ECLI:DE:BGH:2016:181016BENVR27.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 27/15 Verkündet am: 18. Oktober 2016 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Infrawest GmbH AReg V § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 a) Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV sind nur solche Personalzusatzkosten anzusehen, die bei dem Netzbetreiber selbst entstehen. Hierfür ist erforderlich, dass die Kostenbela s- tun g für den Netzbetreiber selbst auf einer betrieblichen oder tarifvertragl i- chen Vereinbarung beruht und dass sich die Kosten für den Netzbetreiber selbst als Kosten aus Lohnzusatz - oder Versorgungsleistungen darstellen. b) Der danach erforderliche Zusammenh ang zwischen einer betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung und einer Kostenbelastung des Netzbetre i- bers ist nicht schon dann gegeben, wenn ein anderer Rechtsträger, der Lei s- tungen an den Netzbetreiber erbringt, Lohnzusatz - oder Versorgungsleistu n- gen, die er aufgrund einer betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung an seine Arbeitnehmer zu zahlen hat, bei der Kalkulation der mit dem Net z- betreiber vereinbarten Vergütung berücksichtigt. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - EnVR 27/15 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2016 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg , den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bache r beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2015 in der Fa s- sung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. Juni 2015 wird z u- rückgewiesen. Die Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbes chwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Landesregulierung s- behörde und der Bundesnetzagentur. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.028.798 Euro festgesetzt. - 3 - Gründe: A. Die Beteiligten streiten über die Anerk ennung bestimmter Persona l- zusatz kosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile. Die Betroffene betreibt mehrere Verteilernetze für Gas. Diese hat sie von der S . AG (nachfolgend: Muttergesellschaft) gepachtet, die 100 % ihrer Gese llschaftsanteile hält. Einen großen Teil der mit dem Netzb e- trieb verbundenen Tätigkeit führen Arbeitnehmer der Muttergesellschaft sowie der ebenfalls mit dieser verbundenen F . GmbH aus. Die Betroffene hat hierzu mit den beiden andere n Gesellschaften Dienstleistung s- verträge abgeschlossen, die für standardisierte Leistungen ein pauschales En t- gelt vorsehen. Im Verfahren zur Festlegung der Erlösobergrenzen für die zweite Reg u- lierungsperiode kam die Landesregulierungsbehörde dem Begehre n der B e- troffenen, bestimmte Zusatzk osten für Arbeitnehmer der beiden mit ihr verbu n- denen Gesellschaften als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile anzue r- kennen, nicht nach. Das Beschwerdegericht hat die dagegen gerichtete B e- schwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroff e- ne mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, der die Landesregulierungsbehörde und die Bundesnetzagentur entgegentreten. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. I. Das Beschw erdegericht hat seine Entscheidung (RdE 2015, 365) im Wesentlichen wie folgt begründet: 1 2 3 4 5 - 4 - Die geltend gemachten Personalzusatzkosten für Mitarbeiter, die ledi g- lich dienstleistend für die Betroffene tätig seien, gehörten nicht zu den dauerhaft nicht beeinfl ussbare n Kosten im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV . Diese Vorschrift erfasse grundsätzlich nur Kosten, die dem Netzbetreiber selbst entstünden. Die hier zu beurteilenden Kosten entstünden hingegen originär bei den mit der Betroffenen verbundenen G esellschaften als Arbeitgeber. Für die Betroffene stellten sie sich nicht als Personalkosten, sondern als Dienstlei s- tungskosten und damit als aliud dar. Für diese Auslegung spreche schon der eindeutige Wortlaut von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV. Sie stehe ferner in Einklang mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Aus verfassungsrechtlichen Vorgaben ergebe sich keine abweichende Beurteilung. II. Diese Beurteilung hält der re chtlichen Überprüfung stand. 1. Zu Recht ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebn is gelangt, dass als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV nur solche Personalzusatzkosten anzusehen sind, die bei de m Netzb e- treiber selbst entstehen. a) Der Wortlaut von § 11 Abs. 2 Satz 1 ARegV ist bei isolier ter Betrac h- tung allerdings nicht eindeutig. § 11 Abs. 2 Satz 1 ARegV enthält eine detaillierte Auflistung von Koste n- arten, die unter bestimmten Voraussetzungen als dauerhaft nicht beeinflussbar anzusehen sind. Zu der Frage, bei welchem Rechtsträger die Kosten entsta n- den sein müssen, verhält sich die Vorschrift nicht ausdrücklich. b) Aus der von der Bundesnetzagentur aufgezeigten Entstehungsg e- schichte von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV können ebenfalls keine eindeut i- gen Schlussfolgerungen gezogen werd en. 6 7 8 9 10 11 - 5 - Der erste, im angefochtenen Beschluss wiedergegebene Entwurf der Vorschrift vom 4. April 2007 sah unter anderem vor, dass die in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV aufgeführten Kosten aus betrieblichen und tarifvertragl i- chen Ver einbarungen zu Lohnzusatz - und Versorgungsl eistungen nur insoweit als dauerhaft nicht beeinflussbar gelten, als die hieraus abgeleiteten Ansprüche gegen den Netzbetreiber vor einem bestimmten Stichtag (damals vorgesehen: 31. Dezember 2006) entstanden sind. Dieser Fassung ist z war zu entnehmen, dass die Kosten auf einer b e- trieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung beruhen müssen, aus der A n- sprüche gegen den Netzbetreiber abgeleitet werden können. Aus dem U m- stand, dass die betreffende Passage durch eine Formulierung ersetzt wurde, wonach die betriebliche oder tarifvertragliche Vereinbarung vor einem bestim m- ten Stichtag (nunmehr: 31. Dezember 2008) abgeschlossen worden sein muss, kann aber nicht eindeutig entnommen werden, dass d er Tatbestand der Vo r- schrift hinsichtlich der e rfassten Kostenarten erweitert oder beschränkt werden sollte. c) Für eine Beschränkung auf Personalzusatzkosten, die bei dem Net z- betreiber selbst entstanden sind, sprechen Sinn und Zweck von § 11 Abs. 2 Satz 1 ARegV. aa) § 11 Abs. 2 Satz 1 ARegV enth ält eine - grundsätzlich abschließende (vgl. BR - Drucks. 417/07 S. 50) - Aufzählung derjenigen Kostenanteile, die als dauerhaft nicht beeinflussbar gelten. Damit werden die abstrakten Vorgaben aus § 21a Abs. 4 EnWG in Ausfüllung der Ermächtigung aus § 21a A bs. 6 Satz 2 Nr. 7 EnWG näher konkretisiert. Bei der Konkretisierung darf der Verordnungsgeber innerhalb der von der Ermächtigung vorgegebenen Grenzen pauschalierende Regelungen treffen, um Abgrenzungsprobleme im Einzelfall zu vermeiden . Deshalb ist es nicht zu b e- 12 13 14 15 16 - 6 - anstanden, wenn der Verordnungsgeber Kosten in Bereichen, die typische r- weise stark durch gesetzliche Vorgaben geprägt sind, als dauerhaft nicht beei n- flussbar einstuft . Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch der mit dem G e- setzeszweck nicht in Einklang stehende Anreiz vermieden wird, Gewinnsteig e- rungen gerade durch Einsparungen in Tätigkeitsbereichen zu erzielen, deren Erhaltung und Förderung sich der Gesetzgeber an anderer Stelle besonders angenommen hat (BGH, Beschluss vom 30. April 2013 - En VR 22/12, RdE 2013, 321 Rn. 46 f. - Regionalwerk Bodensee GmbH & Co. KG). Innerhalb dieses Rahmens dient § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV dem Ausgleich zwischen de n Interesse n der Netznutzer und der Öffentlichkeit an einem möglichst kostengünstigen und e ffizienten Netzbetrieb und de n Intere s- se n der Netzbetreiber sowie ihrer Arbeitnehmer, Lohnzusatz - und Versorgung s- leistungen, die in bereits abgeschlossenen Vereinbarungen vorgesehen sind, vor der Gefahr eines sofortigen Rationalisierungsdrucks zu bewahren . Das Bestreben des Verordnungsgebers, diese widerstreitende n Intere s- sen zu einem Ausgleich zu bringen, wird zum einen daran deutlich, dass er nur Leistungen einbezieht, die auf einer betrieblichen oder tarifvertraglichen Verei n- barung beruhen. Die Mögli chkeiten eines Arbeitgebers, kurzfristig eine Änd e- rung solcher Vereinbarungen zu erwirken, sind in der Regel geringer als die Möglichkeiten zur Änderung von sonstigen Abreden. Vor diesem Hintergrund stellt die Beschränkung auf betriebliche und tarifvertra gliche Vereinbarungen einen geeigneten Weg dar, um die Abgrenzung der dauerhaft nicht beeinflus s- baren Kosten durch Rückgriff auf typisierende Kriterien zu vereinfachen, ohne die gesetzliche Vorgabe aus den Augen zu verlieren, wonach grundsätzlich nur solch e Kosten einbezogen werden dürfen, auf deren Entstehung und Höhe der Netzbetreiber keinen Einfluss hat. Dem Ausgleich der widerstreitenden Interessen dient zum anderen die in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV enthaltene Stichtagsregelung. Sie trägt dem 17 18 19 - 7 - Um stand Rechnung, dass ein Netzbetreiber es zwar theoretisch in der Hand hat, Verpflichtung en zur Zahlung von Lohnzusatz - und Versorgungsleistungen durch Abschluss von betrieblichen Vereinbarungen oder Tarifverträgen zu ste u- ern, eine zu Beginn der Regulierun gsperiode bereits abgeschlossene Vereinb a- rung aber nicht ohne weiteres beendet werden kann. Auch damit knüpft der Verordnungsgeber an ein typisierendes Kriterium an, das die Abgrenzung der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten erleichtert, ohne die gesetz lichen Vo r- gaben zu vernachlässigen. bb) Dieser Zielsetzung entspricht es, Kosten, die aufgrund einer von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV erfassten Vereinbarung entstehen, nur dann als dauerhaft nicht beeinflussbar anzusehen, wenn sie in dieser Form vom Netzb e- treiber selbst zu tragen sind. Hierfür genügt es nicht, dass Kosten dieser Art in irgendeiner Weise an den Netzbetreiber weitergegeben werden. Vielmehr ist erforderlich, dass die Kostenbelastung für den Netzbetreiber selbst auf einer solchen Vereinba rung beruht und dass sich die Kosten für den Netzbetreiber selbst als Kosten au s Lohnzusatz - oder Versorgungsleistungen darstellen. Der danach erforderliche Z usammenhang zwischen einer betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung und einer Kosten belastung des Netzbetre i- bers ist nicht schon dann gegeben, wenn ein anderer Rechtsträger, der Lei s- tungen an den Netzbetreiber erbringt, Lohnzusatz - oder Versorgungsleistungen, die er aufgrund einer betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung an se i- n e Arbeitnehmer zu zahlen hat, bei der Kalkulation der mit dem Netzbetreiber vereinbarten Vergütung berücksichtigt. Für den Netzbetreiber beruht die Ko s- tenbelastung in dieser Konstellation nicht auf der betrieblichen oder tarifvertra g- lichen Verein baru ng, so ndern auf dem Dienstleistungsvertrag mit dem anderen Rechtsträger. Folgerichtig stellen die Kosten für ihn keine Kosten für Lohnz u- satz - oder Versorgungsleistungen an Be schäftigte dar, sondern Kosten für e x- terne Dienstleistungen eines anderen, rechtlich sel bständigen Leistungserbri n- gers. 20 21 - 8 - d) Eine Beschränkung auf Kosten, die in der beschriebenen Weise vom Netzbetreiber zu tragen sind, steht in Einklang mit den sonstigen von der Rechtsbeschwerde angeführten Vorschriften. aa) Für die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde als vergleichbar a n- zu sehen d en Erlöse aus der Auflösung von Netzanschlusskostenbeiträgen und Baukostenzuschüssen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 GasNEV , die g e- mäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV als dauerhaft nicht beeinflussbar gelten, gelten die oben aufgezeigten Grundsätze entsprechend. Erlöse der genannten Art sind nur dann gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV als dauerhaft nicht beeinflussbar anzusehen , wenn sie bei dem Netzb e- treiber selbst als Erlöse dieser Art anfallen . Letzt eres ist bei Netzanschlussko s- tenbeiträgen und Baukostenzuschüsse n typischerweise schon deshalb der Fall, weil solche Beiträge und Zuschüsse , wie auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht, in der Regel vom Netzbetreiber erhoben werden und daraus r e- su ltierende Erlöse deshalb grundsätzlich dem Netzbetreiber zuzurechnen sind. Wie solche Erlöse zu behandeln sind, wenn der Netzbetreiber verei n- nahmte Beträge aufgrund eines mit dem Netzeigentümer abgeschlossenen Pachtvertrags oder sonstiger Vereinbarunge n an Dritte weiterreicht , bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn die Regulierungsbehörden in bestimmten Fällen Erlöse als dauerhaft nicht beeinflussbar behandeln sollten, obwohl die Voraussetzungen von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV nicht gegeben sind, ergäbe sich daraus kein A n- spruch der Betroffenen, auch im Streitf all von den Vorgaben der Verordnung abzuweichen. bb) Für die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 ARegV als dauerhaft nicht beeinflussbar anzusehenden Kosten aus genehmigten Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV gilt nichts anderes. 22 23 24 25 26 - 9 - Solche Kosten fallen ebenfalls nur dann unter § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV, wenn sie bei dem Netzbetreiber selbst als Kosten dieser Art anfallen . Ob und u nter welchen Voraussetzungen dies auch dann zu bejahen ist, wenn genehmigte Investitionsmaßnahmen in einem an den Betreiber verpachteten Netz vom Verpächter oder Dritten durchgeführt w e rd en , bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung. Auch insoweit könnte eine von der Ve r- ordnung abweichende Handhabung durch die Regulierungsbehörden keinen Anspruch auf eine entsprechende Behandlung von Kosten für Lohnzusatz - und Versorgungsleistungen begründen. cc) Der Umstand, dass Kosten der in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV definierten Art bei einem Rechtsträger anfallen , der mit dem Netzbetreiber wir t- schaftlich verbunden ist, reicht nicht aus, um den erforderlichen Zusamme n- hang zu begründen . (1) Die rechtliche Selbständigkeit unterschiedlicher Rechtsträger ist grund sätzlich auch dann zu berücksichtigen, wenn diese wirtschaftlich mit - einander verbunden sind. Entgeltliche Austauschverträge zwischen solchen Rechtsträgern sind deshalb grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln zu b e- handeln. Deshalb verbleibt es auch für s olche Vertragsbeziehungen bei dem Grundsatz, dass für die Zuordnung von Kosten zu einer bestimmten Kosten art die Verhältnisse desjenigen Rechtsträger s maßgeblich sind , bei dem die Kosten entstehen . Dass der vom Netzbetreiber verschiedene Leistungserbri nger möglic h- erweise in gleichem Umfang an betriebliche oder tarif vertrag liche Vereinbaru n- gen gebunden ist, reicht nicht aus, um eine abweichende Behandlung zu rech t- fertigen. Vergleichbare Bindungen können auch bei anderen, nicht mit dem Netzbetreiber verbu ndenen Leistungserbringern bestehen. Eine unterschiedl i- che Behandlung von Kosten allein deshalb, weil der Leistungserbringer mit dem Netzbetreiber wirtschaftlich verbunden ist, erscheint weder mit den Zielen der 27 28 29 30 - 10 - Anreizregulierung noch mit denjenigen der En tflechtung von Netzbetreibern vereinbar. (2) Der von der Rechtsbeschwerde angeführte Umstand, dass die Reg u- lierungsbehörden bei der Kostenprüfung nach § 6 ARegV für Kosten, die durch Inanspruchnahme von Dienstleistungen mit dem Netzbetreiber verbundene r Unternehmen entstehen, detailliertere Angaben verlangen, ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant. Dass Entgelte, die an wirtschaftlich verbundene Unternehmen gezahlt werden, einer eingehenderen Überprüfung unterzogen werden als Zahlungen an Dritte , ist im Hinblick auf die typische Interessenlage grundsätzlich nicht zu beanstanden. Unabhängig davon kann daraus, dass bestimmte Vorgänge in anderem Zusammenhang strenger überprüft werden, nicht hergeleitet werden, dass im Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 Sa tz 1 Nr. 9 ARegV eine weniger streng e Beurteilung geboten ist . dd) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt die Nichtb e- rücksichtigung von Personal zusatz kosten, die bei einem mit dem Netzbetreiber verbundenen Dienstleister entstanden sind , nic ht zu einer unzulässigen U n- gleichbehandlung beim Effizienzvergleich. Die Einordnung von Personal zusatz kosten als dauerhaft nicht beei n- flussbare Kostenanteile führt allerdings dazu, dass diese nicht in den Effizien z- vergleich einbezogen werden. Die sich h ieraus ergebenden Unterschiede zw i- schen Personalzusatzkosten, die dem Netzbetreiber selbst entstehen, und Pe r- sonalzusatzkosten, die einem mit ihm verbundenen Dienstleister entstehen, steh en aber wie bereits dargelegt in Einklang mit den gesetzlichen Vorgab en aus § 21a Abs. 4 EnWG. 31 32 33 34 - 11 - ee) Die in § 7 und § 7a EnWG enthaltenen Regeln über die Entflechtung von Verteilernetzbetreibern führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Rechtlich selbständige Netzbetreiber, die mit anderen Energieverso r- gungsuntern ehmen verbunden sind, sind allerdings gemäß § 7a Abs. 2 Nr. 1 und 2 EnWG nicht daran gehindert, Personen zu beschäftigen, die in anderen Teilen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens Tätigkeiten des Netzbetriebs ausüben, sofern diese nich t mit Leitungsaufgaben betraut sind und nicht die Befugnis zu Letztentscheidungen besitzen. Hieraus ist indes nicht abzuleiten, dass Kosten für Lohnzusatz - oder Ve r- sorgungsleistungen an solche Personen unabhängig von der konkreten vertra g- lichen Ausgest altung als dauerhaft nicht beeinflussbar anzusehen sind. Jede der insoweit in Betracht kommenden Ausgestaltungen kann hinsichtlich einze l- ner Aspekte vorteilhaft, hinsichtlich anderer hingegen eher nachteilig sein (vgl. dazu Baur/Hampel, RdE 2011, 385, 386) . Angesichts dessen ist der Veror d- nungsgeber nicht gehalten, die Abgrenzung zwischen dauerhaft nicht beei n- flussbaren und sonstigen Kostenanteilen für alle Kooperationsmodelle gleich vorzunehmen, ohne Rücksicht darauf, wer diese Kosten nach der jeweiligen V ertragsgestaltung zu tragen hat. Die Wahl zwischen den unterschiedlichen Modellen liegt beim Netzbetreiber. Vor diesem Hintergrund stellt es keine U n- gleichbehandlung dar, wenn unterschiedliche Ausgestaltungen im Zusamme n- hang mit § 11 Abs. 2 Satz 1 ARegV un terschiedlich beurteilt werden. Ein mit dem Netzbetreiber verbundenes Unternehmen kann allerdings mit besonderen Problemen konfrontiert sein, wenn es zuvor selbst als Netzb e- treiber fungiert hat und die in diesem Bereich tätigen Be schäftigten aufgrund vo n gesetzlichen, tarifvertraglichen oder sonstigen Regelungen einem Übe r- gang des Dienstverhältnisses auf den neuen Netzbetreiber widerspr e chen kö n- nen und vor einer betriebsbedingten Kündigung durch den bisherigen Netzb e- treiber geschützt sind. Selbst in dies em Fall ist das als Arbeitgeber fungierende 35 36 37 38 - 12 - Unternehmen indes nicht gezwungen, solche Be schäftigten zur Erbringung von selbständigen Dienstleistungen für den Netzbetreiber einzusetzen. Es hat nach der Praxis der Bundesnetzagentur vielmehr jedenfalls für ei ne gewisse Übe r- gangszeit die Möglichkeit, dem Netzbetreiber seine Be schäftigten im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags zur Verfügung zu stellen ( vgl. OLG Düsseldorf RdE 2015, 371 ) . ff) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt in der Diff e- renzierung zwischen Kosten, die der Netzbetreiber zu tragen hat, und Kosten, die ein mit ihm verbundener Leistungserbringer zu tragen hat, keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung. Aus Sicht der Netzkunden und Energieverbraucher mag die Frage, wer die Kosten für Lohnzusatz - und Versorgungsleistungen trägt, auf die vom Net z- betreiber erbrachte Leistung keinen Einfluss haben. Für die Frage, ob und in welchem Umfang solche Kosten von den Vorgaben der Anreizregulierung au s- genommen wer den, stellt es hingegen aus den oben angeführten Gründen ein sachgerechtes Unterscheidungskriterium dar, ob diese Kosten vom Netzbetre i- ber oder von einem Leistungserbringer zu tragen sind. 2. Zu Recht ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, d ass die von der Betroffenen geltend gemachten Kosten vom Tatbestand des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV nicht erfasst sind. a) Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des B e- schwerdegerichts fallen die geltend gemachten Kosten bei den beiden mit der Betroffenen verbundenen Dienstleistern an. Diesen steht nach den mit der B e- troffenen geschlossenen Dienstleistungsverträgen ein Entgelt zu, dessen Höhe nicht an die Überlassung von Arbeitnehmern, sondern an die Erbringung b e- stimmter Leistungen ankn üpft. Damit handelt es sich für die Betroffene nicht um Kosten für Lohnzusatz - und Versorgungsleistungen . 39 40 41 42 - 13 - b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergeben sich aus der bereits erwähnten Entscheidung eines anderen Senat s des Beschwerdeg e- richts (OL G Düsseldorf RdE 2015, 371) keine abweichenden Schlussfolgeru n- gen. In dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt waren die Personalkosten vom Netzbetreiber zu tragen, weil dieser sich im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags hierzu ve rpflichtet hatte. Ob dies ausreicht, um den für die Anwendung von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV erforderlichen Zusammenhang zwischen der betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinb a- rung und der Kostenbelastung des Netzbetreibers zu begründen, bedarf im vo r- liegenden Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung. In der hier zu beurteilenden Konstellation fehlt es jedenfalls an einer vergleichbaren Koste n- übernahme. 43 44 - 14 - C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festse t- zung des Gegenstandsw erts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Limperg Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.05.2015 - VI - 5 Kart 3/14 (V) - 45
Full & Egal Universal Law Academy