ECLI:DE:BGH:2016:120916BENVR28.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 28/16 vom 12. September 2016 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesg e- richtshofs Limperg, die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Gr üneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß a m 12. September 2016 beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig gewo r- den anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschl uss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10 . Novem - ber 201 0 , AZ. VI - 3 Kart 206/09 ist wirkungslos. 2. Von den Kosten des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerdeve r- fahrens tragen die Beschwerdeführerin 67 % und die Beschwerd e- gegnerin 33 % . 3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird wie folgt festg e- setzt : - - Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdeg e- richts. - 3 - Gründe: Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der B e- schwerdegegner in zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist ( BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN) . Die Kosten des Beschwerde - und Rechtsbeschwe r- deverfahrens sind entsprechend dem übereins timmenden Antrag der Beschwerd e- führerin und der Beschwerdegegnerin zu verteilen. Die F estsetzung des Streitwertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren ergibt sich aus § 51 Abs. 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO . Limperg Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.11.2010 - VI - 3 Kart 206/09 (V) - 1 2
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