BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 30 /10 Verkündet am: 31. Januar 2012 Bürk Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mün dliche Verhandlung vom 31 . Januar 20 1 2 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und die Ric h ter Dr. Raum, Dr. Strohn , Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Auf die Rechts beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4 . März 20 10 aufg e- hoben. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Bescheid der Landesr e- guli e rungsbehörde vom 2 2 . Juli 2009 aufgehoben und diese verpflichtet, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu b e scheiden. Die Kosten und Auslagen de r Beschwerde - und Rechtsbeschwerde ve r- fahren werden der Landesregulierungsbehörde auferlegt. Die Auslagen der Bunde s netzagentur trägt diese selbst . Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4 49.179 e- setzt. - 3 - Gründe: I. Die Antragstellerin betreibt ein Elektrizitäts v erteilernetz . M it Besch eid vom 16 . Januar 200 8 legte d ie Landesregulierungsbehörde die einzelnen Erlösobergre n- zen für die Jahre 2009 bis 201 3 fest. Mit Schreiben vom 30 . Juni 2009 und 14. Juli 2009 beantragte die Antragste l- lerin eine Anpassung der Erlösobergrenzen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 10 ARegV mit einem Erweiterungsfaktor von 1,0 2 . Sie begründete dies mit in den Ja h- ren 2007 und 2008 vorgenommenen Erweiterungsinv estitionen , durch die sich unter anderem die Fläche des versorgten Gebiets und die Anzahl der Anschlusspunkte erhöht habe . Die Landesregulierungsbehörde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 2 2 . Juli 2009 ab. D ie h iergegen gerichtete Beschwerde der Antragstel lerin hat das Beschwerdegericht zurückgewi e sen . Hiergegen richte t sich die - vom Beschwerdegericht zugelassene - Rechtsb e- schwerde der Antragstellerin . II. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ha t Erfolg . Sie führt zur Aufh e bung der angefochtenen E ntscheidung und zur Verpflichtung der Landesregulierungsb e- hörde zur Neubescheidung des Antrags der Antragstellerin. Das Beschwe r degericht hat zu Unrecht eine Anwendbarkeit des § 10 ARegV ve r neint . a) Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass die Landes regulierungsb e- hörde nicht dazu verpflichtet gewesen sei , die von der Antragstellerin dargelegte 1 2 3 4 5 - 4 - nachhaltige Veränderung der Versorgungsaufgabe in den Jahren 2007 und 2008 bei der Bestimmung der Erlösobergrenze durch einen Erweiterungsfaktor nach § 10 ARegV zu berücksichtigen. Wortlaut und Systematik des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ARegV sprächen dafür, dass eine Anpassung der Erlösobergrenze n erstmals zum 1. Januar 2010 zulässig sei und zudem nicht auf Umstände gestützt werden könne, die vor dem ersten Jahr der Regulierungsperiode eingetreten seien . b ) Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin mit E r folg. Wie der Senat mit Beschluss vom 28. Juni 2011 (EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 52 ff. - EnBW Regional AG) entschieden und im Einzelnen begr ündet hat, ist § 10 ARegV für das erste Jahr einer Regulierungsperiode bei Veränderungen, die zwischen dem maßgeblichen Ausgangsjahr und dem Beginn der Regulierungsperi o- de eingetr e ten sind, entsprechend anzuwenden. Im vorliegenden Fall sind nach dem Vorb ringen der Antragstellerin in den Ja h- ren 200 7 und 200 8 unter anderem die versorgte Fläche von 11 , 52 km 2 auf 11 , 85 km 2 un d die Anzahl der A nschluss punkte von Letztverbrauchern in Niede r spannung von 8.196 auf 8 . 351 gestiegen , was zu einer Erhöhung der maßgeb lichen Kosten um mehr als 0,5% geführt hat. Die Landesregulierungsbehörde hätte deshalb prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung von § 10 ARegV erfüllt sind. Dies wird s ie nachzuholen h a ben. 6 7 - 5 - I II . Die Kostene ntscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG . Meier - Beck Raum Strohn Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.03.201 0 - 202 EnWG 40/09 - 8
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