BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS En V R 3 4 /1 2 vom 9. Dezember 2013 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bu n- desg e richtshofs Prof. Dr. Tolksdorf , den Vorsitzenden Richter Dr . Raum sowie die Richter Prof. Dr. Strohn , Dr. Gr ü neberg und Dr. Bacher am 9 . Dez ember 2013 beschlossen: Die Gerichtskosten des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerdeve r- fahrens trägt die Beschwerdegegnerin. Eine Erstattung der notwend i- gen Auslagen findet nic ht statt. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 festg e- setzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwe r- degerichts . - 3 - Gründe: Nachdem das Beschwerdeverfahren durch die übereinstimmenden Erled i- gungserklärungen zum Absc hluss gebracht worden ist , hat der Senat über die Ko s- ten des Beschwerde - und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 35/08, WuW/E DE - R 3465 Rn. 3 mwN). Die Ko s tenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Di e Gerichtskosten sowie die Kosten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sind gemäß deren übereinstimmendem A n trag zu verteilen. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsb e- schwerdeverfahrens auf 50.000 fes t gesetzt . Tolksdorf Raum Strohn Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.06.2012 - VI - 3 Kart 235/07 (V) - 1 2
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