BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 27/14 vom 16 . Dezember 20 1 4 in de r energiewirtschaft srecht lichen Verwaltungs sache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg sowie die Richter Prof. Dr. Strohn , Dr. Grüneberg , Dr. Bacher und Dr. Deichfuß am 16 . Dezember 2014 beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfa h- ren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhä n gig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene B e- sc hluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9 . April 201 4 ist wirkungslos. 2. D ie Gerichtsk osten des Beschwerde - und des Rechtsb e- schwerdeverfahrens trägt die Beschwerdegegnerin. Eine Ersta t- tung der außergerichtlichen Kosten fi n det nicht statt. 3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts. Gründe: Die Antragstellerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der B e- schwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde b e- wirkt, dass das Verfah ren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (vgl. BGH, B e schluss vom 11. März 1997 - KVR 25/91, WuW/E 3109 - Hersteller - leasing II). Die Kosten des Beschwerde - und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind 1 - 3 - entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Betroffenen und der B e- schwerdegegnerin zu verte i len. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 5 0 . 000 fes t gesetzt . Limperg Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf , Entscheidung vom 09 . 04 .201 4 - VI - 3 Kart 277 /12 (V) - 2
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