ECLI:DE:BGH:2016:120416BENVR3.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 3/15 Verkündet am 12. April 2016 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Mitteldeutsche Netzgese llschaft Gas mbH ARegV § 23 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 7, Abs. 6 a) Eine bloße Ersatzbeschaffung kann weder im Zusammenhang mit § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV noch im Zusammenhang mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV als Umstrukturierungsinvestition bzw. Umstruktur ierungsmaßnahme angesehen werden (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - EnVR 18/12, RdE 2014, 291 - 50Hertz Transmission GmbH). b) Eine Ersatzbeschaffung, die zu einer Verbesserung von technischen Par a- metern führt, ist insoweit als Umstruktu rierungsmaßnahme anzusehen, als sie vor Ablauf der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als üblich a n- zusehenden Nutzungsdauer erfolgt. BGH, Beschluss vom 12. April 2016 - EnVR 3/15 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Ap ril 2016 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg und die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur wird der B e- schluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesger ichts Düsseldorf vom 12. März 2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. April 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Beschwerdegericht angeordnet hat, dass die beabsichtigte Maßnahme bei der erneute n Entscheidung des Genehmigun gs an - trags in vollem Umfang als Umstrukturierungsinvestition anzus e- hen ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Bundesnetzagentur verpflic h- tet, die erneute Entscheidung über den Genehmigungsantrag un - ter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu treffen. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander au f- gehoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2,91 Millionen Euro festgesetzt. - 3 - Gründe: A. Die Antragstellerin betr eibt ein Gasverteilernetz. Mit Schreiben vom 20. März 2012 beantragte sie bei der Bundesnetzagentur die Genehmigung einer Investitionsmaßnahme zur Erhöhung der Sicherheit von Hochdruckleitu n- gen aus Stahl. Die geplante Maßnahme betrifft den vorgezogenen Ersatzneubau des Bestandes an Stahlleitungen in sechs Teilnetzen, die mit einem Druck zwischen 4 und 16 bar betrieben werden. Die vorhandenen Leitungen sind nach dem Vorbringen der Antragstellerin unzureichend gegen Korrosion geschützt. Die neuen Leitungen sollen mit einem Korrosionsschutz versehen werden, der dem gültigen Regelwerk des Deutschen Vereins des Wasser - und Gasfachs (DVGW) entspricht. Hierzu sind als passive Maßnahme eine Umhüllung und als aktive Maßnahme das Anlegen einer elektrischen Spannung (kathodischer Ko r- rosionsschutz) vorgesehen. Das Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen - Anhalt hat die Erforderlichkeit des Projekts bestätigt. Die Bundesnetzagentur hat den Antrag abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht diese Entscheidung aufgehoben und die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung verpflichtet. Dagegen wendet sich die Bundesnetzagentur mit der vom Senat zugelassenen Rechtsbeschwe r- de, der die Antragstellerin entgegentritt. B. Das z ulässige Rechtsmittel hat teilweise E rfolg. Die Bundesnetz - agentur bleibt zwar zur erneuten Bescheidung des Antrags verpflichtet . Die hierbei zu berücksichtigenden rechtlichen Vorgaben weichen aber in entsche i- denden Punkten von denjenigen des Beschwerdeger ichts ab. 1 2 3 4 - 4 - I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die beantragte Maßnahme betreffe zwar keine Erweiterungs - oder U m- strukturierungsinvestition im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV. Sie werde aber von § 23 Ab s. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV erfasst. Diese Vorschrift erweitere den Anwendungsbereich der genehmigungsfähigen Investitionen und erfasse anders als Satz 1 auch bloße Ersatzbeschaffungen. Sie sei geschaffen worden, um umfangreiche Maßnahmenprogramme im Sinne ein er Komplettsanierung genehmigen zu können. Auf die Frage, ob der Netzbetreiber solche Maßna h- men in der Vergangenheit aus Nachlässigkeit unterlassen habe, komme es nicht an. Die geplante Investition sei auch eine grundlegende Maßnahme im Sinne von § 23 A bs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV. Nach dem Willen des Verordnungsgebers seien Maßnahmen als grundlegend anzusehen, wenn sie über die typische, regelmäßige, jeden Netzbetreiber gleichermaßen treffende Ersatzbeschaffung hinausgingen. Ausgeschlossen seien vereinzelte , punktuelle Maßnahmen wie die Ersatzbeschaffung nach einem lokalen Schadensereignis. Nicht erforderlich sei hingegen, dass es sich um ein deutschlandweites oder flächendeckendes Sanierungsprogramm handle. Das Vorhaben der Antragstellerin sei in diesem Sin ne grundlegend. Dem stehe nicht entgegen, dass bereits ein Teil der Leitu n- gen ausgetauscht worden und nur noch rund 780 km des Leitungsnetzes sani e- rungsbedürftig seien. Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur handle es sich auch nicht um eine turnusg emäße Erneuerung von Leitungen. Die b e- triebsgewöhnliche Nutzungsdauer betrage 55 bis 65 Jahre. Diese Frist sei auch bei den ältesten Leitungen, die nach dem Vortrag der Antragstellerin aus dem Jahr 1966 stammten, noch nicht abgelaufen. 5 6 7 - 5 - II. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. 1. Zu Unrecht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, eine Maßnahme könne auch dann als Umstrukturierungsmaßnahme im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV angesehen werden, wenn sie in einer b loßen Ersatzbeschaffung besteht. a) Nach der auch vom Beschwerdegericht zitierten Rechtsprechung des Senats ist eine Maßnahme als Erweiterungs - oder Umstrukturierungsinvestition im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV anzusehen, wenn sie sich nicht im Au s tausch bereits vorhandener Komponenten und damit zwangsläufig einhe r- gehenden Verbesserungen erschöpft, sondern jedenfalls auch zu einer nicht nur unbedeutenden Vergrößerung des Netzes oder zu einer nicht nur unbede u- tenden Veränderung von sonstigen technisc hen Parametern führt, die für den Betrieb des Netzes erheblich sind (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - EnVR 18/12, Rd E 2014, 291 Rn. 32 - 50Hertz Transmission GmbH). b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts gilt diese Vorau s- setzung auch für Umstrukturierungsmaßnahmen im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV. Nach der Rechtsprechung des Senats können die in § 23 Abs. 1 Satz 2 ARegV aufgeführten Regelbeispiele zwar eine Orientierungshilfe für die Ausl e- gung von § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV bilden. § 23 Abs. 1 Satz 2 ARegV dient aber nicht dazu, den in Satz 1 normierten Grundtatbestand zu modifizieren. Der Vorschrift kommt vielmehr die Funktion zu, den Anwendungsbereich dieses Tatbestandes zu veranschaulichen und die Rechtsanwendung in typis chen Konstellationen zu vereinfachen (BGH , RdE 2014, 291 Rn. 16 f. - 50Hertz Transmission GmbH). Dies hat zum einen zur Folge, dass der Tatbestand von § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV nicht im Hinblick auf einzelne Regelbeispiele um 8 9 10 11 12 - 6 - Vor aussetzungen ergänzt werde n darf , die dort nicht vorgesehen sind (BGH , RdE 2014, 291 Rn. 16 f. - 50Hertz Transmission GmbH). Zum anderen darf ein sowohl in Satz 1 als auch in Satz 2 verwendeter Begriff grundsätzlich nicht u n- terschiedlich ausgelegt werden . Letzteres gilt auch für den in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV und in § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV verwendeten Begriff der U m- strukturierungsinvestition bzw. Umstrukturierungsmaßnahme . aa) Aus dem Wortlaut von § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV ergeben sich keine Hinweise auf die vom Besch werdegericht stattdessen vorgenommene Differenzierung. (1) Dass in § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV von Umstrukturierungsinvestiti o- nen, in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV hingegen von Umstrukturierungsma ß- nahmen die Rede ist, hat keine Auswirkungen auf die Ausleg ung des Begriffs "Umstrukturierung" . In § 23 Abs. 1 Satz 2 ARegV wird der Begriff "Investitionen" bereits in der den einzelnen Ausführungsbeispielen vorangestellten einleitenden Formuli e- rung verwendet. Das in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV definierte Re gelbeispiel ß- nahmen". Dies ist gleichbedeutend mit dem in § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV ve r- wendeten Begriff der Umstrukturierungsinvestitionen. (2) Der besondere Regelungsgehalt vo n § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV besteht darin, die Voraussetzungen zu konkretisieren, unter denen eine U m- strukturierungsinvestition aufgrund des mit ihr angestrebten Ziels als genehm i- gungsfähig anzusehen ist. Während § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV insoweit nur abstrakte Zielsetzungen wie die Stabilität des Gesamtsystems und den bedarfsgerechten Ausbau des 13 14 15 16 17 - 7 - Energieversorgungsnetzes nennt, wird dies in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV dahin konkretisiert, dass die technische Sicherheit des Netzes betroffen und da ss die Notwendigkeit der Maßnahme durch eine behördliche Anordnung oder Bestätigung dokumentiert sein muss. Aus dieser Konkretisierung ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff der Umstrukturierung in anderem Sinne zu verstehen sein könn te als im Zusammenhang mit dem Grundtatbestand. bb) Aus Zweck und Systematik der Regelung ergibt sich keine abwe i- chende Beurteilung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist hierbei unerhe b- lich, ob § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV ein eigenst ändiger Anwendungsbereich zukommt oder ob sich alle von der Vorschrift erfassten Fälle auch unter Satz 1 subsumieren ließen. Wie bereits oben dargelegt wurde, kommt § 23 Abs. 1 Satz 2 ARegV die Funktion zu, die Rechtsanwendung in typischen Konstellati o- nen zu vereinfachen. Zur Verwirklichung dieser Funktion ist nicht erforderlich, dass die Vorschrift den Kreis der genehmigungsfähigen Investitionen erweitert. Es genügt, wenn sie die Abgrenzung der genehmigungsfähigen von nicht g e- nehmigungsfähigen Investitione n für eine typische Konstellation erleichtert. Dies wird schon durch die aufgezeigte Konkretisierung der die Genehmigungsfähi g- keit begründenden Voraussetzungen erreicht. cc) Aus dem Umstand, dass in den Materialien zu § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV (BR - Drucks. 417/07 [Beschluss] S. 12 f.) als typische Anwe n- dungsfälle der Ersatz von Hochspannungsmasten aus Thomasstahl und Gasle i- tungen aus Grauguss angeführt werden, können ebenfalls keine abweichenden Schlussfolgerungen gezogen werden. 18 19 20 21 - 8 - Zwar handelt es s ich bei den genannten Maßnahmen typischerweise auch um Ersatzinvestitionen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass diese nach Satz 2 Nr. 7 stets in vollem Umfang genehmigungsfähig sind. Nach der allg e- meinen Zielsetzung des § 23 Abs. 1 ARegV ist eine Investi tion vielmehr auch dann genehmigungsfähig, wenn sie sowohl als Ersatzinvestition als auch als Erweiterungs - oder Umstrukturierungsinvestition zu qualifizieren ist. In diesen Fällen ist im Zusammenhang mit § 23 Abs. 1 ARegV nur ein prozentualer Anteil der K osten berücksichtigungsfähig (BR - Drucks. 417/07, S. 67; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - EnVR 18/12, RdE 2014, 291 Rn. 23 - 50Hertz Transmission GmbH). Für den Ersatz von Hochspannungsmasten aus Thomasstahl und Gasleitungen aus Grauguss kommt eine Ge nehmigung mithin jedenfalls insoweit in Betracht, als die Maßnahme zugleich zu einer Umstrukt u- rierung führt, also zu einer nicht nur unbedeutenden Veränderung von techn i- schen Parametern, die für den Betrieb des Netzes erheblich sind. Dieser Grundsatz wird in den Materialien zu § 23 ARe gV auch im Zusammenhang mit Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV nicht in Frage gestellt oder modifiziert. Angesichts dessen kann nicht angenommen werden, dass nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV auch reine Ersatzbeschaffungen gene hmigungsf ä- hig oder Investitionen, die sowohl dem Ersatz vorhandener Komponenten als auch einer Umstrukturierung dienen, stets in voller Höhe berücksichtigungsfähig sein sollen. Sowohl der Kreis der aufgrund ihres Gegenstands genehmigung s- fähigen Investition en als auch der Anteil der berücksichtigungsfähigen Kosten ist vielmehr nicht anders zu bestimmen als bei § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV. 2. Trotz dieses Rechtsfehlers haben die vom Beschwerdegericht au s- gesprochene Aufhebung der Ausgangsentscheidung und die V erpflichtung zur Neubescheidung B estand. Bei einer Auslegung von § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 22 23 24 - 9 - ARegV in dem oben aufgezeigten Sinne sind die im Streitfall zu beurteilenden Investitionen zum Teil als Umstrukturierungsinvestitionen genehmigungsfähig. a) Nach d er bereits aufgezeigten Definition ist eine Investition als U m- strukturierungsinvestition anzusehen, wenn sie jedenfalls auch zu einer nicht nur unbedeutenden Veränderung von sonstigen technischen Parametern führt, die für den Betrieb des Netzes erheblich s ind. Ausgeschlossen ist nur der bloße Austausch bereits vorhandener Komponenten. Um eine klare Abgrenzung zu ermöglichen, müssen die Wirkungen der Investition nicht nur unbedeutend über diejenigen Wirkungen hinausgehen, die mit dem Austausch einer vorhande nen Komponente zwangsläufig verbunden sind (BGH , RdE 2014, 291 Rn. 32 f. - 50Hertz Transmission GmbH). Technische Verbesserungen, die mit einer E r- satzbeschaffung im Hinblick auf den weiterentwickelten Stand der Technik zwingend oder zumindest üblicherweis e verbunden sind, reichen nicht aus, um eine Umstrukturierungsmaßnahme zu bejahen (BGH , RdE 2014, 291 Rn. 43 - 50Hertz Transmission GmbH). b) Bei dieser Abgrenzung ist auch die Nutzungsdauer der bisher eing e- setzten Komponenten zu berücksichtigen. Die vom Senat formulierten Kriterien für die Abgrenzung zwischen einer Umstrukturierungsinvestition und einer Ersatzbeschaffung betreffen den Fall, dass eine vorhandene Komponente nach Ablauf ihrer gewöhnlichen Nutzung s- dauer ersetzt wird und die als Ersatz beschaffte Komponente allein wegen des während dieser Zeit eingetretenen technischen Fortschritts zusätzliche Funkti o- nen aufweist und schon deswegen zu einer Verbesserung von technischen P a- rametern des Netzes führt. Hiervon zu unterscheiden ist eine E rsatzbeschaffung, die aus besond e- ren Gründen vor Ablauf der gewöhnlichen Nutzungsdauer erforderlich wird. 25 26 27 28 - 10 - Wenn eine solche Ersatzbeschaffung zu einer Verbesserung von technischen Parametern führt, mag dies im Einzelfall ebenfalls allein auf den seit der le tzten Beschaffung eingetretenen technischen Fortschritt zurückzuführen sein. Ein solcher Verbesserungseffekt geht dennoch über die Wirkungen einer reinen Ersatzbeschaffung hinaus, weil er früher eintritt als bei einer Auswechslung nach Ablauf der nach betr iebswirtschaftlichen Grundsätzen als üblich anzus e- henden Nutzungsdauer . Bei der Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Quote bietet es sich in solchen Konstellationen an, nur denjenigen Anteil heranzuzi e- hen, der dem Verhältnis zwischen dem bis zum Ende de r gewöhnlichen Nu t- zungsdauer verbleibenden Zeitraum und der gesamten gewöhnlichen Nu t- zungsdauer entspricht. Wenn zum Beispiel eine Komponente mit einer gewöh n- lichen Nutzungsdauer von fünfzig Jahren aus technischen Gründen schon nach dreißig Jahren ausgetau scht werden muss, sind danach zwei Fünftel der für den Austausch anfallenden Kosten berücksichtigungsfähig. c) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts beträgt die b e- triebsgewöhnliche Nutzungsdauer der auszuwechselnden Leitungen im Strei t- fall mind estens 55 Jahre ; die ältesten Leitungen haben im Zeitpunkt der Antra g- stellung hingegen nur eine Nutzungsdauer von 46 Jahren aufgewiesen. Danach ist jedenfalls ein Teil der Kosten genehmigungsfähig. Die Ermit t- lung der danach relevanten Quote kann der Bu ndesnetzagentur im Rahmen der anstehenden Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats überlassen werden. 3. Wie das Beschwerdegericht insoweit zutreffend angenommen hat, kann eine vollständige Ablehnung des Genehmigungsantrags nicht auf den Umstand gestützt werden, dass die beabsichtigte Maßnahme aus technischer Sicht schon vor längerer Zeit hätte vorgenommen werden müssen. 29 30 31 - 11 - a) Nach dem Wortlaut von § 23 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 7 ARegV ist unerheblich, auf welchem Grund d ie Notwendigkeit der Maßnahme beruht. Die Vorschrift knüpft nicht daran an, dass die Umsetzung der techn i- schen Standards zeitnah nach deren Erlass erfolgt, und differenziert auch nicht danach, wer eine verzögerte Umsetzung gegebenenfalls zu vertreten h at. b) Eine engere Auslegung der Vorschrift kann nicht aus ihrem Zweck abgeleitet werden. Zwar wird in den Materialien zu § 23 ARegV hervorgehoben, auf die B e- treiber von Fernleitungs - und Übertragungsnetzen - für die Abs atz 1 unmittelbar anwendbar i st - kämen durch gesetzliche Anforderungen in erheblichem U m- fang zusätzliche Aufgaben zu, die erhöhte Kosten verursachten (BR - Drucks. 417/07 S. 66 f.). Nicht alle der in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Rege l- beispiele knüpfen aber an eine Änderung von externen Anforderungen an. Demgemäß hat der Senat bereits entschieden, dass als Umstrukturierung s- maßnahmen nicht nur solche Maßnahmen anzusehen sind, die durch eine ko n- krete Änderung der Anforderungen an das in Rede stehende Netz veranlasst sind, sondern dass die Abgrenzung zwischen Umstrukturierungsinvestitionen und bloßen Ersatzinvestitionen anhand des Gegenstands der Investitionsma ß- nahme zu erfolgen hat (BGH , RdE 2014, 291 Rn. 26 - 50Hertz Transmission GmbH). Für den im Streitfall relevanten Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV gilt insoweit nichts anderes. Er knüpft - anders als etwa die Tatbestände in Nr. 1 und Nr. 2 - nicht an externe Anforderungen wie den Anschluss von b e- stimmten Stromerzeugungsanlagen an, sondern an die Notwendigkeit, die S i- cherh eit des Netzes zu gewährleisten. Insoweit befinden sich, wie in den Mat e- rialien zu § 23 Abs. 6 ARegV ausdrücklich hervorgehoben wird, die Betreiber 32 33 34 35 36 - 12 - von Verteilernetzen in derselben Situation wie die Betreiber von Übertragung s- netzen (BR - Drucks. 417/07 S. 68 ). Gerade unter dem Aspekt der Sicherheit erschiene es aber wenig folgerichtig, die Genehmigung einer Investitionsma ß- nahme davon abhängig zu machen, ob die Maßnahme schon früher hätte durchgeführt werden können. c) Dies mag in Einzelfällen dazu führen, dass einem Netzbetreiber nur deshalb die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags nach § 23 ARegV eröffnet ist, weil er sein Netz in der Vergangenheit nicht im an sich gebotenen Umfang erneuert ha t . Jedenfalls bei der Anpassung an Sicherheitsanforderungen k ann diesem Aspekt jedoch keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Mit der Zielsetzung der Anreizregulierung ist es allerdings grundsätzlich nicht vereinbar, Effizienzvorgaben nach §§ 12 ff. ARegV oder Qualitätsvorg a- ben nach §§ 18 ff. ARegV allein im Hinblick auf historische Gegebenheiten mi l- der auszugestalten und damit zur Perpetuierung eines zu den Zielen des § 1 Abs. 2 EnWG in Widerspruch stehenden Zustand s beizutragen. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt deshalb zum Beispiel eine Bereinigung d es Effizienzwerts gemäß § 15 ARegV aufgrund der technischen Beschaffenheit des Netzes grundsätzlich allenfalls dann in Betracht, wenn das Unterbleiben von Verbesserungsmaßnahmen in der Vergangenheit auf Umständen beruht, die von außen an den Netzbetreiber herangetragen wurden und auf die er ke i- nen unmittelbaren Einfluss hatte (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12 Rn. 113 - Stadtwerke Konstanz GmbH; Beschluss vom 7. Oktober 2014 - EnVR 25/12 Rn. 44). Bei der Genehmigung von Investitionsmaßnah men nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV geht es indes darum, einen bestehenden Zustand zu übe r- winden und das Netz für die Zukunft auf einen den aktuellen Sicherheitsanfo r- 37 38 39 - 13 - derungen entsprechenden Stand zu bringen. Dieser Zielsetzung widerspräche es, eine Maß nahme nur deshalb als nicht genehmigungsfähig anzusehen, weil der Netzbetreiber sie schon früher hätte durchführen können. d) Soweit es wie im Streitfall um den aus technischen Gründen erfo r- de r lichen Ersatz von vorhandenen Komponenten vor Ablauf der ge wöhnlichen Nutzungsdauer geht, ergibt sich ein Anreiz zu möglichst frühzeitigem Handeln zudem schon daraus, dass der berücksichtigungsfähige Teil der Kosten geri n- ger wird, je länger der Netzbetreiber die gebotene Maßnahme hinausschiebt (dazu oben unter 2 b ). Auch vor diesem Hintergrund erscheint eine weiterg e- hende Sanktionierung - die dazu führen könnte, dass der Netzbetreiber die Durchführung der gebotenen Maßnahme mangels Genehmigungsfähigkeit noch länger aufschiebt - weder geboten noch zweckdienlich. 40 - 14 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Auch wenn die Beschwerde im Ergebnis zu einer Aufhebung der Au s- gangsentscheidung führt, erscheint eine Kostenaufhebung angemessen, weil der Genehmigungsantrag nicht in vollem Umfang begründet ist und die vol l- ständige Aufhebung nur deshalb erfolgt, weil die Höhe des genehmigungsfäh i- gen Betrags auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht beurteilt werden kann. Limperg Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, E ntscheidung vom 12.03.2014 - VI - 3 Kart 51/13 (V) - 41 42
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