ECLI:DE:BGH:2016:080816BENVR28.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 28/15 vom 8. August 2016 in de r energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundes - gerichtshofs Limper g, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie d ie Ric hter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 8. August 2016 beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig gewo r- den anzusehen. Der auf die Beschwerde erg angene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27 . Mai 201 5, Az. VI - 3 Kart 115/14 ist wirkungslos. 2. Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerdeverfahrens . 3. Der Wert des Rechtsbeschwerd everfahrens wird auf 690.000 t- gesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des B e- schwerdegerichts. Gründe: Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der B e- schwerdegegnerin zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Ver fahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist ( BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN) . Die Kosten des Beschwerde - und Rechtsbeschwe r- deverfahrens sind entsprechend dem übe reins timmenden Antrag der Beschwerd e- führerin und der Beschwerdegegnerin zu verteilen. 1 - 3 - In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 690.000 festgesetzt . Limperg Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.2015 - VI - 3 Kart 115/14 (V) - 2
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