ECLI:DE:BGH:2016:220816BENVR26.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 26/13 vom 22. August 2016 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2016 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg und die Richter Prof . Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Kosten des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens werden gegeneinander aufgehoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 Euro festgesetzt. - 3 - Gründ e: I. Die Betroffene, die ein Elektrizitätsübertragungsnetz betreibt, hat sich gegen die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 14. Dezember 2011 (BK - 8 - 11 - 024) gewendet , in der Einzelheiten eines Umlageverfahrens zur Kompens a- tion von entgangenen Erlösen au fgrund der Vereinbarung individueller Netzen t- gelte und der Befreiung von Netzentgelten gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV in der ab 4. August 2011 geltenden Fassung geregelt werden. Die Bundesnetzagentur ist der auf Aufhebung der Festlegung und erne u- te Bescheidu ng unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, hilfsweise auf Feststellung des Nichtbestehens einer Pflicht zur Erstattung entgangener Erlöse an Betreiber nachgelagerter Verteilernetze gerichteten Beschwerde en t- gegengetreten. Das Beschwerdegericht hat die Festlegung aufgehoben, aber die Antr ä- ge auf Neubescheidung und Feststellung zurückgewiesen. Dagegen haben sich die Bundesnetzagentur und die Betroffene mit ihren vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden gewandt. Mit Beschluss vom 12. April 2016 (EnVR 25/13 - Netzentgeltbefreiung II) hat der Senat in einem anderen Verfahren entschieden, dass das Beschwerd e- gericht die angefochtene Festlegung zu Recht aufgehoben hat und dass die Aufhebung auch im Verhältnis zu allen anderen Netzbetreiber n Wirkung entfa l- tet. Die Beteiligten haben die Sache daraufhin übereinstimmend für erledigt e r- klärt. 1 2 3 4 - 4 - II. Die Kosten des Beschwerde - und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind gegeneinander aufzuheben. 1. Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist gem äß § 90 EnWG in Verbindung mit § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO und § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur noch über die Kosten des Beschwerde - und Rechtsbeschwerdeverfa h- rens zu entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach - und Stre itstandes (BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - EnVR 64/08 Rn. 3 f.; Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 35/08, WuW/E DE - R 3465 Rn. 3 mwN). 2. Bei Anlegung dieses Maßstabs erscheint es im Streitfall angeme s- sen, die Kosten gegeneinander aufzuheben. W ie der Senat i m Beschluss vom 12. April 2016 (EnVR 25/13 - Netzen t- geltbefreiung II) näher dargelegt hat, fehlt es der angefochtenen Festlegung an einer Ermächtigungsgrundlage. Deshalb war die Rechtsbeschwerde der Bu n- desnetzagentur unbegründet. Die Rechtsbe schwerde der Betroffenen war ebenfalls unbegründet, weil eine Neubescheidung mangels Ermächtigung s- grundlage nicht in Betracht kommt und der hilfsweise gestellte Feststellungsa n- trag unzulässig war. Dass die Ermächtigungsgrundlage in § 24 EnWG durch Art. 1 Nr. 12a des am 29. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) verkündeten Gesetzes zur Weiteren t- wicklung des Strommarktes (Strommarktgesetzes) geändert worden ist und die vom Senat für nichtig erachteten Vorschriften in § 19 Abs. 2 StromNEV nach der durch Art. 1 Nr. 28 a Buchst. a des Strommarktgesetzes geänderten Fa s- sung von § 118 Abs. 9 EnWG als Regelungen im Sinne der neu gefassten E r- mächtigungsgrundlage gelten, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die neue Fassung der Ermächtigungsgrundlage tritt nach der g eänderten Fa s- sung von § 118 Abs. 9 Satz 1 EnWG zwar mit Wirkung zum 1. Januar 2012 in 5 6 7 8 9 - 5 - Kraft. Sie ist im vorliegenden Zusammenhang dennoch nicht entscheidungs - erheblich , weil das Änderungsgesetz im Zeitpunkt des Ereignisses, das zu den übereinstimmenden Erl edigungserklärungen geführt hat, noch nicht verkündet war. III. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Limperg Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.03.2013 - VI - 3 Kart 49/12 (V) - 10
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