BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 32/13 Verkündet am: 6. Oktober 2015 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Netzentgeltbefreiung StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2 idF vom 4. August 2011 § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV in der Fassung von Art. 7 des am 4. August 2011 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554, 1594) ist nichtig. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - EnVR 32/13 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2015 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg und die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den am 8. Mai 2013 verkündeten Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Bundesnetzagentur trägt die Kosten des Recht sbeschwerd e- verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroff e- nen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 753.967 Euro festgesetzt. - 3 - Gründe: A. Die Betroffene betreibt ein Verteilernetz für Elektrizität, aus dem die Antrag stellerin von einem dritten Unternehmen auf der Grundlage eines i n- te grierten Liefervertrags Strom für ihr Reifenwerk in Fürstenwalde bezieht. Mit Beschluss vom 22. März 2012 hat die Bundesnetzagentur die Befre i- ung der Antragstellerin von den Netzentgel ten für die in Rede stehende A b- nahmestelle mit Wirkung ab 1. Januar 2011 unbefristet genehmigt. Auf die B e- schwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht diesen Beschluss aufg e- hoben. Dagegen wendet sich die Bundesnetzagentur mit ihrer vom Beschwe r- degeri cht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Die Betroffene tritt dem Rechtsmi t- tel entgegen. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Mai 2013 3 Kart 178/12, juris) im Wesentlichen wie folgt begründet: Der angefochtene Beschluss sei schon deshalb rechtswidrig, weil die am 4. August 2011 in Kraft getretene Änderung des § 19 Abs. 2 StromNEV nichtig sei. Der Gesetzgeber sei zwar grundsätzlich zur Änderung von Rechtsveror d- nungen befugt. Die genannte Regelung weise aber nicht den hierfür erforderl i- chen sachlichen Zusammenhang mit weiteren gesetzgeberischen Maßnahmen auf. Ferner halte sich die vollständige Befreiung von den Netzentgelten nicht in den Grenzen der Ermächtigungs grundlage. Die Befreiungsregelung verletze 1 2 3 4 5 - 4 - zudem das Diskriminierungsverbot des § 21 Abs. 1 EnWG, das die Vorgaben der Richtlinie 2003/54/EG umsetze. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. 1. Zu Recht ist das Beschwe rdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV in der Fassung von Art. 7 des am 4. August 2011 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtl i- cher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554, 1594) nichtig i st. a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass diese Regelung, obwohl sie vom Gesetzgeber erlassen wurde, als Rechtsve r- ordnung zu beurteilen und deshalb uneingeschränkt auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu überprüfen ist . Der Gesetzgeber darf Änderungsvorhaben, die sich sowohl auf gesetzl i- che Regelungen als auch auf Verordnungen beziehen, einheitlich durch Gesetz verwirklichen. Wenn eine bestehende Verordnung durch Gesetz geändert oder um neue Regelungen ergänzt wird, i st das dadurch entstandene Normgebilde aus Gründen der Normenklarheit insgesamt als Verordnung zu qualifizieren ( BVerfGE 114, 196, 238). Hierzu bedarf es keiner ausdrücklichen Regelung im jeweiligen Gesetz. Die in einigen Gesetzen enthaltene so genannte En tstein e- rungsklausel hat nur klarstellende Bedeutung (BVerfGE 114, 196, 240). b) Zu Recht ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Befreiung von den Netzentgelten durch die Ermächtigungsgrundlage in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 EnWG nicht gedeckt ist. 6 7 8 9 10 - 5 - aa) Die genannten Vorschriften ermächtigen lediglich zu Regelungen zur näheren Ausgestaltung von Netzentgelten, nicht aber zur Befreiung b e- stimmter Nutzer von solchen Entgelten. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG darf der Verordn ungsgeber unter anderem Methoden zur Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang festl e- gen. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EnWG darf er ferner regeln, in welchen Sonderfällen der Netznutzung und unter welchen Voraussetzungen die Reguli e- rungsbehörde im Einzel fall individuelle Entgelte für den Netzzugang genehm i- gen oder untersagen kann. Hieraus und aus den inhaltlichen Vorgaben, die das Gesetz für die Bildung von Netzentgelten enthält, ist zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber Regelungen schaffen darf, um unz ulässig hohe Netzentgelte zu vermeiden und um zu gewährleisten, dass die Entgelte den Vorgaben des § 21 Abs. 2 EnWG entsprechen und der in § 1 Abs. 1 EnWG vorgegebene Zweck erreicht wird. Die damit eröffnete Regelungsbefugnis ist auf Vorschriften besch ränkt, die die Ausgestaltung von Netzentgelten betreffen. Sie umfasst nicht die Befu g- nis zu Regelungen, die eine Befreiung bestimmter Nutzer von Netzentgelten vorsehen. Zwar hat der Gesetzgeber keine ausdrückliche Untergrenze für die Vorgabe von Entgeltobe rgrenzen festgelegt. Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur stellt es jedoch nicht nur einen quantitativen, sondern einen qualitativen Unterschied dar, wenn bestimmten Benutzern nicht nur ein erm ä- ßigtes Entgelt auferlegt, sondern die Nutzung unentge ltlich gewährt wird. Die Regelung in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 EnWG beruht auf der Prämisse, dass ein Netzbetreiber für die Nutzung seiner Netze durch Dritte eine Gege n- leistung verlangen kann. Diese synallagmatische Beziehung bleibt auch dann erhalten , wenn einzelnen Nutzern ein ermäßigtes Entgelt einzuräumen ist. Sie wird aber aufgelöst, wenn der Netzbetreiber seine Leistung in nicht nur unb e- 11 12 13 - 6 - deutendem Umfang unentgeltlich erbringen muss. Eine derart weitgehende R e- gelungsbefugnis ist § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 EnWG nicht zu entnehmen. bb) § 19 Abs. 2 StromNEV in der hier maßgeblichen Fassung sieht e i- ne unentgeltliche Nutzung durch den in Satz 2 der Regelung definierten Nutze r- kreis vor. (1) Die mit einer intensiven Netznutzung bei hoher Bandla st einhe r- gehende Stabilisierung des Netzes kann nicht als Gegenleistung angesehen werden, die eine Befreiung von der Zahlung eines Netzentgelts rechtfertigt. Der vom Gesetzgeber als ausschlaggebend für die Entgeltbefreiung a n- gesehene Umstand, dass eine intensive Netznutzung mit hoher Bandlast einen stabilisierenden Effekt auf das Netz ausübt, ist keine Gegenleistung, sondern eine bloße Folge der Netznutzung. Diese Folge mag für den Netzbetreiber in einzelnen Fällen aus technischen Gründen von so hohem In teresse sein, dass es aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll erscheint, ein geringeres Nutzungsentgelt zu verlangen. Die hier maßgebliche Fassung von § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV macht die Befreiung von den Netzentgelten jedoch nicht von solchen Vorau s- setzunge n abhängig. Sie stellt allein auf den Umfang der Nutzung ab. Die abstrakte Möglichkeit, dass eine solche Nutzung einen erwünschten und geldwerten Stabilisierungseffekt erzielen kann, kann aber, wie das B e- schwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, für s ich gesehen nicht als Gege n- leistung qualifiziert werden, die der Zahlung eines Entgelts gleichsteht. Ob und in welchem Umfang positive Effekte eintreten, hängt nicht nur vom Umfang der Nutzung ab, sondern auch vom Nutzungsprofil, insbesondere von dem Beitr ag an der zeitgleichen Jahreshöchstlast (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 3 StromNEV). Vor diesem Hintergrund kann ein großer Nutzungsumfang allein auch bei typisi e- 14 15 16 17 - 7 - render Betrachtung nicht als Gegenleistung angesehen werden, die es nahel e- gen könnte, von der Erhebung eines Nutzungsentgelts vollständig abzusehen. (2) Die in § 19 Abs. 2 Satz 6 StromNEV vorgesehenen Erstattung s- leistungen durch Übertragungsnetzbetreiber stellen ebenfalls kein Entgelt im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 EnWG dar. Als Entgelt i m Sinne dieser Vorschrift kann nach allgemeinen Grundsä t- zen nur eine Leistung angesehen werden, die der Netznutzer erbringt oder die jedenfalls auf Veranlassung des Netznutzers als Gegenleistung für die Ina n- spruchnahme des Netzes erbracht wird. Die in § 19 Abs. 2 Satz 6 StromNEV vorgesehene Erstattungsleistung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die B e- treiber von Übertragungsnetzen nehmen die Leistung, um deren Vergütung es geht, nicht in Anspruch und sie erbringen die Erstattungsleistung nicht auf Ve r- anla ssung des Nutzers. Die Erstattung dient vielmehr dem Ausgleich dafür, dass der Netzbetreiber seine Leistungen gegenüber bestimmten Netznutzern unentgeltlich erbringen muss, und zwar dergestalt, dass das entgangene En t- gelt im wirtschaftlichen Ergebnis von D ritten zu tragen ist. Der Umstand, dass die Erstattungsleistung auch auf Verbraucher umg e- legt wird, die nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV von den Netzentgelten befreit sind, führt entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur nicht zu einer a b- weichenden Beurteilung. Dieser Mechanismus hat zwar zur Folge, dass der vom Netzentgelt befreite Verbraucher in gewissem Umfang Zahlungen erbri n- gen muss, die mit der Nutzung des Netzes durch ihn in Verbindung stehen. D a- raus folgt aber nicht, dass die Umlage als Gegen leistung für die Netznutzung anzusehen ist. Sie stellt vielmehr eine zusätzliche Abgabe dar, die zwar an den Tatbestand der Netznutzung anknüpft, aber der Kompensation von Mindererl ö- sen dient, die der Gesamtheit der Netzbetreiber aufgrund der Genehmigung 18 19 20 - 8 - v on individuellen Netzentgelten entstanden sind. Eine Ermächtigung zur Erh e- bung einer solchen Abgabe ist in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 EnWG nicht vorgesehen. 2. Angesichts dessen ist das Beschwerdegericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die an gefochtene Genehmigung einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage entbehrt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG. Ebenso wie im Beschwerdeverfahren liegen keine Gründe vor, eine Erstattung von a u- ßergerichtlichen Auslagen der Antragste llerin anzuordnen. IV. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Sie entspricht der Festsetzung des Beschwe r- dewerts durch das Beschwerdegericht. Zu Recht hat sich das Beschwerdegericht bei der Festsetzu ng des Werts an der Höhe der Entgelte orientiert, die die Betroffene für Stromlieferungen an die betroffene Abnahmestelle in Rechnung stellen kann, wenn die angefochtene Genehmigung aufgehoben wird. Dass die Betroffene bei Fortbestand der G e- nehmigung die M öglichkeit hätte, auf anderem Wege Kompensation für die en t- gangenen Entgelte zu erlangen, führt entgegen der Auffassung der Bunde s- netzagentur nicht zur Annahme eines geringeren Werts. Mittelbare wirtschaftl i- che Folgen einer angefochtenen Entscheidung sind bei der Festsetzung des 21 22 23 24 - 9 - Gegenstandswerts grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1989 - VII ZR 152/88, NJW - RR 1990, 958; Beschluss vom 7. Dezember 2000 - V ZR 335/99, MDR 2001, 292 , 293 ). Limperg Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.05.2013 - VI - 3 Kart 178/12 (V) -
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