ECLI:DE:BGH:2018:091018BENVR22.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 22/17 Verkündet am: 9. Oktober 2018 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Galvanische Verbindun g EnWG § 31 Abs. 1 Die Regulierungsbehörde hat die Abrechnungspraxis eines Netzbetreibers nach § 31 Abs. 1 EnWG auch in Bezug auf vergangene Zeiträume zu überprüfen, wenn sich das beanstandete Verhalten als einheitlicher Lebenssachverhalt da r- stellt, sich d ie für die Beurteilung maßgeblichen Regeln nicht geändert haben und der Streit zwischen den Beteiligten nicht beigelegt ist. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - EnVR 22/17 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver handlung vom 9. Oktober 2018 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg und die Richter Dr. Grüneberg, Dr. Bacher, Sunder und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldor f vom 18. Januar 2017 wird z u- rückgewiesen. Die Bundesnetzagentur trägt die Kosten des Rechtsbeschwerd e- verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antra g- stellerin. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 70.000 Euro festges etzt. - 3 - Gründe: A. Die Antragstellerin betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz auf den Eb e- nen der Nieder - und Mittelspannung, das in zwei Umspannwerken über insg e- samt drei Entnahmestellen an das von der Antragsgegnerin betriebene Hoc h- spannungsnetz angesch lossen ist. Die beiden Umspannwerke sind auf der Ebene der Mittelspannung so miteinander verbunden, dass die Bezugslast vol l- ständig vom einen auf das andere verlagert werden kann. Auf der Ebene der Hochspannung besteht kundenseitig keine galvanische Verbin dung. Bis Ende 2013 hat die Antragsgegnerin die drei Entnahmestellen gepoolt abgerechnet. Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 kündigte sie an , im Hinblick auf die umstrittene Auslegung der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Reg e- lung in § 17 Abs. 2a Stro mNEV zunächst lediglich Abschläge zu erheben . Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 teilte sie mit, ein Pooling sei seit dem 1. Januar 2014 nicht mehr möglich. Mit Schreiben vom 04.03.2015 hat die Antragstellerin bei der Bunde s- netzagentur beantragt, die An tragsgegn erin im Wege der Missbrauchsaufsicht nach § 31 EnWG zu verpflichten, die Netznutzungsentgelte mit Wirkung zum 1. Januar 2014 unter Berücksichtigung eines Pooling im Wege der zeitgleichen richtungsgleichen Addition zu ermitteln. Die Bundesnetzage ntur hat festgestellt, dass das Verhalten der Antrag s- gegnerin gegen § 21 EnWG und § 17 Abs. 2a StromNEV verstößt, und die A n- tragsgegnerin unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags verpflichtet, ein e zeitgleiche Zusammenführung der Leistungswerte gemäß § 17 Abs. 2a Satz 4 Nr. 2 StromNEV vorzunehmen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben. 1 2 3 4 - 4 - Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht den Ausgangsbescheid teilweise aufgehoben und die Bundesnet zagentur verpflic h- tet, der Antragsgegnerin aufzugeben, eine zeitgleiche Zusammenführung der Leistungswerte gemäß § 17 Abs. 2a Satz 4 Nr. 2 StromNEV mit Wirkung zum 1. Januar 2014 vorzunehmen. Dagegen wendet sich die Bundesnetzagentur mit der vom Beschwerde gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, der die Antra g- stellerin entgegentritt. B. Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie fo lgt begrü n- det: Zu Unrecht habe die Bundesnetzagentur den Missbrauchsantrag als unzulässig angesehen, soweit sich dieser auf die Abrechnung für das Jahr 2014 beziehe. Zwar ergebe sich aus dem Zweck von § 31 EnWG das Erfordernis, dass der Antragsteller geg enwärtig in seinen Interessen berührt sei. Diese Voraussetzung sei im Streitfall aber auch für das Jahr 2014 erfüllt. Die Weig e- rung der Antragsgegnerin, die Entnahmestellen gepoolt abzurechnen, stelle sich insgesamt als andauernde, die Interessen der Antra gstellerin gegenwärtig beeinträchtigende Zuwiderhandlung dar . Die von der Bundesnetzagentur vo r- genommene Aufspaltung des einheitlichen Lebenssachverhalts werde der Funktion des Missbrauchsverfahrens nicht gerecht und berge das nicht une r- hebliche Risiko zuf älliger Entscheidungen. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. 5 6 7 8 9 - 5 - Zu Recht ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragstellerin ein erhebliches Interesse an einer Überprüfung der Abrec h- nungspraxis der Antrags gegnerin auch im Hinblick auf das Jahr 2014 hat. 1. Nach § 31 Abs. 1 EnWG können Personen, deren Interessen durch das Verhalten eines Netzbetreibers erheblich berührt werden, bei der Reguli e- rungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung dieses Verhalte n s ste llen. Diese Vorschrift gibt dem Antragsteller ein subjektives Recht und eröffnet ihm damit die Möglichkeit , gerichtlich nachprüfen zu lassen, ob die Vorausse t- zungen für eine behördliche Überprüfung erfüllt sind , wenn die Regulierungsb e- hörde eine solche ablehnt (BGH, Beschluss vom 14. April 2015 - EnVR 45/13, RdE 2015, 410 Rn. 19 - Zuhause - Kraftwerk). 2. Im Streitfall hat die Bundesnetzagentur in ihrem Ausgangsbescheid ein erhebliches Interesse der Antragstellerin an einer Überprüfung der im Okt o- ber 2 014 angekündigten Abrechnungspraxis der Antragsgegnerin in Bezug auf die drei Abnahmestellen für die Zeit ab 1. Januar 2015 bejaht. Auch die Rechtsbeschwerde zieht dies nicht in Zweifel. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. 3. Entgegen der Auf fassung der Rechtsbeschwerde besteht ein solches Interesse auch hinsichtlich des Jahres 2014. a) § 31 EnWG dient der Umsetzung von Art. 23 Abs. 5 der Richtlinie 2003/54/EG (jetzt Art. 37 Abs. 11 der Richtlinie 2009/72/EG). Danach soll die Regulierungsbe hörde in den dort geregelten Fällen als Streitbeilegungsstelle eine Entscheidung treffen. Diese Zwecksetzung legt es nahe, ein erhebliches Interesse des Antra g- stellers nur dann zu bejahen, wenn das beanstandete Verhalten ihn gegenwä r- 10 11 12 13 14 15 16 - 6 - tig in seinen Inter essen berührt und deshalb ein anerkennenswertes Bedürfnis für eine Streitbeilegung durch die Regulierungsbehörde besteht. Ausgehend davon könnte ein Anspruch auf behördliche Überprüfung zu verneinen sein, wenn ein Streit noch nicht entstanden oder bereits abgeschlossen ist und die Regulierungsbehörde deshalb nur über eine abstrakte Rechtsfrage zu en t- scheiden hätte . Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Antrag nach § 31 Abs. 1 EnWG unter diesem Aspekt als unzulässig anzusehen ist, bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. b) Im Streitfall hat das Beschwerdegericht ein gegenwärtiges erhebl i- ches Interesse an einer Überprüfung in Bezug auf das Jahr 2014 zu Recht schon deshalb als gegeben angesehen, weil sich das beanstandete Verhalten als einhe itlicher Lebenssachverhalt darstellt, die für die Beurteilung maßgebl i- chen Regeln sich seit dem 1. Januar 2014 nicht geändert haben und der Streit zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin über die Abrechnung für das Jahr 2014 nicht beigelegt is t. Die Antragsgegnerin hat erstmals für das Jahr 2014 in der beanstand e- ten Weise abgerechnet und diese Praxis in der Folgezeit fortgesetzt. Die für die Beurteilung maßgeblichen Vorschriften in § 17 Abs. 2a StromNEV haben sich in diesem Zeitraum nicht g eändert. Angesichts dessen stellt sich das beanstand e- te Verhalten als einheitlicher Lebenssachverhalt dar, der insgesamt der in § 31 Abs. 1 EnWG vorgesehenen Überprüfung zuzuführen ist. c) Der Umstand, dass die Netzentgelte jährlich abzurechnen sind, fü hrt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zu einer abweichenden Beurteilung. 17 18 19 20 - 7 - Die Erteilung einer Abrechnung führt nicht dazu, dass ein Streit der B e- te i ligten über die dafür maßgeblichen Regeln beigelegt ist. Insbesondere wenn es einer behö rdlichen oder gerichtlichen Entscheidung bedarf, kommt es sogar typischerweise erst im Nachhinein zu einer endgültigen Klärung und erforderl i- chenfalls zu einer Korrektur der Abrechnung. Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass ein Antrag nac h § 31 Abs.1 EnWG nicht schon de s- halb als unzulässig anzusehen ist, weil sich das Begehren des Antragstellers auf die Anpassung von Netzentgelten für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bezieht (BGH, Bes chluss vom 17. Juli 2018 EnVR 12/17 Rn. 1 6). d) Vor diesem Hintergrund ist ein Antrag nach § 31 Abs. 1 EnWG auch nicht ohne weiteres deshalb als unzulässig anzusehen , weil das beanstandete Verhalten schon seit geraumer Zeit praktiziert wird. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein Anspruch auf Überprüfung auch dann bestehen kann , wenn der Antragsgegner das beanstandete Verhalten schon vor langer Zeit beendet und der Antragsteller erst mit erheblichem zeitl i- chem Abstand Beanstandungen erhoben hat. Solange der Antragsgegner sich weiterhin in der beanstandeten Weise verhält und sich die für die rechtliche B e- urteilung maßgeblichen Vorschriften nicht geändert haben, bildet das bea n- standete Verhalten jedenfalls einen einheitlichen Lebenssachverhalt, de r geg e- benenfalls einer einheitlichen Überprüfu ng nach § 31 Abs. 1 EnWG zu unte r- ziehen ist . e) Der von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Möglichkeit, dass zivi l- rechtliche Ansprüche des Antragstellers für zurückliegende Zeiträume möglic h- erweise verjährt sind, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeut ung zu. aa) Zwar gehört es grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Reguli e- rungsbehörde, solche Fragen zu klären. Eine Überprüfung nach § 31 Abs. 1 21 22 23 24 25 - 8 - EnWG hat aber nicht zur Folge, dass sich die Regulierungsbehörde mit Verjä h- rungsfragen befassen muss. Die Einleitung eines Verfahrens führt zwar nach § 32 Abs. 5 Satz 1 EnWG dazu, dass die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs aus § 32 Abs. 3 EnWG gehemmt wird. Im Verfahren nach § 31 EnWG kann sich die R e- gulierungsbehörde aber auf die Prüfung der Frage beschränken, ob das bea n- standete Verhalten mit den einschlägigen Rechtsvorschriften in Einklang steht. Sie ist nicht gehalten, den Antragsgegner zur Erstattung zu Unrecht verei n- nahmter Entgelte oder zur Zahlung von Schadensersatz zu verpflichten , so n- dern kann den Antragsteller insoweit auf den Zivilrechtsweg verweisen . bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt eine solche Vorgehensweise nicht zu einer unzulässigen Überschneidung mit dem Zustä n- digkeitsbereich der Zivilgerichte. Sofern d ie Regulierungsbehörde feststellt, dass das beanstandete Ve r- halten von einem bestimmten Zeitpunkt an gegen Rechtsvorschriften verstoßen hat , sind die Gerichte in einem nachfolgenden Rechtsstreit über Schadense r- satzansprüche daran gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 E nWG allerdings auch im Hi n- blick auf zurückliegende Zeiträume gebunden. Auf die Verjährung hat eine so l- che Feststellung indes keinen Einfluss. Insoweit verbleibt es bei der bereits mit Einleitung des Verfahrens eintretenden Hemmungswirkung. Auch unter diese m Aspekt braucht sich die Regulierungsbehörde folglich nicht mit der Frage zu befassen, inwieweit dem Antragsteller aus dem zur Überprüfung gestellten ei n- heitlichen Lebenssachverhalt zivilrechtliche Ansprüche für die Vergangenheit zustehen. 26 27 28 - 9 - C. Die Koste nentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festse t- zung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Limperg Grüneberg Bacher Sunder Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.01.2017 - VI - 3 Kart 183/15 (V) - 29
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