ECLI:DE:BGH:2017:150517BENVR30.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 3 0 /1 6 vom 15. Mai 2017 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 20 1 7 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter D r. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1 8 . Mai 20 1 6 und der Beschluss der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 26. Januar 2015 , BK4 - 12 - 1373, aufgehoben . D ie Bundesnetzagentur wird verpflichtet, den Antra g der Antragstellerin auf Genehmigung der zwischen ihr und der Beteiligten am 8 . /14 . November 201 3 getroffenen Vereinbarung eines individ uellen Netzentgelts für die Abnahm e S . mit der Zählpunktb e zeichnung DE00 7300 7929 VS50 6005 8600 0067 7336 für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung d es S e nats neu zu bescheiden. Die weitergehenden Rechtsmittel der Antragstellerin werden zurückg e- wiesen. Die Kosten des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin werden der Bundesnetzagentur auferlegt. Die weitere Beteiligte trägt ihre außerg e- richtlichen Kosten selbst. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50 . 000 festg e- setzt. - 3 - Gründe: I. Die Antragstellerin produziert an ihrem Standort S . Kunststoffteile und betreibt dort außerdem ein e Photovoltaik - Anlage . Sie ist in Mi t- telspannung an das Elektrizitätsversorgungsnetz der Beteiligten angeschlo ssen. Den in de r Photovoltaik - Anlage erzeugten Strom speist die Antra g stellerin ausschließlich in ihr betriebseigene s Netz ein. Dafür erh ie lt sie für das Jahr 2012 von der Beteiligten eine Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare - Energien - Gesetz. Im Gegenzu g entrichtete die Antragstellerin Netzentgelte nach ihrem gesamten Strombezug, d.h. einschließlich der kaufmä n nisch - bilanziellen Einspeisung. Die Antragstellerin und die Beteiligte schlossen am 8 ./ 14 . November 201 3 eine i n dividuelle Netzentgeltvereinbar ung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV für das Jahr 2012, die die Antragstellerin der Bundesnetzagentur zur Genehmigung vo r legte. In diese m Jahr überschritten die Jahresbenutzungsstunden an der Abnahm e stelle der Antragstellerin den Grenzwert von 7.000 Stunde n nur unter Zugrundel e gung des kaufmännisch - bilanziell abgerechneten, netzentgeltpflichtigen Stromb e zugs aus dem Netz der Beteiligten. Mit Besch luss vom 26 . Januar 20 1 5 lehnte die Bundesnetz - agentur die G enehmig ung de s Antr a g s ab. Sie begründete dies damit , dass die B e- nutzungsstundenzahl von 7.000 nicht erreicht sei, weil hierfür der physikalische B e- zug von Strom aus dem Netz der Beteiligten maßgeblich sei . Mit der da gegen gerichtete n B e schwerde hat die Antragstellerin beantragt , die Bundesnetzagentur z u verpflichten, die zwischen ihr und der Beteiligten getroff e- S . das Jahr 2012 zu genehmigen . D as Beschwerdegericht hat die B e - schwerde zurückgewiesen. Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechts - beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist im Wesentlichen begründet . 1 2 3 4 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung der Bundesnetzagentur gebi l- ligt, dass im Rah men der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV - gleich in welcher Fassung - allein auf den physikalischen Strombezug aus dem Netz der allgemeinen Ve r sorgung abzustellen sei , während die kaufmännisch - bilanziell entnommenen Strommengen nicht zu be rücksichtigen seien . Dafür spreche bereits der Wortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV, der als maßgeblichen Ort der Stromentnahme ausdrücklich das Netz der allgemeinen Versorgung nenne . In den Gesetzesmaterialien stehe ebenfalls die rein technische Betra chtungsweise und d a- mit die tatsächlich - physikalische Stromabnahme im Vordergrund, weil die vom Ve r- ordnungsgeber dargelegten Effekte einer dauerhaften Stromentnahme im Netz der allgemeinen Versorgung nur dann entstünden, wenn die Stromentnahme auch ta t- sächl ich stattfinde. Aufgrund dessen spreche auch der Sinn und Zweck der Vorschrift für eine Nichtberücksichtigung des kaufmännisch - bilanziellen Strombezugs. Die vom Bundesgerichtshof festgestellte Ausnahme von der Betrachtung des physikalischen Strombezugs bei der Berechnung der Netzentgelte nach § 17 StromNEV im Fall des kaufmännisch - bilanziellen Strombezugs sei nicht übertragbar, weil es bei § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV nicht um eine möglichst effektive und gleichzeitig diskriminierung s- freie EEG - Förderung gehe , sondern um eine tatsächlich netzstabilisierende Stromentnahme. 2. Dies e Beurteilung hält recht liche r Nachprüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht den kaufmännisch - bilanziellen Strombezug der Antragstellerin bei der Prüfung der Vora ussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV in der hier maßgeblichen ab dem 22. August 2013 gelte n- den Fassung (§ 32 Abs. 7 Satz 1 StromNEV) unberücksichtigt gelassen. Wie der S e- nat - nach Erlass der Beschwerdeentscheidung - entschieden und im Einzelnen b e- g ründet hat, ist für die Voraussetzungen eines individuellen Netzen t gelts nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV nicht der tatsächlich - physikalische, sondern der kaufmä n- nisch - bilanzielle Strombezug maßgebend (Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 38/15, Rn . 7 ff. - Individuelles Netzentgelt II). 5 6 7 - 5 - I II . Der Senat verweist die Sache nicht an das Beschwerdegericht zurück. Die noch offenen Fragen des angefochtenen Bescheids vom 26 . Januar 20 1 5 kö n- nen durch die Bundesnetzagentur in dem neu eröffneten Verwaltung sverfahren en t- schieden werden. Für die Neubescheidung ist der rechtliche Rahmen durch die En t- scheidung des Senats vorgeg e ben . Entgegen dem Antrag der Rechtsbeschwerde ist lediglich die Verpflichtung der Bunde s netzagentur zur Neubescheidung auszusprechen , weil es insoweit an der erforderlichen Spruchreife fehlt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog). In dem ang e- fochtenen Bescheid hat die Bundesnetzagentur den Antr a g bereits deshalb für unb e- gründet gehalten, weil die erforderliche Mindestvorau s setzung des Errei chens einer Betriebsstundenzahl von 7.000 Benutzungsstunden nicht gegeben sei. Dagegen lässt sic h dem Bescheid nicht mit hinreichender Sicherheit en t nehmen , ob auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 Abs. 2 StromNEV gegeben sind . Auch das Bes chwerdegericht hat dazu keine Feststellungen g e troffen . 8 9 - 6 - IV. D ie Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. Es entspricht der Billi g- keit, dass die weitere Beteiligte ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat. Limperg Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.05.2016 - VI - 3 Kart 75/15 (V) - 10
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