BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 34/10 Verkündet am: 28. Juni 2011 Bürk Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs ha t auf die mündliche Verhan d lung vom 30 . März 20 11 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn , Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Auf di e Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird de r Beschluss d es 3. Kartel l- senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24 . März 20 10 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als ihre Beschwerde gegen Nummer 1 Satz 1 und Nummer 11 des Beschlusses der Beschlusskammer 8 der Bundesnetz - a gentur vom 3. Februar 2009 zurückg ewiesen worden ist , und insgesamt wie folgt neu g e fasst: Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Bundesnetzage n- tur vom 3. Februar 2009 in Nummer 1 Satz 1 sowie Nummern 11 und 12 au f- gehoben und die Bundesnetzagentur insoweit verpflichtet, die Betroffene u n- ter Beachtung der Rechtsauffassung des Rechtsbeschwerdegerichts neu zu bescheiden . Die weitergehende Rechtsbeschwerde der Betroffenen und die Rechtsb e- schwerde der Bundesnetzagentur werden zurückgewiesen. Die Kosten und Auslagen des Beschw erde - und Rechtsbeschwerde verfa h- rens werden gegeneinander aufgehoben . Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1 3 Mio. e setzt. - 3 - Gründe: I. Die Betroffene betreibt ein E lektri zitätsv erteilernetz . Mit Schreiben vom 2. Septem ber 200 8 eröffnete die Bundesnetzagentur gegen die B e troffene von Amts wegen das Verfahren zur Festlegung der Erlösobergrenze in der ersten Reg uli e- rungsperiode der Anreizregulierung. Die Betroffene beantragte unter anderem die Einbeziehung eines pauschalierten Investitionszuschlags und eines Erweiterungsfa k- tors in die zu b e stimmenden Erlösobergrenzen sowie - unter anderem wegen der gestiegenen Ko s ten für die Beschaffung von Verlustenergie und einer Änderung der Versorgungsaufgabe - eine Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARe gV . Der im Laufe des Verwaltungsverfahrens durchgeführte Effiz i- enzvergleich ergab für die Betroffene einen Effizienzwert von 100%. Mit Besch luss vom 3 . Februar 200 9 legte d ie Bundesnetzagentur die einze l- nen E r lösobergrenzen für die Jahre 2009 bis 2013 niedriger als von der Betroffenen begehrt fest. Sie begründete dies unter anderem mit Kürzungen bei verschiedenen P ositi o n en im Rahmen der Ermittlung des Ausgangsniveaus nach § 6 Abs. 2 ARegV, nämlich bei Anlagen im Bau , geleistete n An zahlungen , Eigen - und Fremd kap italve r- zinsung und - als Folge dessen - der kalkulatorische n Gewerbesteuer , sowie mit e i- ner anderen B e rechnung des pauschalierten Investitionszuschlags nach § 25 ARegV und des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9 ARegV . Die Anträge auf Berücksichtigung eines Erweiterungsfaktors und die Anerkennung eines Härtefalls wegen der Koste nsteigerung für die Beschaffung von Verlustenergie lehnte die Bu n- desnet z agentur ab. Auf die h iergegen gerichtete Beschwerde der Betroffene n hat das B e- schwerdegericht den Bescheid der Bundesnetzagentur in Nummer 12, d.h. hinsich t- lich der A b lehnung des A ntrages auf Anerkennung von Härtefällen, aufgehoben und diese ve r pflichtet, über den Härtefalla ntrag unter Beachtung seiner Rechtsauffassung 1 2 3 - 4 - e r neut zu ent scheiden, weil die grundsätzliche Verneinung des Anwendungsbereichs des § 4 Abs. 4 ARegV rechtswidrig sei . Die weitergehende Beschwerde der Betroff e- ne n hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen . Hiergegen richte n sich die - vom Beschwerdegericht zugelassene n - Recht s- beschwerde n de r Betroffene n und der Bundesnetzagentur . Während des Rechtsb e- schwerd e verfa hrens hat die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 19. August 2010 das Verfahren zur Beschaffung von Verlustenergie entsprechend einer von der B e- troffenen abgeg e benen freiwilligen Selbstverpflichtung gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 4, § 11 Abs. 2 Satz 4 ARegV als wir ksam verfahrensreguliert festg e legt, so dass die Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie ab dem Jahr 2011 als dauerhaft nicht beei n- flussbare Kosten behandelt werden. Zur Erfüllung einer im Rahmen der Selbstve r- pflichtung übernommenen Verpflichtung hat die Betroffene ihre Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur insoweit zurückgenommen, als sie - mit Au s- nahme des Härtefallantrages - die Anerkennung von erhöhten Kosten für die B e- schaffung von Verlustene r gie betrifft. II. Die Rechtsbeschwe rde der Betroffenen hat teilweise Erfolg (siehe hierzu 1 bis 4) . Die Rechtsbeschwerde der Bundsnetzagentur ist unbegründet (siehe hierzu 5) . 1. Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenzen ( § 6 AReg V) a) Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass d ie Bundesnetzagentur für die Bestimmung de s Ausgangsniveaus der Erlösobergrenzen für die erste Reg u- lierungsperiode das Ergebnis der Kostenprüfung der letzten - bestandskräftigen - Entgeltgenehmigung vom 29. Februar 2008 zugrunde legen durfte. Dies ergebe s ich aus § 6 Abs. 2 ARegV, wonach als Ausgangsniveau das Ergebnis der Koste n prüfung der letzten Genehmigung der Netzentgelte nach § 23a EnWG vor Beginn der Anrei z- regulierung, die auf der Datengrundlage des Geschäftsjahres 2006 oder eines früh e- 4 5 6 - 5 - ren Geschäftsj ahres basiere, heranzuziehen sei. Sinn und Zweck dieser Übergang s- regelung sei es ersichtlich, eine erneute Kostenprüfung und den damit verbund e nen Aufwand angesichts des engen zeitlichen Rahmens nach dem Inkrafttreten der A n- reizregulierungsverordnung zu ve rmeiden. Aufgrund dessen sei für die von der B e- troffenen begehrte Anpassung des Ergebnisses der in der letzten Entgeltgenehm i- gung von der Bundesnetzagentur vorgenommenen Kostenprüfung kein Raum; dies gelte auch für solche Kostenpositionen, die nach der zwi schenzeitlich ergang e nen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an sich korrekturbedürftig seien ; im Erge b- nis seien deshalb weder Anlagen im Bau und geleistete An zahlungen in der Verzi n- sungsbasis zu berücksichtigen noch ein Risikozuschlag bei den Fremdkapit alzi n sen vorzunehmen oder dementsprechend die kalkulatorische Gewerbesteuer anzupa s- sen. b) Dies e Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist bei der Ermit t lung des Ausgangsniveaus zur Best immung der Erlösobergrenzen nach § 6 Abs. 2 ARegV die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung und Anwe n dung der Stromnetzentgeltverordnung zu berücksichtigen. Die unveränderte Übe r nahme des Ergebnisses der Kostenprüfung der letzten - bestandskräfti gen - Entgel t genehmigung vom 29. Februar 2008 durch die Bundesnetzagentur ist rechts fehle r haft . a a ) Die Frage, ob das Ergebnis der letzten Kostenprüfung auch dann unve r- ändert zu übernehmen ist, wenn es mit der hierzu in der Zwischenzeit ergangenen höchs trichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang steht, wird durch den Wortlaut des § 6 Abs. 2 ARegV nicht eindeutig beantwortet. Nach dieser Vorschrift ist als Ausgangsniveau für die erste Regulierungsperiode das Ergebnis der Kostenprüfung der letzten vor Beginn der Anreizregulierung erfolgten Genehmigung der Netzentge l- te nach § 23a EnWG, die auf der Datengrundlage des G e schäftsjahres 2006 oder eines früheren Geschäftsjahres basiert, heranzuziehen. Unter den Begriff "heranzi e- hen" könnte durchaus eine strikt e, auch durch entgegenstehende höchs t richterliche Rechtsprechung nicht zu durchbrechende Bindung an das Ergebnis der letzten Ko s- tenprüfung subsumiert werden. Er umfasst aber auch einen abweichenden Bede u- 7 8 - 6 - tungsgehalt, etwa im Sinne von "berücksichtigen", "nu tzen" oder "zur Grundlage m a- chen". Ein eindeutiger Hinweis auf einen bestimmten Bedeutungsgehalt ergibt sich aus dem Wortlaut selbst nicht. bb) Die Berücksichtigung von Korrekturen, die nach der Rechtsprechung des Senats an dem Ergebnis der maßgebliche n Kostenprüfung vorzunehmen gewesen wären, ist im Hinblick auf das Erfordernis einer angemessenen Festlegung der Obe r- grenzen für die Anreizregulierung geboten. § 6 Abs. 2 ARegV konkretisiert das Angemessenheitserfordernis des § 21 Abs. 1 EnWG, das auch für die Ermittlung der Obergrenzen nach der Anreizreguli e- rung gilt, und die insoweit vom Gesetzgeber in § 21a Abs. 4 EnWG bestimmten Vo r- gaben. Die regulatorische Kostenprüfung würde nicht mehr zu angemessenen E r- gebnissen führen und den Netzbetreiber ohne sachlichen Grund benachteiligen, wenn die Regulierungsbehörde von Kalkulationsgrun d lagen ausgehen dürfte, die auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ersichtlich unzutreffend sind (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 14. August 2008 - KVR 36/07, RdE 2008, 337 Rn. 13 - Stadtwerke Trier). cc) Die in § 6 Abs. 2 ARegV angeordnete Bezugnahme auf die Datengrun d- lage des Geschäftsjahres 2006 führt nicht zu einer abwe i chenden Auslegung. Mit dieser im Verordnungsgebungsverfahren eingefügten Bezugnahme sollte im Intere s- se einer möglichst einheitlichen Datenbasis und zur Sicherstellung einer geordneten Abwicklung des Effizienzvergleichs lediglich ausgeschlossen werden, dass auf Grund im Jahre 2008 neu gestellter Anträge der Netzbetreiber nach § 23a EnWG auch Ergebnisse von Kostenprüfungen zu berücksichtigen wären, die auf dem G e- schäftsjahr 2007 basi e ren (vgl. BR - Drucks. 417/07 [ Beschluss ] , S. 2 f.). Maßgeblich sollten die Daten aus dem Geschäftsjahr 2006 bleiben. Im Hinblick auf den für die Kost enpr ü fung erforderlichen Aufwand hat der Verordnungsgeber damit zugleich in Kauf g e nommen, dass die als Grundlage für die Bestimmung der Erlösobergrenzen herangezogenen Kosten aufgrund des relativ langen zeitlichen Absta n des nicht in allen Einzelheiten mit der tatsächlichen Kostensituation in der Regulierung s periode 9 10 11 - 7 - über einstimmen. Hieraus kann aber nicht auf einen Willen des Verordnungsgebers geschlossen werden, bei der Verwertung dieser Daten die hierzu ergangene höchs t- richterliche Rechtsprechung beiseit e zu lassen und damit im Ergebnis eine nach Maßgabe dieser Rechtsprechung rechtswidrige Regulierungspraxis bei der Umste l- lung der Netzentgeltregulierung auf die Methode der Anreizregulierung fortzuschre i- ben. Auch im Übrigen lässt sich den Materialien für e ine solche Auslegung nichts en t nehmen (vgl. BR - Drucks. 417/07, S. 47). Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur hat die Korrektur der E r- gebnisse der maßgeblichen Kostenprüfung auch nicht einen Au f wand zur Folge, der sich mit der Vereinfachung des Verfahrens, die der Veror d nungsgeber mit Blick auf die Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit durch die Regelung des § 6 Abs. 2 ARegV angestrebt hat, nicht verträgt. Die Berüc k sichtigung der Rechtsprechung des Senats führt lediglich zu wenigen Einzelkorrek turen. Eine umfassende (erneute) Ko s- tenprüfung, deren Vermeidung der Verordnungsgeber mit § 6 Abs. 2 ARegV durc h- aus mit im Sinn gehabt hat, hat sie nicht zur Folge . dd) Die Betroffene kann, anders als die Bundesnetzagentur meint, nicht auf eines der in der Anreizregulierungsverordnung vorgesehenen Instrumente zur B e- rücksichtigung tatsächlicher Abweichungen von der im Rahmen des § 6 Abs. 2 ARegV verwendeten Datengrundlage verwiesen werden, wie etwa eine Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 ARegV, die Einstellung in das Reg u lierungskonto nach § 5 ARegV, die Anhebung des Investitionsbudgets gemäß § 23 ARegV oder die Anpassung des Effizienzwertes bzw. der Effizienzvorgaben nach §§ 15, 16 ARegV. Diese Anpassungsmechanismen setzen die Be stimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze nach § 6 ARegV voraus und dienen im Grundsatz nicht der (wir t schaftlichen) Berichtigung einer fehlerhaften regulatorischen Kostenprüfung. Vielmehr hat der Netzbetreiber bereits im Verfahren zur Bestimmung de r Erlösobergre n zen einen Anspruch auf eine Recht und Gesetz entsprechende Entscheidung der Reguli e rungsbehörde . 12 13 - 8 - ee) Aufgrund dessen hätte die Bundesnetzagentur bei der Ermittlung des Au s gangsniveaus zur Bestimmung der Erlösobergrenzen gemäß § 6 Abs. 2 ARegV die Angaben der Betroffenen zu Anlagen im Bau und geleisteten Anzahlungen in der Verzinsungsbasis (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 39/07, RdE 2008, 323 Rn. 32 ff. - Vattenfall) ebenso wie einen Risikozuschlag bei den Fremdkapita lzinsen (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 42/07, WuW/E DE - R 2395 Rn. 54 ff. - Rheinhessische Energie) berücksichtigen und gegebenenfalls auch die kalkulatorische Gewerbesteuer entsprechend anpassen müssen. Dies wird sie nac h zuholen hab en . 2. Pauschalierter Investitionszuschlag ( § 25 ARegV ) Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat hinsichtlich der Berechnung de s pauschalierten Investitionszuschlags nach § 25 ARegV t eilweise Erfolg . a ) Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass die Bundesnetzagentur bei der Ermittlung der Kapitalkostenannuitäten - anders als von der Betroffenen b e- gehrt - weder die Anlagen im Bau und geleistete Anzahlungen noch ein en um einen Ris i kozuschlag erhöhte n Zinssatz für das verzinsliche Fremdkapital noch de n nach der Festlegu ng der Bundesnetzagentur vom 7. Juli 2008 höheren Eigenkapitalzin s- satz für Neuanlagen in Höhe von 9,29% berücksichtigen musste . § 25 Abs. 2 ARegV knüpfe für die Höhe des pauschalierten Investitionszuschlags an die " nach § 14 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ARegV bestimmten Kapitalkosten " und damit an die zur Durc h- führung des Effizienzvergleichs ermittelten Kapitalkosten an. Insoweit sei gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 2 ARegV das Ergebnis der Kostenprüfung der letzten Entgeltgenehmigung heranzuziehe n, so dass die von der Betroffenen geltend g e- machten erhö h ten Kostenpositionen keine Berücksichtigung finden könnten. Des Weiteren hat das Beschwerdegericht auch die Auffassung der Bundesnetzagentur bestätigt, dass der pauschalierte Investitionszuschlag nu r einfach mit 1% der ermi t- te l ten Kapitalkosten einzubeziehen sei , also - anders als von der Betroffenen b e gehrt - keine Kumulation des Zuschlags in den jährlichen Erlösobergrenzen erfolgen kö n- 14 15 16 - 9 - ne. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 AR egV, wonach der Zuschlag pro Kale n derjahr 1% der Kapitalkosten nicht überschreiten dürfe . b) Diese Beurteilung des Beschwerdegerichts ist nicht frei von Recht s fehlern. aa ) Nach § 25 Abs. 2 ARegV darf der pauschalierte Investitionszuschlag pro Kal enderjahr 1 Prozent der nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 2 b e- stimmten Kapitalkosten nicht überschreiten. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 ARegV umfassen die Kapitalkosten unter anderem die Kostenpositionen nach § 5 Abs. 2, § § 6, 7 StromNEV. B ewertungsmaßstäbe für einzelne Kostenpositionen enthält § 14 Abs. 2 ARegV. Für die Einbeziehung der von der Betroffenen geltend gemachten Kostenpositionen und Erhöhungsbeträge ergibt sich daraus Folgendes: (1) Nach der Rechtsprechung des Senats sind An lagen im Bau und geleist e- te Anzahlungen für Sachanlagevermögen in die Ermittlung des zu verzinsenden b e- triebsnotwendigen Eigenkapitals nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StromNEV nach den für Neuanlagen geltenden Grundsätzen einzubeziehen (vgl. Senatsbeschluss v om 14. August 2008 - KVR 39/07, RdE 2008, 323 Rn. 35 - Vattenfall). Aufgrund des Verweises auf diese Vorschrift in § 25 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 3 ARegV hat dies auch bei der Ermittlung des pauschalierten Investitionszuschlags zu gelten. Für einen abweichenden Willen des Verordnungsgebers finden sich in den Materi a lien keine Anhaltspunkte (vgl. nur BR - Drucks. 417/07, S. 70 f.). Entgegen der Auffa s sung des Beschwerdegerichts ergibt sich auch aus der Bezugnahme auf § 6 Abs. 2 ARegV in § 14 Abs. 1 Nr. 1 ARegV nichts anderes. Denn auch bei der B e- stimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenzen nach § 6 Abs. 2 ARegV sind - wie oben unter II 1 dargelegt - Anlagen im Bau und geleistete Anzahlungen zu b e- rücksicht i gen . (2) Dagegen hat das Beschwerd egericht zu Recht den von der Bundesnet z- agentur für die Verzinsung des Fremdkapitals angesetzten Zinssatz von 4,31% gebi l- ligt und - entgegen dem Begehren der Betroffenen - nicht um einen Risikozuschlag e r höht. Der Zinssatz von 4,31% entspricht der Verzinsu ng nach dem auf die letzten 17 18 19 20 - 10 - zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deu t- schen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere i n- ländischer Emittenten. Nach der Rechtsprechung des Senats ist zwar bei der Ermit t- lung der Obergrenze der Verzinsung des Fremdkapitals nach § 5 Abs. 2 Halbs. 2 Stro m NEV der auf Anleihen der öffentlichen Hand bezogene Durchschnittszins um einen angemessenen Risikozuschlag zu erhöhen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. A u- gust 2008 - KVR 42/07, WuW/E DE - R 2395 Rn. 54 ff. - Rheinhessische Energie). Diese Rechtsprechung ist aber für die Bestimmung des pauschalierten Investition s- zuschlags nicht einschlägig. § 14 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 ARegV verweist zwar unter a n derem auf § 5 Abs. 2 StromNEV. Dies ist aber nur dahin zu verstehen, dass die Fremdkapita l zinsen bei der Berechnung des pauschalierten Investitionszuschlags überhaupt anzusetzen sind. Deren Höhe bestimmt sich dagegen nicht nach § 5 Abs. 2 Halbs. 2 StromNEV, sondern nach der speziellen R egelung des § 14 Abs. 2 Satz 6 ARegV, der nach seinem ei n deutigen Wortlaut die Verzinsung nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durc h schnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher W ertp a- piere inländischer Emittenten anordnet. Für einen Risikozuschlag ist daher kein Raum . (3) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts bestimmt sich der E i- genkapitalzinssatz nach der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen B e- schlusses der B undesnetzagentur geltenden Rechtslage, mithin nach der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 7. Juli 2008, so dass sie bei der Bemessung des pa u- schalierten Investitionszuschlags den (höheren) Eigenkapitalzinssatz für Neua n lagen in Höhe von 9,29% hätte heran ziehen müssen . Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer behördlichen Entscheidung ist grundsätzlich auf die Rechtslage bei ihrem Erlass abzustellen (vgl. Senat, Beschlü s- se vom 4. Oktober 1983 - KVR 2/82, BGHZ 88, 273, 278 - Elbe - Wochenblatt II, vo m 7. Oktober 1997 - KVR 14/96, WM 1998, 1297, 1300 f. - Selektive Exklusivität und vom 9. November 2010 - EnVR 1/10, WuW/E DE - R 3157 Rn. 30 - Bahnstromfernle i- tungen, jeweils mwN). Vorliegend sind gemäß § 25 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 5 21 22 - 11 - ARegV die nach § 7 Abs. 6 StromNEV für Neuanlagen geltenden Eigenkapitalzins - sätze anzusetzen. Da bei Erlass des angefochtenen Bescheids der Bundesnetz - a gentur am 25. Februar 2009 die Festlegung vom 7. Juli 2008 bereits gültig war, sind auch deren Eigenkapitalzinssätze ma ßgeblich. Auf den Zeitpunkt des Effizienzve r- gleichs, der nach § 12 Abs. 5 Satz 1 ARegV für die erste Regulierungsperiode bis zum 1. Juli 2008 abgeschlossen sein musste, kommt es insoweit nicht an. Die B e- zugnahme in § 25 Abs. 2 ARegV auf die nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Absatz 2 ARegV "bestim m ten" Kapitalkosten ist lediglich als Verweis auf die Methode und die Bewertungsmaßstäbe zur Ermittlung der Kapita l kosten zu verstehen, nicht ab er - wie bereits oben unter II 2 b aa (1) dargelegt - dahin, dass das Ergeb nis der Kostenpr ü- fung im Rahmen des Effizienzvergleichs für die Berechnung des pauschalierten I n- vestitionszuschlags unverändert zu übernehmen ist. Für eine andere Auslegung bi e- ten weder der Wortlaut der Vorschrift noch die Gesetzgebungsmaterialien eine hi n- reichende Grundl a ge . Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Betroffene die bis zu der Festlegung vom 7. Juli 2008 geltenden niedrigeren Eigenkapitalzinssätze im Rahmen des Effizienzvergleichs hingenommen hat. Bei dem Effizienzvergleich geht es darum, auf einer einheitlichen Grundlage die Effizienzwerte für die Netzbetreiber bundesweit zu ermitteln. Dabei handelt es sich nicht um absolute Werte, sondern lediglich um relative Vergleichsparameter, die den Zustand zum jeweiligen Stichtag, hi er dem 1. Juli 2008, abbilden. Die Verwendung der zu diesem Zeitpunkt noch ge l- tenden niedrigeren Eigenkapitalzinssätze des § 7 Abs. 6 Satz 3 StromNEV ist daher folgerichtig. Der pauschalierte Investitionszuschlag soll dagegen dem einzelnen Netzbetreiber ei nen Anreiz für Investitionen bieten, die nach Beginn der Anreizreg u- lierung am 1. Januar 2009 anstehen. Diese Zukunftsorientiertheit legt es n a he, für die Berechnung des Investitionszuschlags die aktuellen, zum Zeitpunkt der behördl i- chen Entscheidung gelten den Eigenkapitalzinssätze zu berücksichtigen. Dem en t- spricht es im Übrigen, dass die Bundesnetzagentur diese Zinssätze bei der Besti m- mung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze zugrunde gelegt hat. Grü n de, die eine andere Betrachtung rechtfertigen könnten , sind nicht ersich t lich . 23 - 12 - bb) Das Beschwerdegericht hat dagegen zu Recht eine Beschränkung des pauschalierten Investitionszuschlags auf 1% der Kapitalkosten angenommen. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, kommt eine Kumulation des Zuschlags in den jäh r- lichen Erlösobergrenzen nicht in Betracht. Dafür spricht bereits der Wortlaut des § 25 Abs. 2 ARegV, wonach der pa u- schalierte Investitionszuschlag pro Kalenderjahr 1 Prozent der Kapitalkosten nicht überschreiten darf. Dass danach - wie die Betroffe ne meint - eine Kumulation der Z u schläge, d.h. im zweiten Jahr 2%, im dritten Jahr 3% usw., zulässig sein soll, liegt fern. In die gleiche Richtung deutet die Ausgleichsregelung in § 25 Abs. 3 ARegV, die für den Vergleich mit den tatsächlichen Investitions kosten für das einzelne K a- lenderjahr an den Wert nach Absatz 2 anknüpft und damit sinnvoll nur die (feste) 1 Prozent - Grenze im Sinne einer Obergrenze meinen kann . Eine Kumulation der kalenderjährlichen Zuschlagsbeträge liefe auch dem Normzweck des § 2 5 ARegV zuwider. Die Einbeziehung des Zuschlags dient dazu, notwendige Investitionen in die Energieversorgungsnetze in der Startphase der A n- reizregulierung "nicht zu behindern" (BR - Drucks. 417/07, S. 70). Aus dieser negat i- ven Formulierung wird klar, dass m it dem Investitionszuschlag zwar ein gewisser A n- reiz für Investitionen gesetzt werden soll; er soll aber nicht dazu dienen, dem Netzb e- treiber die Refinanzierung der Investitionen bereits innerhalb der ersten Reguli e- rungsperiode von fünf Jahren zu einem nic ht unerheblichen Teil zu ermöglichen. Diese hat vielmehr - wie auch § 25 Abs. 3 Satz 3 ARegV nahelegt - weiterhin über die Berüc k sichtigung der kalkulatorischen Abschreibungen bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenzen nach § 6 ARegV zu er fo l gen . 3. Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor ( § 9 ARegV) Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat auch Erfolg , soweit sie sich g e- gen die Berücksichtigung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors bei der E r- mittlung der Erlösobergrenzen nac h § 9 ARegV in der Aus gestalt ung durch den Ve r- ordnungsgeber wendet. 24 25 26 27 - 13 - a) Nach der Regulierungsformel in Anlage 1 zu § 7 ARegV vermindert der generelle sektorale Produktivitätsfaktor den nach Maßgabe des § 8 ARegV berec h- neten Wert für die allgemeine Geldw ertentwicklung. Er wird gemäß § 9 Abs. 1 ARegV aus der Abweichung des netzwir t schaftlichen Produktivitätsfortschritts vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt und der gesamtwirtschaftlichen Ei n- standspreisentwicklung von der netzwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung e r- mittelt. Für die ersten beiden Regulierungsperioden hat der Veror d nungsgeber die Höhe des Produktivitätsfaktors in § 9 Abs. 2 ARegV selbst festgelegt. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass der Verordnungsgeber bei der Einbeziehung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors in der Reguli e- rungsformel des § 7 ARegV die ihm in § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG eingeräumte Verordnungsbefugnis nicht überschritten habe. Diese Vorschrift räume ihm ausdrüc k- lich die Ermäc h tigu ng ein, die Methode der Anreizregulierung und damit auch Art und Weise der Berücksicht i gung der gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsentwicklung näher auszugestalten. § 21a Abs. 4 Satz 7 EnWG sehe zwingend vor, dass die Vo r- gaben für die Entwicklung oder Fe stlegung der Obergrenze den Ausgleich der allg e- meinen Geldentwertung vorsehen müssten. Regelungen zum generellen sektoralen Produ k tivitätsfortschritt seien solche der allgemeinen Geldwertentwicklung. Mit der allg e meinen sektoralen Produktivitätssteigerungs rate habe der Verordnungsgeber lediglich die im Verbraucherpreisindex abgebildete gesamtwirtschaftliche Produktiv i- tätsentwicklung korrigiert und auf diese Weise den Ausgleich der allgemeinen Gel d- wertentwicklung sachgerecht ausgestaltet. Da der generelle se ktorale Produktivität s- faktor somit z u lässiger Bestandteil der Vorgaben für die Erlösobergrenzen und nicht Teil der individuellen Effizienzvorgabe sei, liege auch der von der Betroffenen ge l- tend gemachte Verstoß gegen § 21a Abs. 4 Satz 6 und Abs. 5 Satz 1 E nWG nicht vor . b) Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG i.V.m. § 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 EnWG ermächtigt nur dazu, durch Rechtsverordnung eine von der Entwicklung der Verbraucherpreise abwe i- chende En twicklung der netzwirtschaftlichen Einstandspreise, nicht aber einen gen e- 28 29 30 - 14 - rellen gesamtwirtschaftlichen oder netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt zu berüc k sichtigen. aa) Allerdings ist nicht zu beanstanden, dass in die Regulierungsformel - wie in § 9 ARegV unter anderem vorgesehen - die Abweichung der gesamtwirtschaftl i- chen Einstandspreisentwicklung von der netzwirtschaftlichen Einstandspreisentwic k- lung einfließt und so den nach Maßgabe des § 8 ARegV berechneten Wert für die allgemeine Geldwert entwicklung korrigiert . Die jedenfalls in Verbindung mit § 21a Abs. 4 und Abs. 5 EnWG nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigung des § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Nr. 5 EnWG bietet Raum für ein solches Verständnis. Nach § 21a Abs. 4 Satz 7 EnWG müssen die Vorgaben, die der Verordnungsgeber für die Entwicklung oder Festlegung der Obergrenze innerhalb einer Regulierungsp e- riode zu treffen hat, den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung vorsehen. Eine unveränderte Ank nüpfung an den Verbraucherpreisgesamtindex ist damit nicht zwi n- gend vorgegeben, zumal § 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 EnWG nähere Regelungen zum Ve r fahren bei der Berücksichtigung der Inflationsrate zulässt. Der Verordnungsgeber durfte daher in Betracht ziehen, dass eine unveränderte Orientierung an dem Ve r- braucherpreisgesamtindex zu einer zu hohen Erlösobergrenze und damit zu überhöhten Netzentgelten führen könnte, wenn die Entwicklung der Einstandsprei s e in der Netzwirtschaft hinter der Entwicklung der Verbrauc herpreise z u rückbleibt. Dies würde dem in der Ermächtigungsgrundlage des § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG fortwirkenden Ziel des Energiewirtschaftsgesetzes, eine möglichst preisgünstige, verbraucherfreundliche und effiziente Versorgung der Allgemeinheit mit Elektr i zität zu erreichen (§ 1 Abs. 1 EnWG) zuwiderlaufen. Andererseits wird das Ziel, dem Netzb e- treiber die Festsetzung eines angemessenen Netzentgeltes zu e r möglichen, durch die Berücksichtigung der netzspezifischen Einstandspreisentwicklung nicht gefäh r- det. bb) Die in § 9 Abs. 1 ARegV außerdem vorgesehene Berücksichtigung der Abweichung des netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts von dem gesamtwir t- 31 32 33 - 15 - schaftlichen Produktivitätsfortschritt ist hingegen durch die Verordnungsermächt i- gung nicht gede ckt. Eine hinreichende Grundlage hierfür fi n det sich weder in § 21a Abs. 4 Satz 7 EnWG noch in § 21a Abs. 5 EnWG . (1 ) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann die Berücksichtigung des generellen netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts nicht als Regelung über den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung (§ 21a Abs. 4 Satz 7 EnWG) ve r- standen werden. Produktivitätssteigerungen haben keine unmittelbaren Auswirku n gen auf das allgemeine Preisniveau. Sie sind zwar für die Frage von Bedeut ung, in welchem U m- fang allgemeine Preissteigerungen durch Kosteneinsparungen kompe n siert werden können, ohne dass der Umfang und die Qualität der erbrachten Lei s tungen reduziert werden. Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor ist aber kein integraler Bestan d- teil der allgemeinen Geldwertentwicklung. Gegen eine Einordnung als die Geldentwertung betreffende Regelung spricht auch die in den Materialien für die Einführung des generellen sektoralen Produktiv i- tätsfaktors gegebene Begründung. Dieser soll d em Umstand Rechnung tr a gen, dass in monopolistisch strukturierten Wirtschaftsb e reichen wie den Strom - und Gasnetzen bei der Simulation von Wettbewerb durch Einführung einer Anreizreguli e rung höhere Produktivitätssteigerungen zu erwarten seien (BR - Drucks. 4 17/07 S. 48). Indem in der Regulierungsformel der netzwirtschaftliche Produktivitätsforschritt berücksichtigt wird, wird also von den einzelnen Netzbetreibern eine zumindest branchendurc h- schnittliche Ausschöpfung von Produktivitätsreserven verlangt. Durch diese Verha l- tensanforderung untersche i det sich der generelle sektorale Produktivitätsfaktor von dem Mechanismus der allgemeinen Geldentwertung, dem im Grundsatz alle Unte r- nehmen gleichermaßen ausgesetzt sind, ohne dass sie darauf Einfluss nehmen kö n- nen. Ob der Gesetzgeber einen generellen sektoralen Produktivitätsfaktor als Ko r- rekturfaktor der allgemeinen Geldentwertung hätte vorsehen können, kann dahinst e- 34 35 36 37 - 16 - hen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 21a Abs. 4 Satz 7 EnWG hat er von einer Ermächtigung diese s Inhalts abg e sehen . (2) Im Hinblick auf das vorstehend Gesagte sowie die Bestimmung des § 21a Abs. 5 Satz 1 EnWG, in der der Gesetzgeber den inflationsbereinigten gesamtwir t- schaftlichen Produktiv i tätsfortschritt als Effizienzvorgabe eingestuft hat, l iegt es nahe, in der Berücksichtigung des netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts eine Eff i- zienzvorgabe zu sehen. Als solche wäre sie aber in der Ausgesta l tung, die sie durch § 9 ARegV i.V.m. der Regulierungsformel in Anlage 1 zu § 7 A RegV erfahren hat, am Maßstab des § 21a Abs. 4 Satz 6 EnWG gemessen nicht z u lässig. Nach § 21a Abs. 4 Satz 6 EnWG ist es untersagt, Effizienzvorgaben auf a n- dere als beeinflussbare Kosten zu beziehen. Dem würde die als Effizienzvorgabe verstandene Berücksicht i gung des netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts nicht Rechnung tragen, denn nach der Regulierungsformel in Anlage 1 zu § 7 ARegV wird der Produktivitätsfaktor PF t auch auf die vorüber gehend nicht beeinflussbaren Ko s- ten ang e wendet. Dazu gehören jedenfa lls auch Kosten, die nach § 21a Abs. 4 Satz 2 EnWG als nicht beeinflussbar anzusehen sind, wie etwa die Kostenanteile, die auf nicht zurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versorgungsgebiete ber u hen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 ARegV) . cc) Da der netzwi rtschaftliche Produktivitätsfortschritt sonach nicht berüc k- sichtigungsfähig ist, ist die pauschale Festlegung der Höhe des generellen sektor a- len Produktivitätsfaktors gemäß § 9 Abs. 2 ARegV gegenstandslos. Auf die gegen die Höhe des generellen sektoralen P roduktivitätsfaktors und die Methode ihrer E r- mittlung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde kommt es s o nach nicht mehr an. Die Bundesnetzagentur wird im weiteren Verfahren - vorbehaltlich einer eventuellen Änderung von § 9 ARegV durch den Verordnun gsgeber - gemäß § 9 Abs. 1 ARegV die Abweichung der gesamtwirtschaftlichen Einstandspreisentwic k- lung von der netzwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung zu ermitteln und diesen 38 39 40 41 - 17 - Wert a n stelle des Terms PF t in der Regulierungsformel nach Anlage 1 zu § 7 A RegV anzusetzen h a ben . 4. Erweiterungsfaktor ( § 10 ARegV ) Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat Erfolg, soweit sie sich gegen die au f Rechtsgründe gestützte Nichtb erücksichtigung des Erweiterungsfaktors gemäß § 10 ARegV für das erste Jahr der Regulieru ngsperiode we n det a ) Zwar liegt der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte absolute R e- visionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO i.V.m. § 88 Abs. 2 EnWG nicht vor. Der ang e- fochtenen Entscheidung des Beschwerdegerichts lässt sich mit hinreichender Deu t- lichkei t eine Begründung dafür entnehmen, dass es eine Berücksichtigung des E r- weiterungsfaktors für das Jahr 2009 aus Rechtsgründen generell verneint und d a mit s o wohl den Haupt - als auch den Hilfsantrag der Betroffenen abgewiesen hat. b) In der Sache hält die Beurteilung des Beschwerdegerichts der rechtlichen Nachprüfung j e doch nicht stand. aa) Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass die Bundesnetzagentur nicht dazu verpflichtet war, den von der Betroffenen dargelegten Anstieg der Jahre s- höchstlasten in ihrem Verso r gungsgebiet im Ja hr 2009 gegenüber dem Jahr 2006 bei der Bestimmung der Erlösobergrenze durch einen Erweiterungsfaktor nach § 10 A RegV zu berücksichtigen. Wie sich aus § 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 EnWG und § 4 Abs. 4 Satz 2 ARegV ergebe, könne der Netzbetreiber eine solche Anpa s sung der Erlösobergrenze erstmals zum 1. Januar 2010 beantragen. Auf den Übergangszei t- raum des Jahres 2009 finde § 10 ARegV keine Anwendung. Erheblichen Veränd e- rungen könne im Rahmen eines Antrags auf Anpassung der Erlösober gre n ze wegen unzumutbarer Härte gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV Rechnung getragen we r- den . 42 43 44 45 - 1 8 - bb ) Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen mit Erfolg. Die Bundesnetzagentur musste einen Erweiterungsfaktor in entsprechender Anwe n- dung von § 10 ARegV bereits für das erste Jahr der Regulierungsperiode (hier: 2009) ansetzen. Dies wird sie nachzuholen h a ben. Zwar ist § 10 Abs. 1 ARegV auf die zu beurteilende Konstellation nicht unmi t- telbar anwendbar, weil die Vorschrift den Ansatz eines Er weiterungsfaktors nur bei Ä n derungen der Versorgungsaufgabe während der Regulierungsperiode vorsieht und damit nicht bei Änderungen greift, die vor Beginn der Regulierungsperiode ei n- getreten sind. § 10 ARegV ist aber für das erste Jahr einer Regulierungspe riode bei Veränderungen, die zwischen dem Basisjahr und dem Beginn der Regulierungsper i- ode eingetreten sind, entsprechend anzuwe n den . (1) Die Anreizregulierungsverordnung weist insoweit eine Regelungslücke auf. Das Zusammenspiel zwischen § 6 ARegV und § 10 ARegV führt dazu, dass Veränderungen in der Versorgungsaufgabe nur dann durch Anwendung eines Erwe i- terungsfaktors Rechnung getragen werden kann, wenn diese innerhalb der Reguli e- rungsperiode auftreten, während Änderungen im Zeitraum zw i schen dem Ende d es Basisjahrs und dem Beginn einer Regulierungsperiode - der mindestens ein Jahr, typischerweise rund zwei Jahre beträgt - nicht in derselben Weise Rechnung getr a- gen werden kann . (2) Diese Regelungslücke ist planwidrig. Sie steht in Widerspruch zum Re g e- lungskonzept des § 10 ARegV und ist durch den Zweck des § 6 ARegV weder geb o- ten noch nahegelegt. § 10 ARegV beruht auf der Erwägung, dass nachhaltige Änderungen in der Verso r gungsaufgabe zusätzliche Investitionen erfordern und deshalb zu zusätzlichen Ko s ten führen (vgl. BR - Drucks. 417/07, S. 49). Diese Erwägung greift unabhängig davon, ob entsprechende Kostensteigerungen vor oder nach Beginn der Reguli e- rungsperiode eingetreten sind. Ein sachlicher Grund dafür, nachhaltige Änderungen in der Versorgungs aufgabe deshalb anders zu behandeln, weil sie in die Zeitspanne 46 47 48 49 50 - 19 - zwischen dem Ende des Basisjahrs und dem Beginn der Regulierungsperiode fallen, lässt sich den Materialien nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich . Auch gebietet der Zweck de s § 6 ARegV eine solche Differe n zierung nicht. Wie bereits oben dargelegt soll die Festlegung des Basisjahrs in dieser Vorschrift ermöglichen, dass die Kosten für alle Netzbetreiber auf einer möglichst ei n heitlichen Basis ermittelt werden. Wegen des für di e Kostenprüfung erforderlichen Au f wandes wird in Kauf genommen, dass die als Grundlage für die Bestimmung der Erlösobe r- grenzen herangezogenen Kosten aufgrund des relativ langen zeitlichen Abstandes nicht in allen Einzelheiten mit der tatsächlichen Kostensi tuation in der Regulierung s- periode über einstimmen . Bei nachhaltigen Änderungen der Versorgungsaufgabe während des Regulierungszeitraums erfährt dieser Grundsatz jedoch eine Ausna h- me. Die Verordnung hält hierfür mit § 10 ARegV eine Vorschrift bereit, die e inerseits dem berechtigten Interesse des Netzbetreibers Rechnung trägt, die Erlö s obergrenze an die veränderten Umstände anzupassen, und andererseits eine vol l ständig neue Kostenprüfung vermeidet, indem sie bestimmt, dass die Anpassung nach der in A n- lage 2 zu § 10 ARegV definierten Formel erfolgt, in die lediglich die Fläche des ve r- sorgten Gebiets und die Anzahl der Anschlusspunkte einfließen. Im Hinblick auf den mit der Festlegung des Basisjahrs in § 6 Abs. 1 Satz 4 bzw. Satz 5 ARegV verbundenen Zeitver satz bis zum Beginn der jeweiligen Reguli e- rungsperiode besteht das gleiche Anpassungsbedürfnis, wenn die nachhaltige Änd e- rung der Versorgungsaufgabe in dieser Zwischenzeit eintritt. Es kann nicht ang e- nommen werden, dass der Verordnungsgeber für diesen Fall eine Anpassung für die gesamte Regulierungsperiode ausschließen wollte. Dies wäre aber die Konsequenz, würde man eine entsprechende Anwendung von § 10 Abs. 1 A RegV auf zwischen Basisjahr und Beginn der Regulierungsperiode eintretende Änd e rungen ablehnen. Entgegen der offenbar von der Bundesnetzagentur vertretenen Auffassung kön n te die Änderung bei einer konsequent am Wortlaut des § 10 Abs. 1 ARegV orientie r ten Auslegung dann auch in den folgenden Jahren der Regulierungsperiode nicht b e- rücksichtigt werden; denn es fehlte, ungeachtet der Möglic h keit, jeweils zum 30. Juni eines Kalende r jahres einen Anpassungsantrag zu stellen (§ 4 Abs. 4 Satz 2 ARegV), 51 52 - 20 - auch in den Folgejahren stets an dem Erfordernis einer während der Regulierung s- periode eingetretenen Änderung der Versorgungsaufgabe. Dies kann dem Reg e- lungsplan des Verordnung s gebers nicht entsprechen . (3) Die danach bestehende Regelungslücke ist durch eine entsprechende Anwendung von § 10 ARegV i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 4 ARegV für Änderungen zw i schen dem Ende des Basisjahrs und dem Beginn der Regulierungsperiode zu schli e ßen. Die in Anlage 2 zu § 10 ARegV definierte Formel kann auch in diesem Fall zur Berechnung eines dann schon für das erste Jahr der Regulierungsperiode ge l- tenden Erweiterungsfaktors angewendet werden, ohne dass eine zusätzliche Ko s- tenprüfung erforderlich wird. Zwar bedarf es in allen Fällen einer Überprüfung der Angaben zur Fläche und zur Zahl der Anschlusspunkte. Der Aufwand dafür ist typ i- scherweise aber deutlich geringer als der Auf wand für eine vollständige Kostenpr ü- fung. Die Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 3 ARegV, wonach von einer Änderung in erheblichem Umfang in der Regel auszugehen ist, wenn sich dadurch die Gesam t- kosten des Netzbetreibers nach Abzug der dauerhaft nicht beein flussbaren Koste n- anteile um mindestens 0,5% erhöhen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der mit dieser Prüfung verbundene Aufwand entsteht auch im unmittelbaren Anwendungsb e- reich der Vorschrift und kann daher nicht als Argument gegen eine analoge Anwe n- du ng in Stellung gebracht werden. Auch unter dem Aspekt der Vergleichbarkeit bestehen keine Bedenken. Die Vergleichbarkeit ist nur dann gefährdet, wenn für die einzelnen Netzbetreiber unte r- schiedliche Geschäftsjahre als Basisjahr herangezogen werden. Di e Berücksicht i- gung von Änderungen in der Versorgungsaufgabe ist demgegenüber für alle Netzb e- treiber gleichermaßen möglich, soweit bei diesen die Voraussetzungen von § 10 ARegV vorliegen . 53 54 55 56 - 21 - cc ) Im vorliegenden Fall ist nach dem Vorbringen der Betroffenen die Ja h- reshöchstlast in ihrem Versorgungsgebiet zwischen den Jahren 2006 und 2009 in der Umspannebene H ochspannung /M ittelspannung um 6,65 MW und in der U m- spannebene Mittelspannung /N iederspannung um 7,29 MW gestiegen, was zu einer Erh ö hung der maßgeblichen Kosten um 0, 5 % geführt hat. Die Bundesnetzagentur hätte deshalb prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für eine entsprechende A n- wendung von § 10 ARegV e r füllt sind. 5. Härtefallregelung ( § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV) Die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzage ntur hat keinen Erfolg. Das B e- schwerdegericht hat die Bundesnetzagentur zu Recht verpflichtet, über den Härt e- fallantrag der Betroffenen vom 25. Juni 2008 erneut zu entscheiden. a) Das Beschwerdegericht hat dies damit begründet, dass die Härtefallreg e- lu ng des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV eine Auffangvorschrift darstelle, die grun d- sätzlich dann eingreifen müsse, wenn die übrigen vom Verordnungsgeber vorges e- henen Anpassungsmöglichkeiten nicht einschlägig oder nicht ausreichend seien, und die Beibehaltung der festgesetzten Erlösobergrenze andernfalls zu einer unzumutb a- ren Härte führen würde. Härtefallregelungen stellten eine gesetzliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV sei weit ausz ulegen. Für das Vorliegen eines unvorhersehbaren Ereignisses sei auf die Erkenntnismöglichkeit der Regulierungsbehörde abzustellen. Ein solches sei zu bejahen, wenn zu Mehrkosten führende Umstände zwar in gewi s- sem Sinne vorhersehbar gewesen seien, von der Regulierungsbehörde aber zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht anerkannt worden seien oder nicht hätten ane r- kannt werden können. Für ein solches Verständnis spreche auch der in den Geset z- gebungsmaterialien hervorgetretene Wille des Verordnungsgebers. Die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV auf außerordentliche Kostensteigerungen ergebe sich zudem aus der Systematik der Anreizregulierung s- verordnung. Der Verordnungsgeber habe sich bei Einführung der Anreizreguli e rung 57 58 59 60 - 22 - angesichts des engen Zei tfensters dafür entschieden, in generalisierender, typisi e- render und pauschalierender Weise für das Ausgangsniveau zur Bestimmung der Erlösobergrenze gemäß § 6 Abs. 2 ARegV die letzte Entgeltgenehmigung nach § 23a EnWG heranzuziehen. Hierdurch sei ein Zeit versatz von drei Jahren entsta n- den, so dass die Plankosten des Jahres 2008 keine Berücksichtigung hätten finden können. D ie Anreizregulierungsverordnung sehe insoweit keine speziellen Anpa s- sungs - und Korrekturmechanismen vor, so dass auf die Auffangregelun g des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV zurückzugreifen sei. Dies gelte insbesondere für einen Netzbetreiber wie die Betroffene, dessen Erlösobergrenze ausgehend von einer 100% - igen Effizienz ermittelt worden seien. Die Bundesnetzagentur habe ihre Amtserm ittlungspflicht verletzt, weil sie die von der Betroffenen angeführten gestiegenen Kosten für die Beschaffung von Ver - lustenergie wie auch die geänderte Versorgungsaufgabe nicht zum Anlass geno m- men habe, das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV zu prüfen. Insoweit sei eine Gesamtbetrachtung der Kosten - und Verm ö- genssituation des Netzbetreibers anzustellen und auch zu berücksichtigen, ob der Net z betreiber die Kostensteigerungen durch effizientes Handeln hätte vermeiden oder b egrenzen können. b) Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. aa) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV auch im Rahmen der erstmaligen Bestimmung der Erlösobe r- grenze nach § 6 Abs. 2 ARegV anwendbar ist. Dabei kann dahinstehen, ob diese Vorschrift insoweit bereits unmittelbar a n wendbar ist. Jedenfalls gebieten ihr Sinn und Zweck eine entsprechende Anwendung im Rahmen der ursprünglichen Festl e- gung der Erlösobergrenzen. Wie bereit s dargelegt wurde, nimmt der Verordnungsgeber, indem er für die Bestimmung des Ausgangsniveaus auf das Jahr 2006 abstellt, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Vereinheitlichung in Kauf, dass die bei der B e- 61 62 63 64 - 23 - stimmung der Erlösobergrenzen zu Grund e gelegten Daten bei zwischenzeitlichen Kostensteigerungen nicht mit den tatsächlichen Kosten im Jahr 2009 übereinsti m- men. Dies kann bei Hinzutreten unvorherseh barer Ereignisse zu einer unzumutbaren Hä r te für den Netzbetreiber führen. Solche Härten können entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur nicht in jedem Fall mit anderen in der Anreizregulierung vo r- gesehenen Anpassungsmechanismen vermieden werden. Die Anpassung der Erlö s- obergrenze nach § 4 Abs. 3 ARegV ermöglicht nur die Berücksichtigung von Änd e- rungen des Verbraucherpreisindexes und bestimmter nicht beeinflussbarer Koste n- anteile sowie - in der seit 9. September 2010 geltenden Fassung - von volatilen Ko s- tenanteilen im Sinne von § 11 Abs. 5 ARegV nF. Damit sind nicht alle Fälle e r fasst, in denen u nvorgesehene Kostensteigerungen zu einer unzumutbaren Härte führen. Die Regelungen über das Regulierungskonto für mengenbedingte Prognoseabweichu n- gen (§ 5 ARegV), die Genehmigung von Investitionsbudgets (§ 23 ARegV), den Schutz kleiner Netzbetreiber (§ 24 ARegV) und die Ausgestaltung der Effizienzvo r- gabe (§ 16 ARegV) erfassen ebenfalls nur einzelne Teilaspekte und können eine unzumutbare Härte, die auf anderen Ursachen beruht, nicht ausgle i chen . Ergibt sich bereits im Rahmen der Bestimmung der Erlösober grenze, dass die Anwendung der in der Anreizregulierung vorgesehenen Maßstäbe im Ei n zelfall zu einer unzumutbaren Härte im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 ARegV führen würde, die mit einem der genannten Instrumente nicht vermieden werden kann, wäre es si nnwidrig und mit dem Ziel einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals unvereinbar, wenn der Netzbetreiber mit der Stellung eines Antrags auf Anpassung warten müsste, bis die Bestimmung der Erlösobergrenze abgeschlossen ist. Ihm muss vielme hr die Möglichkeit zur Verfügung stehen, einen solchen Antrag bereits während des Bestimmungsverfahrens zu stellen; die erforderlichen Korrekt u- ren sind dann bereits bei der - erstmaligen - Bestimmung der Obergrenze vorzune h- men . bb ) Das Beschwerdegeric ht hat im Hinblick auf die erhebliche Steigerung der Verlustenergiekosten im Ergebnis zu Recht den Eintritt eines unvorhersehbaren E r- eignisses bejaht . 65 66 - 24 - (1) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV als Ausnahmerege lung allerdings eng auszulegen. Hierfür sprechen die be i den Tatbestandsvoraussetzungen des unvorhersehbaren Ereignisses und der nicht zumutbaren Härte. Die Bestimmung der Erlösobergrenzen hat grundsätzlich nach den einzelnen Vorgaben der Anreizregulierungs verordnung zu erfolgen. Die Anwendung der Härtefallregelung darf nicht zu einer allgemeinen Billigkeitskontrolle der danach sich ergebenden Erlösobergrenzen führen . Unter einem unvorher sehbaren Ereignis ist nach dem ausdrücklich geäuße r- ten Willen des V erordnungsgebers (vgl. BR - Drucks. 417/07, S. 45) zunächst ein a u- ßergewöhnlicher, der Planung und Vorhersage entzogener Umstand wie etwa eine N a turkatastrophe oder ein Terroranschlag zu verstehen. Darauf ist der Begriff aber bei einer am Sinn und Zweck der Härtefallregelung orientierten Auslegung nicht b e- schränkt. Als unvorher sehbares Ereignis i. S. des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV kommt danach auch ein Umstand in Betracht, der im Genehmigungsverfahren, ohne dass es auf die subjektiven Erkenntnismöglichkeit en der Regulierungsbehörde oder des b e troffenen Netzbetreibers im Zeitpunkt der Behördenentscheidung ankäme, wegen des Zeitversatzes zu dem maßgeblichen Basisjahr nach den hierfür maßge b- lichen Vorschriften nicht berücksichtigungsfähig war. Dieses Verständn is wird durch die Begründung der Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtu n- gen im Strom - und Ga s bereich bestätigt. Danach hat der Verordnungsgeber gerade im Fall des Auftretens erheblicher Mehrkosten während einer Regulierungsperiode einen An trag nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV für sachg e recht gehalten (vgl. BR - Drucks. 568/08, S. 33). Um einen solchen Fall geht es hier. Nach dem für das Rechtsbeschwerd e- verfahren als wahr zu unterstellenden Vorbringen der Betroffenen betrugen die Preisst eigerungen für die Beschaffung von Verlustenergie bezogen auf das Basisjahr 2006 (§ 6 Abs. 1 Satz 5 ARegV) im Jahr 2008 ca. 50% und im Jahr 2009 über 100%. (2) Der Eintritt eines unvorhersehbaren Ereignisses ist allerdings zu verne i- nen, wenn der betref fende Umstand durch speziellere Anpassungs - und Korrekturr e- 67 68 69 70 - 25 - gelungen der Anreizregulierungsverordnung abschließend geregelt oder nach den ei n schlägigen gesetzlichen Regelungen und deren Wertungen dem Risikobereich des Netzbetreibers zugewi e sen ist. Dies ist hier aber nicht der Fall . (a) Wie die Bundesnetzagentur zutreffend angenommen hat und von der B e- troffenen im Hinblick auf die im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens erfolgte A b- gabe einer freiwilligen Selbstverpflichtung betreffend das Verfahren zur Beschaffung von Verlustenergie auch nicht mehr in Frage gestellt wird, handelt es sich bei den Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie nicht ihrer Natur nach um dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile, deren Erhöhung dem Netzbetreiber eine Anpa s- sung der Erlösobe r grenze nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 ARegV gestatten würde. Die Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie können vom Netzbetreiber in ve r schiedener Weise beeinflusst we r den. Dies gilt vor allem für das Verfahren zu ihrer Beschaffung, aber auc h für technische Maßnahmen zur Verringerung der Verlus t menge. Dass die Kosten durch solche Maßnahmen nur geringfügig beeinflusst werden können, im Wesentlichen aber der für den einzelnen Netzbetreiber nicht beeinflussbare Mark t- preis vorgegeben ist, steht d ieser Beurteilung nicht entgegen. Denn es ergibt sich unmi t telbar aus den gesetzlichen Vorschriften, dass die Kosten für die Beschaffung der Verlus t energie nicht zu den dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten gehören. In der beispielhaften Aufzählung der ni cht beeinflussbaren Kosten in § 21a Abs. 4 Sä t- ze 2 und 3 EnWG sind die Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie nicht en t- halten. Für sie gilt vielmehr § 22 Abs. 1 EnWG, der die Netzbetreiber ve r pflichtet, die Verlustenergie nach transparenten, diskrim inierungsfreien und marktorientierten Ve r- fahren zu beschaffen, um hierdurch eine möglichst preisgünstige Ene r gieversorgung siche r zustellen. Dies setzt jedoch grundsätzlich eine Beeinflussbarkeit dieser Kosten durch die Netzbetreiber voraus. Von dieser Vors tellung ist auch der Verordnungsg e- ber ausgegangen, weil es ansonsten der Regelung in § 11 Abs. 2 Sätze 2 und 4 ARegV oder des zum 9. Se p tember 2010 in Kraft getretenen § 11 Abs. 5 ARegV, der die Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie als beeinflussb are oder vorübe r- gehend nicht beeinflussbare Kostenanteile einordnet, nicht bedurft hä t te . 71 - 26 - Für die Zeit vor dem Jahr 2011 waren die Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie auch nicht als wirksam verfahrensreguliert gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 4 A RegV i. V.m. § 11 Abs. 2 Sätze 2 und 4 ARegV den dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten gleichgestellt und unterlagen auch unter diesem Gesichtspunkt nicht der A n- passung durch den Netzbetreiber nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 ARegV. Im Hinblick auf die Erlösobergrenzen der Jahre 2009 und 2010 kommt daher die Anerkennung der g e- stiegenen Verlustenergiekosten als Härtefall in Betracht. (b) Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur ist die Berücksicht i- gung gestiegener Beschaffungskosten im Rahmen der Härtefallregelung de s § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV nicht im Hinblick auf die Systematik der Anreizreguli e- rungsverordnung und die Regulierungsziele ausgeschlossen. Die von ihr angespr o- chenen Anpassungs - und Korrekturreg e lungen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 bis 5, § 5, § 12 Abs. 3, § 15, § 16 Abs. 1, § 23, § 24 ARegV) sind auf den Fall gestiegener Beschaffungskosten nicht anwendbar, sondern regeln andere Sachverha l te . Für durch speziellere Anpassungs - und Korrekturregelungen der Anreizreg u- lierungsverordnung nicht erfass te Fälle greift, wovon auch der Verordnungsgeber ausgeht (vgl. BR - Drucks. 568/08, S. 33), § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV ein, und zwar - anders als das Beschwerdegericht offenbar meint - unabhängig davon, we l- chen Effizienzwert der jeweilige Netzbetreiber au fweist. Dem stehen auch die Reg u- lierung s ziele nicht entgegen. Im Gegenteil würde die von § 21 Abs. 1 und 2 EnWG geforderte angemessene Verzinsung des eingesetzten Eige n kapitals (vgl. Senat, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 35/07, RdE 2008, 341 Rn. 51 un d 53 - Stad t- werke Neustadt an der Weinstraße) nicht gewährleistet, wenn diese Verzinsung auf unabsehbare Zeit durch Kostensteigerungen aufgezehrt würde, die für den Netzb e- treiber nicht vorhersehbar waren, ihm nicht zurechenbar sind und für ihn nicht, oder - wie die Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie - jedenfalls zum grö ß ten Teil nicht vermeidbar w a ren . (c) Allerdings können gestiegene Beschaffungskosten nur dann als unvo r- hergesehenes Ereignis angesehen werden, wenn es sich um außergewöhnliche 72 73 74 75 - 27 - Preissteigerungen handelt, die außerhalb des Risikobereichs des Netzbetreibers li e- gen. Nach § 21a Abs. 3 Satz 3 EnWG bleiben die Vorgaben für die Erlösobergrenze für eine Regulierungsperiode grundsätzlich unverändert. Der Anstieg von Bescha f- fungskosten, d er sich im Rahmen der allgemeinen Geldwertentwicklung hält, wird in der Regulierungsformel nach § 7 ARegV berücksichtigt. Solche üblichen Preissteig e- rungen auf der Beschaffungsseite können nicht als unvorhergesehene Ereignisse bewertet werden. Die hier in Rede stehenden Preissteigerungen von bis zu 100% sind jedoch nicht mehr der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vorhersehbaren Teuerung zuzurechnen. cc ) Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass zur Beantwo r- tung der Frage, ob für den N etzbetreiber durch den Eintritt des unvorhersehbaren Ereignisses eine nicht zumutbare Härte entstanden ist, nicht nur die gestiegene ei n- zelne Kostenposition in den Blick genommen werden darf, sondern eine Gesamtb e- trachtung der Kosten - und Vermögenssituatio n des Netzbetreibers anzustellen ist. Wie der Senat b e reits im Rahmen der kostenbasierten Entgeltbildung entschieden hat, lässt sich die Angemessenheit der Netzentgelte i.S. des § 21 EnWG nicht a n- hand einer einzelnen Rechnungsposition beurteilen, sondern b edarf einer Gesamtb e- trachtung (vgl. B e schluss vom 14. August 2008 - KVR 35/07, RdE 2008, 341 Rn. 51 - Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße). Für die Anreizregulierung muss dies in gleicher Weise ge l ten. Die Unzumutbarkeit setzt voraus, dass die Entgel tbildung nach den Maßg a- ben der Anreizregulierungsverordnung zu einem für den Netzbetreiber wirtschaf t lich untragbaren Ergebnis führt. Im Rahmen der wertenden Betrachtungsweise ist im Rahmen der Härtefal l regelung des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV insbesonde re zu berücksichtigen, dass dem Netzbetreiber nach der gesetzlichen Wertung des § 21 Abs. 1 EnWG eine angemessene und wettbewerbsfähige Verzinsung seines Eige n- kapitals verbleiben muss (vgl. Senatsbeschluss vom 14. August 2008 - KVR 35/07, RdE 2008, 341 Rn. 53 - Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße). Eine "gesetzlich 76 77 78 - 28 - garantierte" Eigenkapitalverzi n sung in einer bestimmten Höhe wird damit indes nicht gefordert. Treten die Kostensteig e rungen von vornherein nur für einen begrenzten Zeitraum auf, ist dem Netzbe treiber eher zuzumuten, v o rübergehend eine geringere Verzinsung seines Eigenkapitals hinzu nehmen als dies bei dauerhaften oder für e i- nen erheblichen Teil der Regulierungsperiode zu erwartenden Kostenste i gerungen der Fall ist. Dabei wird auch zu berücksicht igen sein, ob der Netzbetreiber die durch eine einzelne Kostensteigerung verursachte Gesamtbelastung seiner Kosten - und Vermögenssituation durch wirtschaftlich vertretbare Rationalisierungsmaßnahmen z u mindest teilweise auffangen kann. Zu einer überpflichtg emäßen Ausschöpfung aller Rationalisierungsreserven ist er aber nicht gezwungen. Der Net z betreiber hat daher - bezogen auf das gesamte Netz - darzulegen, wie sich die gestiegenen Ko s- ten - hier: für die Beschaffung von Verlustenergie - unter Berücksichtigun g aller son s- tiger Ve r änderungen in der Kosten - und Vermögenssituation auf die - kalkulatorische - Eigenkapitalverzi n sung auswirken . dd ) Die Ablehnung des Härtefallantrags durch die Bundesnetzagentur kann sonach keinen Bestand haben. Hierüber wird unte r Beachtung der Rechtsauffa s sung des Senats erneut zu entscheiden sein. Dem kann die Bunde s netzagentur nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Betroffene habe die ihr obliegende Mitwirkungsobliege n- heit bei der Aufklärung des Sachverhalts verletzt und für eine n Härtefall in tatsächl i- cher Hinsicht nicht genügend vorgetragen. Das Beschwerdegericht hat vie l mehr zu Recht in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Amtsaufklärung s pflicht durch die Bundesnetzagentur angeno m men. Gemäß § 68 Abs. 1 EnWG, § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ARegV hat die Reguli e- rungsbehörde die zur Bestimmung der Erlösobergrenzen notwendigen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln. Dies gilt gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ARegV auch für das Antragsverfahren nach § 4 Abs. 4 ARegV. Dieser Pflicht de r B e hörde stehen Obliegenheiten der Beteiligten gegenüber, die bei der Ermittlung des Sac h verhalts mithelfen und insbesondere die ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel ang e- ben sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 21 - SWU Netze). Die Mitwirkungslast begrenzt die Amtsaufklärungspflicht der 79 80 - 29 - Regulierungsbehörde. Diese braucht entscheidungserhebliche Tatsachen nicht zu ermitteln, die der Betroffene ihr zu unterbreiten hat (Senat aaO). Soweit solche A n- gaben erforderlic h oder zu vervollständigen sind, hat die Regulierungsbehörde den Netzbetreiber hierauf allerdings hinzuweisen und von ihm die Vorlage weiterer Ang a- ben oder Unterlagen zu ve r langen. Nach diesen Maßgaben hat die Bundesnetzagentur ihre Amtsaufklärung s- pfli cht hier verletzt. Die Betroffene hat mit Schreiben vom 31. Oktober 2008 einen Antrag auf Anerkennung eines Härtefalles nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 ARegV g e- stellt und zur Begründung auf die gestiegenen Kosten für die Beschaffung von Ve r- lustenergie verwies en. Dabei hat sie zwar ihre Gesamtkostensituation nicht darg e- stellt, obwohl dies im Rahmen der Härtefallregelung geboten gewesen wäre. Hierzu hätte die Bundesnetzagentur die Betroffene aber auffordern müssen, zumal die Rechtslage hinsichtlich des Anwendung sbereichs und der Voraussetzungen der Hä r- tefallregelung in der ersten Regulierungsperiode der Anreizregulierung noch nicht geklärt waren. Dies hat sie unterlassen, weil sie den Antrag - rechtsfehlerhaft - aus anderen Grü n den abgelehnt und eine Würdigung de r Gesamtumstände ausdrücklich nicht vorg e nommen hat . ee) Ungeachtet der der Bundesnetzagentur obliegenden Pflicht zur Am t s - aufklärung wird die B e troffene im weiteren Verfahren ihr Vorbringen zum Vorliegen eines Härtefalls allerdings vertiefen und ergä nzen müssen. Ihr bisheriges Vorbringen genügt zur Begründung eines Härtefalls nicht, weil es im Wesentlichen auf die erhö h- ten Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie beschränkt ist und nicht ermö g- licht, die gebotene Gesamtbetrachtung anzustellen. Für das Vorbringen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz im Beschwerdeverfahren gilt nichts anderes; auch dort wird nur zu Kostensteigerungen in bestimmten Positionen vorgetragen, nicht aber zur Gesamtbelastung . 81 82 - 30 - I II . D er Senat verweist die Sache nicht an das Beschwerdegericht zurück. Die noch offenen Fragen zu Nummer 1 Satz 1 sowie Nummern 11 und 12 des angefoc h- tenen B e schlusses vom 3. Februar 2009 können durch die Bundesnetzagentur in dem neu eröffneten Verwaltungsverfahren entschieden werden. Für die Neubesche i- dung ist der rechtliche Rahmen durch d ie Entscheidung des Senats vorgeg e ben. IV. Die Kostene ntscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG . Tolksdorf RiBGH Dr. Raum ist wegen Strohn Sonderurlaubs an der Unter - zeichnung gehindert. Tolksdorf G rüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.03.2010 - VI - 3 Kart 166/09 (V) - 83 84
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