ECLI:DE:BGH:2018:091018BENVR32.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 32/17 Verkündet am: 9. Oktober 2018 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Chemiepark StromNEV § 19 Abs. 3 Satz 1 Genutzt im Sinne von § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV werden alle Betriebsmittel, die eingesetzt werden, um die Entnahmestelle mit der vorgelagerten Netzebene zu verbinden. StromNEV § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2, § 19 Abs. 3 Satz 4 Die Gleichste llung in § 19 Abs. 3 Satz 4 StromNEV erstreckt sich nicht auf die Identität des Netzbetreibers im Sinne von § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 StromNEV. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - EnVR 32/17 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2018 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg und die Richter Dr. Grüneberg, Dr. Bacher, Sunder und Dr. Deichfuß beschlossen : Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 3. Kartell - senats des Oberl andesgerichts Düsseldorf vom 15. März 2017 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur tragen die Antragsgegnerin zwei Drittel und die Antragstellerin ein Drittel. Der G egenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 770.000 Euro festgesetzt. - 3 - Gründe: A. Die Antragstellerin betreibt in U . und L . jeweils einen Chemiepark einschließlich des dazu gehörenden Stromverteilernetzes. Die Netze sind an beiden Standorten zum Teil direkt und zum Teil über B e- triebsmittel, die im Eigentum der Antragsgegnerin stehen, mit dem von der Be i- geladenen betriebene n Übertragungsnetz verbunden . Bis Ende 2013 hatte die Antragstellerin die der Antragsgegnerin geh ö- rend en Betriebsmittel gepachtet. Die Beigeladene rechnete die Netzgebühren für die zum jeweiligen Standort gehörenden Entnahmestellen gepoolt ab. Nach Kündigung der Pachtverträge machte die Antragsgegnerin geltend, sie sei ab 1. Januar 2014 an beiden Standorte n als Betreiberin eines vorgelagerten Ne t- zes anzusehen ; d eshalb sei ein Pooling nicht mehr möglich. Sie weigerte sich zudem, der Antragstellerin ein Entgelt für die singuläre Nutzung von zwei mit 110 Kilovolt betriebene n Verbindungsleitungen einzuräumen. In dem daraufhin eingeleiteten Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG stellte die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 2. November 2015 fest, dass die Antragsgegnerin gegen § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV verstößt, indem sie der Antragstellerin für die Nutzung de r Transformatoren 11 und 13 sowie der 110 - kV - Verbindungsleitungen kein individuelles Netzentgelt einräumt und die betroffenen Entnahmestellen nicht mit der Preisstellung für die Umspannung von Höchst - zu Hochspannung abrechnet . Zugleich verpflichtete sie d ie A n- tragsgegnerin, die Netzentgelte unverzüglich in entsprechender Weise zu b e- rechnen. Den weitergehenden Antrag wies sie zurück. 1 2 3 - 4 - Die dagegen eingelegten Beschwerden der Antragstellerin, der Antrag s- gegnerin und der Beigeladenen sind erfolglos geblieben . Mit ihren vom B e- schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgen die Antragstell e- rin und die Antragsgegnerin ihr ursprüngliches Begehren in vollem Umfang we i- ter. Die Bundesnetzagentur tritt beiden Rechtsmitteln entgegen. B. Beide Rechtsmittel s ind zulässig, aber unbegründet . I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Zu Recht habe die Bundesnetzagentur einen Anspruch der Antragstell e- rin auf Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts für die Betrie bsmittel in U. bejaht. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin seien nicht nur die in ihrem Eigentum stehenden Transformatoren 11 und 13 als singulär genutzte Betriebsmittel anzusehen, sondern auch die beiden 110 - kV - Leitungen. Außer der Antrags tellerin entnähmen keine weiteren Nutzer Elektrizität aus di e- sen Leitungen. Der Umstand, dass in diese Leitungen auch Strom aus dem an dieselbe Sammelschiene angeschlossenen Hochspannungsnetz der Antragsgegnerin ein - oder rückgespeist werde, führe nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Für die Frage der singulären Nutzung seien nicht alle Betriebsmittel der Hoc h- spannungsebene maßgeblich. Vielmehr sei eine anschlussbezogene Betrac h- tung vorzunehmen, die allein auf die Nutzung der in Rede stehenden Leitun gen abstelle. Dies ergebe sich aus dem in § 15 Abs. 1 Satz 1 StromNEV normierten Grundsatz, dass die Netzentgelte nach dem transaktionsunabhängigen Punk t- modell zu bilden seien, und aus § 17 Abs. 2 StromNEV, wonach sich das En t- gelt pro Entnahmestelle berech ne. Nach dem Sinn und Zweck dieser Regelu n- gen sei der konkrete Lastfluss unerheblich. Entgeltpflichtig sei nur die Entna h- me von Elektrizität aus dem Netz. 4 5 6 7 8 - 5 - Die anschlussbezogene Betrachtung stehe in Einklang mit dem Sinn und Zweck von § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV. Diese Regelung solle einen doppe l- ten Leitungsbau vermeiden . Eine Berücksichtigung anderer Betriebsmittel der Antragsgegnerin sei auch nicht unter dem Aspekt der Kostenverursachungsg e- rechtigkeit geboten. D a bei könne offen bleiben, ob die Einspeisu ng aus dem Netz der Antragsgegnerin auf die Samme lschiene für eine (n - 1) - sichere Verso r- gung erforderlich sei. Die Herstellung einer solchen Versorgung liege in der Verantwortung der Antrags gegnerin . Zu Recht sei die Bundesnetzagentur ferner zu dem Erge bnis gelangt, da s s die Antragsgegnerin das Entgelt für die betroffenen Entnahmestellen nicht nach der Preisstellung für Hochspannung, sondern nach der Preisstellung für die Umspannung von Höchst - zu Hochspannung abzurechnen habe. Dem Sinn und Zweck von § 1 9 Abs. 3 Satz 1 StromNEV entspreche es, den Letztverbra u- cher so zu stelle n , wie er stehen würde, wenn er die ausschließlich von ihm g e- nutzten Betriebsmittel selbst errichten würde. Im Streitfall würde ein Anschluss unter diesen Voraussetzungen in der Ebene der Umspannung von Höchst - zu Hochspannung erfolgen. Ebenfalls zu Recht habe die Bundesnetzagentur eine gepoolte Abrec h- nung der Entnahmestellen an den beiden Standorten als unzulässig anges e- hen. Dabei könne offen bleiben, ob die Entnahmestellen sich au f derselben Spannungsebene befänden. Jedenfalls seien sie nicht mit dem Netz desselben Betreibers verbunden. Nach § 19 Abs. 3 Satz 4 StromNEV sei die Antragstellerin zwar an be i- den Standorten abrechnungstechnisch so zu stellen, als befänden sich auch d ie Anschlüsse an das Netz der Antragsgegnerin in der von der Beigeladenen b e- triebene n Ebene der Umspannung von Höchst - zu Hochspan nung . Diese Fikt i- on swirkung erstrecke sich aber nur auf die Netz - oder Umspannebene, nicht auf 9 10 11 12 - 6 - das in § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 StromNEV normierte Erfordernis, dass die En t- nahmestellen mit dem Netz desselben Betreibers verbunden sein müssten. Der insoweit eindeutige Wortlaut von § 17 Abs. 2a StromNEV sei einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Dafür spreche auch die Ve ror d- nungsbegründung. Diese enthalte den Hinweis, dass in den Fällen des § 19 Abs. 3 StromNEV die jeweilige Abrechnungsebene als Netzanschlussebene im Sin ne von § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 3 StromNEV gelte. Hinsichtlich des Netzb e- treibers finde sich ein entspre chender Hinweis nicht. Eine Erstreckung der Fiktionswirkung auf den Netzbetreiber sei auch nicht durch den Sinn und Zweck von § 17 Abs. 2a StromNEV geboten. Diese Vorschrift diene anders als § 19 Abs. 3 Satz 4 StromNEV nicht in erster Linie der Vermeid ung unnötiger Doppelstrukturen. Ihr Zweck bestehe vielmehr darin, einen Nutzer durch alternative Entgeltbildung dafür zu entlohnen, dass der Netzbetreiber nur solche Netzstrukturen vorhalten müsse, die für die Summe der zu erwartenden Höchstlast aus den ge poolten Entnahmestellen zu erwarten sei. Solche Einsparmöglichkeiten träten aber nur ein, wenn es die Anschlusss i- tuation physikalisch erlaube. Im Streitfall könne eine Kostenentlastung, wie auch die Antragstellerin einräume, nur im Netz der Beigeladenen ei ntreten. Vor diesem Hintergrund komme auch eine entsprechende Anwendung von § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 StromNEV auf die im Streitfall zu beurteilende Anschlusskonstellation nicht in Betracht. 13 14 15 - 7 - II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung st and . 1. Zu Recht ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Berechnung des Nutzungsentgelts für den Standort U. nicht nur die Transformatoren 11 und 13, sondern auch die Verbindungsleitungen von diesen zur Sammelschiene der Beigeladenen als singulär genutzte Betriebsmi t- tel im Sinne von § 19 Abs. 3 StromNEV anzusehen sind. Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV ist ein angemessenes Entgelt festz u- legen, wenn ein Nutzer sämtliche in einer Netz - oder Umspannebene von ihm genutzten B etriebsmittel ausschließlich selbst nutzt. Diese Voraussetzungen liegen, wie das Beschwerdegericht zu Recht entschieden hat, am Standort U . nicht nur hinsichtlich der Ebene der Umspannung von Hoch - zu Mit - telspannung vor, sondern auch hinsichtlich der Ebene der Hochspannung. Die Antragstellerin darf deshalb für die Nutzung der Transformatoren 11 und 13 und der genannten Verbindungsleitungen gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 StromNEV l e- diglich ein an den individuell zurechenbaren Kosten der genutzten Betrieb smi t- tel orientiertes Entgelt in Rechnung stellen. Hinsichtlich der weiteren Entgeltb e- standteile muss sie die Antragstellerin so stellen, als sei diese direkt an die Ebene der Umspannung von Höchst - zu Hochspannung angeschlossen. a) Nach den Feststellun gen des Beschwerdegerichts und dem überei n- stimmenden Vorbringen der Beteiligten ist der Standort U. in der nach - folgend dargestellten Weise an vorgelagerte Netze angeschlossen: 16 17 18 19 - 8 - Danach nutzt die Antragstellerin am Netzknoten 2 die im Eigentum d er Antragsgegnerin stehenden Transformatoren 11 und 13 für die Umspannung von Hoch - zu Mittelspannung (110/25 kV) und zwei ebenfalls der Antragsge g- ner in gehörende, mit 110 Kilovolt betriebene Verbindungsleitungen zum A n- schluss an die im Eigentum der Beigel adenen stehende Sammelschiene und den mit dieser verbundenen Transformator 21 zur Umspannung von Höchst - zu Hochspannung (220/110 kV). An diese Sammelschiene sind weitere zum Hoch - spannungsn etz der Antragsgegnerin gehörende Betriebsmittel angeschlossen. b) Damit nutzt die Antragstellerin alle von ihr genutzten Betriebsmittel in der Ebene der Hochspannung ausschließlich selbst. 20 21 - 9 - aa) Wie auch die Antragsgegnerin im Ansatz nicht verkennt , ist für die Frage, welche Betriebsmittel ein Kunde nutzt, auf die jeweilige Entnahmestelle abzustellen. Dies sind im Streitfall die auf der Seite der Mittelspannung liege n- den Anschlüsse der Transformatoren 11 und 13. Zur Verbindung dieser Entnahmestelle mit der Sammelschiene am Transformator 21 dienen die Transformat oren 11 und 13 und die beiden mit Hochspannung betriebenen L eitungen. Diese Betriebsmittel werden ausschlie ß- lich von der Antragstellerin genutzt. bb) Den Umstand, dass an der Sammelschiene weitere Betriebsmittel der Antragsgegnerin angeschlossen sind, hat das Beschwerdegericht zu Recht als unerheblich angesehen. Diese Betriebsmittel werden von der Antragstellerin nicht genutzt. Wie d ie Antragsgegn erin im Ansatz zu Recht geltend macht, sind für die Frage, welche Betriebsmittel eines Netzes ein Kunde n utzt, allerdings nicht nur diejenigen Betriebsmittel relevant, die dem Anschluss der jeweiligen Entnahm e- stelle an das betreffende Netz dienen. Genutzt im Sinne von § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV werde n vielmehr alle Betriebsmittel, die eingesetzt werden, um d ie Entnahmestelle mit der vorgelagerten Netzebene zu verbinden . Dazu gehören im Streitfall lediglich diejenigen Betriebsmittel, die die En t- nahmestelle der Antragstellerin mit der Sammelschiene beim Transformator 21 verb i nden . Folglich ist die Verbindung der Entnahmestelle zur vorgelagerten Netzebene schon durch die Transformatoren 11 und 13 und die beiden Verbi n- dungsleitungen hergestellt. Die anderen an diese Sammelschiene angeschlo s- senen Betriebsmittel der Antragsgegnerin tragen dazu nicht bei. Vor d iesem Hintergrund hat es das Beschwerdegericht zu Recht als unerheblich angesehen, ob und in welchem Umfang über die anderen an die 22 23 24 25 26 27 - 10 - Sammelschiene angeschlossenen Betriebsmittel der Antragsgegnerin Strom in das Netz der Antragstellerin eingespeist wird und ob diese Möglichkeit erforde r- lich ist, um die gesetzlichen Anforderungen an die Versorgungssicherheit zu erfüllen. Selbst wenn solche Einspeisungen erfolgen und die betreffende Mö g- lichkeit aus Gründen der Versorgungssicherheit unerlässlich ist, führt dies nicht dazu, dass die Antragstellerin die genannten Betriebsmittel nutzt. Die Einspe i- sung erfolgt nämlich jedenfalls über die Sammelschiene und damit über den Verbindungspunkt mit der vorgelagerte n Netzebene. Ein Kunde, der in dieser Weise mit der vorgelage rten Netzebene verbunden ist , mag von Betriebsmitteln eines anderen Netzes, die solche Einspeisungen ermöglichen oder die erforde r- liche Versorgungssicherheit gewährleisten , profitieren. Dies reicht für eine Nu t- zung im Sinne von § 19 Abs. 3 StromNEV indes n icht aus (dazu auch BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2018 - EnVR 42/17 Rn. 13 ff.; EnVR 43/17 Rn. 12 ff . ) . cc) Dieses Ergebnis steht in Einklang mit dem Sinn und Zweck von § 19 Abs. 3 StromNEV. § 19 Abs. 3 StromNEV dient dem Zweck, einen doppelten Leit ungsbau zu vermeiden und dem Grundsatz der Verursachungsgerechtigkeit der Net z- entgelte zugunsten des Netznutzers Rechnung zu tragen. Hierzu wird der Net z- nutzer so gestellt, als habe er eine eigene Anbindung an die nächsthöhere Netzebene; zugleich leistet e r einen Beitrag zur Deckung der Kosten des Net z- betreibers für diese Spannungsebene (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 EnZR 70/14, RdE 2016, 134 Rn. 20 - Singulär genutzte Betriebsmittel I; B e- schluss vom 24. Januar 2017 - EnVR 36/15, RdE 2017, 192 Rn. 19 - Singulär genutzte Betriebsmittel II). Im Streitfall würde eine von der Antragstellerin errichtete Verbindungsle i- tung nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ebenfalls zur Sam me l- schiene beim Transformator 21 führen . Auch dann würde die Antragste llerin die 28 29 30 - 11 - weiteren an diese Sammelschiene angeschlossenen Betriebsmittel nicht nutzen - unabhängig davon, ob diese nur der Entnahme oder in bestimmten Situati o- nen auch der Einspeisung dienen. Vor diesem Hintergrund entspricht es dem Grundsatz der Verursac hungsgerechtigkeit, die Antragstellerin nur mit den Ko s- ten für die Verbindung bis zur Sammelschiene zu belasten. 2. Ebenfalls zu Recht ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis g e- langt, dass die Voraussetzungen für eine gepoolte Abrechnung nach § 17 Abs . 2a StromNEV an keinem der beiden Standorte erfüllt sind. a) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist das Netz der Antragstellerin an beiden Standorten zum Teil an das Netz der Beigeladenen und zum Teil über singulär genutzte Betriebsmittel a n das Netz der Antrag s- gegnerin angeschlossen. aa) Am Standort U. , dessen Anschlusssituation bereits oben wiedergegeben wurde, ist der Netzknoten 1 an das Netz der Beigeladenen und der Netzknoten 2 an das Netz der Antragsgegnerin angeschlossen. bb) Der Standort L . ist in der nachfolgend dargestellten Weise angeschlossen: 31 32 33 34 - 12 - Danach ist das Netz an den Netzknoten 1 und 3 an das Netz der Beigeladenen angeschlossen, und zwar a m Netzknoten 1 a uf der Ebene der Umspannung von Höchst - zu Mittel spannung (220/25 kV) und am Netzknoten 3 auf der Eb e- ne der Umspannung von Höchst - zu Hochspannung (220/110 kV) . Am Netz kn o- ten 2 ist es an das Hochspannungsnetz der Antragsgegnerin angeschlossen, und zwar über zwei singulär genutzte Verbindungsleitungen, di e auf der Ebene der Umspannung von Höchst - zu Hochspannung (teils 220/110 kV, teils 380/110 kV) mit dem Netz der Beigeladenen verbunden sind. cc) Damit fehlt es, wie auch die Antragstellerin nicht verkennt, aus tec h- nischer Sicht an beiden Standorten an der nach § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 StromNEV erforderlichen Verbindung aller Entnahmestellen mit dem Netz de s- selben Betreibers. 35 36 - 13 - b) Zu Recht ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Gleichstellung in § 19 Abs. 3 Satz 4 StromNEV ni cht auf die Identität des Netzbetreibers im Sinne von § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 StromNEV erstreckt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieses Ergebnis bereits zwingend aus dem Wortlaut der beiden Vorschriften oder aus der Begründung zu § 17 Abs. 2a St romNEV abzuleiten ist. Es folgt jedenfalls aus einer Gesamtschau aller für die Auslegung der Vorschrift relevanten Umstände. aa) Nach dem Wortlaut von § 17 Abs. 2a Satz 1 StromNEV setzt eine gepoolte Abrechnung voraus, dass alle Entnahmestellen mit dem Netz desse l- ben Betreibers verbunden sind. Dies spricht gegen ein Pooling von Entnahmestellen, die an die Netze unterschiedlicher Betreiber angeschlossen sind, schließt aber nicht ohne weit e- res aus, ergänzend andere Vorschriften heranzuziehen, die vorse hen, dass dieses Tatbestandsmerkmal unter bestimmten Voraussetzungen auch dann als erfüllt anzusehen ist , wenn die betroffenen Netze von zwei unterschiedlichen Unternehmen betrieben werden . Dass der Verordnungsgeber dies nicht anders gesehen hat, ergib t sich aus der Regelung in § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 3 StromNEV . Danach ist eine g e- poolte Abrechnung nur dann möglich, wenn sich alle Entnahmestellen auf der gleichen Netz - oder Umspannebene befinden. Nach der Begründung zum En t- wurf dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 19 Abs. 3 StromNEV aber nicht diejenige Netz - oder Umspannebene maßgeblich, in der sich der Anschluss tatsächlich befindet, sondern die Ebene, die nach § 19 Abs. 3 Satz 4 StromNEV als Abrechnungsebene zu Grunde zu legen ist (BR - Drucks. 447 /13 (Beschluss) S. 10 Abs. 2 ). 37 38 39 40 - 14 - bb) Nach dem Wortlaut von § 19 Abs. 3 Satz 4 StromNEV bezieht sich die Gleichstellung auf die Netz - oder Umspannebene. Eine Gleichstellung in Bezug auf den Netzbetreiber ist nicht ausdrücklich vorgesehen. Eine Gleich stellung in Bezug auf den Netzbetreiber widerspräche auch der Systematik von § 19 Abs. 3 StromNEV . Diese Vorschrift sieht für den Fall einer singulären Nutzung von Betriebsmitteln lediglich eine besondere Methode zur Berechnung des Entgelts vor, nicht aber die Zahlung des Entgelts an einen anderen Netzbetreiber. cc) Die Ausführungen in der Begründung zum Entwurf von § 17 Abs. 2a StromNEV stehen damit in Einklang. In der Begründung zu § 17 Abs. 2a StromNEV wird hervorgehoben , dass ein Pooling von Entn ahmestellen, die an Netze unterschiedlicher Betreiber a n- geschlossen sind, und ein Pooling über verschiedene Netz - oder Umspanneb e- nen hinweg ausgeschlossen sind . Dass hierbei § 19 Abs. 3 Satz 4 StromNEV zu berücksichtigen ist, wird demgegenüber nur in Bezug auf die Netz - oder U m- spann ebene erwähnt . Die Nichterwähnung in Bezug auf den Netzbetreiber könnte zwar theor e- tisch auch auf einem Versehen beruhen. Ein solches erscheint im Hinblick auf die aufgezeigte Systematik aber eher fernliegend . dd) Eine Gl eichstellung nur in Bezug auf die Netz - oder Umspannebene entspricht darüber hinaus dem Sinn und Zweck von § 17 Abs. 2a StromNEV. (1) Wie auch das Beschwerdegericht nicht verkannt hat, kann § 17 Abs. 2a StromNEV je nach Fallgestaltung allerdings auch de m Zweck dienen, einen doppelten Leitungsbau zu vermeiden. 41 42 43 44 45 46 47 - 15 - Nach der Verordnungsbegründung soll die im Vergleich zu den zuvor maßgeblichen Festlegungen der Bundesnetzagentur vereinfachte Weiterfü h- rung des Pooling nach § 17 Abs. 2a StromNEV unter anderem erhebliche z u- sätzliche Kosten vermeiden, die durch ansonsten erforderlich werdende Änd e- rungen der Messtechnik und Netzausbaumaßnahmen , insbesondere durch den Einbau zusätzlicher paralleler Sammelschienen oder sonstiger kundenseitiger galvanischer Verbindun gen entstünden (BR - Drucks. 447/13 (Beschluss) S. 6 oben). Dies stimmt mit der Zielsetzung von § 19 Abs. 3 StromNEV überein. Für e ine Gleichstellung auch in Bezug auf den Netzbetreiber könnte in der Konstellation des Streitfall s zudem sprechen , dass die Antragstellerin mit derselben Ausbaumaßnahme - nämlich einer eigenen Verbindung zwischen ihren Entnahmestellen und dem Netz der Beigeladenen - sowohl eine Reduzi e- rung in der in § 19 Abs. 3 StromNEV vorgesehenen Größenordnung als auch eine gepoolte Abrechn ung nach § 17 Abs. 2a StromNEV herbeiführen könnte. (2) Zu Recht ist das Beschwerdegericht jedoch davon ausgegangen, dass sich der Zweck von § 17 Abs. 2a StromNEV nicht in der Vermeidung eines doppelten Leitungsbaus erschöpft. Einem Nutzer sollen die Vo rteile einer g e- poolten Abrechnung vielmehr nur dann zugute kommen, wenn die Verteilung auf mehrere Entnahmestellen dem Netzbetreiber eine Kosteneinsparung e r- möglicht. Das in § 17 Abs. 2a Satz 2 StromNEV angeordnete grundsätzliche Ve r- bot der gepoolten A brechnung soll dem Grundsatz der Kostenverursachung s- gerechtigkeit Rechnung tragen (BR - Drucks. 447/13 (Beschluss) S. 5). Nach diesem Grundsatz können Besonderheiten der Anschlusssituation nur dann zu einer Reduzierung des Nutzungsentgelts führen, wenn sie dem Netzbetre i- ber die Möglichkeit einer Kosteneinsparung eröffnen. Diese Möglichkeit besteht bei der Einspeisung über mehrere Entnahmestellen typischerweise nur dann, wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen von § 17 Abs. 2a Satz 1 Halbsatz 2 48 49 50 51 - 16 - StromNEV erfüllt sind. Dann muss der Betreiber des vorgelagerten Netzes nicht für jede betroffene Entnahmestelle die gesamte zeitungleiche Netzkapazität vorhalten, sondern nur die an den Entnahmestellen insgesamt benötigte zei t- gleiche Netzkapazität. Dadurch kann er im Erge bnis Netzkosten einsparen (BR - Drucks. 447/13 (Beschluss) S. 13). ee) Die zuletzt genannten Voraussetzungen sind nach den Feststellu n- gen des Beschwerdegerichts im Streitfall hinsichtlich des Netzes der Antrag s- gegnerin nicht erfüllt. Die Einspeisung üb er mehrere Entnahmestellen eröffnet zwar der Beig e- ladenen die Möglichkeit, die insgesamt benötigte zeitgleiche Netzkapazität auf die Gesamtheit der Entnahmestellen zu verteilen. Hierdurch entstehen der A n- tragsgegnerin nach den nicht angefochtenen Feststell ungen des Beschwerd e- gerichts indes keine Kostenvorteile. Diese muss die zu ihrem Netz gehörenden Entnahmestellen so auslegen, dass sie für die dort auftretende maximale Last ausreichen. Ihr entsteht kein Kostenvorteil, wenn die maximale Belastung an andere n, zum Netz der Beigeladenen gehörenden Entnahmestellen zu anderen Zeitpunkten auftritt. Dies gilt nicht nur für die Kosten der zum Netz der Antragsgegnerin g e- hörenden Betriebsmittel - die gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 StromNEV ohnehin von der Antragsteller in zu tragen sind - , sondern auch für die Kosten der vorgelage r- ten Netze. Letztere richten sich nach der maximalen Belastung, die an den En t- nahmestellen der Antragsgegnerin entsteht. Diese wird nicht dadurch verringert, dass das Netz der Antragstellerin au ch über andere, nicht zum Netz der A n- tragsgegnerin gehörende Entnahmestellen gespeist wird. ff) Ob der aufgezeigte Zweck des § 17 Abs. 2a StromNEV in dem von der Antragstellerin gebildeten fiktiven Beispielsfall, in dem ein Netz an zwei Standorten über singulär genutzte Betriebsmittel desselben Netzbetreibers mit 52 53 54 55 - 17 - den vorgelagerten Netzen von zwei unterschiedlichen Betreibern verbunden ist, eine teleologische Reduktio n der Vorschrift gebietet , kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, ergäbe sich daraus nicht, dass die Vorschrift in der im Streitfall zu beurteilenden Konstellation entgegen ihrem Zweck über ihren Wortlaut hinaus Anwendung findet. gg) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht das gefundene Ergebnis nicht in Wid erspruch zu der vom Beschwerdegericht in einem anderen Fall getroffenen Entscheidung, wonach das in § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 4 Fall 2 StromNEV normierte Erfordernis einer galvanischen Verbindung auch dann als erfüllt angesehen werden kann, wenn eine verglei chbare Lastverteilung auf a n- derem Wege erreicht wird. Die in Rede stehende Entscheidung des Beschwerdegerichts (OLG Dü s- seldorf, Beschluss vom 18. Januar 2017 - 3 Kart 183/15, RdE 2017, 214, juris Rn. 46 ff.) beruht auf der Erwägung, dass die dort zu be urteilende Anschlusss i- tuation mit der Zielsetzung des § 17 Abs. 2a StromNEV in Einklang steht. Daran fehlt es im Streitfall. c) Zu Recht hat das Beschwerdegericht vor diesem Hintergrund auch eine entsprechende Anwendung von § 17 Abs. 2a Satz 1 StromNEV abgelehnt. Eine solche ist mit der aufgezeigten Zielsetzung der Vorschrift nicht vereinbar. 56 57 58 - 18 - C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festse t- zung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Limperg Grüneberg Bache r Sunder Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.03.2017 - VI - 3 Kart 197/15 (V) - 59
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