ECLI:DE:BGH:2017:280917BENVR28.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 28/17 vom 28. September 201 7 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 28. September 2017 beschlossen: Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerde - verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kost en der Beschwerdeführerin zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.297.000 festgesetzt. Gründe: D ie Beschwerdegegnerin hat nach § 90 EnWG die Kosten des Rechts - beschwerdeverfahrens zu tragen . Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbes chwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdeführerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE - R 1982 - Kostenvertei lung nach Rechtsbeschwerderücknahme) . In Übereinstimmung mit dem Besc hwerdegericht wird der Wert des R echts - beschwerdeverfahrens auf 2.297.000 festgesetzt . Limperg Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanzen: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.02.2017 - VI - 3 Kart 155/15 (V) - 1 2
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