BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 27/08 Verk374ndet am: 7. April 2009 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. April 2009 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Strohn und Dr. Gr374neberg beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 27. Februar 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens einschlie337lich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 290.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Die Antragstellerin betreibt ein Gasversorgungsnetz im s374dlichen Branden-burg und Teilen von Sachsen und Sachsen-Anhalt. Am 30. Januar 2006 beantragte sie bei der Bundesnetzagentur die Genehmigung der Entgelte f374r den Netzzugang gem344337 247 23a EnWG. Mit Beschluss vom 12. April 2007 genehmigte die Bundesnetz-agentur - unter Ablehnung des weitergehenden Antrags - f374r den Zeitraum vom 13. April 2007 bis 31. M344rz 2008 niedrigere als die beantragten H366chstpreise. Sie begr374ndete dies unter anderem mit einer K374rzung des Umlaufverm366gens im Rahmen der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung. 1 Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwer-degericht zur374ckgewiesen. Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechts-beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. 2 3 II. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist unbegr374ndet. 4 1. Das Beschwerdegericht hat die von der Bundesnetzagentur bei der Ermitt-lung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung vorgenommene K374rzung des Um-laufverm366gens in Bezug auf die liquiden Mittel auf einen Monatsumsatz gebilligt. Es hat dies damit begr374ndet, dass bei der Ermittlung des betriebsnotwendigen Eigenka-pitals gem344337 247 7 GasNEV (in der bis zum 5. November 2007 geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.) zwar grunds344tzlich die Bilanzwerte des Umlaufverm366gens zu be-r374cksichtigen seien. Dies schlie337e aber eine K374rzung des Umlaufverm366gens wegen mangelnder Wettbewerbskonformit344t gem344337 247 21 Abs. 2 Satz 2 EnWG nicht aus. Die Bundesnetzagentur habe das Umlaufverm366gen zul344ssigerweise unter Zuhilfenahme der Kennzahlen der Deutschen Bundesbank 374ber die Ertrags- und Finanzierungs-verh344ltnisse im Wettbewerb stehender deutscher Unternehmen auf ein wettbewerbs-analoges Ma337 zur374ckgef374hrt. Danach habe der ermittelte Durchschnittswert f374r den Anteil der liquiden Mittel am Umsatz 5,38% und f374r den Anteil der Forderungen - 4 - 19,82% betragen, so dass die von der Bundesnetzagentur unter Hinzurechnung ei-nes Sicherheitszuschlags anerkannten Anteile der liquiden Mittel am Umsatz von einem Monatsumsatz (= 8,33%) und der Forderungen von 25% nicht zu beanstanden seien. Dies werde auch durch einen Vergleich mit dem nationalen Netzbetreiber in Gro337britannien gest374tzt, f374r den diese Anteile 7,6% bzw. 15,1% ausmachten. Dem-gegen374ber habe die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt, dass diese Anteile bei ihr aufgrund unternehmensindividueller Besonderheiten h366her l344gen. Vielmehr beschr344nke sich ihr Vorbringen lediglich auf allgemeine Aussagen zur Notwendigkeit von Finanzmitteln, die sie zur Durchf374hrung von Reinvestitionen und zur Deckung von kurz- bis mittelfristigen Verbindlichkeiten ben366tige. 5 2. Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand. 6 a) Wie der Senat mit Beschluss vom 3. M344rz 2009 (EnVR 79/07) entschie-den und im Einzelnen begr374ndet hat, ist eine Korrektur der Bilanzwerte des Umlauf-verm366gens nach dem Ma337stab der Betriebsnotwendigkeit vorzunehmen. Die Um-st344nde, aus denen sich die Betriebsnotwendigkeit ergibt, hat der Netzbetreiber im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nach 247 23a EnWG darzulegen und zu bewei-sen. Soweit ihm dieser Nachweis nicht gelingt und die Regulierungsbeh366rde - wie hier - aufgrund allgemeiner Kennzahlen pauschale Ans344tze zugrunde legt, wird der Netzbetreiber nicht beschwert. b) Die Antragstellerin hat den Nachweis f374r die Betriebsnotwendigkeit der von ihr angesetzten liquiden Mittel nicht erbracht. 7 Soweit sie die Betriebsnotwendigkeit mit dem Erfordernis der Deckung kurz-fristiger Verbindlichkeiten begr374ndet, hat sie diese in dem Schreiben vom 21. Juli 2006 nur pauschal aufgef374hrt, ohne sie im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen. Vor allem ist nicht nachvollziehbar, weshalb hierunter auch die Position Eigenkapital-verzinsung fallen soll, deren H366he nahezu den gesamten K374rzungsbetrag ausmacht. Die Einstellung dieser Kostenposition in das Umlaufverm366gen w374rde zu einer noch- 8 - 5 - maligen Verzinsung der Eigenkapitalverzinsung und damit einer 334berbezahlung der Investition durch den Netznutzer f374hren. Wirtschaftlich w374rde hiermit ein Inflations-ausgleich f374r bereits abgeschriebene, aber weiter genutzte Anlagen angesetzt wer-den, was jedoch - wie der Senat mit Beschluss vom 14. August 2008 (KVR 42/07, WuW/E 2395 Tz. 61 ff. - Rheinhessische Energie) zur Stromnetzentgeltverordnung im Einzelnen begr374ndet hat - nicht zul344ssig ist. Die Antragstellerin hat die Betriebsnotwendigkeit der liquiden Mittel auch nicht mit dem erforderlichen Ausgleich von Liquidit344tsschwankungen nachvollziehbar begr374ndet. Sie beschr344nkt sich insoweit auf einen pauschalen Hinweis auf eine "zwingende Mindestausstattung" mit liquiden Mitteln, ohne - wie das Beschwerdege-richt zutreffend ausgef374hrt hat - die konkreten Mittelzu- und -abfl374sse auch nur an-satzweise substantiiert darzulegen. 9 10 Schlie337lich kann sich die Antragstellerin auch nicht darauf berufen, dass die Bundesnetzagentur eine Gesamtbetrachtung ihres Umlaufverm366gens h344tte vorneh-men m374ssen, weil einem hohen Kassenbestand ein auff344llig niedriger Forderungsbe-stand gegen374ber gestanden habe. Zwar kann zwischen beiden ein Zusammenhang bestehen, so etwa wenn ein Gro337teil der ausstehenden Forderungen kurz vor dem f374r den Entgeltgenehmigungsantrag ma337geblichen Stichtag bezahlt worden ist. Dass dies bei der Antragstellerin der Fall war, hat sie aber nicht nachvollziehbar vorgetra-gen. c) Da die Antragstellerin bereits die Betriebsnotwendigkeit der von ihr ange-setzten liquiden Mittel nicht nachgewiesen hat, geht ihr Einwand, bei einer pauscha-len Deckelung des Umlaufverm366gens m374sste auch das Abzugskapital entsprechend gek374rzt werden, von vornherein ins Leere. Die H366he des Abzugskapitals bemisst sich vielmehr nach den Ma337gaben des 247 7 Abs. 2 GasNEV. 11 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 90 EnWG. 12 - 6 - IV. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird in 334bereinstimmung mit der Sch344tzung des Beschwerdegerichts auf 290.000 200 festgesetzt (247 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V. mit 247 3 ZPO). 13 Tolksdorf Raum Meier-Beck Strohn Gr374neberg Vorinstanz: OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 27.02.2008 - VI-3 Kart 70/07 (V) -
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