BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 33/10 vom 14. Januar 2013 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die notwe n- digen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Antragstellerin. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 festgesetzt. Gründe: Die Antragstellerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsb e- schwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht daher der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anz u- ordnen. Dies gilt namentlich dann, wenn das Gericht vor der Rücknahme noch keine Sachprüfung durchgeführt hat und keine Umstände hervortr eten, die im Rahmen von Billigkeitserwägungen eine abweichende Kostenverteilung rech t- fertigen könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 KVR 19/06, WuW/E DE R 1982 Rn. 2 Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderückna h- 1 - 3 - me). Solche besonderen Umständ e liegen entgegen der Ansicht der Antragste l- lerin nicht in der (teilweisen) Einigung über die Kosten in einem zwischen den Beteiligten geführten weiteren Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung von Erlösobergrenzen. Zwar hat dort die Antragstellerin bei der Annahme des Angebots auf Abschluss eines öffentlich - rechtlichen Vertrags die Kosten w a- ren dort gegeneinander aufgehoben worden die Erwartung geäußert, die a u- ßergerichtlichen Kosten würden im hiesigen Verfahren entsprechend behandelt. Dass die Bunde snetzagentur ein dahingehendes Vertrauen zurechenbar vera n- lasst hat, ist indessen nicht ersichtlich. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert auf 50.000 Bornkamm Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz : OLG Düsse ldorf, Entscheidung vom 17.03.2010 - VI - 3 Kart 76/09 (V) - 2
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