ECLI:DE:BGH:2017:121217BENVR2.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 2/17 Verkündet am: 12. Dezember 2017 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Festlegung BEATE VwVf G § 36 Zur Abgrenzung zwischen einer Nebenbestimmung im Sinne des § 36 VwVfG und einer Inhaltsbestimmung bei einer energiewirtschaftsrechtlichen Festlegung der Bundesnetzagentur. EnWG § 75 Abs. 1 Festlegungen, deren Regelungen und Regelungsbestandteile ei nen untrennbaren Zusammenhang bilden, sind grundsätzlich objektiv nicht teilbar, so dass nicht ei n- zelne Elemente von ihnen isoliert angefochten werden können. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - EnVR 2/17 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bunde sgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d lung vom 12 . Dezember 20 1 7 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg und die Richter Dr. Grüneberg , Dr. Bacher , Sunde r und Dr. Deichfuß beschlossen: D i e Rechts beschwerde gegen den Beschluss des 3. Karte llsenats des Obe r landesgerichts Düsseldorf vom 9 . Novem ber 20 1 6 in der Fassung des B e schlusses vom 2 8. Dez ember 201 6 wird zurückgewiesen . Die Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur . Der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 450 .000 t- gesetzt. - 3 - Gründe: I. Die Betroffene betreibt Gasspeicher, von denen jedenfalls die Speicher J . und N . an mehrere Marktgebiete - zum Teil auch grenzüberschre i tend - angeschlossen sind. Sie wendet sich gegen die von der Bundesn etzagentu r mit B e- schluss vom 2 4 . März 20 1 5 (BK 9 - 1 4 / 608 ; Amtsblatt der Bunde s netzagentur 2015, S. 1367 ) getroffene Festlegung von Vorgaben zur Umrechnung von Jahresleistung s- preisen in Leistungspreise für unterjährige Kapazitätsrechte sowie von Vorg a ben zur sachgerec hten Ermittlung der Netzentgelte nach § 1 5 Abs. 2 bis 7 GasNEV (im Fo l- genden: Festlegung) . Die Festlegung , die nach Tenorziffer 1 zum 1. Januar 2016 umzusetzen war, bestimmt in Tenorziffer 2, dass Netzbetreiber, die Kapazitätsentge l- te gemäß §§ 13 bis 16 Ga sNEV ausweisen, an im Folgenden näher aufgeführte, n e- bene i nander anzuwendende Vorgaben gebunden sind , wobei Tenorziffer 2 Buchst . d folgend es r e gelt : "Netzbetreiber haben ihre Entgelte an Ein - und Ausspeisepunkten an Gasspeichern sowohl für die Ausspeisu ng aus dem Gasnetz als auch für die Rückeinspeisung in das Ga s- netz mit einem Rabatt von 50 Prozent auf das nach den Regeln der GasNEV ermittelte En t- gelt für ein festes oder unterbrechbares Kapazitätsrecht zu versehen. Der Rabatt ist auf das ermittelte Entg elt für das feste Produkt anzuwenden, wenn ein festes Kapazitätsrecht an Spe i chern gebucht wird, und auf das ermittelte Entgelt für das unterbrechbare Produkt, wenn ein unterbrechbares Kapazitätsrecht gebucht wird. Den Netzbetreibern steht es frei, in b e- gr ündeten Fällen für sachgerechte Produkte statt dem genannten Rabatt von 50 Prozent e i nen höheren Rabatt bis zu einer Höhe von 90 Prozent auf das feste bzw. unterbrechbare En t gelt zu gewähren. Will ein Netzbetreiber entsprechende Produkte anbieten, so hat e r dies der Beschlusskammer anzuzeigen und das Angebot zu begründen. An Ein - und Ausspeis e- punkten zu so l chen Gasspeichern, die einen Zugang zu mehr als einem Marktgebiet oder zum Markt eines Nachbarstaates ermöglichen, hat der Netzbetreiber stets ein nach d en R e- 1 2 - 4 - geln der GasNEV ermitteltes Kapazitätsentgelt ohne den unter dieser Anordnung zu Ziffer 2 lit. d vo r gesehenen Rabatt anzubieten. Den Rabatt nach dieser Anordnung zu Z iffer 2 lit. d hat der Netzbetreiber daneben dann zu gewähren, wenn der Speicherbetre iber g e genüber dem Netzbetreiber die Einhaltung der unter IX.8. (Vorgabe 2) angegebenen Bedi n gungen nac h weist . " Die in Ziffer IX.8 (Vorgabe 2 ) aufgeführten acht Bedingungen (S. 34 f. der Festlegung) sehen unter anderem die Einrichtung von Rabattkonten un d die Berec h- nun g eines Umbuchungsentgelts vor. Mit ihrer Anfechtungsb eschwerde hat sich die Betroffene lediglich gegen die Sätze 5 und 6 der Tenorziffer 2 Buchst. d der Festlegung gewandt, die die Rabatti e- rung von Netzentgelten im Falle der Nutzung markt gebiets - oder grenzübergreifend nutzbarer Ga s speicher regeln. Sie hält eine isolierte Teilanfechtung der Festlegung für zulässig und begehrt , die Festlegung insoweit teilweise aufzuheben. Das B e- schwe r degericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen . D a gegen wendet sich die Betroffene mit der vom Beschwerdegericht zugelassene n Rechtsbeschwe r de . II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung (OLG Düsseldorf, RdE 201 7 , 262 ) im W e sentlichen wie folgt begründe t: Die von der Betroffenen erhobene Teilanfechtungsbeschwerde sei unzulässig. Eine isolierte Teilanfechtung der von ihr angegriffenen Sätze 5 und 6 der Tenorziffer 2 Buchst. d sei nicht statthaft. Ein Verwaltungsakt sei nur dann teilbar, wenn sein Rest n ach erfolgreicher Anfechtung des rechtswidrigen Teils als selbständiger Ve r- waltungsakt bestehen bleiben könne, ohne seine ursprüngliche Bedeutung zu verli e- 3 4 5 6 7 - 5 - ren. St e he der verbleibende Teil dagegen in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Gesamtentscheidun g, sei eine Teilanfechtung ausgeschlossen. Bei Erme s- sensentscheidungen oder Entscheidungen mit einem planerischen Gestaltungsspie l- raum dürfe eine Teilaufhebung nicht dazu führen, dass der Behörde ein Rest aufg e- zwu n gen werde, den sie so nicht erlassen hätte . Nach diesen Maßgaben sei der angegriffene Teil der Festlegung nicht isoliert anfechtbar. Die konkrete Ausgestaltung der Rabattregelungen für Netzentge l te an Ein - und Ausspeisepunkten von Gasspeichern stelle eine einheitliche Ermessensen t- scheidung dar, bei der es dem Gericht verwehr t sei, den Entscheidungsspie l raum der Behörde einzuschränken. Nach dem maßgeblichen Willen der Bunde s netzagentur stünden die in Tenorziffer 2 Buchst. d getroffenen Rabattregelungen in einem u n- trennbaren sachlichen Gesamtzusam menhang. Die Festlegung stelle in Tenorziffer 2 Buchst. d Sätze 1 bis 4 im Grundsatz die Vorgabe auf, dass Netzbetreiber ihre Entgelte an Ein - und Ausspeisepunkten an Gasspeichern sowohl für die Ausspeisung aus dem Gasnetz als auch für die Rüc k- einspeisu ng in das Gasnetz mit einem Rabatt von mindestens 50% auf das nach den Regeln der Gas netzentgeltverordnung ermittelte Entgelt für ein festes oder unte r- brechbares Kapazitätsrecht zu versehen haben. Satz 5 regele sodann, dass an Ein - und Ausspeisepunkten an solchen Gasspeichern, die einen Zugang zu mehr als e i- nem Marktgebiet oder zum Markt eines Nachbarstaates ermöglichten, der j e weilige Netzbetreiber ein nach den Regeln der Gasnetzentgeltverordnung ermitteltes Kap a- z i tätsentgelt ohne einen solchen Rabatt anzu bieten habe. Im Wege einer Rückau s- nahme sehe sodann Satz 6 vor, dass ein Rabatt auch bei marktgebietsübergre i fend nutzbaren Speichern zu gewähren sei, wenn der Betreiber solcher Speicher die Ei n- haltung der unter IX.8. (Vorgabe 2) angegebenen Bedingungen na c h weise. 8 9 - 6 - Ein e isolierte Aufhebung der Sätze 5 und 6 würde zur Folge haben, dass zwingend eine Rabattierung von Entgelten an Ein - und Ausspeisepunkten an sämtl i- chen Gasspeichern erfolgen würde. Eine solche Regelung hätte die Bundesnetz a- gentur indes nach ihren nachvollziehbaren Bekundungen niemals erlassen. Die R a- batt r egelung solle der Rolle der Erdgasspeicher für die Versorgungssicherheit Rec h- nung tragen und die netzdienliche Nutzung von Speichern begünstigen sowie z u- gleich für eine Harmonisierung der Ei n - und Ausspeiseentgelte sorgen. Die Ausna h- meregelu n gen der Sätze 5 und 6 der Festlegung soll t en dabei einer nach Ansicht der Bundesnetzagentur bei der Nutzung von marktgebietsübergreifenden oder gren z- übergreifenden Speichern eintretenden Ungleichbehandlun g im Vergleich zu Net z- nutzern, die zum Marktgebiets - oder Grenzübergang keinen Speicher nutz t en, en t- gegenwirken . Hierdurch wi e auch durch die Vorgabe 2 soll e sichergestellt we r den, dass der Speicher nicht zu einem rabattierten Marktgebietswechsel, einem ra battie r- ten Grenzübergang oder für Gastauschgeschäfte innerhalb des Speichers mit einem nachfolgenden rabattierten Marktgebietswechsel oder rabattierten Grenzübe r gang genutzt werden könne. Dies sei notwendig, um eine diskriminierungsfreie Entgeltg e- staltung zu gewährleisten. Der Gang des Verwaltungsverfahrens belege, dass die Bun desnetzagentur die Rabatt regelung für Gasspeicher nur im Zusammenhang mit der Ausnahmereg e- lung für marktgebiets - und grenzübergreifende Gasspeicher habe treffen wo l len. Der erste E ntwurf der angefochtenen Festlegung habe eine Rabattierung von Netzentge l- ten für Gasspeicher vorgesehen, ohne besondere Vorgaben für marktgebietsübe r- greifend nutzbare Speicher enthalten zu haben. Nach den Angaben der Bundesnet z- agentur habe dies jedoch dara uf beruht, dass die Sonderstellung mark t gebiets - und grenzübergreifender Gasspeicher zu diesem Zeitpunkt noch nicht ges e hen worden sei. Nachdem die Frage aber im Rahmen des Konsultationsprozesses au f geworfen worden sei, habe die Bundesnetzagentur beschloss en, der ihrer Ansicht nach bei der Nutzung marktgebiets - und grenzübergreifender Gasspeicher im Vergleich zum le i- 10 11 - 7 - tungsgebundenen Marktgebiets - und Grenzübertritt ohne Nu t zung von Gasspeichern eintretenden Ungleichbehandlung entgegenzuwirken. 2. Dies e Be urteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ha ndelt es sich bei den angefochtenen Regelungen der streitgegenständlichen Festlegung nicht um eine von der Festlegung trennbare und damit isoliert anfech tbare Nebenbesti m mung im Sinne des § 36 VwVfG (vgl. dazu Senatsb eschl ü ss e vom 14. August 2008 - KVR 36/07 Rn. 91, insoweit nicht abgedruckt in RdE 2008, 337 - Stadtwerke Trier und vom 3. März 2015 - EnVR 44/13, RdE 2015, 466 Rn. 10 mwN - BEW Netze GmbH) , s o n- dern um eine Inhaltsbestimmung und damit um einen Teil der einheitlich zu beurte i- lenden Allgemeinve r fügung. aa) Bei der Abgrenzung zwischen einer Nebenbestimmung im Sinne des § 36 VwVfG und einer Inhaltsbestimmung kommt es nach allgemeiner Meinung au f den Erklärungswert des B escheids an, d.h. wie er sich bei objektiver B e trachtung aus der Sicht des Empfängers darstellt. Dabei ist die sprachliche Bezeichnung einer Reg e- lung als Nebenbestimmung allein nicht entscheidend. Maßgebend ist vielmehr, ob die im Bescheid getroffene Regelung unmittelbar der Festlegung de r Verwaltung s- vorgaben, hier der Regulierungsvorgaben, dient, also das Handeln des von dem B e- scheid Betroffenen räumlich und sachlich bestimmt und damit den Gegenstand der Genehmigung oder - wie hie r - die Vorgaben zur sachgerechten Ermittlung der Net z- entgelte f estlegt. Ist das der Fall, handelt es sich um eine Inhaltsbestimmung, die integr aler Bestandteil der in der " Hauptbestimmung " der Festlegung formulierten Vorgaben ist. Demgegenüber regelt eine Auflage zusätzliche Handlungs - oder Unte r- lassungspflichten, die zwar der Erfüllung der Vorgaben der Festlegung di e nen, aber lediglich zu diesen Vorgaben hinzutreten und keine unmittelbare Wi r kung für Bestand und Geltung der Festlegung haben (vgl. allgemei n OVG Mün s ter, NVwZ - RR 2000, 671; OVG Niedersachsen, NVwZ - RR 2013, 597 , 599 ; OVG Weimar, BeckRS 2015, 12 13 14 - 8 - 51476 Rn. 27 ; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl., § 36 Rn. 9; Stelkens in Stel kens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 36 Rn. 93 ff.; Tiedemann in B a d er/ Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl., § 36 Rn. 1 ). bb) Nach diesen Maßgaben handelt es sich bei den Regelungen in Tenorzi f- fer 2 Buchst. d Sätze 5 und 6 der Festlegung nicht um eine Nebenbestimmung, so n- dern um eine Inhaltsbestimmung, die untrennbarer Best andteil der in der "Hauptb e- stimmung" der Festlegung formulierten Vorgaben ist. (1) Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsaktes ist entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln zu ermitteln. Die Auslegung auch eines Ve r- waltungsaktes richtet sic h dabei nicht nach den subjektiven Vorstellungen des A d- ressaten oder der erlassenden Behörde. Maßgebend ist entsprechend der Ausl e- gungsregel des § 133 BGB der e r klärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. Senatsbesch luss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 34/15, RdE 2017, 187 Rn. 50 - Festlegung individueller Net zentgelte; BVerwGE 148, 146 Rn. 14; jeweils mwN) . Bei der Ermittlung dieses objektiven Erkl ä- rungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände he r- anzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts (vgl. BVer w- GE 126, 149 Rn. 52; 135, 209 Rn. 21; 148, 146 Rn. 14; jeweils mwN). (2) Die Annahme des Beschwerdegerichts , dass die in Tenorziffer 2 Buchst. d getroffenen Rabattregelungen in einem untrennbaren sachlichen Gesamtzusa m- menhang stehen, hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Sie ist weder aus Rechtsgründen zu beanstanden noch beruht sie auf einem Verfahren s fehler. Für die Netzbetreiber als unmittelbaren Adressaten bes timmt die Festlegung in den Sätzen 1 bis 4 der Tenorziffer 2 Buchst. d im Grundsatz, dass die Entgelte an Ein - und Ausspeisepunkten an Gasspeichern sowohl für die Ausspeisung aus dem Gasnetz als auch für die Rückeinspeisung in das Gasnetz mit einem Rabatt zu ve r- 15 16 17 18 - 9 - sehen sind. Hiermit soll ausweislich der Begründung der Festlegung (S. 32 unter 3.) der Rolle der Erdgasspeicher für die Versorgungssicherheit und deren netzstabilisi e- re n de r Wirkung Rechnung getragen werden. Für Gasspeicher mit einem Zugang zu mehr a ls einem Marktgebiet oder zum Markt eines Nachbarstaates untersagt Satz 5 der Tenorziffer dagegen eine Rabattgewährung, soweit nicht der Ausnahmetatb e- stand nach Satz 6 gegeben ist. Mit diesen Regelungen soll nach der Begründung der Festlegung (S. 36 unter 9.) sichergestellt werden, dass der betreffende Gasspeicher nicht zu einem rabattierten Marktgebietswechsel oder zu einem rabattierten Gren z- übergang genutzt werden kann, womit eine diskriminierungsfreie Entgeltgestaltung gewährlei s tet werden soll . Damit be ruhen die Regelungen der Tenorziffer 2 Buchst. d - was auch der Gang des Verwaltungsverfahrens belegt - auf einem Gesamtko n zept, das nicht in Haupt - und Nebenbesti m mungen unterteilt werden kann. Dies zeigt sich auch daran, dass - nähert man sich der Fe stlegung aus der Perspektive der Betroffenen - für die Betreiber von markt - oder grenz übergreifenden Gasspeichern die Kernregelung in Tenorziffer 2 Buchst. d Satz 5 enthalten ist, w o- nach der Netzbetreiber in solchen Fällen stets ein nach den Regeln der Gas netzen t- geltverordnung ermitteltes Kapazität s entgelt anzubieten hat. Satz 6 macht hiervon unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme. Sind die Ausnah m evorausse t- zungen erfüllt, ergeben sich aus den Sätzen 1 bis 4 die näheren Ausführungsb e- stimmungen zur B erechnung des R a batts. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde stellen die Sätze 5 und 6 insbesondere auch keine Auflag e im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG dar . Mit e i- ner Auflage wird dem Begün stigten des ( Haupt - )V erwaltungsakte s ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben. Darum geht es hier nicht. Vielmehr enthalten die Sätze 5 und 6 spezielle Regelungen dazu, in welcher Höhe das Ein - und Ausspeis e- entgelt an Gasspeichern mit einem Zugang zu mehr als einem Marktgebiet oder zum Markt eines Na chbarstaates zu ermitteln ist. Dies stellt im Verhältnis zu den Entgel t- regelungen für Gasspeicher ohne einen solchen Zugang keine modifizierende N e- 19 20 - 10 - benbestimmung dar, sondern eine eigenständige inhaltliche Regelung für markt - o der grenzübergreifende Gasspe icher . b) Tenorziffer 2 Buchst. d ist auch nicht in sachlicher Hinsicht teilbar. aa) Die Frage der objektiv beschränkten Teilbarkeit eines Verwaltungsakt es richtet sich - s oweit sich aus dem jeweiligen Fachrecht nichts Abweichendes ergibt - d a nach , o b der Verwaltungsakt von dem Adressaten nur einheitlich befolgt werden kann oder nicht. Unteilbar sind grundsätzlich solche Allgemeinverfügungen, d e ren Regelungen und Regelungsbestandteile einen untrennbaren Zusamme n hang bilden, so dass nicht einzelne Elem ente von ihnen isoliert angefochten werden kö n nen (vgl. Senatsbeschlü ss e vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13, RdE 2015, 183 Rn. 26 - Festlegung Tagesneuwerte II und vom 15. Mai 2017 - EnVR 39/15, RdE 2017, 402 Rn. 17) . bb) So liegt der Fall hier. Die Sä tze 1 bis 6 der Tenorziffer 2 Buchst. d bilden ein Gesamtkonzept , das nicht in seine einzelnen Bestandteile aufgeteilt werden kann. (1) Die Festlegung beruht insoweit auf § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 30 Abs. 2 Nr. 7 , § 15 Abs. 2 bis 7 GasNEV. Danach kann d ie Regulierungsbehörde unter and e- rem Festlegungen zur Gewährleistung einer sachgerechten Ermittlung der Netzen t- gelte einschließlich anzuwendender betriebswirtschaftlicher Verfahren tre f fen. Die streitgegenständliche Festlegung hält sich in diesem Rahmen. V on der Ermächt i- gungsgrundlage gedeckt ist auch die weitere - unausgesprochene - Annahme des Beschwerdegericht s, dass der Bundesnetzagentur bei der Festlegung der näh e ren Ausgestaltung der Rabattregelung ein Entscheidungsspielraum zu zu bi l lig en is t. 21 22 23 24 - 11 - Die V oraussetzungen für die Bildung der Ein - und Ausspeiseentgelte und das Verfahren zur Ermittlung der Höhe dieser Entgelte sind durch Gesetz und Veror d- nung nur rudimentär vorgegeben. Der mit der Be antwortung dieser Fragen b e trauten Regulierungsbehörde steht d a bei vielmehr ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspe k- ten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungserme s- sen gleichkommt (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 10 ff. - Stadtwerke Konstanz G mbH; vom 22. Juli 2014 EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 12 ff. - Stromnetz Berlin GmbH und vom 27. J a- nuar 2015 - EnVR 39/13, EnWZ 2015, 273 Rn. 16 ff. - Thyssengas GmbH) . Nach § 1 5 Abs. 2 Satz 1 GasNEV soll die Bildung der Einspeiseentgelte durch den Net zbetreiber möglichst verursachungsgerecht nach anerkannten betriebswir t- schaftlichen Verfahren erfolgen, soweit die Regulierungsbehörde nicht ein oder me h- rere Verfahren vorgibt. Dabei sind die in § 15 Abs. 2 Satz 2 GasNEV genannten A n- forderungen zu erfüllen , nämlich die Gewährleistung der Versorgungss i cherheit und des sicheren Betriebs der Netze, die Beachtung der Diskriminierung s freiheit und das Setzen von Anreizen für eine effiziente Nutzung der vorhandenen Kapazitäten im Leitungsnetz. Für die Bildung der Ausspeiseentgelte gilt dies nach § 15 Abs. 3 Satz 3 GasNEV entsprechend. Weitere materiell - rechtliche Vorgaben überlässt § 30 Abs. 2 Nr. 7 GasNEV der Regulierungsbehörde (vgl. B R - Drucks. 247/05, S. 39) . Bei dieser Bewertung stellen sich, wie die Stellungna hmen im Verlauf des Konsultationsverfa h- rens belegen, eine Vielzahl von Fragen, die nicht exakt im Sinne von "richtig oder falsch", sondern nur durch eine wertende Auswahlentscheidung bean t wortet werden können. (2 ) Vor diesem Hintergrund ist Tenorziffer 2 Buchst. d in sachlicher Hinsicht nicht teilbar. Die Regelungen beruhen - wie oben im Einzelnen dargelegt - auf einem untrennbaren Gesamtkonzept. Bei einer isolierten Anfechtbarkeit der Sätze 5 und 6 hätte der Betreiber eines markt - oder grenz übergreifend en Gasspeichers - wie hier die Betroffene - einen Anspruch auf einen nach den Sätzen 1 bis 4 zu ermittelnden 25 26 27 - 12 - R a batt. Dies widerspricht indes dem Regelungskonzept der Festlegung und stünde auch zu dem erklärten Willen der Bundesnetzagentur in Widerspruch. 3. Die isolierte Anfechtung einer in sachlicher Hinsicht nicht teilbaren Festl e- gung ist unzulässig. Eine Verpflichtungsbeschwerde hat die Betroffene - trotz eines entsprechenden Hinweises des Beschwerdegerichts - ausdrücklich nicht erhoben. Die A n fechtu ngsbeschwerde kann auch nicht in eine solche umgedeutet werden. Ob dies anders zu entscheiden wäre, wenn das Regulierungsermessen der Bunde s- netzagentur im Falle einer Rechtswidrigkeit der Sätze 5 und 6 der Tenorziffer 2 Buchst. d d a rauf beschränkt wäre, ei ne neue Festlegung mit ansonsten identischem Inhalt nur ohne diese Regelungen zu erlassen, kann dahinstehen. Dies wird von der Rechtsbeschwerde nicht gelten d g e macht. 28 - 13 - I II . D ie Kostene ntscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG . Limperg Grüneberg Bacher Sunder Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.11.2016 - VI - 3 Kart 88/15 (V) - 29
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