BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 2 4 /1 0 v om 27. August 201 3 in de r energiewirtschaft srecht lichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 201 3 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vor sitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Strohn , Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfa h- ren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene B e- schluss des 3. Kartellsenats des Oberla n desgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2010 ist wirkung s los. 2. Die Kosten des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerdeve r- fahrens werden gegeneinander aufgeh o ben. 3. Der Wert des Beschwerde - und des R echtsbeschwerdeverfa h- rens wird auf 50.000 e setzt. Gründe: Die im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässige Rücknahme der Beschwerde durch die Antragstellerin bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - En VR 47 / 12 , juris Rn. 2 mw N ). 1 - 3 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. Zwar entspricht es nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig der Billigkeit, die Kosten des B eschwerde - und Rechtsbeschwerde verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und die E r- stattung der außerge richtlichen Auslagen der Regulierungsbehörde anzuordnen, wenn der B e schwerdeführer sich d urch die Rücknahme seiner B eschwerde in die Rolle de s Unterlegenen begeben hat (BG H, Beschluss vom 3. März 2009 EnVR 75/07, juris Rn. 1; vgl. BGH, Beschluss vom 7. N ovember 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE - R 1982 Rn. 2 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Indessen ist eine solche Kostenfolge nicht billig, wenn sich der B e schwerdeführer - wie hier - im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung über die Erledigu ng des Streits zur Rücknahme verpflichtet hat. Vorbehaltlich einer von den Verfahrensbete i- ligten vereinbarten Kostenregelung entspricht es vielmehr im Fall gegenseitigen Nachg e bens grundsätzlich der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzu heben. Etwas anderes mag gelten, wenn in der zum Verfahrensabschluss fü h- renden Vereinbarung der Beteiligten allein das Nachgeben einer Pa r tei zu erkennen ist. So liegt der Fall aber nicht. Die Bundesnetzagentur hat außerpr o zessual davon Abstand genommen, d ie Festlegung einer freiwilligen Selbstverpflichtung als wirks a- me Verfahrensregulierung generell abzulehnen, während die Antra g stellerin nicht mehr die Anerkennung ihrer früheren freiwilligen Selbstverpflichtung oder der Festl e- gung der Bundesnetzagentur vom 21. Oktober 2008 als wirksame Verfahrensreguli e- rung fo r dert. 2 - 4 - In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert auf 50.000 festg e setzt. Tolksdorf Raum Strohn Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entsc heidung vom 17.02.2010 - VI - 3 Kart 10/09 (V) - 3
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