ECLI:DE:BGH:2017:200617BENVR24.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 24/16 Verkündet am: 20. Juni 2017 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwa l tungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Netzentgeltbefreiung III EnWG § 118 Abs. 6 Der Anspruch auf Befreiung von den Entgelten für den Netzzugang im Sinne des § 118 Abs. 6 EnWG erfasst nicht die gesetzlichen Umlagen, die Konzessionsabg a- ben und die Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung. BGH , Beschluss vom 20. Juni 2017 - EnVR 24/16 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vo m 20 . Juni 20 1 7 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg , den Vorsitze n- den Richter Dr. Raum und die Rich ter Dr. Kirchhoff , Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Obe r landesgerichts Düsseldorf vom 9 . März 201 6 wird zurückgewiesen . Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der no t- wendigen Auslagen der Bundesnetzagentur werden der Antra g stellerin auferlegt. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50 .000 e- setzt. - 3 - Gründe: I. Die Beteiligten streiten um den Umfang der Netzentgeltbefreiung für Ene r- giespeicher nach § 118 Abs. 6 EnWG . Die Antragstellerin betreibt in G . ein Pumpspeiche r kraft - werk, das an das Übertragungsnetz der weiteren Beteiligten angeschlossen ist . Aus diesem Netz bezieht die Antragstellerin im Pumpbetrieb Strom, während im Tu rb i- nenbetrieb das Pumpspeicherkraftwerk Strom in das Netz einspeist. Mit Datum vom 20. Januar/10. Februar 2014 trafen die Antragstellerin und die weitere Beteiligte eine Zusatzvereinbarung über den Netzzugang des Pumpspeicherkraftwerks zum Übe r- tragung s netz , die - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - unter anderem eine Freistellung von den Netzentgelten für den Bezug der zu speichernden Energie ei n schließlich der Entgelte für Messstellenbetrieb und Messung und der gesetzlichen Umlagen beinhaltete . Mit Schreiben vom 13. Februar 2014 beantragte die Antragste l- lerin bei der Bundesnetzagentur nach § 118 Abs. 6 Satz 2 und 5 EnWG die Gene h- migung dieser Vereinbarung. Mit Besch luss vom 9 . März 201 5 genehmigte die Bundesnetzagentur die Vereinbarung. In d er Beschlussbegründung wurde d ie Netzentgeltbefreiung auf den Arbeits - und Leistungspreis als Komponenten des Netzentgelts beschränkt; den we i- tergehenden Befreiungsantrag lehnte die Bundesnetzagentur in Nummer 5 des B e- schlusst enors ab . Die dagegen gerichte te Beschwerde der Antra g stellerin hat d as Beschwerdegericht zurückgewiesen. Dagegen wen de t sich die A n tragstellerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde , mit de r sie ihr Begehren weiterverfolg t, dass die Netzentgeltbefreiung auch die Entgelte für Messung und Messstellenbetrieb und die gesetzlichen Uml a gen umfasse . 1 2 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist un begründet . 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung (OLG Düsseldorf, RdE 2016, 253), soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren no ch von Interesse, im W e- sentlichen wie folgt b e gründet: Die Bundesnetzagentur habe es in Tenornummer 5 zu Recht abgelehnt, dem Antrag auf Freistellung von den über den Arbeits - und Leistungspreis hinausgehe n- den Entgeltkomponenten zu entsprechen . Die gese tzlichen Umlagen, d.h. die KWK G - Umlage, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore - Haftungs - umlage nach § 17 f EnWG und die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 der Verordnung über Vereinbarungen über abschaltbare Lasten (im Folgenden: AbLaV ) , die Konzessionsabgaben und die Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung zählten nicht zu den Entgelten für den Netzzugang im Sinne des § 118 Abs. 6 EnWG. Der in dieser Vorschrift verwendete Begriff der "En t gelte für d en Net z zugan g" stelle keinen Oberbegriff dar, sondern sei ein Synonym zu dem - als Abkürzung b e nützten - Begriff der "Netzentgelte". Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 2 StromNEV setze sich das Netzentgelt pro Entnahmestelle nur aus dem Jahresleistungs - und d em Arbei tspreis zusammen. Aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 7 KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung , der qua Verweisung auch für die anderen gesetzlichen Umlagen gelte, wie auch aus demjenigen des § 26 Abs. 1 KWKG in der geltenden Fassung e r gebe sich nichts anderes. Danach sei die KWK G - Umlage "bei der Berechnung der Netznutzungsentgelte in Ansatz zu bringen" (§ 9 Abs. 7 Satz 1 KWKG aF) bzw. "bei der B e rechnung der Netzentgelte als Aufschlag in Ansatz zu bringen" (§ 26 Abs. 1 KWKG). Die Form ulierung dieser Vorschriften lege nahe, dass es sich bei der Uml a- ge um eine zusätzlich zum eigentlichen Netzentgelt zu erhebende Entgeltkompone n- 4 5 6 7 - 5 - te handele. Regelungsgegenstand dieser Normen sei ausschließlich der Belastung s- ausgleich einer speziellen gesetz lichen Umlage, nicht dagegen die Zusammense t- zung und Rechtsnatur des Netzentgelts. Es werde damit lediglich klargestellt, dass diese Kosten gegenüber dem Letztverbraucher zusammen mit dem Netzentgelt ge l- tend gemacht werden könnten. Gegen eine Einbeziehung der Umlagen spreche z u- dem, dass bei Einführung der Netzentgeltbefreiung für neu zu errichtende Pum p- speicherkraftwerke die KWK G - Umlage bereits existiert habe und deshalb eine au s- drückliche Regelung zu erwarten gewesen wäre, wenn der Gesetzgeber die Freiste l- lung auch auf die Umlage hätte erstrecken wollen. Diese Erwägungen würden gleichermaßen für die Konzessionsabgaben ge l- ten. Auch § 4 Abs. 1 KAV treffe im Hinblick auf die Rechtsnatur dieser Kosten keine von § 17 Abs. 2 StromNEV abweichende Bestimmung. Sc hließlich seien auch die Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 7 StromNEV kein Bestandteil des Netzentgelts. 2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung s tand . Das Beschwerd eg e- richt hat zu Recht angenommen, dass die Befreiung von den Entgelten für den Net z- zugang nach § 118 Abs. 6 EnWG die gesetzlichen Umlagen, die Konzessionsabg a- ben und die Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung nicht umfasst . a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann als Entgelt für den Netzz u- gang im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 EnWG nach allgemeinen Grund - sätzen nur eine Leistung angesehen werden, die der Netznutzer erbringt oder die jedenfalls auf Veranlassung d es Netznutzers als Gegenleistung für die Inanspruc h- nahme des Netzes erbracht wird (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2015 - EnVR 32/13, RdE 2016, 65 Rn. 19 - Netzentgeltbefreiung I ). Des Weiteren hat der Senat bereits entschieden, dass die in § 19 Abs. 2 Satz 6 StromNEV in der zum 4. August 2011 in Kraft gesetzten Fassung (nunmehr: 8 9 10 11 - 6 - § 19 Abs. 2 Satz 13 StromNEV) vorgesehene Erstattungsleistung diese Vorausse t- zungen nicht erfüllt. Die Betreiber von Übertragungsnetzen nehmen diese Leistung nicht in Anspruch und e r bringen die Erstattungsleistung nicht auf Veranlassung des Nutzers. Die Erstattung dient vielmehr dem Ausgleich dafür, dass der Netzbetreiber seine Leistungen gege n über bestimmten Netznutzern unentgeltlich erbringen muss, und zwar dergestalt, dass da s entgangene Entgelt im wirtschaftlichen Ergebnis von Dri t ten zu tragen ist. D ies hat zwar zur Folge , dass die Erstattungsleistung auch auf Verbraucher umgelegt wird, die nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV von den Net z- entgelten befreit sind, und damit der vo m Netzentgelt befreite Verbraucher in gewi s- sem Umfang Zahlungen erbringen muss, die mit der Nutzung des Netzes durch ihn in Verbindung stehen. Daraus folgt aber nicht, dass die Umlage als Gegenleistung für die Netznutzung a n zusehen ist. Sie stellt vielmehr eine zusätzliche Abgabe dar, die zwar an den Tatbestand der Netznutzung anknüpft, aber der Kompensation von Mindererlösen dient, die der Gesamtheit der Netzbetreiber aufgrund der Genehm i- gung von individuellen Netzentgelten entstanden sind (vgl. Senatsbesc hlüsse vom 6. Oktober 2015 - EnVR 32/13, RdE 2016, 65 Rn. 19 f. - Netzentgeltbefreiung I und vom 12. April 2016 - EnVR 25/13, RdE 2016, 293 Rn. 23 - Netzentgeltbefreiung II) . b) Diese Grundsätze gelten für den Befreiungstatbestand des § 118 Abs. 6 EnWG gleichermaßen. Der in dieser Vorschrift verwendete Begriff der Entgelte für den Netzzugang ist ebenso auszulegen wie in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 EnWG. aa) Gesetzliche Umlagen, wie die Umlage nach § 26 KWKG (früher: § 9 Abs. 7 KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung), die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore - Haftungsumlage nach § 17 f EnWG und die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV, dienen lediglich dazu, entw e- der Mi n dererlöse des Netzbetreibers aus dem Netzbe trieb zu kompensieren (so z.B. die U m lage nach § 19 Abs. 2 StromNEV) oder die Kosten für geleistete Zahlungen an Dritte an die Letztverbraucher weiter zu reich en (so die KWKG - Umlage, die Offsh o- re - Haftungsumlage nach § 17 f EnWG oder die Umlage für abschaltba re La s ten nach § 18 AbLaV). Deren Vereinnahmung erfolgt somit lediglich anlässlich der Erhebung 12 13 - 7 - von Netzentgelten, nicht indes für die Netznutzung (Missling, IR 2016, 184, 185). Entsprechendes gilt - was durch deren besondere Erwähnung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EnWG unterstrichen wird - für die Konzessionsabgaben nach der Konzession s- abgabenverordnung. Bei den Entgelten für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung handelt es sich - was die besonderen Vorschriften über den Mes s- stellenbetrieb g emäß §§ 21 b ff. EnWG in der bis zum 1. September 2016 ge l tenden Fassung (nunmehr: §§ 1 ff. MsbG) und § 17 Abs. 7 StromNEV beleg en - o h nehin um von den Netzentgelten zu unterscheidende gesonderte Entgelte (Sta p pert/ Vallone/Groß, RdE 2015, 62, 68; Weitner, ET 201 6, Heft 11, 94, 96) . bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt nichts anderes daraus, dass die gesetzlichen Umlagen und Konzessionsabgaben "bei der Berec h- nung der Netzentgelte als Aufschlag in Ansatz zu bringen" sind (§ 26 Abs. 1 K WKG ; ähnlich § 9 Abs. 7 Satz 1 KWKG aF) , "als Aufschlag auf die Netzentgelte " ante i lig auf die Letztverbraucher umzulegen sind ( § 17 f Abs. 5 Satz 1 EnWG , § 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV , § 18 Abs. 1 Satz 2 AbLaV) oder "in den Entgelten für den Net z- zugang und allgemeinen Tarifen auszuweisen" sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 KAV) . Diese Regelungen betreffen lediglich die Offenlegung und Abrechnung dieser zusätzlichen Abgaben, ohne deren Rechtsnatur zu ändern oder sie gar zu einem integralen B e- standteil der Netzentgelte zu machen. Für Konzessionsabgaben und die Entgelte für den Messstellenbetrieb sowie die Messung wird dies durch § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EnWG belegt. Für die Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV bestimmt § 18 Abs. 3 Satz 2 AbLaV ausdrücklich , dass diese "Umlage" mit den Netzentgelten z u sammen erhoben we r den kann . Nichts anderes ergibt sich aus § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ARegV, wonach Kosten aus gesetzlichen Abnahme - und Vergütungspflichten und aus Ko n- zessionsabgaben als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenant eile ge l ten , so dass diese nach § 7 ARegV in Anwendung der Regulierungsformel in Anl a ge 1 zu dieser Vorschrift in die Erlösobergrenze und somit nach § 17 Abs. 1 ARegV in die Netzen t- gelte einfließen . Dies dient lediglich der Vereinfachung der Berechnung. 14 - 8 - cc) Schließlich spricht auch die Gesetzes systemati k dafür, dass gesetzl i che Umlagen, Konzessionsabgaben und Entgelte für den Messstellenbetrieb , die Me s- sung und die Abrechnung von der Netzentgeltbefreiung nach § 118 Abs. 6 Satz 2 EnWG nicht erfasst werd en. Denn Regelungen zu den Voraussetzu n gen und dem Umfang einer Befreiung oder Beschränkung der gesetzlichen Umlagen oder Konze s- sionsabgaben sind in den einzelnen Spezialgesetzen normiert . Dies lässt den g e- setzgeberischen Willen erkennen, dass insoweit ein e - konkurrierende - Anwe n dung des § 118 Abs. 6 Satz 2 EnWG aus ge schl ossen sein soll . Vielmehr regelt diese Vo r- schrift lediglich die Befre i ung von den Netzentgelten im eigentlichen Sinn. Eine Begrenzung der KWKG - Umlage sehen §§ 27 bis 27 c KWKG, unter a n derem in § 27 b KWKG für Stromspeicher, vor. Für die Offshore - Haftungsumlage bestimmt § 17 f Abs. 5 EnWG gestaffelte Höchstwerte für einzelne Gruppen von Letztverbrauchern , nicht dagegen eine vollständige Befreiung von der Umlage . Eine B e freiung für Ene rgiespeicher ist - wenn auch nicht unmittelbar - dagegen nach der Konzessionsabgabenverordnung möglich . Nach § 2 Abs. 4 KAV dürfen Konzess i- onsabga ben für die Lieferung an solche Sondervertragskunden nicht erhoben we r- den, deren Durchschnittspreis im Kalende rjahr je Kilowattstunde unter dem Durc h- schnittserlös je Kilowattstunde aus der Lieferung von Strom an alle Sondervertrag s- kunden liegt. Di e se Voraussetzung dürfte regelmäßig bei (neuen) Stromspeichern erfüllt sein (vgl. Stappert/Vallone/Groß, RdE 2015, 62, 68). dd ) Anders als die Rechtsbeschwerde unter Berufung auf den Sinn und Zweck der Vorschrift meint, ist § 118 Abs. 6 Satz 2 EnWG auch nicht erweiternd d a- hin auszulegen, dass der Befreiungstatbestand neben den Netzentgelten im eigentl i- chen Sinne auch g esetzliche Umlagen und Konzessionsabgaben sowie die Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung erfasst. Erst recht kommt - mangels einer ( planwidrige n) Regelungslücke - eine analoge Anwendung dieser Norm nicht in B e tracht. 1 5 16 17 - 9 - Die Befreiungsmöglichkeit nach § 118 Abs. 6 Satz 2 EnWG soll Investitionen in Umbau und Erweiterungsmaßnahmen anreizen, die den Nutzen von Pumpspe i- cherkraftwerken für das elektrische System erhöhen , um dadurch einen Be i trag zur Netzstabilität zu leisten und m ehr überschüssige Energie, z.B. Strom aus volatiler Wind - oder Solarenergie , zu speichern (vgl. BT - Drucks. 17/6072, S. 97) . Diesem A n- liegen des Gesetzgebers wird indes bereits durch die Befreiung von den Netzentge l- ten im eigentlichen Sinne Genüge getan. Ei n weitergehender Anreiz ist zur Erre i- chung des gesetzgeberischen Ziels nicht geboten. Etwas anderes lässt sich auch den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Dem stünde im Übrigen auch entgegen, dass dem Gesetzgeber bei Änderung des § 118 Abs. 6 EnWG im Jah r 2011 (BGBl. I 2011, S. 1554, 1591; damals noch § 118 Abs. 7 EnWG) das Bestehen der KWKG - Umlage und der Konzessionsabgaben bekannt war, ohne dies zum Anlass zu ne h- men, die Netzentgeltbefreiung des § 118 Abs. 6 EnWG auf diese Abgaben zu erstr e- cken. Ganz im Gegenteil hat er - wie oben im Einzelnen dargelegt - die Modalitäten einer etwaigen vollständigen oder teilweisen Befreiung von diesen Entgelten in den Spezialgesetzen geregelt. 18 - 10 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. Limperg Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.03.2016 - VI - 3 Kart 17/15 (V) - 19
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