ECLI:D E:BGH:2016:200916BENVR23.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 23/13 vom 20. September 2016 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2016 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg und die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Bundesnetzagentur trägt die Kosten des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen. Die übrigen Beteiligten tragen ihr e Au s- lagen selbst. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 Euro festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Die Betroffene, die ein Elektrizitätsübertragungsnetz betreibt, hat sich gegen die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 14. Dezember 2011 (BK - 8 - 11 - 024) gewendet, in der Einzelheiten eines Umlageverfahrens zur Ko m- pensation von entgangenen Erlösen aufgrund der Vereinbarung individueller Netzentgelte und der Befreiung von Netzentgelten gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV in der ab 4. August 2011 gelte nden Fassung geregelt werden. Die Bundesnetzagentur ist der auf Aufhebung der Festlegung und erne u- te Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, hilfsweise auf Feststellung des Nichtbestehens einer Pflicht zur Erstattung entgangener E rlöse an Betreiber nachgelagerter Verteilernetze gerichteten Beschwerde en t- gegengetreten. Die Beteiligte zu 3, die ebenfalls ein Übertragungsnetz betreibt, ha t sich dem hinsichtlich des Hauptantrags angeschlossen und hilfsweise die Feststellung des Nichtbe stehens einer Pflicht zur Erstattung entgangener Erl ö- se an Betreiber nachgelagerter Verteilernetze begehrt. Das Beschwerdegericht hat die Festlegung aufgehoben, die Anträge auf Neubescheidung und Feststellung hingegen zurückgewiesen. Dagegen haben sich d ie Bundesnetzagentur und die Beteiligte zu 3 mit ihren vom Beschwerd e- gericht zugelassenen Rechtsbeschwerden gewandt. Mit Beschluss vom 12. April 2016 (EnVR 25/13 - Netzentgeltbefreiung II) hat der Senat in einem anderen Verfahren entschieden, dass das Be schwerd e- gericht die angefochtene Festlegung zu Recht aufgehoben hat und dass die Aufhebung auch im Verhältnis zu allen anderen Netzbetreibern Wirkung entfa l- tet. Die Bundesnetzagentur, die Betroffene und die Beteiligte zu 3 haben die Sache daraufhin überein stimmend für erledigt erklärt. 1 2 3 4 - 4 - II. Die Kosten des Beschwerde - und Rechtsbeschwerdeverfahrens ei n- schließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen sind der Bundesnetz - agentur aufzuerlegen. 1. Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist gemäß § 90 EnWG in Verbindung mit § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO und § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur noch über die Kosten des Beschwerde - und Rechtsbeschwerdeverfa h- rens zu entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach - und Streits tandes (BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - EnVR 64/08 Rn. 3 f.; Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 35/08, WuW/E DE - R 3465 Rn. 3 mwN). 2. Bei Anlegung dieses Maßstabs erscheint es im Streitfall angeme s- sen, der Bundesnetzagentur die Kosten des Verfah rens einschließlich der no t- wendigen Auslagen der Betroffenen aufzuerlegen. Wie der Senat im Beschluss vom 12. April 2016 (EnVR 25/13 - Netzen t- geltbefreiung II) näher dargelegt hat, fehlt es der angefochtenen Festlegung an einer Ermächtigungsgrundlage. D eshalb war die Rechtsbeschwerde der Bu n- desnetzagentur unbegründet. Dass die Ermächtigungsgrundlage in § 24 EnWG durch Art. 1 Nr. 12a des am 29. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) verkündeten Gesetzes zur Weiteren t- wicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) ge ändert worden ist und die vom Senat für nichtig erachteten Vorschriften in § 19 Abs. 2 StromNEV nach der durch Art. 1 Nr. 28a Buchst. a des Strommarktgesetzes geänderten Fa s- sung von § 118 Abs. 9 EnWG als Regelungen im Sinne der neu gefassten E r- mächtigungsg rundlage gelten, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die neue Fassung der Ermächtigungsgrundlage tritt nach der geänderten Fa s- sung von § 118 Abs. 9 Satz 1 EnWG zwar mit Wirkung zum 1. Januar 2012 in Kraft. Sie ist im vorliegenden Zusammenhang de nnoch nicht entscheidungs - 5 6 7 8 9 - 5 - erheblich, weil das Änderungsgesetz im Zeitpunkt des Ereignisses, das zu den übereinstimmenden Erledigungserklärungen geführt hat, noch nicht verkündet war. 3. Die Beteiligte zu 3 ha t ihre Auslagen selbst zu tragen. Ihre Recht s- beschwerde war unbegründet, weil der gestellte Feststellungsantrag unzulässig war. 4. Gründe dafür, der Bundesnetzagentur Auslagen der übrigen Beteili g- ten aufzuerlegen, sind, wie schon das Beschwerdegericht zu Recht ausgeführt hat, nicht ersichtlich. III. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Limperg Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.03.2013 - VI - 3 Kart 57/12 (V) - 10 11 1 2
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