwa Markert in Berliner Kommentar zum Energi erecht, 3. Auflage, § 10 9 EnWG Rn. 11). Sie ist aber jedenfalls dann zulässig, wenn es um den Betrieb 45 46 47 - 12 - einer im Inland b elegenen Netzkomponente geht, der eine nicht unbedeutende Rolle für die inländische Energieversorgung zukommt. Aus der von der Rechtsb eschwerde vorgelegten Stellungnahme des wi s- senschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags (Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 40/16) ergibt sich nichts Abweichendes. Diese Stellungnahme befasst sich mit der Frage, ob das Energierecht eines Mitgliedstaats auch in dessen vor seiner Küste gelegene r Außenwirtschaftszone oder in Bezug auf den Festlan d- sockel Anwendung finden kann ( aaO S. 12). Diese Gebiete gehören nicht zum Hoheitsgebiet des jeweiligen Staats (aaO S. 5). Im Streitfall geht es hingegen um eine Verbind ungsleitung, die teilweise auf deutschem Hoheitsgebiet verläuft und der nicht unwesentliche Bedeutung für den deutschen Energiemarkt z u- kommt. e) Dass die danach maßgeblichen Voraussetzung en für die Anwen d- barkeit von §§ 4a ff. EnWG im Streitfall gegeben sind, hat das Beschwerdeg e- richt rechtsfehlerfrei bejaht. Das Baltic Cable verläuft nach den Feststellungen des Beschwerdeg e- richts zum Teil im Inland und ihm kommt angesichts seiner Übertragungskap a- zität sowie seiner Funktion als Verbindung zwischen dem schwedischen und dem deutschen Übertragungsnetz nicht unerhebliche Bedeutung für den deu t- schen Strommarkt zu. Ob die Tätigkeit der Betroffenen tatsächlich zu einer Diskriminierung von Netznutzern oder sonstigen Beteiligten führt, ist in diesem Zusammenh ang unerheblich . Die zur Anwendung stehenden Regelungen in §§ 4a ff. EnWG knüpfen nicht an eine tatsächliche Diskriminierung durch eine bestimmte Art der Betriebsführung an, sondern an den Betrieb eines Transportnetzes, der eine bestimmte Organisationsstru ktur des Netzbetreibers erfordert, um eine syste m- immanente Gefahr von Diskriminierungen zu vermeiden. Diesem Schutzzweck 48 49 50 51 - 13 - entsprechend liegt eine nach § 109 Abs. 2 EnWG ausreichende Auswirkung im Inland jedenfalls dann vor, wenn ein Unternehmen eine im Inla nd belegene Komponente eines Transportnetzes betreibt, der eine nicht unbedeutende Rolle für die inländische Energieversorgung zukommt. f) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Voraben t- scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ni cht geboten. Wie oben im Einzelnen aufgezeigt wurde, sprechen alle einschlägigen Vorschriften des europäischen Rechts da für, dass bestimmte Sachverhalte vom Recht mehrerer Mitgliedstaaten erfasst werden und deshalb mehrere nationale Regulierungsbehörden nebeneinander zuständig sein können . Soweit die Rechtsbeschwerde etwas anderes postuliert, stützt sie sich auf vermeintliche implizite Grundsätze , die sich aus den von ihr angeführten Vorschriften nach deren Sinn und Zweck ergeben sollen. Bei dieser Ausga ngslage wäre die Ei n- holung einer Vorabentscheidung nur dann veranlasst, wenn sich den einschl ä- gigen Vorschriften konkrete Anhaltspunkte dafür entnehmen ließen, dass sie über ihren eigentlichen Regelungsgehalt hinaus möglicherweise die alleinige Zuständigke it einer einzelnen Behörde oder die alleinige Anwendbarkeit einer einzelnen nationalen Rechtsordnung vorsehen. Solche Anhaltspunkte liegen aus den oben aufgeführten Gründen indes nicht vor. Eine zusätzliche Bestätigung für diese Einschätzung bildet der Umstand , dass die Kommission in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2014 (C(2014) 424 final) keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Entscheidung der Bundesnetzagentur erhoben hat und auch in anderen Stellungnahmen d a- von ausgegangen ist, dass mehrere na tionale Regulierungsbehörden nebene i- nander zuständig sein können (Stellungnahmen vom 11. März 2013 - C(2013) 1526 final und vom 20. August 2015 - C(2015) 5952 final). 52 53 54 - 14 - Dass die von der Rechtsbeschwerde vertretene Auffassung in einer Ve r- öffentlichung, di e auf einem im Auftrag der Betroffenen erstellten Privatgutac h- ten beruht (Koenig EnWZ 2016, 501 ff.), geteilt wird, vermag Zweifel an der Auslegung des europäischen Rechts nicht zu begründen. Die Ausführungen in dieser Veröffentlichung gehen ebenso wie die Argumentation der Rechtsb e- schwerde von der Prämisse aus, eine Zuständigkeit mehrerer Regulierungsb e- hörden nebeneinander sei grundsätzlich ausgeschlossen . Sie zeigen aber ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte im Recht der Europäischen Union auf, die dies e Prämisse stützen könnten. 2. Zutreffend hat das Beschwerdegericht ferner entschieden, dass die Betroffene gemäß § 4a EnWG einer Zertifizierung als Transportnetzbetreiberin bedarf. a) Die Betroffene ist Transportnetzbetreiber in im Sinne von § 3 Nr. 31c EnWG. Transportnetzbetreiber ist gemäß § 3 Nr. 31c EnWG im Bereich der Elektrizitätsversorgung jeder Betreiber eines Übertragungsnetzes. Betreiber von Übertragungsnetzen sind gemäß § 3 Nr. 10 EnWG alle Personen oder Organ i- sationseinheiten, die die A ufgabe der Übertragung von Elektrizität wahrnehmen und die verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderliche n- falls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und g e- gebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen . Bei der Betroffenen sind alle diese Voraussetzungen erfüllt. aa) Als Betreiberin des Baltic Cable nimmt die Betroffene die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität wahr. 55 56 57 58 59 60 - 15 - Übertragung ist gemäß § 3 Nr. 32 EnWG der Transport von Elektrizität über e in Höchstspannungs - oder Hochspannungsverbundnetz einschließlich grenzüberschreitender Verbindungsleitungen zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern oder Verteilern, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst. (1) Als grenzüberschreitende Ve rbindungsleitung zum Transport von Elektrizität zwischen zwei Übertragungsnetzen mit einer Spannung von 450 Kilovolt bildet das Baltic Cable einen Teil eines Höchstspannungsverbundne t- zes. Verbundnetz ist gemäß § 3 Nr. 3 5 EnWG im Bereich der Elektrizität sve r- sorgung eine Anzahl von Übertragungs - und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind. Die an das Baltic Cable angebundenen Netze bilden ein Verbundnetz in diesem Sinne, weil sie jedenfalls durch diese e ine Verbindungsleitung miteinander verbunden sind. Nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 32 EnWG ("einschließlich") bildet die Verbindungsleitung einen Teil des Verbundnetzes . Dies steht in Einklang mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Einer Verbindungsleitun g kommt für die Funktion eines Verbundnetzes erhebliche Bedeutung zu. Dies gilt auch und erst recht, wenn der Verbund nur über eine einzige Leitung hergestellt wird. (2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist unerheblich, dass die Betroffene nur mit dem Transport über die Verbindungsleitung, nicht aber mit dem Transport über weitere Teile der verbundenen Netze betraut ist. § 3 Nr. 32 EnWG erfasst seinem Wortlaut nach jeden Transport über ein Höchstspannungs - oder Hochspannungsverbundnetz, u nabhängig davon, über welche Teile, Stationen oder Komponenten des gesamten Verbundes er sich erstreckt. Damit ist auch der Transport über eine einzige Verbindungsleitung 61 62 63 64 65 66 - 16 - erfasst, wenn diese in der beschriebenen Weise einen Teil des Verbundnetzes bildet. Entgegen der Auffassung d er Rechtsbeschwerde ergibt sich aus der Formulierung "Verbundnetz einschließlich grenzüberschreitender Verbindung s- leitung en" keine abweichende Schlussfolgerung. Mit dieser Formulierung wird lediglich klargestellt, dass die Verbin dungsleitung einen Teil des Verbundnetzes darstellt. Ihr kann hingegen nicht entnommen werden, dass eine Übertragung nur dann vorlieg t , wenn sich der Transport sowohl über die Leitung als auch über ein daran angeschlossenes Netz erstreckt. Dieses Verst ändnis entspricht den Vorstellungen des Gesetzgebers. In den Gesetzesmaterialien wird ausgeführt, wenn grenzüberschreitende Verbi n- dungsleitungen vom Betreiber eines Übertragungsnetzes betrieben würden, seien sie Teil dieses Netzes; betreibe ein Unternehmen hingegen lediglich eine oder mehrere grenzüberschreitende Verbindungsleitungen, so stellten diese das Übertragungsnetz dieses Netzbetreibers dar (BR - Drucks. 342/11 S. 54). Für dieses Verständnis sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung. Eine grenzüber schreitende Verbindungsleitung , die dem Verbund der daran angebundenen Netze dient, ist für die Funktion des Verbundnetzes von en t- scheidender Bedeutung. Die Anwendbarkeit energiewirtschaftsrechtlicher Vo r- schriften kann vor diesem Hintergrund nicht davon ab hängen, ob dieser Teil des Netzes von einem Unternehmen betrieben wird, das auch andere Netzteile betreibt. (3) Der Transport über das Baltic Cable dient der Belieferung von Letz t- verbrauchern oder Verteilern. Nach den insoweit nicht angegriffenen Fes tstellungen des Beschwerd e- gerichts bilden die mit dem Baltic Cable verbundenen Stromnetze einen Teil 6 7 68 69 70 71 - 17 - des europäischen Stromnetzes, über das Verteilernetze und mittels dieser Letztverbraucher mit Strom beliefert werden. Damit dient die Verbindungsle i- tung ei nem von § 3 Nr. 32 EnWG erfassten Zweck. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist unerheblich, ob Letztverbraucher oder Verteiler unmittelbar an das Baltic Cable angeschlossen sind. Ausschlaggebend und ausreichend ist vielmehr, dass die Leitung einen wesentlichen Teil eines Systems bildet, das der Belieferung von Letztverbra u- chern oder Verteilern dient. bb) Als Verantwortliche für den Betrieb einer grenzüberschreitenden Verbindungsleitung wird die Betroffene vom Tatbestand des § 3 Nr. 10 EnWG erfasst. (1) Auch im Zusammenhang mit § 3 Nr. 10 EnWG ist nicht erforderlich, dass ein Unternehmen zusätzlich zu einer grenzüberschreitenden Verbindung s- leitung weitere Teile des Übertragungsnetzes betreibt. Aus der Verbindung der beiden Begriffe "Übe rtragungsnetz in einem b e- stimmten Gebiet" und " Verbindungsleitung zu anderen Netzen" durch die Ko n- junktion "und" ergibt sich, dass der Gesetzgeber auch in diesem Zusamme n- hang eine Verbindungsleitung als Teil des Übertragungsnetzes ansieht. Im Hi n- blick dara uf, dass bereits § 3 Nr. 32 EnWG eine entsprechende Definition en t- hält, hätte es einer ausdrücklichen Wiederholung in § 3 Nr. 10 EnWG zwar nicht zwingend bedurft. Die Erwähnung von Verbindungsleitungen in § 3 Nr. 10 EnWG ist aber schon deshalb folgerichtig , weil der Wortlaut der Vorschrift ins o- weit der Definition in Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 2009/72 entspricht. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann dieser Formuli e- rung nicht entnommen werden, dass ein Unternehmen nur dann als Tran s- portnetzbe treiber anzusehen ist, wenn es neben einer Verbindungsleitung auch 72 73 74 75 76 - 18 - weitere Teile eines Übertragungsnetzes betreibt. Der Zusatz "gegebenenfalls" zeigt vielmehr, dass das Gesetz zwei unterschiedliche Erscheinungsformen benennt, die sowohl kumulativ als auch jeweils einzeln vorliegen können und in allen diesen Konstellationen unter den Tatbestand der Vorschrift fallen. Dieses Ergebnis steht wiederum in Einklang mit dem Gesetzeszweck. Angesichts der wesentlichen Bedeutung, die einer Verbindungsleitung zwisch en zwei Übertragungsnetzen zukommt, kann es auch im Zusammenhang mit § 3 Nr. 10 EnWG keinen relevanten Unterschied begründen, ob der Betreiber einer solchen Leitung zusätzlich auch für andere Netzteile verantwortlich ist. (2) Die von der Rechtsbeschwerd e erörterte Frage, ob ein Verbindung s- kabel als Übertragungsnetz "in einem bestimmten Gebiet" angesehen werden kann, ist für die Entscheidung des Streitfalls nicht erheblich. Mit der Formuli e- rung "und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen" hat der Gesetzg eber kla r- gestellt, dass es insoweit gera de nicht darauf ankommt, ob die Leitung einem bestimmten Gebiet zugeordnet werden kann . b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde stehen die Vo r- schriften des Energiewirtschaftsgesetzes in Einklang mit dem Re cht der Eur o- päischen Union. aa) In Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 2009/72 ist der Begriff "Übertragung s- netzbetreiber" in gleicher Weise definiert wie in § 3 Nr. 10 EnWG. Insbesondere wird der Betrieb von Verbindungsleitungen zu anderen Netzen als gleichwer t i- ger Tatbestand neben den Betrieb von Übertragungsnetzen in einem bestim m- ten Gebiet aufgeführt . Für die Auslegung dieser Vorschrift gilt mithin nichts a n- deres als für die Auslegung von § 3 Nr. 10 EnWG. bb) In der Definition des Begriffs "Übertragung" i n Art. 2 Nr. 3 der Richtl i- nie werden grenzüberschreitende Verbindungsleitungen zwar nicht ausdrücklich 77 78 79 80 81 - 19 - erwähnt. Daraus ergibt sich jedoch keine inhaltliche Abweichung zu der Defin i- tion in § 3 Nr. 32 EnWG. Dass grenzüberschreitende Verbindungsleitungen a ls Teil der an sie a n- gebundenen Übertragungsnetze anzusehen sind, ergibt sich schon aus der D e- finition in Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie. Vor diesem Hintergrund kann aus dem U m- stand, dass Art. 2 Nr. 3 keine entsprechende Klarstellung enthält, nicht die Schlus sfolgerung gezogen werden, dass der Begriff dort anders definiert we r- den soll. Gerade weil Art. 2 Nr. 3 insoweit keine abweichende Definition enthält, sind grenzüberschreitende Verbindungsleitungen vielmehr auch in diesem Z u- sammenhang als Teil des Übertrag ungsnetzes anzusehen. cc) Unabhängig davon wäre der deutsche Gesetzgeber nicht gehindert, den Kreis der von de n Entflechtungsvorschriften betroffenen Unternehmen we i- ter zu fassen als dies in der Richtlinie 2009/72 vorgesehen ist. (1) Die Richtlinie d ient ausweislich ihres Erwägungsgrunds 46 dem Zweck, gemeinsame Mindestnormen festzulegen, die von allen Mitgliedstaten einzuhalten sind, um den Zielen des Verbraucherschutzes, der Versorgungss i- cherheit, des Umweltschutzes und einer gleichwertigen Wettbewe rbsintensität Rechnung zu tragen. Mit diesem Zweck ist es vereinbar, wenn ein Mitgliedstaat Regelungen erlässt, die diesen Zielen über das vorgeschriebene Mindestmaß hinaus Rec h- nung tragen. Eine Vorschrift, die dazu diente, dass neben dem Betreiber ein es Übertragungsnetzes im Sinne der Richtlinie auch der Betreiber einer anderen Komponente von vergleichbarer Bedeutung den Entflechtungs anforderungen unterliegt, stünde folglich nicht in Widerspruch zu den Vorgaben der Richtlinie. 82 83 84 85 - 20 - (2) Entgegen der Auffa ssung der Rechtsbeschwerde führt der Umstand, dass Art. 2 Abs. 1 der Verordn ung 714/2009 auf die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2009/72 Bezug nimmt, nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Aus dieser Bezugnahme ergibt sich zwar, dass die Definiti onen der Rich t linie bei der Anwendung der Verordnung nicht nur einen Mindeststandard bilden, sondern in jeder Hinsicht bindend sind. Auch dies verwehrt es dem nat i- onalen Gesetzgeber aber nicht, ergänzend zu den in der Verordnung gerege l- ten Sachverhalten un d den in der Richtlinie vorgegebenen Mindestanforderu n- gen weiter e Bereiche in den Anwendungsbereich der Entflechtungsvorschriften einzubeziehen. Die Verordnung sieht für grenzüberschreitende Sachverhalte besondere Pflichten für die Betreiber von Übertragun gsnetzen vor. Die Reg e- lungen über die Zertifizierung sind hingegen - innerhalb des von der Richtlinie vorgegebenen Rahmens - dem nationalen Gesetzgeber überlassen. Vor di e- sem Hintergrund widerspräche es nicht den Vorgaben des europäischen Rechts, wenn ein Netzbetreiber nicht in den Anwendungsbereich der Veror d- nung fiele und deshalb nicht die dort vorgesehenen besonderen Verpflichtu n- gen zu erfüllen hätte, nach dem anwendbaren nationalen Recht aber dennoch zertifizierungspflichtig wäre. dd) Ob die Einbezie hung von separat betriebenen Verbindungsleitungen schon durch Art. 17 der Verordn ung 714/2009 zwingend geboten ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Nach Art. 17 der Verordn ung können Gleichstrom - Verbindungsleitungen, die am 4. August 2003 noc h nicht fertig gestellt waren, unter bestimmten V o- raussetzungen von einigen Entflechtungsvorschriften ausgenommen werden. Zu den Voraussetzungen für eine solche Ausnahme gehört, dass der Betreiber zumindest der Rechtsform nach von den Netzbetreibern getren nt ist, in deren Netzen die Verbindungsleitung gebaut wird. 86 87 88 89 - 21 - Dies deutet, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, d a- rauf hin, dass der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass die Betreiber solcher Leitungen grundsätzlich von den Entflechtungsv orschriften erfasst werden. Unabhängig davon lässt sich der Vorschrift jedenfalls nicht entnehmen, dass separat betriebene Verbindungsleitungen generell von diesen Vorschriften au s- genommen sind. ee) Die Regelungen in Art. 45 und Art. 57 der Verordnung ( EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitl i- nie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (AB. EU L 197 S. 24) führen entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die genan nten Vorschriften enthalten Regelungen für Konstellationen, in denen eine Verbindungsleitung nicht nach Art. 3 der Verordnung 714/2009 von einem zertifizierten Übertragungsnetzbetreiber betrieben wird . Hieraus können für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Betreiber solcher Leitungen zertifizierungspflichtig sind, keine Schlussfolg e- rung gezogen werden. Die Verordnung 2015/1222 betrifft die tatsächliche Nu t- zung vorhandener Netze einschließlich Verbindungsleitungen. Wie schon der Streitfal l zeigt , kann derzeit nicht davon ausgegangen werden , dass jeder B e- treiber einer solchen Leitung tatsächlich zertifiziert ist. Deshalb ist es folgeric h- tig, wenn die Verordnung auch Regelungen für Fälle trifft, in denen keine Zertif i- zierung vorliegt. D ie Fr age, ob eine Zertifizierungspflicht besteht, regelt die Ve r- ordnung hingegen nicht . c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bedarf es auch in diesem Zusammenhang keiner Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. 90 91 92 93 94 - 22 - Wie oben d argelegt wurde, sind die von der Rechtsbeschwerde aufg e- worfenen Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/72 sowie der Verordnungen 714/2009 und 2015/1222 für die Entscheidung des Streitfalls schon deshalb nicht erheblich, weil keine dieser Vorschriften den Mitgliedstaaten verbietet, we i tere Bereiche in den Anwendungsbereich der Regulierungsvorschriften ei n- zubeziehen. Letzteres unterliegt angesichts von Wortlaut und Zielsetzung der Richtlinie und angesichts des jeweils auf bestimmte Felder beschränkten A n- wen dungsbereichs der Verordnungen keinem ernsthaften Zweifel und wird z u- sätzlich durch den Umstand bestätigt, dass die Kommission in ihrer Stellun g- nahme zu der beabsichtigten Entscheidung der Bundesnetzagentur keine Ei n- wendungen erhoben hat. Der Umstand, d ass die Betroffene von der europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) nicht aufgefordert wurde, sich dem europäischen Netz der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO) anzuschließen, führt nicht zu einer abweichenden Beurte ilung. Er lässt sich o h- ne weiteres damit erklären, dass die Betroffene bislang nicht als Übertragung s- netzbetreiberin zertifiziert ist. 3. Nach allem hat die Bundesnetzagentur die Zertifizierung zu Recht versagt, weil die Betroffene als zertifizierungspf lichtiger Netzbetreiber die Ei n- haltung der Entflechtungsvorgaben nicht nachgewiesen hat. 95 96 97 - 23 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festse t- zung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Limperg Grüneberg Bacher Sunder Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.02.2016 - VI - 3 Kart 110/14 (V) - 98 ECLI:D E:BGH:2017:190417BENVR21.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 21/16 vom 19. April 2017 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichts hofs hat am 19. April 2017 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg und die Richter Dr. Grüneberg, Dr. Bacher, Sunder und Dr. Deichfuß beschlossen: Der Beschluss vom 7. März 2017 wird wegen offensichtlicher U n- richtigkeit wie folgt berichtigt: Im Tenor wird die Jahreszahl "2015" ersetzt durch "2016". Limperg Grüneberg Bacher Sunder Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.02.2016 - VI - 3 Kart 110/14 (V) -
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