BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 28/10 vom 28. Juni 2012 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2012 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Rich ter Dr. Raum, Dr. Strohn , Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Nachdem die Antragstellerin die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2010 zurückgenommen hat, wird sie dieses Recht smittels für verlustig erklärt. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Bundesnetzagentur zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahre ns wird auf 50.000,00 festgesetzt. Gründe: Nachdem die Antragstellerin die Rechtsbeschwerde zurückgenommen hat, ist sie auf den Antrag der Bundesnetzagentur entsprechend §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO dieses Rechtsmittels für verlustig zu erklären. Die Antragstellerin trägt nac h § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuord nen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE - R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). 1 2 - 3 - In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 Tolksdorf Raum Strohn Grüneberg Bacher Vorinstanzen: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.02.2010 - VI - 3 Kart 37/09 (V) - 3
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