ECLI:DE:BGH:2019:260219BENVR24.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 24/18 Verkündet am: 26. Februar 2019 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Registrierungserfor dernis EEG 2017 § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b; VwVfG § 32 w Das Erfordernis, die Genehmigung nach dem Bundes - Immissionsschutzgesetz vor dem 1. Februar 2017 mit allen erforderlichen Angaben an das Register zu melden, stellt eine Stichtagsregelung mit ma teriell - rechtlicher Ausschlusswir- kung dar, in die keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2019 - EnVR 24/18 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2019 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck , die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher, Sunder und Dr. Schoppmeyer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. März 2018 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 521.235 Euro festgesetzt. - 3 - Gründe: A. Die Antragstellerin ist eine Zweckgesellschaft zur Errichtung und zum Betrieb eine s drei Windenergieanlagen umfassenden Vorhabens. Einzige Kommanditistin und Dienstleisterin der Antragstell e rin für die Betreuung der Umsetzung der Ge nehmigung nach dem Bundes - I mmissionsschutzgesetz ist die CPC (fortan: CPC). Die erf orderliche Genehmi - gung wurde am 27. August 2015 erteilt. Am 20. April 2017 meldete die CPC für die Antra g stellerin die Anlagengenehmigung zur Registrierung g e mäß § 4 Abs. 1 AnlRegV bei der Bunde s netzagentur an. Am 26. April 2017 beantragte die Antrags tellerin bei der Bundesnetz - a gentur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bezüglich der Frist nach § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst . b EEG 2017. Die Bundesnetzagentu r hat d e n A n tr ag am 31. Juli 2017 abgelehnt. Das Be- schwerdege richt hat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewi e sen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ve r- folgt die A n tragstellerin ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist des § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst . b EEG weiter. Die B undesnetzagentur tritt dem Recht s mittel entgegen. B. Die Rechtsbe schwerde ist unbegründet. I. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt (OLG Düsseldorf, EnWZ 2018, 232) , die Bundesnetzagentur sei für die Entscheidung über die Wieder- einsetzung zuständig, w eil ihr die Führung des Anlagenregisters obliege. Die Ausschlussfrist nach § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst . b EEG 2017 stelle nicht 1 2 3 4 5 - 4 - nur ein Tatbestandsmerkmal dar, das den zivilrech t lichen Za h lungsanspruch gegen den Netzbetreiber bestimme. Sie entscheide a uch über die Teilnahme am von der Bundesnetzagentur durchgeführten Au s schreibungsverfahren. Gleichzeitig obliege der Bundesnetzagentur eine Ko n trolle der Höhe der sich aus §§ 19, 22 EnWG ergebenden zivilrechtlichen Au s gleichsansprüche des An- lagebetreibers gegen den Netzbetreiber. Die Wiedereinsetzung sei nicht nach § 32 Abs. 5 VwVfG ausgeschlo s- sen. Weder aus Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst . b EEG 2017 lasse sich entnehmen, dass es sich um eine materi- elle Au s schlussfri st handele. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 (Urteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, EnWZ 2017, 406) betreffe die Rechtslage bei Photovoltaikanlagen; diese Ausgangsla- ge sei mit der bei Windenergieanlagen an La nd nicht ve r gleichbar. An anderen Stellen des EEG 2017 habe der Gesetzgeber m a teriell - rechtliche Ausschluss- fristen ausdrücklich als solche b e nannt. Der Wiedereinsetzungsantrag sei jedoch unbegründet. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Antragst ell e rin die Frist unverschuldet versäumt habe. Sie müsse sich ein Verschulden der CPC zurechnen lassen. Die Sor g- faltsanforderungen seien streng. Die CPC habe diesen nicht genügt. II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Ergebni s stand. Eine Wiedereinsetzung hinsichtlich der Stichtagsregelung des § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst . b EEG 2017 ist ausgeschlo s sen. 1. Eine Wiedereinsetzung in den vori gen Stand kommt gemäß § 32 Abs. 1 VwVfG auf Antrag in Betracht, wenn jemand ohne Ve rschulden verhin- dert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Diese Bestimmung erfasst vor al- 6 7 8 9 - 5 - lem Fallgestaltungen, in denen die versäumte Frist verfahrensrechtliche Bedeu- tung hat. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet daher gemäß § 32 Abs. 4 VwV fG die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat. Hi n gegen ist eine Wiedereinsetzung g e mäß § 32 Abs. 5 VwVfG unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Hier- für g e nügt es, wenn eine Wiedereinsetzung mit dem Zweck der Frist unverein- bar w ä re ( BVerwGE 101, 39 , 44 ; BVerwG, NJW 1997, 2966, 2968). Dies ist insbeso n dere der Fall bei m a teriell - rechtlichen Ausschlussfristen. Ob ein in einem Gesetz bestimmter Termin oder eine gesetzliche Frist als materiell - rechtliche Regelung zu verstehen sind, ergibt sich aus der Ausl e- gung der jeweiligen Norm. Eine materiell - rechtliche Regelung liegt vor , wenn die Frist dazu dient, eine m a teriell - rechtliche Rechtsposition zu wahren oder ihr Ablauf zum Verlust einer materiel l - rechtlichen Rechtsposition führt. Dies trifft insbesondere zu, wenn i n nerhalb einer Frist vorzunehmende Handlungen oder Anträge zugleich das m a terielle Recht beeinflussen. So kann es etwa genügen, wenn die Frist auch d a zu dient, der Behörde einen Überbli ck über Ansprüche zu verschaffen , um auf dieser Grundlage begrenzte Haushaltsmittel oder Kon- tingente verteilen zu können (vgl. Ste l kens/ Bonk/Sachs/Kallerhoff/Stamm, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 32 Rn. 11) . 2. Nach diesen Maßstäben kommt eine Wiedereinsetzung in die Stic h- tagsregelung des § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst . b EEG 2017 nicht in Be- tracht . a) Nach dem bisherigen Recht erfolgte die Förderung erneuerbarer Energien über gesetzlich festgelegte Einspeisevergütungen. Das Erneuerbare - Energien - Gesetz 2017 stellt den gesetzlichen Fördermechanismus auf ein Aus- 10 11 12 - 6 - schreibungsverfahren um , wonach die Zahlungsansprüche für Strom aus er- neuerbaren Energien durch Ausschreibungen zu ermitteln sind . § 22 EEG 2017 stellt die zentr a le Norm für den vom Gesetzgeber vorgenomm enen System- wechsel zu Au s schreibungen dar (BT - Drucks. 18/8860 S. 197). Eine gesetzli- che Be stimmung des anzulegenden Werts (§ 3 Nr. 3 EEG 2017) kommt nur noch in Ausnahmefällen in Betracht . § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EEG 2017 bestimmt, dass Windenergieanla gen an Land vo m E r fordernis eines er teilten Zuschlag s im Ausschr eibungsverfahren nach § 19 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Satz 1 EEG 2017 ausgen ommen sind, wenn sie vor dem 1. J a nuar 2019 in Betrieb genommen worden sind, vor dem 1. Januar 2017 nach dem Bundes - Immissi onsschutzgesetz genehmigt worden sind und diese G e nehm i gung vor dem 1. Februar 2017 mit allen erforderlichen Angaben an das Register gemäß § 4 Abs. 1 AnlRegV gemeldet worden ist , und nicht der G e nehmigungsinhaber vor dem 1. März 2017 schriftlich auf den ge setzlich b e- stimmten Anspruch auf Zahlung verzichtet hat . § 22 Abs. 2 Satz 2 EEG 2017 regelt die Ausnahmen und damit die Fälle, in denen der anz u legende Wert noch gesetzlich festgelegt wird (BT - Drucks. aaO ). In diesem Zusamme n hang trifft § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EEG 2017 eine Übergangsregelung, mit der der G e- setzgeber a n gesichts der lang en Planungszeiträume den Investoren Sicherheit g e ben will (BT - Drucks. aaO ; ähnlich bereits BT - Drucks. 18/1304 S. 182 zu § 98 des Regierungsentwurfs zum EEG 2014 = § 102 Nr . 3 EEG 2014 ). Diese Au s- nahme ermöglicht Betreibern von Windenergieanlagen an Land, weiterhin eine geset z liche Vergütung nach § 19 EEG 2017 i n Verbindung mit § 46 EEG 2017 in Anspruch zu ne h men und schafft insoweit Planungssicherheit für Investoren (Boemke, N VwZ 2017, 1, 3). Die Vorschrift grenzt damit die Fälle, in denen der anzul e gende Wert bei Windenergieanlagen an Land nach den Übergangsvor- 13 - 7 - schriften festgelegt wird, von den Fällen ab, auf die das neue Recht anzuwe n- den ist. Weitere Ausnahmen für Windene rgieanlagen sind in § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 EEG 2017 geregelt . Danach sind von der Teilnahme an Ausschrei- bungen bestimmte Windenergieanlagen befreit, soweit sie eine objektiv festge- legte Grenze an installierter Leistung nicht überschreiten. b) D amit handelt es sich b ei d e m von § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EEG 2017 bestimmten Datum um eine Stichtag sregelung mit materiell - recht - liche r Ausschluss wirkung für die weitere Anwendung einer Förderung über die gesetzliche Bestimmung des anzulegenden Wertes . § 22 Abs. 2 Satz 2 EEG regelt kein Verfahren, das für Windenergieanlagen an Land zu durchlaufen und an dessen Ende die Feststellung zu treffen wäre, ob eine A n lage in den Genuss der Übergangsvorschrift kommen k ann . Vielmehr knüpft die Vorschrift di e mate- rielle Frage, auf welche Windenergiea n lagen an Land das Übergangsrecht an- zuwenden ist, an die tatsächliche Vornahme bestimmter Handlungen. Soweit es sich dabei um eine zu einem bestimmten Zeitpunkt e r folgte Anmeldung an das Register handelt, verlangt das materielle Recht eine tatsächlich innerhalb der gesetzlich bestim m ten Frist bis zum 31. Januar 2017 erfolgte A n meldung. Für eine Wiedereinsetzung fehlt e s damit bereits an einem Verfahren, das die Bundesnetzagentur im Hinblick auf die Übergangsbes timmung zu fü h- ren und in dessen Rahmen sie über die versäumte Handlung zu befinden hä t te. Vielmehr hat die Übergangsbestimmung unmittelbar Auswirkungen auf den zivilrechtl i chen Anspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber. S o- weit das Erneuerbare - Energien - Gesetz 2017 diesen zivilrechtlichen Anspruch abweichend vom bisherigen Rechtszustand regelt, unterliegt er nach der Rege- 14 15 16 - 8 - lungskonzeption des Geset z gebers de n Bestimmungen des Übergangsrecht s . Dieses Übergangsrecht g e währt einerseits den Anlagenbetr eiber n Vertrauens- schutz; andererseits wide r spricht es dem Regelungsziel von Übergangsbe- stimmungen, den von ihnen getroff e nen Abgrenzungen, auf welche Fälle das bisherige Recht oder das Übergangsr echt weiterhin anzuwenden ist, einen ver- fahrensrechtlichen Ch arakter beizumessen . Vielmehr ergibt sich aus den tatbe- standlichen Voraussetzu n gen einer Übe r gangsnorm, auf welche Fälle noch al- tes , auslaufendes Recht anzuwenden ist . Dabei dient ein fester Stichtag der Rechtssicherheit, und zwar sowohl im Interesse der A nlagenbetreiber wie auch der Netzb e treiber. Dass der Gesetzgeber in § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EEG 2017 für die Z u- ordnung der Windenergieanlage zum bisherigen Recht drei Stich tage vorges e- hen hat, die kumulativ eingehalten werden müssen (BT - Drucks. 18/88 6 0 S. 197) , spricht da für, dass die Anlage in materiell - rechtlicher Hinsicht dem neuen Recht unterliegt , wenn einer dieser Stichtage überschritten wurde. Das Gesetz knüpft die materielle Rechtslage da ran an , ob bestimmte tatsächliche Vorau s setzungen zu eine m Stichtag vorliegen, so dass mit Ablauf des Stichtags fes t steh t, ob sich die Rechtsposition materiell - rechtlich geändert hat oder nicht. Es handelt sich um Ausschlussk riterien, die im Interesse der Rechtssicherheit für eine klare Abgrenzung sorgen sollen und deren Einhaltung abschließend und en d gültig ist (Salje, EEG 2017, 8. Aufl., § 22 Rn. 14). Dies gilt auch für die in § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst . b EEG 2017 ge- nannte Frist. Die rechtzeitige M eldung an das Register ist wie alle übrigen Vor - ausset zungen konstitutiv (Frenz in Frenz/Müggenborg/Cosack/Hennig/ Schomerus, EEG, 5. Aufl., § 22 Rn. 10). Hierfür spricht weiter, dass die Mög- lichkeit, gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst . c EEG 2017 durch schriftl i che 17 18 - 9 - Erklärung auf den gesetzlich bestimmten Anspruch auf Zahlung zu verzic h ten, ebenfalls durch einen St ichtag begrenzt wird. Der Gesetzgeber hat angeno m- men, dass dies für die Mengensteuerung erforderlich ist und nur so die ko r rekte Menge von Anlagen in der Übergangsregel bei der Berechnung der Ausschrei- bungsmenge für das Jahr 2017 b e rücksichtigt werden kann (BT - Drucks. 18/8860 S. 198). Damit zielt die gesamte Übergang s regelung nicht nur darauf, Investoren Sicherheit zu geben, sondern auch dahin, Planungssicherheit zu erhalten, für welche Windenergi e anlagen an Land der anzulegende Wert noch gesetzlich festgel egt wird. In vergleichbarer Weise e r fasst e § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 alle Fälle, in denen der Anlagenbetre i ber die zur Registrierung der Anlagen erforderlichen Angaben nicht der Bu n desnetzagentur übermittelt ha t , weil er grundsätzlich selbst für di e Erfüllung se i ner Meldepflichten gege n- über der Bundesnetzagentur verantwortlich ist (vgl . BGH, Urteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, EnWZ 2017, 406 Rn. 28 ff, 65 ff; Be schluss vom 19. September 2017 - VIII ZR 281/16, RdE 2018, 75 Rn. 9) . c) Dem st eht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber in anderen Bestim- mungen des EEG 2017 ausdrücklich materielle Ausschlussfristen festlegt . An- ders als § 22 Abs. 2 Satz 2 EEG 2017 beziehen sich diese Regelungen nicht auf die materielle Rechtslage, sondern auf ein beh ördliches Verfahren. Sie be- fassen sich etwa damit, innerhalb welcher Frist ein Antrag für eine Entschei- dung der Bundesnetzagentur (§ 36 g Abs. 3 Satz 2, § 37d Abs. 2 Nr. 2 EEG 2017) oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (§ 66 Abs. 1 Satz 1 , § 103 Abs. 5 EEG 2017) zu stellen ist , oder damit, innerhalb welcher Frist eine für das Verfahren erhebliche Handlung vorzunehmen ist (§ 37a Satz 2 Nr. 2 EEG 2017). Diese Fristen haben verfahrensrechtliche Bedeutung; ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung käme hier eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. 19 - 10 - C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 und 2 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Meier - Beck Kirchhoff Bacher Sunder Schoppmeyer Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.03.2018 - VI - 3 Kart 68/17 - 20
Full & Egal Universal Law Academy