BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS En V R 30 /1 2 vom 9. Dezember 2013 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bu n- desg e richtshofs Prof. Dr. Tolksdorf , den Vorsitzenden Richter Dr . Raum sowie die Richter Prof. Dr. Strohn , Dr. Gr ü neberg und Dr. Bacher am 9 . Dez ember 2013 beschlossen: Die Gerichtskosten des Beschwerde verfahrens sowie des Rechtsb e- schwerde - und Anschlussrechtsbeschwerde verfahrens trägt die B e- schwerdegegnerin. Eine Erst attung der notwendigen Auslagen findet nicht statt. Der Wert des Rechtsbeschwerde - und Anschlussrechtsbeschwerdev e r- fahrens wird auf 50.000 festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfes t setzung des Beschwerdegerichts . - 3 - Gründe: Nachdem da s Beschw erdeverfahren durch die übereinstimmenden Erled i- gungserklärungen zum Abschluss gebracht worden ist , hat der Senat über die Ko s- ten des Beschwerde verfahrens sowie des Rechtsbeschwerde - und Anschlussrecht s- beschwerde verfahrens zu entscheiden (vgl. BGH, Beschlu ss vom 18. Oktober 2011 KVR 35/08, WuW/E DE - R 3465 Rn. 3 mwN). Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Die Gerichtskosten sowie die Kosten der Beschwerdeführerin und de r Beschwerdegegner in sind gemäß deren übereinstimmendem Antrag zu ve r- teile n. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsb e- schwerde - und Anschlussrechtsbeschwerdev erfahrens auf 50.000 fes t gesetzt . Tolksdorf Raum Strohn Grüneberg Bacher Vorinstanz : OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.06.2012 - VI - 3 K art 225/07 (V) - 1 2
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