BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 22/12 Verkündet am: 30. April 2013 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Regionalwerk Bodensee GmbH & Co. KG ARegV § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 26 Abs. 2 a) Die Regelungen in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV und § 26 Abs. 2 ARegV betreffen unterschiedliche Sachverhalte und sind nebeneinander anzuwe n- den. b) Wenn ein Teilnetz im Laufe eines Kalenderjahres übertragen wird, sind die für eine Anpassung der Erlösobergrenzen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV maßgeblichen Kosten des übertragenen Teilnetzes für den Zeitraum nach dem Übergang anhand der beim aufnehmenden Betreiber angefallenen Kosten zu bestimmen. Nur für den Zeitrau m vor dem Übergang sind die beim abgebenden Betreiber angefallenen Kosten anteilig heranzuziehen. c) Von einer Anpassung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV darf auch dann nicht abgesehen werden, wenn bestimmte Kosten sowohl beim abgebenden als auch beim a ufnehmenden Netzbetreiber anfallen, aber unterschiedlichen Kategorien zuzuordnen sind. In diesem Fall sind Kostenanteile, die bei be i- den Netzbetreibern in vergleichbarer Weise anfallen, im Rahmen der Anpa s- sung auch beim aufnehmenden Netzbetreiber als dauer haft nicht beeinflus s- bar zu behandeln, wenn sie beim ab gebenden Netzbetreiber in diese Kat e- gorie fielen. BGH, Beschluss vom 30. April 2013 - EnVR 22/12 - OLG Stuttgart - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 29. Ja nuar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den am 15. März 2012 verkündeten Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts St uttgart wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 597.135,29 Euro festgesetzt. Gründe: A. Die Betroffene wurde im Jahr 2008 gegründet. Ihre Gesellschafter sind sieben Gemeinden und zwei kommunale En ergieversorgungsunternehmen. Zum 1. Juli 2009 übernahm die Betroffene von der Beteiligten zu 2 das Elektriz i- tätsver teilernetz in sechs Gemeinden , die zu ihren Gesellschaftern zählen . Mit Bescheid vom 29. Januar 2010 legte die Landesregulierungsbehörde a uf übereinstimmenden Antrag der Betroffenen und der Beteiligten zu 2 die E r- lösobergrenzen für das übernommene Netz für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2013 fest. Das für die Festlegung maßgebliche Ausgangsniveau wurde ermittelt, indem von den Ge samtkosten der Beteiligten zu 2 ein Teil be - trag von 6.986.832 Euro auf die Betroffene übertragen wurde. Dieser B etrag war von der Betroffenen und der Beteiligten zu 2 ohne Differenzierung zwischen einzelnen Kostenanteilen anhand des Verhältnisses der im J ahr 2007 in den Netzgebieten abgenommenen Letztverbrauchermengen errechnet worden. 1 2 - 3 - Rechnerisch entfallen von dem genannten Be trag ein Anteil von 1.874.064 Euro auf dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile (einschließlich vorgelagerter Netzkosten in Höh e von 1.061.992 Euro) und ein Anteil von 5.112.768 Euro auf vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile. In den Gründen des Festlegungsbescheides wurde unter anderem aus ge - führt, die Betroffene habe die Erlösobergrenze nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 A RegV jährlich anzupassen. Die Betroffene machte in der Folgezeit geltend, hierzu nicht verpflichtet zu sein, und nahm die verlangte Anpassung nicht vor. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2010 verpflichtete die Landesreguli e- rungsbehörde die Betroffene, die Er lösobergrenze für das Jahr 2011 nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 ARegV anzupassen, und zwar hinsichtlich der in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 ARegV genannten Kostenanteile (Nr. 2 des Bescheides) auf der Grundlage der prognostizierten Kosten für das Jahr 2011 und hin sichtlich der übrigen Kostenanteile (Nr. 1 des Bescheides) auf der Grundlage der Kosten für das Jahr 2009. Hierbei räumte sie der Betroffenen das Recht ein, für das erste Halbjahr 2009 anteilig die ihr im Bescheid vom 29. Januar 2010 zug e- rechneten dauerhaf t nicht beeinflussbaren Kostenanteile einzubeziehen. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2010 ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Betroffene weiterhin, diesen B escheid aufzuh e- ben. Die Landesregulierungsbehörde tritt dem Rechtsmittel entgegen. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 3 4 5 6 7 - 4 - Die Landesregulierungsbehörde habe zu Recht eine Anpassungspflicht aus § 4 Abs. 3 ARegV angenommen. Diese Vorschrift sei auch dann anwen d- bar, wenn die Erlösobergrenzen wegen eines teilweisen Netzübergangs auf A n- trag der Netzbetreiber gemäß § 26 Abs. 2 ARegV neu festgelegt worden seien . Zwischen § 26 Abs. 2 ARegV und § 4 Abs. 3 ARegV bestehe kein Spezialitäts - oder Ausschlussverhältnis. Eine teleologische Reduktion des § 26 Abs. 2 ARegV sei auch nicht deshalb geboten, weil bei einem teilweisen Netzübergang notwendigerweise höhere Kosten für vorgelagerte Netze entstünden. Der ei n- deutige Wortlaut der Vorschrift verbiete ausdrücklich, dass die Summe der neu festzusetzenden Erlösanteile die insgesamt festgelegte Erlösobergrenze übe r- steige. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass die Ne tzübernahme auf einer Willensentscheidung des aufnehmenden Netzbetreibers beruhe und damit im Sinne des § 21a Abs. 3 Satz 3 EnWG von diesem zu vertreten sei. Dass die Anwendung des § 4 Abs. 3 ARegV zu einer hybriden Erlösober - grenze führen könne, sei nic ht per se schädlich, sondern entspreche dem in § 26 Abs. 1 ARegV geregelten Grundtatbestand. Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV vorgesehene Anpassungspflicht sei mit § 21a Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 EnWG auch insoweit vereinbar, als sie sich auf K ostenanteile im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr . 9 und 11 ARegV be - ziehe. Der Verordnungsgeber sei ermächtigt, auch solche Kostenanteile als dauer haft nicht beeinflussbar einzustufen, die der Netzbetreiber eigentlich b e- einflussen könnte. Ihm sei lediglich verweh rt, Kostenanteile, die tatsächlich nicht beeinflussbar seien, als beeinflussbar einzustufen. Der Grundsatz der Unveränderlichkeit gewährleiste nicht, dass der Net z- betreiber auf den Fortbestand einer festgelegten Erlösobergrenze bedingung s- los vertrauen d ürfe. Das Vertrauen des Netzbetreibers sei vielmehr auf den festgesetzten Regulierungspfad beschränkt. Dies ergebe sich zwar nicht unmi t- 8 9 10 - 5 - telbar aus dem Wortlaut des § 21a Abs. 3 Satz 3 EnWG. Einer abweichenden Auslegung stehe auch nicht der Gesetzeszweck en tgegen. Gerade i n Fällen e i- ner Teilnetzübernahme werde besonders deutlich, dass eine uneingeschränkte Statik der Erlösobergrenzenfestsetzung dem Ziel, eine günstige Energieverso r- gung dauerhaft sicherzustelle n , zuwiderliefe. Die Festsetzung stehe daher unte r dem immanenten Vorbehalt einer grundlegenden Veränderung der tatsächl i- chen oder rechtlichen Gegebenheiten. Die Landesregulierungsbehörde habe die Anpassungspflicht zu Recht auch auf die in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 ARegV aufgeführten Kostenanteile e r- st reckt. Die genannte Vorschrift sei am 9. September 2010 ohne Übergangs - regelung in Kraft getreten und sei deshalb beim Erlass des angefochtenen B e- scheides am 29. Dezember 2010 anzuwenden gewesen. Bestands - oder Ve r- trauensschutz genieße die Betroffene nicht , da es sich um Daten und Entwic k- lungen ihres laufenden Geschäftsbetriebs handle. Eine Anpassung könne nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 ARegV jeweils nur zum 1. Januar eine s Kalenderjahres erfolgen. Der Fall einer unterjährigen Netzübernahme sei nicht ausdrücklich geregelt. Auch in solchen Fällen bedürfe es einer Festlegung, um eine günstige Energieversorgung und eine möglichst genaue Kostenzuordnung auf die Netzkunden zu gewährleisten. Den berechti g- ten Interessen der Betroffenen habe die Landesregulier ungsbehörde dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie ihr die Wahl gelassen habe, für das erste Halbjahr 2009 entweder ihre eigenen Kosten oder diejenigen der Beteili g- ten zu 2 anzusetzen. Eine Existenzbedrohung habe die Beschwerdeführerin zwar in den Raum geste ll t, aber nicht mit Tatsachenvortrag belegt. II. Dies hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand . 11 12 13 - 6 - 1. Zu Recht hat das Beschwerdegericht § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV auch nach der Übertragung von Teilen eines Netzes als anwendbar a ngesehen. Die Regelungen in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV und § 26 Abs. 2 ARegV b e- treffen unterschiedliche Sachverhalte und sind nebeneinander an zuwenden . a) § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV schreibt eine Anpassung der Erlösobe r- grenze jeweils zum 1. Janua r eines Kalenderjahres vor, wenn sich bestimmte Kosten , die für die Festlegung der Obergrenze bestimmend waren, geändert haben. Diese Anpassungspflicht gilt für alle Netzbetreiber und für alle Netze, für die eine Erlösobergrenze festgelegt ist. Sie entfäll t nicht dadurch, dass ein Netz ganz oder teilweise auf einen anderen Betreiber übertragen wird. § 26 Abs. 2 ARegV sieht eine Neufestlegung der Erlösobergrenzen vor, wenn ein Teil eines Netzes auf einen anderen Betreiber übertragen wird. Diese Regelung t rägt dem Umstand Rechnung, dass die Festlegung einer Erlösobe r- grenze für ein bestimmtes Netz oder einen bestimmten Netzbetreiber in der Regel ihre Grundlage verliert, wenn wesentliche Teile des Netzes übertragen werden. Die Neufestlegung kann gemäß § 26 Ab s. 2 Satz 2 und 3 ARegV in der Weise erfolgen, dass den betroffenen Teilnetzen jeweils ein Anteil der fest - gelegten Erlösobergrenze zugewiesen wird. Sie setzt nicht voraus, dass sich die für die ursprüngliche Festlegung maßgeblichen Parameter hinsichtlich der Gesamtheit der betroffenen Teilnetze geändert haben , erfolgt also unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV vor liegen . Weder den beiden genannten Vorschriften noch sonstigen Regelungen kann entnommen werden, dass ei n aufnehmend e r Netzbetreiber von der Pflicht enthoben ist, die festgelegte Erlösobergrenze jeweils zum 1. Januar eines K a- lenderjahres nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV an eingetretene Änderungen anzupassen. 14 15 16 17 - 7 - b) Entgegen der Auffassung der R echtsbeschwerde kann eine abwe i- chende Beurteilung nicht daraus hergeleitet werden, dass in § 26 Abs. 2 ARegV nur auf § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV verwiesen wird , nicht aber auf § 4 Abs. 3 ARegV. M it dem Verweis auf § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV wird klargestellt, dass die beim Ü bergang des Teilnetzes erforderliche Neufestlegung auf Antrag der b e- te i ligten Netzbetreiber - ebenso wie die ursprüngliche Festlegung der Obe r- grenze auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 ARegV - durch die zuständige Reg u- lierungsbehörde zu erfolg en hat. Die Neufestlegung tritt für die Zeit nach dem Übergang des Teilnetzes an die Stelle der ursprünglichen Festlegung ei n- schließlich eventueller Anpassungen, die in der Zeit bis zum Netzübergang b e- reits vorgenommen worden sind. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr . 2 ARegV betrifft einen anderen , davon unabhäng i- gen Sachverhalt, nämlich die Anpassung der ursprünglichen Fest legung für ein bestimmtes Netz an spätere Änderungen von dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteilen. Der Eintritt solcher Änderungen ist nic ht davon abhängig, ob während der Regulierungsperiode ein Teilnetz übertragen worden ist. Die A n- passung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV hat deshalb unabhängig davon zu erfolgen , ob die ursprüngliche Erlösobergrenze vor Beginn der Regulierungs - periode g emäß § 4 Abs. 1 ARegV oder während der Regulierungsperiode g e- mäß § 26 Abs. 2 ARegV festgelegt worden ist. c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde beruht eine Neufes t- legung auch dann nicht auf fiktiven und deshalb einer späteren Änderung en t- zo genen Kosten, wenn sie in der Weise erfolgt, dass die Kosten, die der u r- sprünglichen Festlegung zugrunde lagen, auf die beiden Teilnetze verteilt we r- den. 18 19 20 21 - 8 - Auch in diese r Konstellation liegen dem auf das übertragene Teilnetz en t- fallenden Kostenanteil rea le Kosten zugrunde , die beim Betrieb dieses Teil - netzes in der Vergangenheit entstanden sind. Dass sie bei einem anderen B e- treiber entstanden sind, liegt im Falle einer Netzübertragung in der Natur der Sache und führt nicht dazu, dass die Erlösobergrenzen für den aufnehmend en Netzbetreiber für den gesamten Rest der laufenden Regulierungsperiode auf der Basis dieser Kosten berechnet werden. d ) Die Anwendung von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV ist im Falle der Übertragung eines Teilnetzes auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil für die Anpassung grundsätzlich auf die jeweils im vorletzten Kalenderjahr entstand e- nen Kosten abzustellen ist. Solche Kosten können zwar beim aufnehmend en Netzbetreiber hinsich t- lich des übernommenen Teilnetzes für die ersten beid en Jahre nach der Übe r- nahme nicht entstanden sein. Auch dies führt indes nicht dazu, dass die Erlö s- obergrenze für diesen Netzbetreiber weiterhin auf Basis der im Zeitpunkt der Übernahme maßgeblichen Kosten zu berechnen wäre. Auch diese Kosten sind typische rweise beim abgebenden Netzbetreiber entstanden. Wenn § 26 Abs. 2 ARegV eine Neufestlegung der Erlösobergrenzen auch gegenüber dem au f- nehmend en Netzbetreiber auf der Basis dieser Kosten mangels einer besseren Erkenntnisgrundlage zulässt, ist es konsequent, die weitere Kostenentwicklung beim übertragenden Netzbetreiber bis zum Zeitpunkt der Übergabe auch bei späteren Anpassungen gemäß § 4 Abs. 3 ARegV heranzuziehen. Auch unter diesem Aspekt gibt die Übernahme eines Teilnetzes keinen Anlass, den au f- nehmend en Netzbetreiber von der Pflicht zu ent bind en, die festgelegten Obe r- grenzen bei einer Änderung der maßgeblichen Kosten in gleicher Weise anz u- passen , wie dies auch dem abgebenden Netzbetreiber oblegen hätte. 22 23 24 - 9 - e) Eine Anpassung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV darf auch dann nicht unterbleiben , wenn der aufnehmende Netzbetreiber erwartet hat, dass b e- stimmte Kosten, die nur beim abgebenden Netzbetreiber entstanden sind, bis zum Ende der Regulierungsperiode unverändert berücksichtigungs fähig ble i- ben, und di ese Erwartung in die Bemessung des Kaufpreises für das übe r- nommene Teilnetz eingeflossen ist. Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV normierte Pflicht zur Anpassung der Erlösobergrenzen kann nicht durch Vereinbarungen zwischen Netzbetreibern abbedungen we rden. Eine solche Vereinbarung führte zu einer nicht gerechtfe r- tigten Mehrbelastung der Netznutzer. Wenn bestimmte dauerhaft nicht beei n- flussbare Kosten nach der Teilung der Netze in voller Höhe beim abgebenden Netzbetreiber verbleiben, fließen sie bei die sem für Zeiträume, für die die Ko s- ten aus der Zeit nach dem Netzübergang maßgeblich sind, in voller Höhe in die Bemessung der Erlösobergrenze ein. Angesichts dessen ist es ausgeschlo s- sen, einen Teil dieser Kosten aufgrund einer getroffenen Vereinbarung auc h als fiktive Kosten des aufnehmenden Netzbetreibers zu berücksichtigen, obwohl sie dort tatsächlich nicht anfallen. 2. Von einer Anpassung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV darf auch dann nicht abgesehen werden, wenn bestimmte Kosten beim abgebenden und beim aufnehmend en Netzbetreiber in vergleichbarer Weise anfallen, aber u n- terschiedlichen Kategorien zuzuordnen sind. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift hat die Anpassung in diesem Fall allerdings in modifizierter Weise zu erfolgen. Entgegen der Auffassung der Landesregulierungsbehörde und der Bu n- desnetzagentur widerspräche es dem Sinn und Zweck von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und § 26 Abs. 2 ARegV, wenn die Übernahme eines Teilnetzes dazu füh r- 25 26 27 28 - 10 - te, dass Kosten derselben Art, die bei beiden Netzbetreib ern anfallen und an sich berücksichtigungsfähig sind , nur deshalb unberücksichtigt bl i e ben, weil sie bei m abgebenden Betreiber als dauerhaft nicht beeinflussbar und beim au f- nehmend en Netzbetreiber als vorübergehend nicht beeinflussbar einzustufen sind. a) Die Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV weist insoweit eine planwidrige L ücke auf. In der genannten Vorschrift ist eine Anpassung nur hinsichtlich dauerhaft nicht beeinflussbarer Kosten vorgesehen. Vorübergehend nicht beeinflussbare Kosten wer den nach der Regulierungsformel in Anlage 1 der Anreizreguli e- rungsverordnung nur durch Ansatz eines jährlichen Inflationsfaktors und eines Erweiterungsfaktors angepasst . Eine wortlautgemäße Anwendung dieser Reg e- lung führte dazu, dass die Erlösobergrenze he rabzusetzen wäre , wenn b e- stimmte Kosten bei beiden Netzbetreibern anfallen, während der Regulierungs - periode aber von der einen in die andere Kategorie verlagert werden. Eine so l- che Verlagerung ist bei den meisten der nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV maß geb lichen Kostenanteile schon deshalb ausgeschlossen, weil sich die Z u- ordnung von Kosten zu einer bestimmten Kategorie im Laufe der Regulierung s- periode nicht ändert. Sie kann im Falle eines Netzübergangs aber zumindest bei Lohnzusatz - und Versorgungsleist ungen eintreten, weil diese gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV nur insoweit als dauerhaft nicht beeinflussbar gelten, als sie auf Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen beruhen, die vor dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen worden sind. Eine allein aus solche n Effekten resultierende Herabsetzung der Erlö s- obergrenze stünde in Widerspruch zum Regelungskonzept des § 4 Abs. 3 und des § 7 ARegV. Dieses beruht auf dem Grundsatz, dass sowohl die dauerhaft 29 30 31 - 11 - als auch die vorübergehend nicht beeinflussbaren Ko sten während der gesa m- ten Regulierungsperiode grundsätzlich in voller Höhe in die Erlösobergrenze einfließen. Dieser Grundsatz ist zwar dahin eingeschränkt, dass Veränderungen der vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten während der Regulierungs - periode grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Eine bloße Verlagerung von Kosten von der einen in die andere Kategorie infolge einer Netzübertragung ist aber keine Veränderung in diesem Sinne. b) Diese Lücke führt aber entgegen der Auffassung der Betroffenen n icht dazu, dass die Anwendung von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV nach der Über - tragung eines Teilnetzes zu unterbleiben hat oder in das Ermessen der Reguli e- rungsbehörde gestellt ist . S ie ist vielmehr dadurch zu schließen, dass Koste n- anteile, die bei beiden Netzbetreibern in vergleichbarer Weise anfallen, im Rah - men der Anpassung auch beim aufnehmend en Netzbetreiber als dauerhaft nicht beeinflussbar zu behandeln sind, wenn sie beim abgebenden Netzbetre i- ber in diese Kategorie fielen . Hat der abgebende Netz betreiber zum Beispiel Lohnzusatzleistungen e r- bracht, die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV als dauerhaft nicht beeinflus s- bare Kostenanteile gelten , weil sie auf einer vor dem 31. Dezember 2008 abg e- schlossenen Vereinbarung beruhen, so sind L ohnzusatzleis tungen des neuen Netzbetreibers im Rahmen der Anpassung entsprechend § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV auch dann als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile zu b e- handeln, wenn sie auf einer neueren Vereinbarung beruhen und im Rahmen e i- ner Kostenprüfung na ch § 6 ARegV deshalb als vorübergehend nicht beei n- flussbare Kostenanteile einzustufen wären. 32 33 - 12 - c) Der Umstand, dass die Landesregulierungsbehörde eine der Betroff e- nen ungünstigere Rechtsauffassung vertritt, führt nicht zu einer teilweisen Au f- hebung des a ngefochtenen Bescheides. Im Tenor dieses Bescheides wird der Betroffenen aufgegeben, die Erlö s- obergrenze unter Zugrundelegung der tatsächlichen dauerhaft nicht beeinflu s s- baren Kostenanteile im Jahr 2009 anzupassen. Damit ist nicht abschließend festgeleg t, welche Kosten im Einzelnen als dauerhaft nicht beeinflussbar anz u- sehen sind. Der Betroffenen bleibt es auch ohne Aufhebung des Bescheides unbenommen, die Anpassung gegebenenfalls entsprechend der oben dargele g- ten Rechtsauffassung des Senats vorzunehmen. 3. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV steht nicht in Widerspruch zu § 21a Abs. 3 Satz 3 EnWG, wonach die Vorgaben für eine Regulierungsperiode u n- verändert bleiben, sofern nicht Änderungen staatlich veranlasster Mehrbela s- tungen auf grund von Abgaben oder der Abnahme - und Vergütungspflichten nach bestimmte n Gesetzen oder anderer, nicht vom Netzbetreiber zu vertrete n- der Umstände eintreten. a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist das daraus zu entnehmende grundsätzliche Verbot, eine Vorgabe währe nd der Regulierung s- periode zu verändern, allerdings nicht von vornherein auf den Regulierung s- pfad und damit auf beeinflussbare Kostenanteile beschränkt. Als Vorgaben im Sinne von § 21a Abs. 3 Satz 3 EnWG sind nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht nu r Effizienzvorgaben anzusehen , sondern auch die Vorgabe der Erlösobergrenze. Zwar wird in § 21a Abs. 2 EnWG zwischen Obergrenzen und E ffizienz vorgaben unterschieden. Nach § 21a Abs. 2 Satz 1 EnWG umfasst die Anreizregulierung aber auch die Vorgabe von Ober grenzen. 34 35 36 37 38 - 13 - In § 21a Abs. 3 EnWG wird die Unterscheidung zwischen Obergrenzen und E f- fizienz vorgaben nicht aufgegriffen. § 21a Abs. 3 Satz 2 EnWG sieht vor, dass die Vorgaben eine zeitliche Staffelung der Entwicklung der Obergrenzen inne r- halb einer Regulierung speriode vorsehen können. Angesichts dessen kann der in § 21a Abs. 3 Satz 3 EnWG ohne nähere Differenzierung verwendete Begriff der Vorgaben nicht allein auf Effizienzvorgaben bezogen werden. Der Sinn und Zweck der Vorschrift führt nicht zu einer abwei chenden B e- urteilung. Zwar sind Effizienzvorgaben gemäß § 21a Abs. 4 Satz 6 EnWG nur auf beeinflussbare Kostenanteil e zu beziehen. § 21a Abs. 3 Satz 3 EnWG greift die Unterscheidung zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Ko s- tenanteilen indes nic ht auf, sondern macht die Zulässigkeit von einem anderen Kriterium abhängig, nämlich davon, ob Änderungen auf grund von Abgaben , auf grund von bestimmten Abnahme - und Vergütungspflichten oder aufgrund anderer, nicht vom Netzbetreiber zu vertretender Umstände eintreten. Vor di e- sem Hintergrund ist es weder erforderlich noch zulässig, eine Änderung von Vorgaben unabhängig von diesem Kriterium schon dann zuzulassen, wenn sie sich auf dauerhaft oder vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile b e- zieht. b) A uch bei dieser Gesetzesauslegung ist die Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV nicht zu beanstanden. aa) Soweit die Vorschrift eine Anpassung der Erlösobergrenze bei Änd e- rungen der in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 (gesetzliche Abnahme - und Verg ü- tun gspflichten, Konzessionsabgaben, Betriebssteuern, vorgelagerte Netzko s- ten), Nr. 8 (vermiedene Netzentgelte) und Nr. 13 (Netzanschlusskostenbeiträge und Baukostenzuschüsse) der Verordnung aufgeführten Kosten vorsieht, ergibt sich dies schon daraus, dass die se Kosten, wie auch die Rechtsbeschwerde im 39 40 41 - 14 - Ansatz nicht verkennt, auf staatlichen Abgaben oder Abnahme - und Verg ü- tungspflichten beruhen. bb) Soweit die Vorschrift eine Anpassung auch bei Änderungen der in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 bis 11 ARegV vorgesehe nen Kosten (Lohnzusatz - und Versorgungsleistungen, Betriebs - und Personalratstätigkeit, Aus - und Weiterbi l- dung sowie Betriebskindertagesstätten) vorsieht, gilt im Ergebnis nichts and e- res. Der Verordnungsgeber ist durch § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG ermäc h- tigt, Änderungen bei diesen Kosten als vom Netzbetreiber nicht zu vertreten einzustufen. (1) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind unter Änderu n- gen, die nicht vom Netzbetreiber zu vertreten sind, nicht nur Fälle höherer G e- walt oder historisc he Brüche in der Struktur der Versorgungsaufgabe zu verst e- hen . Nicht zu vertreten sind Umstände, die weder auf einem schuldhaften Ve r- halten des Netzbetreibers (ebenso Lohmann, Anreizregulierung als hoheitlich vermittelter Wettbewerb, 2007, S. 111 ff.) noch allein auf dessen freier unte r- nehme rischer Entscheidung beruhen. Hierzu gehören insbesondere auch Ko s- ten, die aufgrund anderer als der in § 21a Abs. 3 Satz 3 EnWG ausdrücklich aufgeführten gesetzlichen Verpflichtungen entstanden oder die durch Vorgab en des Gesetzgebers jedenfalls stark mitgeprägt sind. Auch in der Literatur werden Fälle höherer Gewalt nur als Umstände a n- g e führt, die jedenfalls nicht vom Netzbetreiber zu vertreten sind (Danner/ Theobald/ Müller - Kirchenbauer, Energierecht, Erg.Lief. 55, § 21a EnWG Rn. 46) . Damit ist nicht ausgeschlossen, dass auch andere Konstellationen von § 21a Abs. 3 Satz 3 EnWG erfasst werden. Ein engeres Verständnis wäre im 42 43 44 45 - 15 - Übrigen weder mit dem Wort laut noch mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu vereinbaren. (2) Nach § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG ist der Verordnungsgeber e r- mächtigt, die nähere Ausgestaltung der Methode einer Anreizregulierung und ihrer Durchführung zu regeln. Hierbei darf er i nnerhalb der von der Ermächt i- gung vorgegebenen Grenzen pauschalierende Regelungen treffen, um Abgre n- zungsprobleme im Einzelfall zu vermeiden. Die Frage, ob eine während der Regulierungsperiode eingetretene Änd e- rung auf Umständen beruht, die vom Netzbet reiber nicht zu vertreten sind, kann im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein. Angesichts dessen ist es nicht zu b e- anstanden, wenn der Verordnungsgeber Kostenänderungen in Bereichen, die typischerweise stark durch gesetzliche Vorgaben geprägt sind, gener ell als nicht vom Netzbetreiber zu vertreten einstuft und die Regulierungsbehörden zum Beispiel von der Prüfung der Frage enthebt, ob Kostensteigerungen im B e- reich der Betriebs - und Personalratstätigkeit , der Weiterbildung oder des B e- triebs von Kindertages stätten im Einzelfall vermeidbar waren und deshalb vom Netzbetreiber zu vertreten sind. Durch eine Einbeziehung solcher Kosten in die nach § 21a Abs. 3 Satz 3 EnWG vorgesehene Anpassung wird zudem der mit dem Gesetzeszweck nicht in Einklang stehende Anreiz vermieden, Gewinn - steigerungen gerade durch Einsparungen in Tätigkeitsbereichen zu erzielen, deren Erhaltung und Förderung sich der Gesetzgeber an anderer Stelle beso n- ders angenommen hat. Nicht gedeckt von der Ermächtigung wäre allerdings die Einbezieh ung von Kosten, deren Entstehung weitgehend in das Belieben des Netzbetreibers g e- stellt und nicht in wesentlichem Umfang durch gesetzliche Vorgaben mit - bestimmt ist . Diese Voraussetzung liegt indes bei keiner der hier in Rede st e- 46 47 48 - 16 - henden Kostenanteile vor. L ohnzusatz - und Versorgungsleistungen sind nur e r- fasst, soweit sie auf vor Beginn der Regulierungsperiode abgeschlossenen b e- trieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen beruhen, Kosten für die Täti g- keit von Betriebs - und Personalräten nur, soweit diese im gesetzlichen Rahmen ausgeübt wird und deshalb vom Arbeitgeber grundsätzlich hinzunehmen ist. Hinsichtlich der Kosten für Aus - und Weiterbildung sowie für Betriebskinder - tagesstätten steht dem Netzbetreiber zwar ein weiterer Ermessensspielraum zu. Auch diese Zwecke werden vom Gesetzgeber jedoch in besonderer Weise gefördert, etwa durch das in verschiedenen landesrechtlichen Regelungen vor - gesehene Recht auf Freistellung für Zwecke der Weiterbildung und den in § 24 SGB VIII vorgesehenen Anspruch auf den B esuch einer Tageseinrichtung. cc) Hinsichtlich der in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 ARegV genannten Kosten ergibt sich eine abweichende Beurteilung auch nicht daraus, dass diese erst in der seit 9. September 2010 geltenden Fassung von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV aufgeführt sind. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass die neue Fassung der Vorschrift bei dessen Erlass formell in Kraft war. Die Vorschrift ist indes auch inhaltlich nicht zu beansta n- de n. Sie entfaltet jedenfalls im Streitfall auch dann keine unzulässige Rückwi r- kung, wenn ihr Erlass zu einer Änderung der materiellen Rechtslage geführt hat. (1 ) Die Neufassung entfaltet keine echte Rückwirkung. Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückw irkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits a b- geschlossene Tatbestände gelten soll ( Rückbewirkung von Rechtsfolgen ). 49 50 51 52 - 17 - Das ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. nur BVerfG, B e- schluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, BVer f GE 1 3 7, 1 , 16 f. Rn. 56). Im Streitfall entfaltet die im Jahr 2010 in Kraft getretene Norm lediglich Wirkungen für die Erlösobergrenzen im Kalenderjahr 2011. Damit betrifft sie keinen abgeschlossenen Sachverh alt. ( 2 ) Die Neufassung entfaltet auch keine unzulässige unechte Rück - wirkung. Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ( tat bestandliche Rückanknüpfung ), liegt eine unechte Rückwirkung vor , die nicht in jedem Fall unzulässig ist . Sie ist mit den Grund - sätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes aber nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszweck s geeignet und erforde r- lich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des en t- täuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechts - änderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG E 137 , 1, 17 f. Rn. 57 f.). Im Streitfall knüpft die Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV an die Kostenentwicklung in Zeiträumen vor ihrem Inkrafttreten an. Sie ermöglicht z u- dem die Änderung einer bereits getroffenen Festlegung der Erlösobergrenzen für das Kalenderjahr 2011. Durch beide Umstände wird ein schutzwürdiges Ve r- trauen von Netzbetreibern nur in geringem Umfang beeinträchtigt. Soweit bei den betroffenen Kostenanteilen im Jahr 2009 Steigerungen eingetreten sind, wirkt sich die Regelung sogar zugu nsten der Netzbetreiber aus. Soweit Koste n- senkungen erzielt worden sind, ist lediglich das Vertrauen betroffen, die daraus 53 54 55 56 - 18 - resultierenden Vorteile auch noch im übernächsten Jahr beibehalten zu dürfen, ohne die Netzentgelte reduzieren zu müssen. Eine Enttäu schung dieses Ve r- trauens erscheint bei der gebotenen Gesamtabwägung zumutbar, zumal auch die Interessen der Netznutzer zu berücksichtigen sind und die in Rede stehe n- de n Kosten typischerweise ohnehin einen verhältnismäßig geringen Anteil der Gesamtkosten au smach en . ( 3 ) Die Neuregelung im Jahr 2010 steht auch nicht in Widerspruch zu § 21a Abs. 3 Satz 3 EnWG. Wie bereits oben ausgeführt ist die Einbeziehung der in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 ARegV aufgeführten Kosten in die Anpassung der Erlösobergrenze g e- mäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV von der Ermächtigung in § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG gedeckt. Diese Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, nachträglich neue Tatbestände festzulegen, die zu einer Anpassung führen, s o- fern dies nicht mit einer unzulässig en Rückwirkung verbunden ist. Aus § 21 Abs. 3 Satz 3 EnWG lässt sich kein über die allgemeinen Grundsätze hinau s- gehendes Rückwirkungsverbot entnehmen. 4. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV steht auch nicht in Widerspruch zu der gesetzlichen Vorgabe in § 21a Abs. 4 Satz 1 EnWG, wonach bei der Ermittlung von Obergrenzen zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Koste n- anteilen zu unterscheiden ist. a ) § 21a Abs. 4 Satz 1 EnWG ist im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nicht einschlägig, weil die Zulässigkeit einer nachträglichen Änderung von Vorgaben - wie bereits dargelegt - gemäß § 21a Abs. 3 Satz 3 EnWG nicht von der Unterscheidung zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kostenanteilen, sondern von anderen Kriterien abhängt. 57 58 59 60 - 19 - b ) U nabhängig davon ist die Einordnung der in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 und 11 ARegV aufgeführten Kosten als dauerhaft nicht beeinflussbar von der Ermächtigung in § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG gedeckt. Gemäß § 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 7 EnWG darf der Verordnun gsgeber in s- besondere auch Regelungen treffen, welche Kostenanteile dauerhaft oder vor - übergehend als nicht beeinflussbar gelten. Hieraus ergibt sich zwar keine u n- eingeschränkte Befugnis, jegliche Art von Kosten anteilen als dauerhaft nicht beeinflussbar ein zustufen. Wie bereits im Zusammenhang mit § 21a Abs. 3 Satz 3 EnWG dargelegt (s. oben Rn. 46 ff. ) , ist der Verordnungsgeber aber b e- fugt, pauschalierende Regelungen zu treffen, um Abgrenzungsprobleme im Einzelfall zu vermeiden. Aus diesen Gründen ist es auc h im vorliegenden Z u- sammenhang nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber Kostenänd e- rungen in Bereichen, die typischerweise stark durch gesetzliche Vorgaben g e- prägt sind, generell als dauerhaft nicht beeinflussbar qualifiziert. 5. W enn der Netzüber gang im Laufe des Kalenderjahrs stattgefunden hat , auf das gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV für die entstandenen Kosten a b- zustellen ist, sind vom Zeitpunkt des Netzüber gangs an die Kosten des au f- nehmenden Netzbetreibers heranzuziehen. a) Dem steht ni cht entgegen, dass den Kosten eines Rumpfgeschäftsjahrs unter Umständen nicht dieselbe Aussagekraft zukommt wie den Kosten, die in einem vollständigen Kalenderjahr angefallen sind, insbesondere, wenn der au f- nehmende Netzbetreiber seinen Betrieb erst aufbau en und einrichten musste. Trotz der damit möglicherweise verbundenen Schwierigkeiten bilden die Ko s- ten, die beim Betrieb des jenigen Netzes entstanden sind, für das die Erlösobe r- grenzen festzusetzen sind , auch in dieser Konstellation in der Regel die beste verfügbare Erkenntnisgrundlage. 61 62 63 64 - 20 - Die von der Rechtsbeschwerde als Alternative angeführte Möglichkeit, die Kosten des abgebenden Netzbetreibers auch für den Zeitraum nach dem Net z- übergang heranzuziehen und proportional auf das abgegebene Teilnetz umz u- rec hnen, mag in Einzelfällen praktikabel sein, wenn das übergegangene Netz im Verhältnis zum verbleibenden Netz sehr klein ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen und ob die Kosten des abgebenden Netzbetreibers weiterhin als für das übernommene Netz repräsent ativ angesehen werden können, ist jedoch mit Unsicherheiten behaftet, die nicht geringer sind als die Unsicherheiten, die sich aus der Heranziehung eines Rumpfgeschäftsjahrs des aufnehmenden Netzbetreibers ergeben. Auch vor diesem Hintergrund erscheinen di e Kosten, die in dem abgegebenen Teilnetz tatsächlich angefallen sind, trotz aller denkb a- ren Schwierigkeiten als die am besten geeignete Erkenntnisgrundlage. b) Die Heranziehung dieser Kosten führt auch dann nicht zu sachwidrigen Ergebnissen, wenn das e rste Geschäftsjahr des aufnehmenden Betreibers ex - trem kurz ist, weil zum Beispiel der Netzübergang erst zum 1. Dezember stat t- gefunden hat. Die Kosten des aufnehmenden Netzbetreibers sind erst vom Zeitpunkt des Netzübergangs heranzuziehen. Für den Zeit raum davor sind dagegen - wie auch für das vorangegangene Kalenderjahr - die anteiligen Kosten des abg e- benden Netzbetreibers zugrunde zu legen. Je kürzer das Rumpfgeschäftsjahr des aufnehmenden Netzbetreiber s ist, umso geringer sind mithin die Auswi r- kungen , die sich daraus ergeben, dass die bei diesem angefallenen Kosten w e- gen des kurzen Zeitraums nicht aussagekräftig sind. Je länger das Rumpfg e- schäftsjahr ist, umso eher bieten die angefallenen Kosten die Gewähr, dass sie auch für die Folgejahre ein zutreff endes Bild der Kostensituation widerspiegeln. 65 66 67 - 21 - c) Ob de m aufnehmenden Netzbetreiber zusätzlich ein Wahlrecht zusteht, die nach der Übernahme entstandenen Kosten auf das gesamte Kalender jahr hoch zu rechnen , bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Die B etroffene ist durch den Umstand, dass ihr die Landesregulierungsbehörde ein solches Wah l- recht eingeräumt hat, nicht beschwert. 6. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde beruht die angefoc h- tene Entscheidung nicht auf einem Ermessensfehler. a) Di e Landesregulierungsbehörde hat den angefochtenen Bescheid auf § 65 Abs. 2 EnWG gestützt. Nach dieser Vorschrift steht es im Ermessen der Regulierungsbehörde , ob sie Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen aus der Anreizregulierungsve r ordnung anordnet . Dieses Ermessen hat die La n- desregulierungsbehörde fehlerfrei dahin ausgeübt, die Betroffene, die ihre Pflicht zur Anpassung der Erlösobergrenzen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV wiederholt in Abrede gestellt hatte, zur Vornahme dieser Anpassung anzuha lten. Ein weitergehendes Ermessen, von der Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV im Hinblick auf die Netzübernahme ganz oder teilweise abzusehen oder die für die Anpassung zugrundezulegenden Kosten abweichend von den oben dargestellten Grundsätze n zu berechnen, stand der Landesregulierung s- behörde aus den bereits dargelegten Gründen nicht zu. Insoweit kann folglich kein Ermessensfehler vorliegen. 68 69 70 71 - 22 - b) Angesichts dessen ergibt sich aus den Ausführungen im Festlegung s- bescheid vom 29. Januar 2010 kei ne Selbstbindung, die dem Erlass des ang e- fochtenen Bescheides entgegenstünde. Die Landesregulierungsbehörde hat in dem genannten Bescheid aus ge - führt, der aufnehmende Netzbetreiber dürfe - um zu vermeiden, dass die da u- erhaft nicht beeinflussbaren Koste n anteile gegebenenfalls auf 0 Euro ang e- passt werden müss ten - zumindest für die ersten beiden Kalenderjahre nach Netzübergang auf die anteiligen dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile des abgebenden Netzbetreibers im vorletzten Kalenderjahr abstell en und mü s- se erst im dritten Jahr nach Netzübergang grundsätzlich auf die originären da u- erhaft nicht beeinflussbaren Kosten zurückgreifen . Ob diese Ausführungen ein schutzwürdiges Vertrauen dahin hätten b e- gründen können , dass die Landesregulierungsbehö rde von der Durchsetzung eine r in ihrem Ermessen liegenden Anpassung der Erlösobergrenze für das Jahr 2011 absehen würde, kann dahingestellt bleiben. Die Betroffene durfte diese Ausführungen jedenfalls nicht dahin verstehen, dass die Landesr e guli e- rungsbehö rde sie von einer in der Anreizregulierungsverordnung zwingend vo r- gesehenen Anpassung befreien würde . Die Landesregulierungsbehörde hat in den in Rede stehenden Passagen des Festlegungsbescheides nicht angekündigt, ein ihr zustehendes Ermessen in besti mmter Weise auszuüben. Sie hat vielmehr dargelegt, welche Pflichten sich nach ihrer Auffassung aus den einschlägigen Vorschriften der Anreizreg u- lierungsverordnung für den aufnehmenden Netzbetreiber ergeben. Selbst wenn diese Ausführungen als missverständli ch anzusehen wären, weil darin nicht exakt zwischen Kalenderjahr und Jahr differenziert wird, durfte die Betroff e- ne daraus nicht den Schluss ziehen, die Landesregulierungsbehörde werde an 72 73 74 75 - 23 - einer als unzutreffend erkannten Rechtsauffassung festhalten und von der Durchsetzung einer zwingend gebotenen Anpassung der Erlösobergrenze a b- sehen. Ob die Ankündigung einer Behörde, zugunsten eines Betroffenen von zwingenden Rechtsvorschriften abzuweichen, überhaupt ein schutzwürdiges Vertrauen begründen kann, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entsche i- dung. 7. Zu Recht hat das Beschwerdegericht auch die unter Nr . 2 des an - gefochtenen Bescheids getroffene Anordnung als rechtmäßig angesehen. Die am 9. September 2010 in Kraft getretene Änderung von § 4 Abs. 3 S atz 1 Nr. 2 ARegV hat insoweit nicht zu einer Änderung der materiellen Rechtslage geführt. a) Bereits nach der bis zum 8. September 2010 geltenden Fassung der Vorschrift war bei der Anpassung der Erlösobergrenzen hinsichtlich der in § 11 Abs . 2 Satz 1 N r. 4 ARegV aufgeführten Kosten für die Inanspruchnahme vo r- gelagerter Netzebenen nicht auf das jeweils vorletzte Kalenderjahr abzustellen, sondern auf das Kalenderjahr, auf das die Erlösobergrenze Anwendung finden soll . Die am 9. September 2010 in Kraft get retene Änderung bezieht die in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 ARegV aufgeführten Kosten für vermiedene Netzentgelte bei dezentraler Einspeisung in diese Regelung mit ein. b) Dieselbe Rechtsfolge ergab sich bereits auf der Grundlage der früheren Regelung. Die se enthielt eine planwidrige Lücke, weil sie die beiden Kostena n- teile unterschiedlich behandelte, obwohl sie funktionell vergleichbar und au s- tauschbar sind. Bei der dezentralen Einspeisung von Energie in ein Verteilernetz fallen keine Kosten für die In anspruchnahme vorgelagerter Netze an. Die vermied e- 76 77 78 79 80 - 24 - nen Netzkosten kommen indes nicht dem Netzbetreiber zugute, sondern den Einspeisern. Aus Sicht des Netzbetreibers macht es folglich keinen Unte r- schied, ob er ein Entgelt für den Bezug aus vorgelagerten Netz en oder einen Erstattungsbetrag für die dezentrale Einspeisung bezahlt. Weder aus § 4 Abs. 3 ARegV noch aus sonstigen Umständen ergeben sich Gesichtspunkte, die es nahelegen könnten, die beiden Kostenanteile bei der Anpassung der Erlö s- obergrenzen unterschi edlich zu behandeln. Schon nach altem Recht war die für die Kosten nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ARegV vorgesehene Berechnung s- weise im Wege der Analogie mithin auch für die Kosten nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 ARegV heranzuziehen. C. Die Kostenentscheid ung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG. 81 - 25 - Bei der auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO beruhenden Fes t- setzung des Gegenstandswerts waren lediglich die Einbußen zu berücksicht i- gen, die sich für die Betroffene für das Jahr 2011 ergeben , weil der angefocht e- ne Bescheid lediglich die Erlösobergrenze für diese s Jah r be trifft . Bornkamm Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.03.2012 - 202 EnWG 2/11 - 82 82
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