ECLI:DE:BGH:2018:170718BENVR21.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 21/17 Verkündet am: 17. Juli 2018 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwa l tungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Karenzzeiten II EnWG § 10c Abs. 5 "Mehrheitsanteilseigner" im Sinne des § 10c Abs. 5 EnWG kann auch ein Unterne h- men sein, das den bestimmenden Einfluss auf das vertikal integrierte Unternehmen nur mittelbar über ein von ihm abhängiges Unternehmen ausübt. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 - EnVR 21/17 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 7 . Juli 201 8 durch die Pr ä sidentin des Bundesgerichtshofs Limperg , den Vorsitzenden Richter Dr. Raum und die Ric h- ter Prof. Dr . Kirchhoff , Dr. Grüneberg und Dr. Deichfuß besch lo s sen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25 . Januar 201 7 wird zurückgewi e- sen . Die Kosten des Rechtsbeschwerde verfahrens einschließlich der notwe n- digen Auslagen der Bundesnetzagentur werden der Betroffenen aufe r- legt . Die Au s lagen der Beigeladenen tragen sie selbst. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50 .000 e- setzt. - 3 - Gründe: I. Die Beteiligten streiten um Rechtmäßigkeit und Auslegung der Karenzzeite n- r egelungen des § 10c EnWG. Die Betroffene ist die Konzernobergesellschaft des B . - Konzerns. Die B e - troffene hält 10,29 % der Anteile an der W . GmbH, die unter and e - rem im Bereich der Aufsuchung und Förderung von Erdgas tätig ist; die übrigen 89,71 % der Anteile werden von der B . Handels - und Exportgesellschaft mbH gehalten, deren Anteile wiederum vollständig im Eigentum der Betroffenen stehen. Die W . GmbH hält 50,02 % an der WI . GmbH & Co. KG, die ihrerseits 9 9,9 % an der G . GmbH hält. Die G . GmbH ist unter anderem die Muttergesellschaft der Beigeladenen zu 1 und 2, bei denen es sich um Gastransportnetzbetreiber ha n delt. Die Beigeladenen zu 1 und 2 wurden im Jahr 2013 von der Bundesnetzage n- tur als U nabhängige Transportnetzbetreiber nach § 4a EnWG zertifiziert. Hierbei wurde die W . GmbH zusammen mit den ihr nachgelagerten Gesel l - schaften als vertikal integriertes Unternehmen im Sinne des § 3 Nr. 38 EnWG eing e- stuft. Die Betroffene und die B . Handels - und Exportgesellschaft mbH sind nicht Teil des vertikal integrierten Unterne h mens. Der Beigeladene zu 3 war bis zum 1. Oktober 2013 Geschäftsführer der Be i- geladenen zu 1 und dort auch Leiter des Re ssorts 2 ("Netz"). Ab dem 1. Oktober 2013 war er als Prokurist bei der Beigeladenen zu 1 angestellt. Außerdem war er b ei der Beigeladenen zu 2 bis zum 30. September 2014 als Prokurist beschäftigt. Die Anstellungsverhältnisse endeten zum 31. August 2014. Di e Beigeladenen zu 1 und 2 teilten der Bundesnetzagentur mit Schreiben vom 10. Juli 2014 mit, dass ein Wec h- sel des Beigeladenen zu 3 von ihnen zur Betroffenen geplant sei. Dort ist der Beig e- 1 2 3 4 - 4 - ladene zu 3 seit dem 1. September 2014 als sog enannter Vice Preside nt Civil Eng i- neering angestellt und für die Einheit " Technical Site Services L . ", d.h. für die Bautechnik am Standort L . , verantwortlich. Zu seinen Aufgaben zä h - len die Planung und Ausführung von Gebäudeprojekten in Verwaltungs - , Fo r- s chungs - und Produktionsgebäuden mit einem jährlichen Investitionsvolumen von 100 bis 150 Mio. Euro, die Instandhaltung von Gebäuden und Gebäudeausstattung mit einem jährlichen Instandhaltungsvolumen von 150 bis 200 Mio. Euro und die Landschaftsplanung und Instandsetzung von Freiflächen am Standort. Er koord i niert die Tätigkeit von rund 510 Mitarbeitern. Die von dem Beigeladenen zu 3 nunmehr ausgeübte Tätigkeit ist auf der Führungsebene 4 angesi e delt . Mit Beschluss vom 30 . März 201 5 stellte die Bundesnetz agentur fest, dass die Betroffene durch die Anstellung des Beigeladenen zu 3 gegen das nachvertragl i- che Anstellungsverbot des § 10c Abs. 5 und Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 EnWG verstoßen habe, und untersagte ihr bis einschließlich 31. August 2018, ein Arbeitsverhä ltnis mit dem Beigeladenen zu 3 zu unterhalten oder eine rechtliche Verpflichtung zur Unte r- haltung eines Arbeitsverhältnisses mit diesem zu begründen oder aufrechtzuerha l- ten. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffene n hat das Beschwerd e- gericht zurückgewiesen . Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsb e- schwerde verfolgt die Betroffene ihr en Antrag auf Aufhebung des Beschlu s ses der Bundesnetzagentur weiter . II. Die Rechtsbeschwerde ist un begründet . 1. Das Beschwerdegericht hat se ine Entscheidung (OLG Düsseldorf, RdE 2017, 212) im Wesentlichen wie folgt begrü n det: D ie Beschwerde sei un begründet. Die Bundesnetzagentur habe in dem streitgegenständlichen Beschluss vom 30. März 2015 zutreffend festgestellt, dass die 5 6 7 8 9 - 5 - Betroffene durch die Anstellung des Beigeladenen zu 3 gegen das nachvertragl i che Anstellungsverbot des § 10c Abs. 5 und 6 EnWG verstoßen habe . Die Betroffene sei "Mehrheit s anteilseignerin" im Sinne des § 10c Abs. 5 und 6 EnWG . Sie halte unmittelbar Anteile in Höhe vo n 10,29 % und darüber hinaus mittelbar über die 100 % - ige Tochter B . Handels - und Exportgesellschaft mbH - weitere 89,71 % an dem vertikal integrierten Energieversorgungsunterne h men, der W . GmbH. Die Betroffene habe damit einen besti mmenden Einfluss auf dieses Unternehmen. Für die Anwendung des § 10c Abs. 5 und 6 EnWG sei u n- erheblich, dass ihre Beteiligung im Wesentlichen über die B . Handels - und E x - portgesellschaft mbH vermittelt werde. Der Begriff "Mehrheitsanteilseigner" se i im Energiewirtschaftsgesetz nicht definiert. § 10c Abs. 5 EnWG enthalte keine nähere Regelung, ob mittelbare oder unmi t telbare Beteiligungen zur Anteilsberechnung hinzugerechnet werden sollen. Der Wortlaut schließe eine B e rücksichtigung mittelbar gehalte ner Anteile nicht aus . Jedoch lege eine systematische Betrachtung unter Beachtung der We r tung des § 16 AktG und Art. 2 Nr. 36 GasRL eine Auslegung nahe, wonach unter den B e- griff "Mehrheitsanteilseigner" auch mittelbar gehaltene Anteile fielen. Nach § 16 Abs. 4 AktG gölten als Anteile, die einem Unternehmen gehörten, auch solche, die einem von ihm abhängigen Unternehmen gehörten. § 17 Abs. 1 AktG definiere ins o- weit abhängige Unternehmen als solche Unternehmen, auf die ein anderes Unte r- nehmen unmi t telbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben könne. Bei einem im Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen werde gemäß § 17 Abs. 2 AktG vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen a b- hängig sei. So liege der Fall hier. Für die ses Verständnis spreche auch Art. 2 Nr. 36 GasRL. Die dortige Definition der "Kontrolle" sei ersichtlich weit zu verstehen, weil die Richtlinie im Hinblick auf die Frage nach dem bestimmenden Einfluss eines U n- ternehmens auf ein anderes nicht nur auf die re chtlichen, sondern auch auf die ta t- sächlichen Umstände und "andere Mittel" abste l le. 10 11 12 - 6 - Schließlich spr e che auch der Sinn und Zweck der Cooling - On/Cooling - Off - Vorschriften für ein weites Verständnis des Begriffs "Mehrheitsanteilseigner". Ander n- falls könn ten sich Energieversorgungsunternehmen ihren entflechtungsrechtlichen Verpflichtungen durch ein einfaches Einfügen eines Tochterunternehmens in die Konzernstruktur entziehen. Dies gelte es auch im Rahmen des § 10c EnWG zu b e- achten, damit die Karenzzeitenre gelungen die Entflechtung effektiv sichern könnten. Entgegen der Auffassung der Betroffenen verbiete sich eine einschrä n kende, nur auf ein konkretes Diskriminierungspotenzial abstellende Auslegung des § 10c Abs. 5 und 6 EnWG. Vielmehr griffen die Cooli ng - On/Cooling - Off - Vorschriften bereits dann ein, wenn ein abstraktes Diskriminierungspotenzial bestehe. Konkreter Fes t- ste l lungen im Einzelfall bedürfe es nicht. Es sei eine generalisierende Betrac h tung geboten. 2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nac hprüfung stand. Das Beschwerdeg e- richt hat zu Recht angenommen, dass die Betroffene durch die Anstellung des Beig e- ladenen zu 3 gegen das nachvertragliche Anste l lungsverbot des § 10c Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 EnWG verstoßen hat. a) Die Betroffene ist Mehrhei tsanteilseignerin im Sinne des § 10c Abs. 5 EnWG. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist dabei nicht nur die u n- mittelbare Beteiligung der Betroffenen an der W . GmbH als dem ve r - tikal integrierten Energieversorgungsunternehmen zu berücksichtigen, sondern auch die - über ihre 100 % - ige Tochtergesellschaft - vermittelte Beteiligung im Übrigen. Aufgrund dessen hält die Betroffene mittelbar und unmittelbar 100 % der Anteile an der W . GmbH. allerdings im Energiewirtschaft s- gesetz wie auch in der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parl a ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinne n markt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/E G (im Folgenden: Gasrichtlinie oder GasRL) oder der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinne n markt 13 14 15 16 17 - 7 - und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (im Folgenden: S tromrichtlinie oder StromRL) nicht definiert. Insbesondere enthält § 10c Abs. 5 EnWG keine nähere R e- gelung, ob mittelbare Beteiligungen zur Anteilsberechnung hinzugerechnet we r den sollen. Der Wortlaut der Vorschrift schließt indes eine Berücksichtigung mit telbar g e- ha l tener Anteile auch nicht aus. bb) Eine systematische Auslegung der Vorschriften des Energiewirtschaft s- gesetzes legt d eren Beachtung nahe . So müssen nach § 10a Abs. 1 Satz 2 EnWG Unabhängige Transportnetzbetreiber unmittelbar oder vermittelt durch Beteiligungen Eigentümer an allen für den Transportnetzbetrieb erforderlichen Vermögenswerte n einschließlich des Transportnetzes sein. Des weiteren verbietet § 10b Abs. 3 EnWG, der i n soweit Art. 18 Abs. 3 GasRL umsetzt, zur Gewährleistung der Unabhä ngigkeit des Transportnetzbetreibers - direkte wie auch indirekte - wechselseitige Beteiligu n- gen zwischen dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen und seinen Tochterunternehmen einerseits und dem Unabhängigen Transportnetzbetreiber a n- dererse its. Entsprechendes gilt im Hinblick auf das die Personen der Unternehmen s- leitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers betreffende Verbot des § 10c Abs. 4 EnWG , sich an dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen und dessen Tochterunternehm en zu beteiligen, wobei insoweit der nationale Geset z- geber - ohne dass er einen Umsetzungsspielraum gesehen hat (vgl. BT - Drucks. 17/6072, S. 63) - die in Art. 19 Abs. 5 GasRL enthaltene Vorgabe der direkten oder indirekten Beteiligung nicht ausdrücklich au fgegriffen hat. Dies spricht dafür, dass er die Erstreckung des Beteiligungsverbots auf mittelbare Beteiligung en für selbstve r- ständlich gehalten hat. Aufgrund dessen ist nichts dafür ersichtlich, dass für die Au s- legung des Begriffs des Mehrheitsanteilseign ers in dem folgenden Absatz 5 des § 10c EnWG etwas anderes ge l ten soll. cc) Entscheidend für eine Berücksichtigung mittelbar gehaltener Anteile sprechen indes Sinn und Zweck des § 10c Abs. 5 EnWG. Nach der Gesetzesbegründung zu § 10c EnWG dient di e Vorschrift der U m- setzung von Art. 19 GasRL/StromRL . Dabei wird in den Materialien betont, dass die 18 19 20 - 8 - Richtlinie "keinen Gestaltungsspielraum z ulässt" (BT - Drucks. 17/6072, S. 63 zu § 10c Abs. 2) oder "ein Gestaltungsspielraum für den deutschen Gesetzgeber ( nicht) e r- kennbar" sei (BT - Drucks. 17/6072, S. 64 zu § 10c Abs. 5). Infolgedessen entspr e- chen § 10c Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 EnWG nahezu wortgleich Art. 19 Abs. 8 Satz 3, Abs. 3 und 7 GasRL. Wie der Senat bereits an anderer Stelle n ä her ausgeführ t hat, sind die Karenzzeitenregelungen Bestandteil des sogenan n ten ITO - Modells als einer der drei Entflechtungsoptionen des 3. EU - Liberalisierungspakets zur Vollendung des Elektrizitäts - und Erdgasbinnenmarkts und sollen daher - wie auch die beiden anderen Entflechtungsmodelle - vor allem dem Zweck dienen, bei vertikal integrierten Unternehmen die Gefahr einer Diskrim i nierung in der Ausübung des Netzgeschäfts zu vermeiden und Anreize zu schaffen, ausreichend in ihre Netze zu investieren ( vgl. Senatsbeschlus s vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 25 mwN - Karenzzeiten ). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass alle drei Entflechtungsmodelle die b e- stehenden Interessenkonflikte zwischen Erzeugern, Lieferanten und Fernleitung s- netzbetreibern wirks am, d.h. (gleich) effektiv beseitigen wollen (vgl. Erwägung s- grund 9 GasRL, Erwägungsgrund 12 StromRL). Die Entflechtungsmodelle sollen l e- diglich auf unterschiedlichen konstruktiven Wegen eine effektive Trennung der Spa r- ten Erzeugung/Versorgung und der Tran sportnetze bewirken. Aufgrund der fehle n- den e i gentumsrechtlichen Entflechtung muss die Effektivität des ITO - Modells durch besondere zusätzliche Vorschriften sichergestellt we r den (vgl. Erwägungsgrund 16 GasRL, Erwägungsgrund 19 StromRL). Dies erfordert die Durchtrennung une r- wünschter Wissens - und Informationsschnittstellen und sogenannter weicher Fakt o- ren wie der bewussten oder unbewussten Verbesserung der persönlichen Karrie - rechancen derjenigen Führungskräfte, die umfangreiche Kenntnisse über die techn i- sc hen Eigenschaften des Transportnetzes und seinen Z u stand haben müssen und erheblichen Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen in Bezug auf B e- trieb, Wartung und Entwicklung des Netzes haben (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 EnVR 51/14, R dE 2016, 518 Rn. 48 - Karenzzeiten). Aufgrund dessen müssen sich die Vorgaben für die personelle Unabhängigkeit des Manag e- ments eines Unabhängigen Transportnetzbetreibers in erster Linie an der Entflec h- 21 - 9 - tungszielsetzung eines transparenten und diskriminieru ngsfreien Netzbetriebs orie n- tieren (vgl. Mohr, N & R 2015, 45, 48). Vor diesem Hintergrund sind die Karenzzeitenregelungen des § 10c Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 EnWG dahin auszulegen, dass sie auf die Anstellung einer von diesen Vorschriften erfassten Führungsk r a ft des Unabhängigen Transportnetzbetreibers durch den unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsanteilseigner eines Unterne h- mens des vertikal integrierten Energi e versorgungsunternehmens anwendbar sind. Denn nur dann kann der Gefahr begegnet werden, dass ei ne Führungskraft des U n- abhängigen Transportnetzbetreibers zur bewussten oder unbewussten Verbess e- rung ihrer persönlichen Karrierechancen bei der Konzernobergesellschaft ihre Täti g- keit nicht auf eine mö g lichst effiziente Bereitstellung der Netzdienste im Si nne des § 21 Abs. 2 EnWG ausrichtet, sondern auf eine F örderung der Interessen der Wet t- bewerbsbereiche des Energieversorgungsunternehmens und damit des Gesamtko n- zerns (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 27 mwN - K a renz zeiten). Der europäische Richtliniengeber wie auch der nationale Gesetzgeber haben den Karenzzeitenregelungen eine besondere Bedeutung für die Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers beigemessen (vgl. Erwägungsgrund 16 GasRL, Erw ä- gungsgrund 19 S tromRL, BT - Drucks. 17/6072, S. 64). Denn gerade den Karri e re - und Wechselmöglichkeiten innerhalb des vertikal integrierten Energieversorgungsu n- ternehmens oder zur Konzernobergesellschaft wohnt ein nicht unerhebliches Diskr i- minierungspotential inne (Senatsb eschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 31 - Karenzzeiten). Aufgrund dessen ist es geboten, den Begriff des Mehrheitsanteilseigners weit auszulegen, damit sich dieser nicht durch eine entspr e- chende Konzerngestaltung seinen entflechtung srechtlichen Verpflichtungen entzi e- hen kann , sondern diese wirksam durchgesetzt werden können . 22 23 - 10 - b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Anwendungsb e- reich des § 10c Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 EnWG auch nicht dahin gehend einschränken d auszulegen , dass das Anstellungsverbot dann nicht eingreift, wenn die neue Tätigkeit bei der Konzernobergesellschaft - was vorliegend unstreitig der Fall ist - kein Diskr i- minierungspotential aufweist. Dies ist unerheblich. Die Vorgaben für die personelle Unabhängigk eit des Managements eines Unabhä n gigen Transportnetzbetreibers haben sich in erster Linie an der Entflechtungszielsetzung eines transparenten und di s kriminierungsfreien Netzbetriebs zu orientieren. aa) Das Beschäftigungsverbot des § 10c Abs. 5 EnWG bet rifft - wie auch Art. 19 Abs. 7 GasRL/StromRL - zwei voneinander zu unterscheidende Fallgesta l- tungen. Zum einen gilt das Verbot für die Anschlusstätigkeit bei einem anderen U n- ternehmen des vertikal integrierten Unternehmens. Insoweit greift der Verbotstatb e- stand nur ein, wenn mit der neue n Tätigkeit im Elektrizitätsbereich eine der Funkti o- nen Erzeugung, Verteilung, Lieferung oder Kauf von Elektrizität und im Erdgasb e- reich eine der Funktionen Gewinnung, Verteilung, Lieferung, Kauf oder Spe i cherung von Erdgas wahrgenommen oder kommerzielle, technische oder wartung s bezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen erfüllt werden (§ 10c Abs. 5 Fall 1 EnWG) . Zum anderen besteht das Anstellungsverbot bei jedweder A n schluss - tätigkeit bei dem Mehrheitsanteilse igner ; i nsoweit gilt das Verbot ausnahm s los (§ 10c Abs. 5 Fall 2 EnWG) . Die von der Rechtsbeschwerde vertretene einschränkende Auslegung würde dazu führen, dass die zweite Fallvariante keinen Anwendungsb e- reich hätte, weil der Mehrheitsanteilseigner bei ein er Betätigung in einem der g e- nannten Wettbewerbsbereiche selbst Teil des vertikal integrierten Energieverso r- gungsunternehmens wäre und damit die erste Fallvariante anwendbar w ä re. Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 10c Abs. 5 EnWG . Die Vorschrift regelt die personelle Trennung der Unternehmensle i tung und der weiteren Führungskräfte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers von der Muttergesellschaft des vertikal integrierten Energieversorgungsunterne h mens, deren Tochtergesellschafte n und Mehrheitsanteilseignern, um damit deren berufliche U n- abhängigkeit zu gewährleisten (vgl. Erwägungsgrund 16 GasRL, Erw ä gungsgrund 19 24 25 26 - 11 - StromRL). Durch die Sicherung der beruflichen Handlungsunabhängigkeit der Fü h- rungskräfte des Unabhängigen Transportnet zbetreibers sollen in Ergänzung zur fo r- malen personellen Entflechtung Anre i ze unterbunden werden, zur Verbesserung der persönlichen Karrierecha n cen oder der persönlichen Vergütung Marktaktivitäten des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ge genüber dessen Wettb e- werbern zu bevorzugen (vgl. Senatsb e schluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 52 mwN - Karenzzeiten). Die Vorschrift will insoweit der Gefahr einer Diskriminierung in der Ausübung des Netzgeschäfts begegnen, indem ein e Führungskraft des Unabhängigen Transportnetzbetreibers zur bewussten oder u n- bewussten Verbesserung ihrer persönlichen Karrierechancen bei der Konzernobe r- gesellschaft ihre Tätigkeit nicht auf eine möglichst effiziente Bereitstellung der Net z- dienste im Sin ne des § 21 Abs. 2 EnWG ausrichtet, sondern auf eine F örd e rung der Interessen der Wettbewerbsbereiche des Energieversorgungsunterne h mens. Diese Gefahr schätzen der nationale Gesetzgeber wie auch der europäische Richtlinieng e- ber im Hinblick auf die Karriere chancen bei der Konzernobergesellschaft h ö her ein als im Hinblick auf eine (erlaubte) Weiterbeschäftigung bei einem netzfremden Toc h- terunternehmen innerhalb des Unternehmensverbunds (vgl. dazu Senat s beschluss aaO Rn. 32 - Karenzzeiten). Gegen diese Einschä tzung ist aufgrund des dem Rich t- liniengebers zukommenden weiten Ermessens - und Prognosespie l raums (vgl. dazu Senatsbeschluss aaO Rn. 23 mwN - Karenzzeiten) nichts zu erinnern. bb ) Die von der Rechtsbeschwerde geforderte ei n schränkende Auslegung des § 1 0c Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 EnWG ist auch von Verfassungs wegen - insbesond e- re im Hinblick auf die Berufsfreiheit, die unternehmerische Freiheit und das Eige n- tumsrecht - nicht geboten. Wie der Senat bereits entschieden und näher begründet hat, verstoßen die Ka renzzeitregelungen des § 10c Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 EnWG nicht gegen höherrangiges Rech t (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 19 ff. - Karenzzeiten). Dies gilt auch im Hi n blick auf die zu beachtende Karenzzeitregelung bei m Übergang vom Unabhängigen Transportnetzbetreiber zum Mehrheitsa n teilseigner (§ 10c Abs. 5 Fall 2 EnWG). 27 28 - 12 - ( 1 ) Die Karenzzeitregelung ist - wie der Senat bereits en t schieden hat - zur Erreichung der genannten Ziele geeignet und erforderlich (vgl. S e nats beschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 27 mwN - Karenzzeiten) . Das ITO - Modell als dritte Möglichkeit einer Entflechtung umfasst zwar insgesamt ein ga n- ze s Bündel an Maßnahmen zur Erreichung der genannten Ziele (siehe dazu im Ei n- zelnen Senatsbeschluss aaO Rn. 30 - Karenzzeiten) . De s sen ungeachtet haben aber der europäische Richtliniengeber wie auch der nationale Gesetzgeber den Karen z- zeitenregelungen eine besondere Bedeutung für die Unabhängigkeit des Fernle i- tungsnetzbetreibers beigemes sen (vgl. Erwägungsgrund 16 GasRL, Erwägung s- grund 19 StromRL, BT - Drucks. 17/6072, S. 64). Insoweit ist es konsequent, d ass sich das zeitlich befristete Beschäftigungsverbot auch auf den Übergang einer Fü h- rungskraft des Unabhängigen Transportnetzbetreibers zum Mehrheitsa n teilseigner erstreckt. Denn gerade den Karriere - und Wechselmöglichkeiten zur Konzernoberg e- sellschaft wohnt - wie bereits dargelegt - ein nicht unerhebliches Diskriminierungsp o- tential in ne. ( 2 ) Die sektorspezifischen Tätigkeitsverbote si nd schließlich auch verhäl t- nismäßig im engeren Sinne. Die Karenzzeitenregelungen dienen dem gewic h tigen öffentlichen Interesse der Union und ihrer Mitgliedstaaten an einem funktioni e renden , wettbewerblichen Energiemarkt . Die Sperrfristenregeln gelten nur i nnerhalb des ve r- tikal integrierten Unternehmens (§ 10c Abs. 5 Fal l 1 EnWG) oder beim Übe r gang von einem Unternehmen des vertikal integrierten Unternehmens zum Mehrheitsanteil s- eigner (§ 10c Abs. 5 Fall 2 EnWG). Sie schli e ßen eine Tätigkeit bei einem anderen Netzbetreiber oder in einem netzfremden Tochterunternehmen innerhalb des Unte r- nehmensverbunds, wenn es sich etwa um ein Mehrspartenunternehmen handelt, nicht aus. Die verbleibenden Nachteile der Führungskräfte bei ihrem beruflichen Fortkommen innerhalb de s Unternehmensve r bunds und die Erschwerungen bei der Personal - und Nachwuchsplanung des Unte r nehmens treten dagegen hinter die mit den Karenzzeitenregelungen verbundenen Ziele zurück (vgl. Senatsb e schluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 32 f. - Karenzzeiten). 29 - 13 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. Limperg Raum Kirchhoff Grüneberg Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.01.2017 - VI - 3 Kart 94/15 (V) - 30
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