BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 23/12 Verkündet am: 9. Juli 2013 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja E.ON Netz GmbH ARegV § 23 Abs. 6 Satz 1 Die Genehmigung eines Investitionsbudgets für Maßnahmen in einem Verte i- lernetz, die durch die Integration von Anlagen nach dem Erneuerbare - Energien - Gesetz oder dem Kraft - Wärme - Kopplungsgesetz notwendig we r- den, setzt nicht voraus, dass eine solche A nlage in das von der Investition betroffene Netz integriert wird. Es genügt, wenn die Investition aufgrund von konkreten Maßnahmen in einem vor - oder nachgelagerten Netz erforderlich wird, die ihrerseits durch die Integration von EEG - und KWKG - Anlagen no t- w endig geworden sind. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2013 - EnVR 23/12 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 9. Juli 2013 durch d ie Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c . Bornkamm und Dr. Raum sowie d ie Richter Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den am 28. März 2012 verkündeten Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Bundesnetzagentur hat die Kosten des Rech tsbeschwerde - verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroff e- nen zu tragen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf eine Million Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Betroffene be gehrt die Genehmigung eines Investitions b udgets gemäß § 23 Abs. 6 ARegV für Maßnahmen in dem von ihr betriebenen Hoc h- spannungs - Verteilernetz für Elektrizität. Am 30. Juni 2009 beantragte die Betroffene die Genehmigung eines I n- vestitionsbudgets für die Neubeseilung eines bestehenden und die Ein richtung eines zusätzlichen Stromkreises für eine 110 - kV - Leitung zwischen Redwitz und Kulmbach sowie die Ertüchtigung einer 110 - kV - Schaltanlage im Umspannwerk Redwitz. Anlass für diese Maßnahmen sind Änderungen im vorgelagerten Höchstspannungs - Übertragungs netz, in deren Rahmen ein vorhandener Ei n- speisepunkt in Würgau entfällt und ein Einspeisepunkt in Redwitz um einen z u- 1 2 - 3 - sätzlichen Transformator erweitert wird. Dies führt zu einer stärkeren Belastung der 110 - kV - Leitung zwischen den Umspannwerken Redwitz und Kulmbach. Die Bundesnetzagentur hat den Antrag abgelehnt. Sie hat offengelassen, ob die Investitionsmaßnahme beim Erweiterungsfaktor gemäß § 10 ARegV B e- rücksichtigung finde t , und die Auffassung vertreten, die beantragte Genehm i- gung könne schon deshalb n icht erteilt werden, weil die Maßnahmen nicht der Integration von Anlagen nach dem Erneuerbare - Energien - Gesetz (EEG) oder dem Kraft - Wärme - Kopplungs - Gesetz (KWKG) dienten. Eine unmittelbare I n- tegration solcher Anlagen erfolge nur im vorgelagerten Netz. Kost en für die mi t- telbare Integration seien von § 23 Abs. 6 ARegV nicht erfasst. Das Beschwerdegericht hat auf die Beschwerde der Betroffenen die En t- scheidung der Bundesnetzagentur aufgehoben und diese verpflichtet, den G e- nehmigungsantrag neu zu bescheiden ( OLG Düsseldorf , RdE 2012, 255) . D a- gegen wendet sich die Bundesnetzagentur mit der vom Beschwerdegericht z u- gelassenen Rechtsbeschwerde, der die Betroffene entgegentritt. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet . 1. Das Beschwerdegericht hat se ine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur hänge die Genehm i- gungsfähigkeit der Investitionsmaßnahmen nicht davon ab, dass eine EEG - Anlage unmittelbar in das Netz der Betroffenen integriert werde. N ach dem Wortlaut des § 23 Abs. 6 ARegV sei insoweit allein maßgeblich, ob die Ma ß- nahmen durch die Integration von EEG - Anlagen notwendig würden. Diese R e- gelung sei netzebenenneutral formuliert und enthalte gerade keine Einschrä n- kung auf Investitionen, die d urch den Anschluss einer solchen Anlage an das 3 4 5 6 7 - 4 - jeweilige Verteilernetz erforderlich würden. Aus dem Sinn und Zweck der Vo r- schrift ergebe sich nichts anderes. Der Verordnungsgeber habe mit § 23 Abs. 6 ARegV dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass mit der I ntegration von A n lagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder in Kraft - Wärme - Kopplung auch auf die Betreiber von Verteilernetze n zusätzliche Aufg a- ben zukämen. Schließlich spreche auch die am 10. Februar 2012 vom Bunde s- rat beschlossene Änder ung der Vorschrift für dieses Verständnis. Der Veror d- nungsgeber habe die Streichung der W ö rte r " Im Einzelfall " auf die Erwägung gestützt, ein Großteil der zukünftigen Investitionen werde voraussichtlich nicht allein auf der Höchstspannungsebene erfolgen, s ondern Investitionen auf der Hochspannungsebene nach sich ziehen. 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. a) Nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV - der insoweit durch die am 22. März 2012 in Kraft getretene Änderung der V orschrift unve r- ändert geblieben ist - können Investitionsbudgets (nach neuem Recht: Investit i- onsmaßnahmen) für die Betreiber von Verteilernetzen genehmigt werden, wenn sie durch die Integration von EEG - oder KWKG - Anlagen notwendig werden. Daraus ergibt sich, wie auch die Rechtsbeschwerde einräumt, nicht au s- drücklich, dass die Integration einer solchen Anlage in dasjenige Netz erfolgen muss, das Gegenstand der Investitionsmaßnahme ist. Der Wortlaut der Vo r- schrift er fasst vielmehr auch Fallgestaltungen, i n denen die Integration in ein bestimmtes Netz Folgeinvestitionen in einem anderen Netz notwendig macht. b) Zu Recht ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Beschränkung auf " unmittelbare " Integrationsmaßnahmen, also auf Ma ß- nahmen, die der Integration einer EEG - oder KWKG - Anlage in das von der I n- 8 9 10 11 - 5 - vesti ti on betroffene Netz dienen, auch nicht aus dem Sinn und Zweck von § 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV abgeleitet werden kann. Die Vorschrift trägt schon in ihrer ursprünglichen Fassung dem Ums tand Rechnung, dass Betreiber von Verteilernetzen bei der Integration von EEG - oder KWKG - Anlagen in einer vergleichbaren Rolle sind wie Betreiber von Übe r- tragungsnetzen (BR - Drucks. 417/07, S. 68). Daraus ist abzuleiten, dass die für Verteilernetze vorgeseh enen Genehmigungstatbestände, soweit sie sich mit denjenigen für Übertragungsnetze decken, grundsätzlich nicht enger ausgelegt werden dürfen als diese. Unterschiede zwischen den beiden Netzarten ergeben sich lediglich daraus, dass in § 23 Abs. 6 ARegV nich t alle der für Übertr a- gungs netze geltenden Tatbestände aufgeführt sind, dass eine Genehmigung nur in Betracht kommt, wenn die Maßnahmen nicht durch den Erweiterungsfa k- tor nach § 10 ARegV berücksichtigt werden, und dass die Erteilung der G e- nehmigung im Erme ssen der Regulierungsbehörde steht. Ginge es um ein Übertragungsnetz , wäre eine Beschränkung auf die " un - mittelbare " Integration von EEG - oder KWKG - Anlagen mit dem Sinn und Zweck von § 23 ARegV nicht vereinbar. Für Betreiber solcher Netze ist die Genehm i- gung von Investitionsbudgets bzw. Investitionsmaßnahmen in § 23 Abs. 1 ARegV vorgesehen, weil auf sie durch gesetzliche Anforderungen in erhebl i- chem Umfang zusätzliche Aufgaben zu kommen , die erhöh te Kos ten verurs a- chen (BR - Drucks. 417/07, S. 66). Zu den fü r solche Netze genehmigungsfäh i- gen Investitionen gehört nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ARegV auch die Integr a- tion von EEG - und KWKG - Anlagen. Solche Anlagen werden überwiegend nicht an Übertragungsn etze angeschlossen , sondern an nachgelagerte Netze (Hol z- nage l/ Schütz/ Müller - Kirchenbauer/ Paust/ Weyer, ARegV, § 23 Rn. 84). Gleic h- wohl kann ihre Integration auch in Übertragungsnetzen erhebliche Investition s- maßnahmen notwendig machen, insbesondere wenn eine Vielzahl von Anlagen 12 13 - 6 - in großer räumlicher Entfernung vo n denjenigen Regionen errichtet wird, in d e- nen die darin erzeugte Energie hauptsächlich abgenommen wird. Auch solche Investitionen sind eine Folge der gesetzlichen Verpflichtung zur Integration von EEG - und KWKG - Anlagen. Deshalb entspricht es dem Sinn und Zweck von § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ARegV, sie als genehmigungsfähig anzusehen. Für die Betreiber von Verteilernetz en kann vor diesem Hintergrund nichts anderes gelten. Diese sollen nach der Intention des Verordnungsgebers hi n- sichtlich der in § 23 Abs. 6 ARegV vorgesehenen Tatbestände mit Betreibern von Übertragungs netzen im Wesentlichen gleichgestellt werden, weil sie ins o- weit in einer vergleichbaren Rolle sind. Angesichts dessen ist eine Maßnahme auch für solche Netze schon dann als genehmigungsfähig an zusehen, wenn sie durch die Integration von EEG - oder KWKG - Anlagen in einem anderen Netz notwendig wird. c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat sich das B e- schwerdegericht mit diese r Auslegung nicht in Widerspruch zu seiner eigenen Rechtspre chung gesetzt , wonach eine erweiternde Auslegung von § 23 Abs. 6 ARegV grundsätzlich ausgeschlossen ist. In der von der Rechtsbeschwerde hierzu angeführten Entscheidung hat das Beschwerdegericht einen Genehmigungsantrag als unbegründet anges e- hen, weil der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV, auf den § 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV Bezug nimmt, im dort zu beurteilenden Fall nicht erfüllt war (OLG Düsseldorf, RdE 2012, 28 , 30 f. ) . Damit hat es zutreffend dem U m- stand Rechnung getragen, dass Genehmigungs tatbestände, die nach § 23 Abs. 1 und 6 ARegV sowohl für Übertragungs - als auch für Verteilernetze vo r- gesehen sind, grundsätzlich nach denselben Kriterien auszulegen sind. 14 15 16 - 7 - Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Umstand, dass nicht alle der in § 23 Abs. 1 ARegV für Übertragungsnetze vorgesehenen Tatbestände gemäß Abs atz 6 auch für Verteilernetze vorgesehen sind , einer erweiternden Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen des Abs atzes 6 grundsätzlich en t- gegensteht . Diese Frage - die das Beschwerde gericht in der zitierten Entsche i- dung mit beachtlichen Gründen bejaht hat (OLG Düsseldorf , RdE 2012, 28 , 3 1 ) ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Die Genehmigungsfähigkeit des hier zu beurteilenden Budgets ergibt sich bereits daraus, dass es u nter e i- nen der Tatbestände fällt, die in § 23 Abs. 1 und 6 gleichermaßen aufgeführt sind. Die Frage einer " erweiternden " Auslegung von § 23 Abs. 6 ARegV stellt sich damit nicht. d) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine engere Auslegung v on § 23 Abs. 6 ARegV auch nicht deshalb geboten, weil ansonsten eine Vielzahl von Maßnahmen des bedarfsgerechten Netzausbaus im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 EnWG erfasst würde, für die eine Genehmigung von I n- vestitionsbudgets oder Investitionsmaßnahmen nur nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV für Übertragungsnetze, nicht aber nach § 23 Abs. 6 ARegV für Verte i- lernetze vorgesehen ist. Die Einbeziehung von Maßnahmen, die durch die Integration von EEG - oder KWKG - Anlagen in ein anderes Netz notwendig werden, führt n icht dazu, dass eine Maßnahme des bedarfsgerechten Netzausbaus schon dann gene h- m igungsfähig ist, wenn sich ein B edarf für den Netzausbau unter anderem auch aus dem Umstand ergibt, dass die Zahl von EEG - und KWKG - Anlagen generell gestiegen ist. Im Sinne von § 23 Abs. 6 ARegV wird eine Maßnahme vielmehr nur dann durch die Integration einer solchen Anlage notwendig, wenn sie au f- grund einer anderen (konkreten) Maßnahme erforderlich wird, die zu diesem Zweck durchgeführt worden ist. 17 18 19 - 8 - Im Streitfall könnte die G enehmigungsfähigkeit mithin nicht schon dann bejaht werden, wenn die Betroffene die in Rede stehenden Maßnahmen im Hinblick auf bereits erfolgte oder noch zu erwartende Inbetriebnahmen von EEG - oder KWKG - Anlagen für geboten ansähe. Nach den nicht angegriff enen tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts sind die Maßnahmen j e- doch notwendige Folge von konkreten Maßnahmen im vorgelagerten Übertr a- gungsnetz, die ihrerseits durch die Integration von EEG - und KWKG - Anlagen erforderlich geworden sind. Damit handelt es sich auch im Netz der Betroffenen nicht nur um allgemeine Maßnahmen für einen bedarfsgerechten Netzausbau, sondern um notwendige Maßnahmen zur Integration von EEG - und KWKG - Anlagen. 20 - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 u nd 2 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG. Bornkamm Raum Strohn Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2012 - VI - 3 Kart 7/11 (V) - 21
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