BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 24 /1 2 v om 16 . Dez ember 201 4 in de r energiewirtschaft srecht lichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16 . Dez ember 201 4 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg sowie die Richter Prof. Dr. Strohn , Dr. Grüneberg , Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Beschwerdeführerin hat die K osten des Rechtsbeschwerde - verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erled i- gung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beschwerd e- gegne rin zu tragen. Die Bundesnetzagentur trägt ihre im Recht s- beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen selbst. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.700 . 000 festgesetzt. Gründe: D ie Beschwerdeführerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rec hts - beschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die E r- stattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE - R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Eine Erstattung eve n- tueller Auslagen der nach § 79 Abs. 2 EnWG bete i ligten Bundesnetzagentur im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nicht geboten. 1 - 3 - In Übereinstim mung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 2.700.000 Limperg Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entsche idung vom 24.05 .2012 - 202 EnWG 12/09 - 2
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