ECLI:DE:BGH:2018:131118BENVR30.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 30/17 Verkündet am: 13. November 2018 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwa l tungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Karenzzeiten III EnWG § 10c Abs. 5, § 109 Abs. 2 § 10c Abs. 5 EnWG ist anwendbar, wenn eine Person der Unternehmensleitung des in Deutschland tätigen Unabhängigen Transportnetzbetreibers nach Beendigung des zu diesem Unternehmen bestehenden Vertragsverhältnisses bei einem anderen, ni cht in Deutschland ansässigen Unternehmen des vertikal integrierten Energieve r- sorgungsunternehmens angestellt werden soll. BGH, Beschluss vom 13. November 2018 - EnVR 30/17 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 3 . November 201 8 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg und die Richter Dr. Grüneberg , Dr. Bacher, Sunder und Dr. Deichfuß beschlo s sen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Obe r landesgerichts Düss eldorf vom 8 . März 201 7 wird zurückgewiesen . Die Kosten des Rechtsbeschwerde verfahrens einschließlich der no t- wendigen Auslagen der Bundesnetzagentur werden de r Betroffenen und dem Beigeladenen zu 2 als Gesamtschuldnern auferlegt . Die Au s- lagen der Beigelad enen zu 1 trägt sie selbst. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50 .000 e- setzt. - 3 - Gründe: I. Die Beteiligten streiten um Rechtmäßigkeit und Auslegung der Karenzzeite n- r egelungen des § 10c EnWG. Die in Sankt Petersburg ansässige Betroffene ist ein Tochterunternehmen der russischen P . G. mit Sitz in M . . Sie ist ihrerseits Alleingesellscha f - terin der G . G . GmbH mit Sitz in B . und bildet mit weiteren Toc h - terunternehmen die G . e . - Gruppe, die in der Europäischen Union in den Bereichen Gewinnung, Vertrieb und Speicherung von Erdgas täti g ist. Die G . G . GmbH hält 49 , 98 % der Anteile an der Beigeladenen zu 1, bei der es sich um einen in Deutschland tätigen Gastransportnetzbetreiber handelt. Die übrigen 50,02 % der Geschäftsanteile werden von der W . - Gruppe gehalten, di e zum B . - Konzern gehört. Die Beigeladene zu 1 wurde im Jahr 2013 von der Bundesnetzage n tur als U nabhängige r Transportnetzbetreiber nach § 4a EnWG zertifiziert. Hierbei wurde die Betroffene zusammen mit den ihr nachgelagerten Gesellschaften der G . e . - Gruppe als vertikal integriertes Unternehmen im Sinne des § 3 Nr. 38 EnWG eingestuft. Die P . G . ist nicht Teil des vertikal integrierten Unterne h mens. Der Beigeladene zu 2 ist russischer Staatsbürger. Nach einer Tätigkeit bei der Betro ffenen im Bereich Gaslogistik wurde er zum 1. April 2013 Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1 und leitete dort außerdem das Ressort 3 " Kapazität und En t- wicklung " . Mit Ablauf des 30. April 2015 gab er aus persönlichen Gründen seine Ste l- lung als Geschäftsfü hrer der Beigeladenen zu 1 auf und kündigte den Dienstve r trag. Mit E - Mail vom 20. Mai 2015 teilte er der Bundesnetzagentur mit, dass er bei der B e- troffenen in S . P . die Leitung der Abteilung " Logistik und Speicher " übe r - 1 2 3 4 - 4 - nommen habe. Mit Schreib en vom 21. Mai 2015 informierte auch die Beigelad e ne zu 1 die Bundesnetzagentur über diesen Umstand. Mit Beschluss vom 16 . Dezember 201 5 in der Fassung des Berichtigung s- schreibens vom 19. Februar 2016 stellte die Bundesnetzagentur fest, dass die B e- troff ene durch die Anstellung des Beigeladenen zu 2 gegen das nachvertragliche A n stellungsverbot des § 10c Abs. 5 und Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 EnWG verstoßen habe, und untersagte ihr bis einschließlich 3 0 . April 201 9 , ein Arbeitsver hältnis mit dem Beigeladenen zu 2 zu unterhalten oder eine rechtliche Verpflichtung zur Unte r haltung eines Arbeitsverhältnisses mit diesem zu begründen oder aufrechtzuerha l ten. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffene n und des Beigeladenen zu 2 hat das Beschwerd e gericht zurüc kgewiesen . Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsb e schwerde begehren die Betroffene und der Beigeladene zu 2 die Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts und die Zurückve r- weisung der Sache an dieses zur erneuten Verhandlung . II. D ie Rechtsbeschwerde ist un begründet . 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung (OLG Düsseldorf, B e- schluss vom 8. März 2017 - 3 Kart 10/16, juris ) im Wesentlichen wie folgt begrü n det: D ie Beschwerde sei un begründet. Die Bundesnetzagentur habe in dem streitgegenständlichen Beschluss vom 16 . Dezember 2015 zutreffend festgestellt, dass die Betroffene durch die Anstellung des Beigeladenen zu 2 gegen das nachve r- tragliche Anstellungsverbot des § 10c Abs. 5 und 6 EnWG verstoßen habe . Die Karenzzeit enregelungen des § 10c EnWG seien gemäß § 109 Abs. 2 EnWG auf Sachverhalte mit Auslandsbezug anwendbar, wenn sich - wie hier - Au s- wirkungen im Inland ergäben. Der Abschluss des Anstellungsvertrags zwischen der 5 6 7 8 9 10 - 5 - Betroffenen und dem Beigeladenen zu 2 vor Abla uf der Karenzzeit wirke sich nac h- teilig auf dem deutschen Hoheitsgebiet aus, weil er den diskriminierungsfreien und transparenten Betrieb des Transportnetzes gefährde. Er beeinträchtige damit z u- gleich das Vertrauen der Marktteilnehmer in einen wettbewerbsa nalogen und g e- meinwohldienlichen Netzbetrieb. Den Karriere - und Wechselmöglichkeiten innerhalb des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens wohne ein erhebliches Diskriminierungspotential inne. Insoweit sei im Hinblick auf den Zweck der Karen z- z eit en regelung eine generalisierende Betrachtung anzustellen. Der Nachweis einer konkreten Gefährdung werde von der Kollisionsnorm des § 109 Abs. 2 EnWG nicht gefordert. Selbst wenn man den Geltungsbereich dieser Kollisionsnorm völkerrech t- lich durch ein Mis sbrauchs - oder Einmischungsverbot begrenzen wollte, ergäbe sich nichts anderes, weil die gewichtigen öffentlichen Interessen Deutschlands an einer wettbewerbsanalogen, nichtdiskriminierenden und transparenten Regulierung der Energienetze die Interessen Rus slands an einer Einhaltung des russischen Arbeit s- rechts überwögen. Das nachvertragliche Anstellungsverbot des § 10c Abs. 5 und 6 EnWG sei wirksam. Es verstoße weder gegen Unionsrecht noch gegen das Grundgesetz. D a- bei könne dahinstehen, ob die Vo r schrif t des § 10c EnWG - wegen der detaillierten europäischen Vorgaben - an der Charta der Grun d rechte der Europäischen Union oder am Grundgesetz zu messen sei. Die hier betroffenen Grundrechte wiesen nach deutschem und europäischem Recht weitgehend ähnliche Sch utzbereiche auf, die indes nicht in unverhältnismäßiger Weise berührt würden. Den Gesetzgebungsorg a- nen der Europäischen Union komme bei wirtschaftspolitischen Maßnahmen ein we i- ter Ermessens - und Prognosespielraum zu, dessen Grenzen nicht verletzt seien. Die Karenzzeitenregelungen griffen zwar in den Schutzbereich der Beruf s- freiheit, der unternehmerischen Freiheit und des Eigentumsrechts nach Art. 52 Abs. 1 GRCh ein. Der Eingriff sei aber gerechtfertigt. Die Regelungen seien geei g- net, einen diskriminieru ngsfreien Netzzugang zu gewährleisten, und zur Zielerre i- chung erforderlich, nachdem die Europäische Union und mit ihr der deutsche G e- 11 12 - 6 - setzgeber zu dem Ergebnis g e kommen seien, dass die Entflechtung bis zum Jahr 2009 nicht in dem notwendigen Maße umgesetzt w orden sei. Dies werde durch zah l- reiche andere Vorschriften und Verbote im Energierecht, die ebenfalls das Ziel hä t- ten, Diskriminierungen zu vermeiden, nicht in Frage gestellt. Denn durch die Sper r- fristen solle präventiv verhindert werden, dass Diskriminier ungen in besonders se n- siblen Unternehmensbereichen überhaupt erst entstünden. Schließlich seien die Bestimmungen auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Durch die Vorschriften wü r- den zwar Führungskräfte in ihren persönlichen Entwicklungsmöglichkeiten und ve rt i- kal integrierte Energieversorgungsunternehmen bei ihrer Personalplanung eing e- schränkt. Die s sei aber im Hinblick auf die mit den Karenzzeitenregelungen verbu n- denen Gemeinwohlziele hinzunehmen . Die Länge der Karenzzeit von vier Jahren sei ebenfalls nicht zu beansta n- den , weil dem europäischen Richtliniengeber ebenso wie dem nationalen Gesetzg e- ber insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zukomme . Die Dauer von vier Jahren sei insbesondere nicht unverhältnismäßig . Dies gelte auch, wenn die Beschäftigung der Führungskraft beim Transportnetzbetreiber - wie hier - nur halb so lange ang e- dauert habe wie das nachfolgende Karenzverbot. Denn auch in diesem Fall könne die Führungskraft diskriminierungsrelevantes Wissen angesammelt haben und die Gefahr bestehen, d as vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen im Hi n- blick auf eine lukrative Anschlussbeschäftigung zu bevorzugen. Schließlich sei auch der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 GRCh nicht verletzt. Es sei sachgerecht, lediglich die Wechselmöglichkeiten inne r- halb des Unternehmensverbunds zu beschränken, weil hier das Diskriminierungsp o- tential strukturell größer sei als bei einem Wechsel von oder nach außen. Eine mö g- liche Ungleichbehandlung mit Führungskräften der beiden anderen Entfle chtungsv a- rianten sei ebenfalls gerechtfertigt; bei dem eigentlich unvollkommenen Entflec h- tungsmodell des Unabhängigen Transportnetzbetreibers seien strenge Anforderu n- gen an die pe r sönliche Unabhängigkeit der Führungskräfte zu stellen. Schließlich sei auch eine Unterscheidung zwischen Führungskräften und sonstigem Personal sac h- 13 14 - 7 - gerecht, weil bei Führungskräften aufgrund ihrer Entscheidungsmöglichkeiten die erhöhte Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie relevante Informationen in diskrimini e- render Weise tatsächl ich ve r wendeten. Die angefochtene Abstellungsverfügung der Bundesnetzagentur sei auch im Übrigen rechtmäßig. Der Beigeladene zu 2 unterliege aufgrund seiner Tätigkeit als Gesc häftsführer der Beigeladenen zu 1 wie auch in seiner Funktion als Leiter des Ressorts 3 mit den Zuständigkeiten für die Fachbereiche " Einkauf " , " Gasdisposition " , " Vertragsenergieermittlung " , " IT - Management " , " Kapazitätsmanagement " und " Markt - gebietsmanagement und Geschäftsentwicklung " den Cooling - off - Vorgaben. Die B e- troffene sei a ls Muttergesellschaft Teil des vertikal integrierten Energieversorgung s- unternehmens und nehme auch selbst oder über beherrschte Tochterunte r nehmen Funktionen in Bezug auf Gewinnung, Erzeugung, Verteilung, Lieferung, Kauf und Speicherung von Erdgas wahr. Die Bundesnetzagentur habe in Nummer 2 des Beschlusstenors die Ge l- tungsdauer der Karenzzei t nicht unzulässig über den 30. April 2019 hinaus ausg e- dehnt. Nach § 10c Abs. 5 und 6 EnWG sei es den Normadressaten untersagt, zu den in dieser Vorschrift genannte n Unternehmen Interessen - oder Geschäftsbezi e hungen zu unterhalten. Aufgrund der damit verbundenen abstrakten Diskrimini e rungsgefahr sei es ihnen daher untersagt, schon vorab etw a einen aufschiebend auf den 1. Mai 2019 bedin g ten Anstellungsvertrag zu schli eßen. Schließlich habe die Bundesnetzagentur auch ihr Aufgreif - und Auswahle r- messen ordnungsgemäß ausgeübt. Die Abstellungsverfügung sei geeignet, erforde r- lich und verhältnismäßig im engeren Sinne. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Betroffene u nd der Beigeladene zu 2 den Anstellungsvertrag in Kenntnis der Karen z- zeitenregelungen abgeschlossen hätten. Aufgrund dessen begründe auch die pe r- sönliche Situation des Beigeladenen zu 2 keine Unverhältnismäßigkeit der Abste l- lungsverfügung. Im Übrigen habe er auch nicht plausibel dargelegt, weshalb er seine spezifischen Kenntnisse in Russland nur für G . im grenzüberschreitenden 15 16 17 - 8 - Gastransportwesen verwenden könne, obwohl sich seine Tätigkeit als Leiter des Ressorts 3 auch auf das IT - Management und das Ma rktgebietsmanagement bez o- gen habe. 2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Beschwerdeg e- richt hat zu Recht angenommen, dass die Betroffene durch die Anstellung des Beig e- ladenen zu 2 gegen das nachvertragliche Anste l lungsverbot des § 10c Abs. 5 und Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 EnWG verstoßen hat. a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind die Karenzzeite n- regelungen des § 10c Abs. 5 und Abs. 6 EnWG auf den nach russischem Recht zw i- schen der Betroffenen und dem Beigeladenen zu 2 geschlossenen Anstellungsve r- trag anwendbar. Dies folgt - was das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - aus § 109 Abs. 2 EnWG. Eine Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der Territorialität und Souveränität liegt nicht vor. aa) Gemäß § 109 Abs. 2 EnWG findet das Energiewirtschaftsgesetz auf alle Verhaltensweisen Anwendung , die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswi r- ken, auch wenn sie außerhalb dieses Bereichs veranlasst werden . Danach ist - ebenso wie nach der vom Gesetzgeber als Vor bild herangez o- genen (BT - Drucks. 15/3917 S. 75) Regelung in § 130 Abs. 2 GWB a.F. (seit 18. April 2016: § 185 Abs. 2 GWB; bis 31. Dezember 1998: § 98 Abs. 2 GWB) - nicht ma ß- ge b lich, an welchem Ort eine Handlung vorgenommen wird. Ausschlaggebend ist vielmehr , ob ein bestimmtes Verhalten Auswirkungen auf den deutschen Energi e- markt hat. Welche Auswirkungen hierfür ausreichend sind, ist mit Blick auf den Schutzzweck des Gesetzes und der jeweils in Frage kommenden speziellen Sac h- normen zu beurteilen (Senatsbeschl uss vom 7. März 2017 - EnVR 21/16, RdE 2018, 201 Rn. 16 mwN - Baltic Cable AB). Die im Streitfall in Frage stehende Vorschrift des § 10c EnWG über die U n- abhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Unabhängigen 18 19 20 21 22 - 9 - Transportnetzbetreibers die nt wie auch die übrigen Vorschriften über die Zertifizi e- rung und Entflechtung von Transportnetzbetreibern, was der Senat bereits mehrfach entschieden hat, dem Zweck, die mit einer vertikalen Integration von Versorgungs - und Netztätigkeiten einhergehenden s ystemimmanenten Interessenkonflikte und die daraus resultierende Gefahr einer Diskriminierung in der Ausübung des Netzg e- schäfts zu vermeiden (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 25 - Karenzzeiten I , vom 7. März 2017 - EnVR 21/16, RdE 2018, 201 Rn. 17 - Baltic Cable AB und vom 17. Juli 2018 - EnVR 21/17, Rn. 20 - Karen z- zeiten II ) . Der europäische Richtliniengeber wie auch der nationale Gesetzgeber haben den Karenzzeitenregelungen eine besondere Bedeutung für die U nabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers beigemessen (vgl. Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parl a ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtl i- nie 2 003/55/EG [im Folgenden: Gasrichtlinie oder GasRL]; Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufh e- bung der Richtlinie 2003/ 54/EG [im Folgenden: Stromrichtlinie oder StromRL]; BT - Drucks. 17/6072, S. 64). Denn gerade den Karriere - und Wechselmöglichkeiten i n- nerhalb des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens oder zur Ko n- zernobergesellschaft wohnt ein nicht unerhebli ches Diskrim i nierungspotential inne (Senatsbeschl ü ss e vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 31 - K a- renzzeiten I und vom 17. Juli 2018 - EnVR 21/17, Rn. 23 - Karenzzeiten II ). Au f grund dessen ist es geboten, zur Gewährleistung des diskriminier ungsfreien und transp a- renten Netzzugangs bereits die abstrakte Gefahr einer Diskriminierung in der Au s- übung des Netzgeschäfts zu vermeiden, damit die entflechtungsrechtlichen Vorg a- ben wirksam durchgesetzt werden können . b b ) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht die Anwendung des deutschen Entflechtungsrechts auf im Ausland ansässige vertikal integrierte 23 24 - 10 - Energieversorgungsunternehmen und ausländische Staatsbürger nach Maßgabe von § 109 Abs. 2 EnWG nicht in Widerspruch zu allgemeinen Grundsät zen des Völke r- rechts. Insbesondere ist der Anwendungsbereich des § 10c Abs. 5 und 6 EnWG auch nicht im Lichte des § 109 Abs. 2 EnWG bei grenzüberschreitenden Sachverha l- ten dahingehend einschränkend auszulegen, dass das Anstellungsverbot nur dann eingreift, wenn bei der bisherigen Tätigkeit des betroffenen Mitarbeiters beim Una b- hängigen Transportnetzbetreibers eine tatsächliche Auswirkung in Form einer ta t- sächlichen Diskriminierung oder einer konkreten Diskriminierungsgefahr festzustellen ist. (1) Das v on der Rechtsbeschwerde in den Vordergrund gestellte Territorial i- tätsprinzip schließt allerdings die einseitige Ausübung von Hoheitsgewalt auf fre m- den Territorien aus. Es verbietet aber nicht, Sachverhalte zu regeln, die Auswirku n- gen auf das eigene Hoheits gebiet haben, auch wenn diese an Vorgänge in einem anderen Territorium anknüpfen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. März 2017 EnVR 21/16, RdE 2018, 201 Rn. 46 mwN - Baltic Cable AB). Für Vorschriften, die der Freiheit des Wettbewerbs dienen, wird der Ort der A uswirkung sogar überwi e- gend als einzig sachgerechtes Anknüpfungskriterium angesehen (Stadler in La n- gen/Bunte, Ko m mentar zum Deutschen und Europäischen Kartel lrecht, 13. Auflage, § 185 GWB Rn. 143; Wagner - von Papp/Wurmnest in Münchener Kommentar zum Ka r tell recht, 2. Auflage, Einleitung Rn. 1543 ff.). Nach dem Gebot der Rücksichtnahme darf diese Anknüpfung zwar nur in einem Umfang stattfinden, der im Hinblick auf den Schutzzweck der zur Anwendung stehenden Norm erforderlich ist und die Interessen anderer Staaten nicht unverhäl t- nismäßig beeinträchtigt. Der Senat hat sie deshalb jedenfalls dann für zulässig g e- ha l ten, wenn sich die Tätigkeit des betroffenen Unternehmens nicht nur unwesentlich auf das Inland auswirkt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. März 2017 - E nVR 21/16, RdE 2018, 201 Rn. 47 - Baltic Cable AB für den Betrieb einer im Inland belegenen Net z- komponente, der eine nicht unbedeutende Rolle für die inländische Energieverso r- gung zukommt). 25 26 - 11 - Diese Rechtsprechung des Senats steht im Einklang mit der Rec htsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. In dem - nach Erlass der Entscheidung des Beschwerdegerichts ergangenen - Urteil vom 6. September 2017 (C - 413/14, EuZW 2017, 850 - Intel Corporation Inc/Kommission) hat der Gerichtshof im Ra h men der Begr ündung der territorialen Zuständigkeit der Kommission klargestellt, dass das völkerrechtlich akzeptierte Kriterium der sogenannten qualifizierten Auswi r kungen den Zweck verfolgt, Verhaltensweisen zu erfassen, die zwar nicht im Gebiet der Un i- on stattgefunde n haben, deren wettbewerbswidrige Auswirkungen aber auf dem Un i- onsmarkt zu spüren sein können (EuGH aaO Rn. 45). Aufgrund dessen lässt sich mit dem Kriterium der qualifizierten Auswirkungen die Anwendung des Wettbewerb s- rechts der Union völkerrechtlich rech tfertigen, wenn voraussehbar ist, dass das fra g- liche Verhalten in der Union unmittelbare und wesentliche Auswirkungen haben wird (EuGH aaO Rn. 49). Dies ist anhand einer Gesamtbetrachtung des fraglichen Ve r- ha l tens des oder der Unternehmen zu bestimmen (EuG H aaO Rn. 50). Damit hat der Gerichtshof der Europäischen Union das Auswirkungskriterium ausdrücklich bestätigt. Für das Energiewirtschaftsrecht kann nichts anderes gelten. Insbesondere die Vorschriften über die Zertifizierung und Entflechtung von Tran s- portnetzbetreibern haben den Zweck, einen diskriminierungsfreien und transparenten Net z zugang zu gewährleisten und einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb bei der Versorgung mit Gas und Strom sicher zu stellen. Das Beschäftigungsverbot de s § 10c Abs. 5 EnWG betrifft - wie auch Art. 19 Abs. 7 GasRL/StromRL - zwei vone i nander zu unterscheidende Fallgestaltungen. Zum einen gilt das Verbot für die Anschlusstätigkeit bei einem anderen Unternehmen des vertikal integrierten Unte r- nehmens. I n soweit greift der V erbotstatbestand nur ein, wenn - was vorliegend der Fall ist - mit der neuen Tätigkeit im Elektrizitätsbereich eine der Funktionen Erze u- gung, Verteilung, Lieferung oder Kauf von Elektrizität und im Erdgasbereich eine der Fun k tionen Gewinnung, Verteilung, L ieferung, Kauf oder Speicherung von Erdgas wah r genommen oder kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusamme n hang mit diesen Funktionen erfüllt werden (§ 10c Abs. 5 Fall 1 EnWG). Zum anderen besteht das Anstellungsverbot - hier nicht ein schlägig - bei jedweder 27 28 - 12 - Anschlusstätigkeit bei dem Mehrheitsanteilseigner; insoweit gilt das Verbot au s- nahmslos (§ 10c Abs. 5 Fall 2 EnWG). (2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Anwendungsb e- reich des § 10c Abs. 5 und 6 EnWG nicht dah in gehend einschränken d ausz u legen , dass das Anstellungsverbot dann nicht eingreift, wenn die Tätigkeit des b e troffenen Mitarbeiters bei dem Unabhängigen Transportnetzbetreiber - was die Rechtsb e- schwerdeführer in der Tatsacheninstanz behauptet haben - tatsä chlich keine diskr i- minierenden Auswirkungen gezeitigt oder keine konkrete Diskriminierungsgefahr aufgewiesen hat. Dies ist unerheblich. Die Vorgaben für die personelle Unabhängi g- keit des Managements eines Unabhängigen Transportnetzb e treibers haben sich in erster Linie an der Entflechtungszielsetzung eines transparenten und diskrimini e- rungsfreien Netzbetriebs zu orienti e ren. Die Vorschrift des § 10c Abs. 5 EnWG regelt die personelle Trennung der Unternehmensleitung und der weiteren Führungskräfte des Una bhängigen Tran s- portnetzbetreibers von der Muttergesellschaft des vertikal integrierten Energieverso r- gungsunterne h mens, deren Tochtergesellschaften und Mehrheitsanteilseignern, um damit deren berufliche U n abhängigkeit zu gewährleisten (vgl. Erwägungsgrund 1 6 GasRL, Erwägungsgrund 19 StromRL). Durch die Sicherung der beruflichen Han d- lungsunabhängigkeit der Fü h rungskräfte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers sollen in Ergänzung zur formalen personellen Entflechtung Anreize unterbunden werden, zur Verbesser ung der persönlichen Karrierechancen oder der persönlichen Vergütung Marktaktivitäten des vertikal integrierten Energieversorgungsunterne h- mens gegenüber dessen Wettbewerbern zu bevorzugen (vgl. Senat s beschl ü ss e vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 5 18 Rn. 52 mwN - Karenzzeiten I und vom 17. Juli 2018 - EnVR 21/17, Rn. 26 - Karenzzeiten II ). Die Vorschrift will insoweit nicht nur einer konkreten, sondern bereits der abstrakten Gefahr einer Diskrimini e- rung in der Ausübung des Netzgeschäfts begegnen, in dem eine Führungskraft des Unabhängigen Transportnetzbetreibers zur bewussten oder unbewussten Verbess e- rung ihrer persönlichen Karrierechancen innerhalb des vertikal integrierten Energi e- 29 30 - 13 - versorgungsunternehmens oder bei der Konzernobergesellschaft ihre Täti g keit nicht auf eine möglichst effiziente Bereitstellung der Netzdienste im Sinne des § 21 Abs. 2 EnWG ausrichtet, sondern auf eine Beförderung der Interessen der Wettbewerbsb e- reiche des Energieversorgungsunternehmens (vgl. Senat s beschluss vom 17. Juli 201 8 - EnVR 21/17, Rn. 26 - K a renzzeiten II). (3) Dieses Auslegungsergebnis steht in Übereinstimmung mit der Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäi schen Union . Danach verfolgt das Kriterium der qualifizierten Auswirkungen den Zweck, Verhaltensweisen zu erfassen, deren wet t- bewerbswidrige Auswirkungen auf dem Unionsmarkt zu spüren sein können. Mit di e- sem Kriterium lässt sich die Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union völke r- rechtlich rechtfertigen, wenn vorhersehbar ist, dass das fragliche Verhalten i n der Union unmittelbare und wesentliche Auswirkungen haben wird, wobei insoweit eine Gesamtbetrachtung des fraglichen Verhaltens anzustellen ist (vgl. EuGH, EuZW 2017, 850 Rn. 45 ff. - Intel Corporation Inc/Kommission). Dabei reicht es insbesond e- re aus, d ie wahrscheinlichen Auswirkungen eines Verhaltens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, damit das Erfordernis de r Vorhersehbarkeit erfüllt ist (vgl. EuGH aaO Rn. 51). Diese Voraussetzungen sind gegeben . Wie bereits ausgeführt, soll das A n- stellungsverb ot des § 10c Abs. 5 EnWG die berufliche Handlungsunabhängi g keit der Führungskräfte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers sichern und in Ergä n- zung zur formalen personellen Entflechtung Anreize unterbinden, zur Verbess e rung der persönlichen Karrierechance n oder der persönlichen Vergütung Marktaktiv i täten des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens gegenüber dessen Wet t- bewerbern zu bevorzugen. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die der europ ä- ische Richtliniengeber den Karenzzeitenregelung en für die Unabhängigkeit des Fer n- leitungsnetzbetreibers beigemessen hat (vgl. Erwägungsgrund 16 GasRL, Erw ä- gungsgrund 19 StromRL), ist deshalb im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung auf das bloße Diskriminierungspotential abzustellen, ohne dass es dara uf ankommt, ob tatsächlich ein diskriminierendes Verhalten festgestellt worden ist. Bei Fehlen e i- 31 32 - 14 - nes Anstellungsverbots wäre es vielmehr hinreichend wahrscheinlich, dass eine Fü h- rungskraft des Unabhängigen Transportnetzbetreibers " sein " vertikal integriert es Energieversorgungsunternehmen gegenüber dessen Wettbewerbern auf dem in Deutschland gelegenen Markt in Form des von dem Unabhängigen Transportnetzb e- treiber betriebenen Transportnetzes begünstigt und dadurch unmittelbare und w e- sentliche Wirkungen auf die sem Markt erzeugt. G erade den Karriere - und Wec h- selmöglichkeiten innerhalb des vertikal integrierten Energieversorgungsunterne h- mens wohnt - wie bereits dargelegt - ein nicht unerhebliches Diskriminierungspote n- tial inne. b ) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Karen z- zeitenregelungen des § 10c Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 EnWG nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Betroffenen und des Beigeladenen zu 2 bleiben - was der Senat mit Beschluss vom 26. Januar 2016 (EnVR 51/14, RdE 2016, 51 Rn. 19 ff. - Karenzzeiten I ; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 6. Juli 2016 - 1 BvR 1016/16 - nicht zur Entscheidung angenommen ) en t schieden und im Einzelnen begründet hat - ohne Erfolg. Die Rechtsbeschwerde zeigt insoweit keine neuen Gesichtspunkte auf, die eine andere Entscheidung gebieten würden. c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdeg e- richt in Nummer 2 des Beschlus stenors in der Fassung des Berichtigungsschreibens vom 19. Februar 2016 die Geltungsdauer der Karenzzeit nicht unzu lässig über den 30. April 2019 hinaus ausgedehnt. Die ausgesprochene Verpflichtung der Betroff e- nen, es bis einschließlich 30. April 2019 zu u nterlassen, ein Arbeitsverhältnis mit dem Beigeladenen zu 2 zu unterhalten oder eine rechtliche Verpflichtung zur Unte r haltung eines Arbeitsverhältnisses mit ihm zu begründen oder aufrechtzuerhalten, ist rech t- mäßig. aa) Nach dem Wortlaut des § 10c Abs. 5 EnWG und des Art. 19 Abs. 4 GasRL ist allerdings offen, ob ein Anstellungsvertrag einer den Karenzzeitenregelu n- 33 34 35 - 15 - gen unterworfenen Person der Unternehmensleitung des Unabhängigen Tran s- portnetzbetreibers mit einem anderen Unternehmen des vertikal integrier ten Ene r- gieversorgungsunternehmens bereits während der Karenzzeit aufschiebend bedingt zum ersten Tag nach Ablauf der Karenzzeit oder ob ein solcher Vertrag rechtsve r- bindlich frühestens an diesem Tag geschlosse n werden kann. In Art. 19 Abs. 7 GasRL /StromRL heißt es insoweit, dass solche " Ja h oder berufliche Au f gaben wahrnehmen " dürfen, während nach § 10c Abs. 5 EnWG solche " nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Unabhäng i- gen Transportnetzbetreiber für vier Jahre nicht bei anderen Unternehmen des vert i- " dürfen. Der Wortlaut der Vorschri f- ten schließt einen Vertragsschluss bereits vor Ablauf de r Karenzzeit nicht aus. bb) D as Verbot eines Vertragsschlusses vor Ablauf der Karenzzeit folgt aber aus einer systematische n Auslegung der Vorschriften. Neben dem Anstellung s verbot untersagen Art. 19 Abs. 7 GasRL/StromRL und § 10c Abs. 5 EnWG während d er Karenzzeit auch die Unterhaltung von Interessens - und Geschäftsb e ziehungen. Zur Abgrenzung beider Fallvarianten ist es zwar angezeigt, die Regelung zum Anste l- lungsverbot als spezielle und insoweit abschließende Regelung anzusehen. Der we i- te Tatbestand d er zweiten Fallvariante, die bereits jede Interessenbeziehung unte r- sagt, lässt es aber zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen angezeigt ersche i- nen , dem Anstellungsverbot während der gesamte n Karenzzeit strikte Beac h tung zu verschaffen und damit auch eine n aufschiebend bedingten Vertragsschluss zu unte r- sagen . cc) Entscheidend für das Verbot eines Vertragsschlusses vor Ablauf der K a- renzzeit sprechen Sinn und Zweck des § 10c Abs. 5 EnWG und des Art. 19 Abs. 7 GasRL/StromRL. Das Anstellungsverbot des § 10c Abs. 5 EnWG und des Art. 19 Abs. 7 GasRL/StromRL soll die berufliche Handlungsunabhängigkeit der Führungskräfte 36 37 38 - 16 - des Unabhängigen Transportnetzb e treibers sichern und in Ergänzung zur formalen personellen Entflechtung Anreize u n terbinden, zur Verbesse rung der persönlichen Karrierechancen oder der persönlichen Vergütung Marktaktivitäten des vertikal int e- grierten Energieversorgungsunternehmens gegenüber dessen Wet t bewerbern zu bevorzugen. Dieser Gesetzeszweck würde nur unvollständig oder im Falle einer s ehr frühzeitigen Verpflichtung zu r Eingehung einer Anschlussbeschäftigung sogar zur Gänze nicht erreicht. Vielmehr muss die sogenannte Abkühlungsphase in voller Lä n- ge eingehalten werden , um jedwede Anreize zur Begünstigung des " eigenen " Unte r- nehmens im Rah men des Möglichen zu vermeiden . dd) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist mit dieser Auslegung des § 10c Abs. 5 EnWG keine faktische Verlängerung der Karenzzeit verbunden. Dem b e troffenen Unternehmen bleibt es unbenommen, die Stellenausschreibung bereits vor Ablauf der Karenzzeit mit dem erforderlichen zeitlichen Vor lauf - wie dies auch sonst bei ein er beabsichtigten Stellenbesetzung zu einem bestimmten Zeitpunkt ü b- lich ist - in die W e ge zu leiten, die erforderlichen Gespräche mit Bewerbern zu führ en und intern eine verbindliche Auswahlentscheidung zu treffen. Dass der rechtsve r- bin d liche Abschluss des Anstellungsvertrags erst am ersten Tag nach Ablauf der K a- renzzeit und damit am Tag der Arbeitsaufnahme erfolgen kann, ist nicht ungewöh n- lich und berüh rt im Hinblick auf die mit den Karenzzeitenregelungen verfolgten g e- setzgeberischen Ziele keine schützenswerten Interessen der Vertragspa r teien. ee) Die von der Rechtsbeschwerde geforderte ei n schränkende Auslegung des § 10c Abs. 5 EnWG ist auch von Verf assungs wegen - insbesondere im Hi n blick auf die Berufsfreiheit, die unternehmerische Freiheit und das Eigentum s recht - nicht geboten. (1) Die Karenzzeit en regelung ist - wie der Senat bereits entschieden hat - zur Erre i chung der genannten Ziele geeign et und erforderlich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 27 mwN - Karenzzeiten I und vom 17. Juli 2018 - EnVR 21/17, Rn. 28 - K a renzzeiten II). Das ITO - Modell als 39 40 41 - 17 - dritte Möglichkeit einer Entflechtung umfasst zwar insg esamt ein ganzes Bündel an Maßnahmen zur Erreichung der genannten Ziele (siehe dazu im Einzelnen Senat s- beschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, aaO Rn. 30 - Karenzzeiten I ). Dessen ungeachtet haben aber der europäische Richtliniengeber wie auch der nati onale G e- setzgeber den Karenzzeitenregelungen eine besondere Bedeutung für die Unabhä n- gigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers beigemessen (v gl. Erwägungsgrund 16 GasRL, Erwägungsgrund 19 StromRL, BT - Drucks. 17/6072, S. 64). Ins o weit ist es geboten , dem zeitl ich befristeten Beschäftigungsverbot für die gesamte Dauer der K a renzzeit ungeschmälert Geltung zu verschaffen und damit auch den Abschluss eines au f schiebend bedingten Anstellungsvertrags zu untersagen. (2) Die sektorspezifischen Tätigkeitsverbote sin d auch verhäl t nismäßig im engeren Sinne. Die Karenzzeitenregelungen dienen dem gewichtigen öffentlichen Interesse der Union und ihrer Mitgliedstaaten an einem funktionierenden, wettb e- werblichen Energiemarkt. Die Sperrfristenregeln gelten nur innerhalb des vertikal i n- tegrierten Unternehmens (§ 10c Abs. 5 Fall 1 EnWG) oder beim Übergang von e i- nem Unternehmen des vertikal integrierten Unternehmens zum Mehrheitsanteilsei g- ner (§ 10c Abs. 5 Fall 2 EnWG). Sie schließen eine Tätigkeit bei einem anderen Netzbetreibe r oder in einem netzfremden Tochterunternehmen innerhalb des Unte r- nehmensverbunds, wenn es sich etwa um ein Mehrspartenunternehmen handelt, nicht aus. Die verbleibenden Nachteile der Führungskräfte bei ihrem beruflichen Fortkommen innerhalb des Unternehmen sve r bunds und die Erschwerungen bei der Personal - und Nachwuchsplanung des Unte r nehmens treten dagegen hinter die mit den Karenzzeitenregelungen verbundenen Ziele zurück (vgl. Senatsb e schlüsse vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 32 f. - Kar enzzeiten I und vom 17. Juli 2018 - EnVR 21/17, Rn. 29 - Karenzzeiten II). Dies gilt auch für die Unters a- gung der Eingehung einer Verpflichtung zum Abschluss einer Anschlussbeschäft i- gung vor Ablauf der Karenzzeit. Die damit für die potentiellen Vertragspar teien ve r- bundenen Nachteile sind gering und insbesondere für die Betroffene im Hinblick d a- rauf zu vernachlässigen, dass sie das Stellenbesetzungsverfahren als solches b e- reits während der Karenzzeit durchführen kann. 42 - 18 - d) Schließlich hat die Bundesnetzag entur ihr Aufgreif - und Auswahlermessen rechts - und verfahrensfehlerfrei ausgeübt. aa) Nach § 65 Abs. 2 EnWG steht es im pflichtgemäßen Ermessen der R e- gulierungsbehörde, ob sie bei einem Verstoß gegen Vorschriften des Energiewir t- schaftsgesetzes ein Ve rfahren einleitet und gegebenenfalls Maßnahmen zur Einha l- tung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlass e nen Rechtsverordnungen anordnet. Dabei hat ihr der Gesetzgeber nach dem Wortlaut des § 65 Abs. 2 EnWG ein weites Ermessen eingeräumt. Dies betrifft s o- wohl die Frage, ob die Behörde ein Aufsichtsverfahren einleitet, als auch die Frage, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen sie ergreift (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, RdE 2015, 29 Rn. 15 - Stromne tz Homberg). Eine E r- messensentscheidung ist nach den - was § 83 Abs. 5 EnWG zeigt - auch im Ene r- giewirtschaftsrecht geltenden allgemeinen Grundsätzen gerichtlich nur daraufhin überprü f bar, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten (Ermessensüberschreitung), ihr Ermessen überhaupt nicht ausgeübt (Ermessen s- nichtg e brauch) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Ermessensfehlgebrauch; vgl. S e- natsbeschlüsse vom 3. Juni 2 014 - EnVR 10/13, aaO - Stromnetz Ho m berg und vom 23. Januar 2018 - EnVR 5/17, RdE 2018, 207 Rn. 19 - Stadtwerke Wedel GmbH). bb) Nach diesen Maßgaben lässt sich entgegen den Angriffen der Rechtsb e- schwerde eine fehlerhafte Ausübung des Auswahlermessens der Bundesnetzagentur nicht bejahen. Die Bundesnetzagentur hat dies in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar unter anderem damit begründet, dass die Durchsetzung des nac h- vertraglichen Anstellungsverbots auch unter Berücksichtigung der besonderen Sit u a- tion des Beigeladenen zu 2 verhältnismäßig sei, weil bei der Abwägung der Vor - und Nachte i le der Erreichung des verfolgten Ziels, einen diskriminierungsfreien Betrieb des Transportnetzes sicherzustellen, ein hohes Gewicht zukomme, hinter dem das Individu alinteresse des Beigeladenen zu 2 zurückstehen müsse . Aus dem weiteren Inhalt der Verfügung ergibt sich, dass die Bundesnetzagentur die besonderen pe r- 43 44 45 - 19 - sönlichen Umstände des Beigeladenen zu 2 in Betracht gezogen, dies e jedoch im Hinblick auf eine während de r Karenzzeit mögliche Beschäftigung in seinem Spezia l- gebiet außerhalb Russlands oder bei einem anderen Unternehmen als der Betroff e- nen nicht als Hinderungsgrund für den Erlass der Missbrauchsverfügung angesehen hat. Dagegen ist im Rahmen der beschränkten g erichtlichen Kontrolle der Erme s- sensen t scheidung nichts zu erinnern. Dass die Bundesnetzagentur dem öffentlichen Interesse an eine m di s kriminierungsfreien Betrieb des Transportnetzes ein höheres Gewicht beigemessen hat als den Individualinteressen des Beig eladenen zu 2 wie auch derjenigen der Betroffenen, stellt entgegen der Auffas sung der Rechtsb e- schwerde keinen Ermessen s fehlgebrauch dar. Das Beschwerdegericht hat insoweit auch zu Recht hervorgehoben, dass der Beigeladene zu 2 nicht plausibel dargelegt hab e, weshalb er seine spezifischen Kenntnisse in Russland nur für Gazprom im grenzüberschreitenden Gastransportwesen verwenden könne, obwohl er als Le i ter des Ressorts 3 bei der Beigeladenen zu 1 auch andere, nicht grenzüberschre i tende Tätigkeitsbereiche aus gefüllt h abe . Insoweit zeigt die Rechtsbeschwerde kein Vo r- bringen des Beigeladenen zu 2 auf, dass das Beschwerdegericht übergangen hätte. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf abstellt, der Beigeladene zu 2 h a be von der Unionsrechtswidrigkeit der Karenzzeiten regelungen ausgehen dürfen, ist dies une r- heblich . 3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt ein Voraben t- scheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Un i on nicht in Betracht. a) Gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist das letztinstanzl iche innerstaatliche G e- richt, bei dem eine entscheidungserhebliche Frage über die Auslegung von Handlu n- gen der Organe der Europäischen Union (Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV) g e stellt wird, zur Anrufung des Unionsgerichtshofs immer dann verpflichtet, wenn s ich in e i- nem bei ihm schwebenden Verfahren eine entscheidungserhebliche Frage des Un i- onsrechts stellt, es sei denn, das nationale Gericht hat festgestellt, dass die betre f- fende unionsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den G e- richtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offe n kundig 46 47 - 20 - ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 - C.I.L.F.I.T.). Ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter B e rücksichtigung der Eig enheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Ausl e- gung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen i n nerhalb der Union zu beurteilen (EuGH, Slg. 2005, I - 8151 Rn. 33 - Intermodal Transports). Hierzu muss das nat i onale Gericht davon überzeugt sein, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Unionsgerichtshof die gleiche Gewissheit b e- stünde (EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, I - 8151 Rn. 39 - I n- termodal Transports; vgl. auch BVerfG, NJW 2010, 1268 Rn. 20 f.). Eine Vorlag e- pflicht besteht stets, wenn einzelstaatliche Gerichte Unionsrechtsakte als ungültig außer Anwendung lassen wollen (sog. Verwerfungsmonopol des G e richtshofs; vgl. EuGH, Slg. 2005, I - 10513 Rn. 19 ff. - Ga s ton Schul). b) Nach diesen Maßgaben besteht keine Vorlagepflicht. Die dargestellte Rechtslage ist vielmehr offenkundig. aa) Dies betrifft zunächst die Frage nach einem möglichen Verstoß der K a- renzzeitenregelungen des § 10c Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 E nWG gegen höherrangiges Recht. Diese Frage ist offenkundig zu verneinen. Das Verwerfung s- monopol des Gerichtshofs der Europäischen Union ist von vornherein nicht b e rühr t (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 94 f. Karen zzeiten). Der Schutzbereich der Grundrechte auf Berufsfreiheit und die unternehmer i- sche Freiheit sowie das Eigentumsrecht, wie sie in den Art. 15 bis 17 der Charta ni e- dergelegt sind, und deren Schranken i.S.d. Art. 52 Abs. 1 der Charta sind - wie oben im Einzelnen dargelegt worden ist - in der Rechtsprechung des Gerichtshofs hinre i- chend geklärt. Insoweit leg t auch die Rechtsbeschwerde keine - neuen - Zweifelsfr a- gen dar noch sind solche aus anderen Gründen ersichtlich. Dies gilt insbeso n dere im Hinblick darauf, dass der Unionsgerichtshof den Gemeinschaftsorganen grundsät z- lich einen weiten Ermessens - und Prognosespielraum zubilligt, dessen Weite der 4 8 49 50 - 21 - Europäische Gerichtshof insbesondere im Rahmen wirtschaftspolitischer Maßna h- men besonders hervorhebt (vgl. E uGH, Slg. 1994, I - 5555 Rn. 21 = EuZW 1995, 109 SMW Winzersekt). Weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum wird ein Ve r- stoß des § 10c Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 EnWG gegen höherrangiges Recht bejaht (vgl. BerlKommEnR/Säcker/Mohr, 3. Aufl., E nWG § 10c Rn. 16, 20; Kment/Knauff, EnWG, § 10c Rn. 14; Busch, N&R 2011, 226, 229; Mohr, N&R 2015, 45, 47 f.; Säcker/Mohr, N&R 2012, 1, 12 f.; Schmidt - Preuß, et 9/2009, 82, 86); eine vereinzelt gebliebene Gegenauffassung (Micha e lis/Kemper, RdE 2012, 8, 12) wird nicht n ä her begründet. bb) Des Weiteren bedarf auch die Frage nach dem Umfang des Anwe n- dungsbereichs des § 10c Abs. 5 und 6 EnWG im Lichte des § 109 Abs. 2 EnWG ke i- ner Vo r lage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Der Anwendungsbereich lässt sich - jedenfalls soweit er vorliegend in Frage steht und wie oben näher ausg e- führt - anhand des Wortlauts der zugrundeliegenden Richtlinie und ihrem Sinn und Zweck sowie der maßgeblichen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, EuZW 2017, 850 - Intel Corporation Inc/Kommission) ei n deutig beantworten. Im Übrigen handelt es sich um eine Subsumtion im Einzelfall, weil für die Anwendung der Vorschrift der konkrete Aufgabenzuschnitt der Tätigkeit des Be i- geladenen zu 2 maßge b lich ist. 4. Schließlich ist, anders als die Rechtsbeschwerde meint, auch eine Vorlage an das Bund esverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG nicht erforderlich. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob das völkerrechtliche Auswirkungsprinzip inhaltlich durch die Vo raussetzungen der tatsächlichen und unmittelbaren Auswirkung mit e i- ner gewissen Mindestintensität im Inland sowie durch den Grundsatz der Verhältni s- mäßigkeit begrenzt ist, ist - wie oben im einzelnen dargelegt - durch die Rechtspr e- chung des Gerichtshofs de r Europäischen Union (vgl. EuGH, EuZW 2017, 850 Intel Corpor a tion Inc/Kommission) und des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsbeschluss vom 7. März 2017 - EnVR 21/16, RdE 2018, 201 Rn. 16 mwN - Baltic Cable AB) b e- reits geklärt. Hier stellt sich nur die Frage, ob das streitg e genständliche Ver halten der 51 52 - 22 - Betroffenen nach den Maßgaben des Auswirkungskriteriums des § 109 Abs. 2 EnWG dem Anwendungsbereich des § 10c Abs. 5 und 6 EnWG unterfällt. Die A n- wendung einer Vorschrift auf einen konkreten Sachverhalt ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts (BVerfK 13, 246, 251; 14, 524, 533; 19, 122, 126 f.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. Limperg Grüneberg Bacher Sunder Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.03.2017 - VI - 3 Ka rt 10/16 (V) - 53
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