ECLI:DE:BGH:2016:131216BENVR34.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS En V R 34 /1 5 Verkündet am: 13 . Dezember 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt i n der Geschäftsste l le in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Festlegung in dividueller Netzentgelte StromNEV § 19 Abs. 2 a) Die in dem Beschluss der Bundesnetzagentur vom 11. Dezember 2013 zur Fes t- legung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte (BK4 - 13 - 739) bestimmte Berechnungsmethode auf Basis des ph ysikalischen Pfades in Form einer fiktiven Leitungsnutzung auf bereits bestehenden Trassen ist rechtm ä- ßig. b) Die in dieser Festlegung bestimmte Anzeigefrist stellt eine zulässige behördliche Verfahrensfrist im Sinne des § 31 Abs. 2 VwVfG dar, die insbeson dere den Ma ß- gaben des § 31 Abs. 7 VwVfG unterfällt. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 34/15 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d lung vom 13 . Dezember 20 1 6 durch die Vorsitzenden Richter Prof. D r. Meier - Beck und Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff , Dr. Gr ü neberg und Dr. Bacher beschlossen: D i e Rechts beschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1 5 . Juli 20 1 5 wird zurückgewi e- sen . Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ei n- schließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tr a- gen. Die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 250 .000 festg e setzt. - 3 - Gründe: I. Die Betroffene produziert an mehreren Standorten in Deutschland Glasfl a- schen und sonstiges Behälterglas. Die Standorte sind jeweils an die Elektrizitätsve r- sorgungsnetze des örtlichen Netzbetreibers (Hoch - und Mittelspannung) an geschlo s- sen. In den Jahren 2011 bis 201 5 erfüllte die Betroff e ne die Voraussetzungen für ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV . Für die Jahre 2011 bis 2013 genehmigte die Bundesnetzagentur den Antrag der Betroff e nen auf eine Netzentgeltbefreiung . Für die Jahre 2014 und 2015 schloss die Betro f fene mit dem jeweiligen Netzbetreiber eine Vereinbarung über eine Netzentgeltr e duktion , die sie der Bundesnetzagentur jeweils fristgerecht an zeigte . Mit Beschwerde und Rechtsbeschwerde w endet sich die Betroffene gegen die Aussprüche zu 3 c und 4 der von der Bundesn etzagentur mit Beschluss vom 11 . De - zember 20 1 3 (BK 4 - 13 - 739 ; abrufbar unter: ) g e troffene n " Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individu eller Net z entgelte nach § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EnWG i.V.m. § 19 Abs. 2 StromNEV und § 30 Abs. 2 Nummer 7 StromNEV " (im Folgenden: Festlegung) . Der Festlegung ging eine Ko n- sultation voraus, in deren Rahmen die beteiligten Wirtschaftskreise G e legenhei t zur Stellun g nahme hatten. Nummer 3 Buchstabe c der Festlegung regelt die Berechnung des Beitrags des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz - oder Umspannebene. Dort heißt es unter anderem in Nummer i zur " B e- rechnung eines individuellen Netzentgelts auf Basis des physikalischen Pfades " : 1 2 3 - 4 - Bei der Berechnung eines individuellen Netzentgelts auf Basis eines sog e- nannten physikalischen Pfades wird ausgehend vom betreffenden Netza n- schlus s punkt des Letztverbrauchers eine fiktive Leitungsnutzung bis zu einer geeigneten Stromerzeugungsanlage auf bereits bestehenden Trassen b e- rechnet. Die Differenz zwischen den Kosten dieser fiktiven Leitungsnutzung und den allg e meinen Netzentgelten, die der Letztverbraucher zu zahlen hä tte, stellt den Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder einer Verme i- dung der Erh ö hung der Netzkosten der jeweiligen Netzebene dar. Gemäß Numm er 4 der Festlegung sind hinsichtlich der Durchführung des A n- zeigeverfahrens nach § 19 Abs. 2 Satz 6 StromNEV für Vereinbarungen individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 bis 4 StromNEV die in " Punkt II. 4 der Begrü n- dung " (gemeint wohl: Punkt II. 5) enthaltenen Vorgaben zu beachten. Dort heißt es unter der Überschrift " Ausgestaltung des Anzeigev erfahrens " u n ter anderem: c) Nachweis - und Begründungspflicht Die Anzeige ist vollständig bei der Regulierungsbehörde bis zur Anzeig e- frist vorz u legen. Nach der Anzeigefrist eingereichte, ergänzende Unterlagen werden nicht berücksichtigt, sodass die angez eigte Vereinbarung für das Anzeigejahr untersagt wird und frühestens im Folgejahr wieder angezeigt werden kann. e) Anzeigefrist Im Rahmen des Anzeigeverfahrens sollen alle Vereinbarungen individueller Netzentgelte i.S.v. § 19 Abs. 2 S. 1 bis 4 StromNEV n.F . bis zum 30. Se p- tember des Kalenderjahres angezeigt werden, in welchem sie erstmalig ge l- ten. 4 - 5 - Durch die Bestimmung des 30. Septembers als letztmöglicher Anzeigezei t- punkt wird sowohl dem Letztverbraucher als auch dem Netzbetreiber ausre i- chend Zeit für eine Vorbereitung der Anzeige eingeräumt. ... Mit ihrer Beschwerde hat die Betroffene geltend gemacht, die Regelungen zu 3 c und 4 der Festlegung , deren isolierte Anfechtung zulässig sei, beruh t e n auf materiellen Rechtsfehlern . Die unter Nummer 3 festge legte Berechnungsm e thodik verstoße gegen höherrangiges Recht, indem insbesondere das alleinige A b stellen auf den physikalischen Pfad nicht sachgerecht sei, sondern zu diskriminierenden i n- dividuellen Netzentgelten führe. Die in Nummer 4 festgelegte Anzeigef rist sei eine materiell - rechtliche Ausschlussfrist und mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrun d- lage mit § 19 Abs. 2 StromNEV nicht vereinbar . Das Beschwerdegericht hat die B e- schwerde zurückgewiesen. Da gegen wendet sich die Betroffene mit der vom B e- schwerdeg ericht zugelassene n Rechtsbeschwe r de . II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: D ie Festlegung sei in den angegriffenen Punkten rechtmäßig, so dass es auf die Frage ihre r Teilbarkeit nicht ankomme. Die Bundesnetzagentur habe die Festl e- gung zutreffend auf § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 3 0 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV gestützt. Bei deren Ausgestaltung stehe ihr ein Beurteilungsspielraum zu, der hinsichtlich der Einhaltung der gese tzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben gerichtlich voll überprüfbar sei. Diese Grenzen habe sie nicht verletzt. 5 6 7 8 - 6 - Die Berechnungsmethode zur Ermittlung individueller Netzentgelte anhand des " physikalischen Pfad e s " sei sachgerecht und zulässig. Sie e ntspreche dem au s- drücklichen Willen des Verordnungsgebers bei der Neufassung des § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV im Jahr 2013. Durch den physikalischen Pfad werde der U m- fang der netzstabilisierenden Wirkung der einzelnen Bandlastkun den sachgerecht berück sichtigt, indem mit der Differenz aus den Kosten eines fiktiven Direktleitung s- baus und den allgemeinen Netzanschlusskosten die Opportunitätskosten des Letz t- verbrauchers abgebildet würden. Die Betroffene habe keine alternative Berec h- nungsmethode aufgezeigt, die den konkreten Beitrag des einzelnen Letztverbra u- chers zu einer Senkung oder Vermeidung der Erhöhung der Netzkosten g e nauer widerspiegele. Die festgelegte Berechnungsmethode berücksichtige das Abnahm e- verhalten stromintensiver Letztverbraucher sowohl be i den Voraussetzungen als auch bei der konkreten Entgeltermittlung. Schließlich sei es sachgerecht, bei der E r- mittlung der Kosten des physikalischen Pfads eine entfernungsabhängige Komp o- nente festzulegen, bei der die Netzentgeltreduzierung mit der Nähe zur g e eigneten Erzeugungsanlage zunehme. Einen Einfluss der räumlichen Entfernung zw i schen Anlagen zur Stromerzeugung und solchen zum Stromverbrauch auf die Stabilität des Netzes hätten im Übrigen auch die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Übertr a- gungsnetzbe treiberstudie ( ÜNB - Studie ) und die vom Beschwerdegericht verhande l- ten Verfahren zu kurzfristigen Änderungen des Kraftwerkseinsatzes zur Vermeidung von Netzengpässen ( Redispatch - Verfahren ) g e zeigt. Die Festlegung und Ausgestaltung einer Anzeigefrist sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei der Frist handele es sich nicht um eine materiell - rechtliche Au s- schlussfrist, die mangels normativer Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig wäre. Vielmehr führe eine Auslegung der einzelnen Regelungen zu dem - von der Bunde s- netzagentur in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf ihre Verwaltungspr a- 9 10 - 7 - xis bestätigten - Verständnis , dass es sich bei der Anzeigefrist um eine zulässige bloße behördliche Verfahrensfrist im Sinne des § 31 Abs. 2 und 7 VwVfG handele. 2. Dies e B eurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Die Maßstäbe, die das Beschwerdegericht zur Überprüfung der Festl e gung herangezogen hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend ist das Beschwe r- degericht davon ausgegangen, dass die Entschei dung der Bundesnetzagentur hi n- sichtlich der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben wie auch der Fes t- stellung der tatsächlichen Grundlagen der uneingeschränkten Überprüfung durch den Tatrichter unterliegt, dass der Behörde jedoch ein Beurteilungss pielraum z u- kommt, soweit die Ausfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben in einzelnen Beziehu n- gen eine komplexe Prüfung und Bewertung einer Reihe von Fragen erfordert, die nicht exakt im Sinne von " richtig oder falsch " beantwortet werden kö n nen . Dies ist der F all, soweit es um die Methodik der Ermittlung des Beitrags des Letztverbra u- chers zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz - oder Umspannebene, an die der Letztverbraucher angeschlossen ist, geht, den das individuelle Netzen tgelt " widerspiegeln " soll. Denn dieser Beitrag lässt sich nicht - oder jedenfalls nicht auf einem praktisch handhabbaren Weg - errechnen und b e- darf daher einer Abschätzung, die einerseits dem Einzelfall gerecht wird ( d.h. " indiv i- d uell " ist) und anderersei ts Kriterien heranzieht, die eine gleichmäßige Rechtsa n- wendung mit einem angeme s sen en Aufwand gestatten. Dies hat zur Folge, dass es in der Regel nicht nur eine Berechnungsmethode zur Ermittlung individueller Net z- entgelte gibt, die den Vorgaben des § 19 Ab s. 2 StromNEV entspricht. Die Festl e- gung einer bestimmten Berechnungsmethode ist deshalb als rechtmäßig anzus e hen, wenn die Regulierungsbehörde von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausg e- gangen ist und wenn sie den ihr in § 19 Abs. 2 StromNEV eröffnete n Beurteilung s- spielraum fehlerfrei ausgefüllt hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 26 f. - Stadtwerke Konstanz GmbH; Beschl uss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 25 - Stromnetz Berlin GmbH; 11 12 - 8 - B e schl uss vom 27. Januar 2015 - EnVR 42/13, ZNER 2015, 129 Rn. 24 - Stadtwerke Rhede GmbH ). b) Nach diesen Maßgaben ist die von der Bundesnetzagentur gewählte B e- rechnungsmethode mittels des physikalischen Pfads nicht zu b e anstanden. aa) Die angefochtene Fe stlegung ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV gedeckt. Sie konkretisiert die Voraussetzungen für die Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV und soll den Beitrag des Letztverbrauc hers zu einer Senkung oder zu e i- ner Vermeidung der Kosten der Netz - oder Umspannebene, an die der Letztverbra u- cher angeschlossen ist, widerspiegeln. bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verstößt die festgelegte Berechnungsmethode nicht g e gen § 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV. (1) Das Beschwerdegericht hat den Verordnungsmaterialien zu Recht en t- nommen, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers die Berechnungsmeth o de mittels des physikal i schen Pfads mit den Vorgaben des § 19 Abs. 2 StromNEV in Ei nklang steht. Danach ist ab dem 1. Januar 2014 bei der Bemessung und Gene h- migung des individuellen Netzentgelts die mit dem neuen Satz 4 wieder eingeführte physikalische Komponente zu berücksichtigen (vgl. BR - Drucks. 447/13, S. 17). Dies soll dadurch erfol gen, dass " das individuelle Netzentgelt n ach den Sätzen 2 und 3 ... abhängig vom Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder zu einer Ve r- meidung der Erhöhung der Kosten der Netz - oder Umspannebene, an die der Letz t- verbraucher angeschlossen ist, geb ildet " wird . Als Entlastungsbeitrag könne in di e- sem Zusammenhang z.B. die Differenz der Kosten eines fiktiven Direktleitung s baus vom Netzanschlusspunkt und den allgemeinen Netzentgelten, die vom Letztverbra u- cher zu zahlen wären, berücksichtigt werden. Nach der Auffassung des Veror d- nungsgebers kann dazu als Maßstab für die Berechnung der Kosten des Direktle i- 13 14 15 16 - 9 - tungsbaus die Entfernung zu einer geeigneten Erzeugungsanlage in unmitte l barer Nähe des Letztverbrauchers herangezogen und danach die Höhe eines individu ellen Netzen t gelts bestimmt werden , wodurch zugleich ein eventueller " Leistungs - Gegen - leistungs - Effekt " stärker als nach der Vorgängerregelung hervorgehoben we r den soll (vgl. BR - Drucks. 447/13, S. 17). Nach der Verordnungsbegründung stellt damit die fe stgelegte Berec h nungs - methode mittels des physikalischen Pfads die Methode der Wahl dar, ohne dass es nach der Vorstellung des Verordnungsgebers zwingend einer Kombination mit and e- ren Berechnungsfaktoren, wie etwa dem konkreten Abnahmeverhalten, bedür f te. (2) Mit dem Wortlaut der Norm steht dies in Einklang. Die Berücksichtigung weiterer Komponenten wäre nur dann geboten, wenn dies aus Sachgründen erfo r- derlich wäre, um ein greifbar angemessene re s oder besseres Ergebnis bei der E r- mittlung individueller N etzentgelte zu erhalten. Dies ist i n des nicht der Fall. (a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht der in der Festl e- gung ve r folgte Opportunitätskostenansatz mit dem Sinn und Zweck des § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV in Einklang. Nach d er Verordnungsbegründung soll die Regelung einen nachhaltigen Be i- trag der Großverbraucher zu den Netzentgelten gewährleisten und den Beitrag di e- ser Großverbraucher zur Dämpfung der Netzkosten berücksichtigen. Soweit die R e- gelung an eine Mindestbenutzungsst undenzahl von 7.000 Stunden im Jahr a n knüpft, beruht dies nach den Materialien darauf, dass erst ab einer derart hohen Benu t- zungsstundenzahl technisch von einer dauerhaften Stromentnahme (Bandlast) au s- gegangen werden könne, der eine entsprechende Grundlast auf der Erzeugungsse i- te gegenüberstehen müsse. Ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Grundlast und Bandlast sei für die Netzstabilität unerlässlich (vgl. BR - Drucks. 447/13, S. 15 f.). 17 18 19 20 - 10 - Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV hat damit zwei Zielri chtu n- gen. Zum einen soll sie die Großverbraucher im Hinblick auf ihren Beitrag zur Net z- stabilität be lohn en. Zum anderen soll sie aber auch einen nachhaltigen Be i trag der Großverbraucher zu den Netzentgelten gewährleisten. Dieses Ziel wird nur dadurch errei cht, dass Großverbraucher am Netz der allgemeinen Versorgung ang e schlossen sind und bleiben und etwa auf die Herstellung einer Direktleitung zu einer höheren Netzebene oder zu dem dortigen Umspannwerk verzichten, weil letzteres für sie - wegen der Möglich keit der Vereinbarung eines (niedrigeren) individuellen Netzen t- gelts nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV - wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. An diese Zielrichtung knüpft der Opportunitätskostenansatz an, der zugleich eine geeignete, transparente, auf eine r nachprüfbaren und gesicherten Tatsache n- grundlage stehende und nachvollziehbare Berechnungsmethode darstellt. Der Be i- trag des einzelnen Großverbrauchers zu den Netzentgelten wird damit verurs a- chungsgerecht ermittelt und sachgerecht monetarisiert. (b) A nders als die Rechtsbeschwerde meint, widerspricht der Opportunität s- kostenansatz nicht dem in der Festlegung definierten Erzeugungsanlagenbegriff. Danach ist es zwar rechnerisch möglich, dass bei der Ermittlung individueller Net z- entgelte für mehrere Großve rbraucher der physikalische Pfad zu demselben Kraf t- werk gelegt wird, das tatsächlich nicht über die erforderliche Erzeugungsleistung ve r- fügt, um alle Großverbraucher mit Strom zu versorgen. Die Rechtsbeschwerde ve r- kennt bei ihrer Rüge aber, dass es sich be i der festgelegten Berechnungsmethode l e diglich um eine Berechnung der Kosten einer fiktiven Direktleitung handelt, die für die Großverbraucher zudem zu einem günstigeren Ergebnis führt , als wenn der B e- rechnung die tatsächliche Anschlussmöglichkeit an eine dann möglic h erweise weiter entfernt liegende E r zeugungsanlage zugrundegelegt würde. 21 22 23 - 11 - (c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdeg e- richt auch das Abnahmeverhalten bei der Netzentgeltreduzierung hinreichend b e- rücksichtigt. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ist das Abnahmeverhalten eines Letztve r- brauchers maßgebliche Voraussetzung für den Anspruch auf ein individuelles Net z- entgelt. Hinsichtlich der Höhe hat der Verordnungsgeber in § 19 Abs. 2 Satz 3 StromNEV eine mehrstufige Decke lung vorgesehen, wodurch in Abhängigkeit von einer bestimmten Benutzungsstundenzahl die individuellen Netzentgelte nach unten begrenzt werden. Für eine weitere Berücksichtigung des Abnahmeverhaltens bei der konkreten Berechnung des individuellen Netzentgel ts hat der Verordnungsgeber d a- gegen keinen Anlass gesehen. Dies ist im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Vo r- schrift auch konsequent. Der nachhaltige Beitrag eines Großverbrauchers zu den Netzentgelten kann trotz identischen Abnahmeverhaltens je nach der konkreten räumlichen Lage seines Betriebs unterschiedlich groß sein. Die Ermittlung des indiv i- duellen Netzentgelts ist - wie der Begriff schon nahelegt und bei den übrigen Sonde r- formen der Netznutzung nicht anders ist - von den konkreten Gegebenheiten des einzelnen Großverbrauchers abhängig und hat damit verursachungsgerecht zu erfo l- gen . Eine Gleichbehandlung von Großverbrauchern mit einem identischen Nu t- zungsverhalten ohne Ansehung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls ist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV nicht g e boten. (d) Die Rechtsbeschwerde bleibt auch mit ihrer Rüge ohne Erfolg, die Bu n- desnetzagentur habe sich ermessensfehlerhaft nicht mit möglichen Alternativen b e- schäftigt und auseinandergesetzt. Das Beschwerdeg e richt hat diese Rü ge mit der Begründung zurückgewiesen, dass keine anderen Berechnungsmethoden ersichtlich seien, die den konkreten Beitrag des einzelnen Letztverbrauchers zu einer Senkung oder einer Vermeidung der Erhöhung der Netzkosten genauer widerspiegeln würden . Dies gelte insbesondere für die in dem von der Betroffenen eingeholten Parteigu t- ac h ten vorgeschlagene Berechnungsweise , die praktische Probleme aufwerfe und 24 25 26 - 12 - die ind i viduell zurechenbaren Beiträge eines Letztverbrauchers lediglich über einen Schlü s sel berücksich tige . Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Rechtsbeschwe r de zeigt auch nicht auf, dass das Beschwerdegericht einen für die Beurteilung wesentl i- chen Gesichtspunkt unberücksichtigt gelassen hat. Das Beschwerdegericht hat in der von de r Bundesnetzagentur festgelegten Berechnungsmethode im Rahmen des ihr zustehenden Entscheidungsspielraums eine geeignete und nachvollziehbare M e- thode zur Ermittlung des individuellen Netzentgelts gesehen, die mit den Vorg a ben der Stromnetzentgeltverordnung in Einklang steht. Die Bundesnetzagentur hat sich mit dem Modell des physikalischen Pfads an einem von der überwiegenden Meh r- zahl der am Konsultationsverfahren Beteiligten anerkannten Ansatz orientiert. Au s- weislich der Festlegung hat sie sich sowohl mit d en gegen dieses Modell vorgebrac h- ten Einwänden und alternativen Berechnungsmodellen als auch mit Ergä n zungs - und Verbesserungsvorschlägen befasst (S. 14 ff., 35 ff. der Festlegung) und sich unter anderem deshalb für das festgelegte Modell entschieden, weil nur dieses eine veru r- sachungsgerechte Ermittlung des individuellen Kostensenkungsbeitrags gewährlei s- te. Die tendenzielle Benachteiligung industrieller Großverbraucher in eher ländlich geprägten Regionen hat die Bundesnetzagentur erkannt, aber im Hi n blick auf deren tendenziell geringeren Beitrag zur Netzstabilität als sachgerecht anges e hen. Mit dem von ihr aufgezeigten Vortrag der Betroffenen vermag die Rechtsb e- schwe r de die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts nicht in Frage zu stellen. Insbe sondere zeigt sie keinen Vortrag auf, dem das Beschwerdeg e richt hätte entnehmen müssen, dass das von der Bundesnetzagentur festgelegte Modell des physikalischen Pfads aus methodischer Sicht mangelhaft oder einer anderen Meth o- de greifbar unterlegen wäre. Au fgrund dessen ist es nicht zu beansta n den, dass das Beschwerdegericht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abges e- hen hat. Soweit das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang zur Stütze seiner A n sicht auf seine Erkenntnisse aus den Redispatch - Verfahren und auf die ÜNB - 27 28 - 13 - Studie verweist, stellt dies nur eine Hilfsbegründung dar, auf deren Tragf ä higkeit es nicht a n kommt. (e) Die von der Bundesnetzagentur festgelegte " fiktive Leitungsnutzung " ist im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielrau ms rechtlich nicht zu beansta n- den. Dieser Ansatz ist praktikabel, angemessen und transparent, weil er durch den Bezug zu schon vorhandenen Betriebsmitteln die zugrunde gelegten Kosten auf e i- ner gesicherten Datengrundlage erfasst. Soweit die Bundesnetza gentur demgege n- über eine alternative Betrachtung von tatsächlich nicht vorhandenen Trassen als nicht sachgerecht angesehen hat, weil die Ermittlung der Kosten eines solchen fikt i- ven Direk t leitungsbaus unter anderem im Hinblick auf die Planungskosten und di e Kosten für die Erschließung von Bauland auf Schwierigkeiten stößt und letztlich im Ungewi s sen bleibt, ist dies ohne weiteres nachvollziehbar und aus Rechtsgründen nicht zu bea n standen. Auch die Rechtsbeschwerde zeigt insoweit nicht auf, dass die Bundesne t z agentur einen für die Beurteilung wesentlichen Punkt unberücksichtigt gela s sen hat oder ihre Erwägungen im Tatsächlichen unzutreffend sind. Soweit n ach Nummer 3 Buchstabe c Nummer v der Festlegung und A b schnitt II 4 c der Gründe (S. 42 f.) unter Beach tung der Vorgaben des § 4 StromNEV die Kosten des physikalischen Pfades aus den Annuitäten der - für den physikal i schen Pfad benutzten - Betriebsmittel zu errechnen sind , ist d ies aus Rechtsgründen ebe n- falls nicht zu beanstanden . Dies führt insbesondere - was die Bundesnetzage n tur in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat - nicht zwi n gend zu eine r doppelte n Berechnung einzelner Kostenposition wie auch von Gemei n kosten. (f ) Nicht zu beanstanden ist schließlich auch der von der Bundesnetza gentur vorgenommene Ansatz eines pauschalen Sicherheitsabschlags für etwaige Leerk a- pazitäten in Höhe von 20%. Mit diesem wird - wie das Beschwerdegericht im Einze l- 29 30 31 32 - 14 - nen zutreffend ausgeführt hat - berücksichtigt, dass die jeweiligen zum physikal i- schen Pfad g ehörenden Betriebsmittel vom Netzbetreiber in der Regel nicht vollstä n- dig ausgelastet werden. Im Vergleich zu einer betriebsmittelscharfen Ermittlung des Auslastungsgrads ist der Ansatz eines pauschalen Sicherheitsabschlags aus Prakt i- kabilitätsgründen nich t zu bemängeln. Dagegen und gegen die Höhe des Abschlags hat die Rechtsbeschwerde auch nichts mehr vorgebracht. cc ) Die § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV konkretisierende Festlegung ve r- stößt auch nicht gegen die in § 21 EnWG niedergelegten Grundsätze de r Netzentge l- t e rmittlung. Insbesondere ist sie sachgerecht und diskriminierungsfrei ausgesta l tet. Die Berechnungsmethode mittels des physikalischen Pfads ist - wie oben im Einzelnen ausgeführt - eine geeignete, transparente, auf einer nachprüfbaren und gesicherten Tatsachengrundlage stehende und nachvollziehbare Berechnungsm e- thode, um den nachhaltigen Beitrag des einzelnen Großverbrauchers zu den Net z- entgelten verursachungsgerecht abzubilden und sachgerecht zu monetarisieren. E i- ne mögliche Ungleichbehand lung eines Großverbrauchers mit identischem Abna h- meverhalten im städtisch und ländlich geprägten Umfeld ist sachlich gerechtfertigt, weil für den Umfang der Netzentgeltreduktion nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV der konkrete Beitrag des einzelnen Großverbra uchers zu einer Senkung oder einer Ve r- meidung der Erhöhung der Netzkosten maßgeblich ist . dd ) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt auch kein Verstoß gegen die unions rechtlichen Vorgaben des Art. 107 Abs. 1 AEUV vor. (1) Gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche Beihilfen grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar, wenn sie durch die Begünstigung bestimmter Unte r- nehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach der Rech t- sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist unter anderem Vorausse t- 33 34 35 36 - 15 - zung für das Vorliegen einer unzulässigen Beihilfe eine Verfälschung des Wettb e- werbs. Beihilfen, welche ein Unternehmen von den Kosten befreien, di e es norm a- lerweise im Rahmen seiner üblichen Tätigkeit zu tragen gehabt hätte, verfälschen grundsät z lich die Wettbewerbsbedingungen (EuGH, Slg. 2000 , I - 06857 Rn. 30 ; Slg. 2003, I - 13769 Rn. 28 f.; Slg. 2008, I - 4777 Rn. 123, jeweils mwN). Der Begriff der Bei hilfe umfasst dabei nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unte r- nehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des W ortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichst e- hen (EuGH, Slg. 1996, I - 3547 Rn. 58 ; Slg. 2003, I - 13769 Rn. 28 f.; Slg. 2008, I - 4777 Rn. 123, jeweils mwN ). E ine staatliche Maßnahme stellt daher eine Beihilfe dar, wenn das begünstigte Unternehme n eine wirtschaftliche Vergünstigung e r hält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (EuGH , Slg. 1996, I - 3547 Rn. 60 ; Slg. 2010, I - 7763 Rn. 68 ) , oder wenn die als Gegenleistung erhaltene Verg ü- tung niedriger als die Vergütung ist, die un ter normalen Marktbedingungen gefo r dert worden wäre (EuGH , Slg. 1996, I - 3547 Rn. 62 ; Slg. 2010, I - 7763 Rn. 68 ). E ine staa t- liche Beihilfe liegt nicht vor, wenn eine angemessene, gleichwertige und mark t übliche Gegenleistung vo r liegt. (2) So liegt der Fall hier. Die Netzentgeltreduzierung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV stellt die Gegenleistung für den nachhaltigen und verursachungsg e- rec h ten Beitrag des einzelnen Großverbrauchers zu den allgemeinen Netzentgelten dar. Nach der Verordnungsbegründung so ll die Berechnungsmethode nach dem physikalischen Pfad gerade den " Leistungs - Gegenleistungs - Effekt " stärker berüc k- sichti gen (vgl. BR - Drucks. 447/13, S. 17). Aufgrund dessen würden auch unter Marktbedingungen die Beiträge der einzelnen Großverbraucher unter schiedlich b e- wertet. c ) Entgegen den Angriffen der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdeg e richt auch das in Numm er 4 der Festlegung angeordnete Anzeigeverfahren zutre f fend für 37 38 - 16 - rechtmäßig gehalten. Die Bestimmung einer Anzeigefrist für individuelle Netzent gel t- vereinbarungen bis zum 30. September des Kalenderjahres, in dem die Vereinb a- rung erstmals gilt, ist nicht zu beanstanden. aa ) Die Festlegung hält sich insoweit im von § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV vorgegebenen Rahmen. Die Vorsch rift erlaubt allgemein Festlegungen zur Gewährleistung einer sachgerechten Ermittlung individueller En t- gelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV. Dazu gehören nicht nur Vorgaben zur Konkretisi e- rung der materiell - rechtlichen Voraussetzungen der Entgeltbestimmung, son dern auch Reg e lungen, die das Verfahren betreffen. Durch einheitliche und transparente Verfahren s regelungen wird eine sachgerechte Ermittlung der Netzentgelte gesichert . bb) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, handelt es sich bei der festg e- le g ten Anz eigefrist nicht um eine materiell - rechtliche Ausschlussfrist, sondern (ledi g- lich) um eine behördliche Verfahrensfrist im Sinne des § 31 Ab s. 2 VwVfG, die insb e- sondere den Maßgaben des § 31 Abs. 7 VwVfG unterfällt. (1) Unter materiell - rechtlichen Aussch lussfristen versteht man vom materie l len Recht gesetzte Fristen, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiell - rechtlichen Rechtsposition zur Folge hat. Sie sind für Behörden und Beteiligte gleic h ermaßen verbindlich und stehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der G e richte. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, sofern das einschlägige Recht keine Ausnahme vorsieht (vgl. BVerwG, NVwZ 1994, 575). So l- che materiell - rechtliche Fristen müssen - weil sie eine den Bü rger belastende Reg e- lung darstellen - im gewaltengliedrigen Rechtsstaat unmittelbar von der L e gislative erlassen werden oder auf einer von ihr erteilten Ermächtigung beruhen ( Art. 20 Abs. 2 und 3 GG) ; andernfalls sind sie rechtswi drig (vgl. BVerwG, NVwZ 19 94, 575). Behördliche Fristen für die verfahrensmäßige Geltendmachung von Anspr ü- chen ohne materiell - rechtliche Ausschlusswirkung können dagegen nicht nur in G e- 39 40 41 42 - 17 - setzen oder Verordnungen geregelt werden. Vielmehr sind die Behörden von sich aus berechtigt, aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung oder nach allgeme i- nen Rechtsgrundsätzen im Rahmen ihrer Verfahrensherrschaft entsprechende Fri s- ten festzulegen ( v gl. BVerwG, NVwZ 1994, 575, 576 ). Von der Zulässigkeit solcher Fristen geht auch das Verwaltungs verfahrensgesetz aus. Es sieht Fristen, die von der Behörde gesetzt werden können, ausdrücklich vor (vgl. § 31 Abs. 2, Abs. 7 VwVfG, der gemäß § 1 VwVfG mangels entgegenstehender Bestimmungen im Ene r- giewirtschaftsgesetz auf das Verwaltungsverfahren vor der Bundesnetzagentur A n- wendung findet). Derartige behördliche Fristen unterscheiden sich von den mat e riell - rechtlichen Ausschlussfristen jedoch dadurch, dass an sie weniger strenge Recht s- folgen g e knüpft werden. So können sie etwa von der Behörde, die sie ges etzt hat, verlängert werden. Das ist auch nach Fristablauf rückwirkend möglich, insb e sondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen best e- henzula s sen (vgl. § 31 Abs. 7 VwVfG). (2) Als materiell - rechtliche Ausschlussfr ist wäre die in der angefochtenen Fes t legung angeordnete Frist mangels normativer Ermächtigungsgrundlage recht s- widrig. Eine gesetzliche Regelung - wie sie z.B. in § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 20 09 , § 66 Abs. 1 Satz 1, § 103 Abs. 1 Nr. 5 EEG 2014, § 15 Abs. 5, § 20 Abs. 2 Satz 1 FFAV vorhanden ist - findet sich im Energiewirtschaftsgesetz nicht. Eine gesetzliche Ermächt i gung, eine Anzeigefrist für individuelle Netzentgeltvereinbarungen im Sinne des § 19 Abs. 2 StromNEV als materiell - rechtliche Ausschlussfrist zu g estalten, b e- steht ebenfalls nicht. Bei der in der Festlegung enthaltenen Frist zur Anzeige für ind i- viduelle Netzentgeltvereinbarungen handelt es sich aber nicht um e ine solche mat e- riell - rechtliche Ausschluss frist, sondern um eine behördliche Verfahren s fris t ohne mat e riell - rechtliche Ausschlusswirkungen. Ob eine materiell - rechtliche Ausschlussfrist vorliegt oder die Behörde ledi g lich eine Verfahrensfrist im Sinne des § 31 Abs. 2 VwVfG ohne materiell - rechtliche Au s- schlusswirkung gesetzt hat, ist grundsätz lich durch Auslegung zu e r mitteln. 43 44 - 1 8 - (a) Für eine bloße Verfahrensfrist ohne materiell - rechtliche Ausschlusswi r kung spricht bereits der Umstand, dass im Tenor der Festlegung keine Frist bestimmt ist, sondern erst in Abschnitt II 5 der Gründe. Dort wird di e Anzeigefrist nicht ausdrüc k- lich als " materielle Ausschlussfrist " bezeichnet, wie dies z.B. in den gesetzlichen R e- gelungen der § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 20 09 , § 66 Abs. 1 Satz 1, § 103 Abs. 1 Nr. 5 EEG 2014 der Fall ist. Etwas anderes ergibt sich entgege n der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht aus dem Hinweis in dem Unterpunkt " Nachweis - und Begründungspflic h t " , wonach nach Ablauf der Anzeigefrist eingereichte Unterlagen nicht mehr berücksic h- tigt werden, so dass die angezeigte Vereinbarung für das Anzeigejahr untersagt we r- de und frühestens im Folgejahr wieder angezeigt werden könne. Diese Formulierung mag zwar missverständlich sein. Sie b esagt aber letztlich für die Abgrenzung einer materiell - rechtlichen Ausschlussfrist von einer Verfahrensfrist ni chts, weil auch b e- hördliche Verfahrensfristen - was § 31 Abs. 7 VwVfG zeigt - nach ihrem Ablauf z u- nächst die Berücksicht i gung neuen Vorbringens ausschließen, sofern die Frist - was § 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG zulässt - nicht rückwirkend verlängert wird. Ein e ndgültiger Rechtsve r lust ist damit also nicht verbunden. (b) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, lässt sich auch dem Sinn und Zweck der Anzeigefrist nicht entnehmen, dass es sich dabei um eine materiell - rechtliche Ausschlussfrist handelt. Die Bund esnetzagentur hat die Einführung eines einheitlichen Anzeigeverfa h- rens in der Festlegung damit begründet, dass dadurch die Ermittlung der § 19 StromNEV - Umlage in angemessener Zeit gewährleistet werde und die Anschlus s- netzbetreiber Rechtssicherheit im Hi n bl ick auf ihre Erlössituation erhalten würden. Zur Erreichung dieser Ziele ist zwar eine materiell - rechtliche Ausschlussfrist ebe n- falls - sogar besser - geeignet als eine behördliche Verfahrensfrist. Indes führt auch deren Einführung - was gerade auch die Ha ndhabung der Betroffenen in ihren eig e- 45 46 47 48 - 19 - nen Antragsverfahren zeigt - zu einem gleichförmigen und zügigen Verfahren und ist im Hinblick auf den nicht eintretenden materiellen Rechtsverlust für die B e troffenen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vorzugswürdig. (c) Schließlich misst die Bundesnetzagentur selbst der Anzeigefrist keine m a- teriell - rechtliche Ausschlusswirkung zu. Zwar ist bei der Auslegung eines Verwaltungsaktes - hier in Form einer Allg e- meinverfügung - in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB nicht der inn e- re Wille der Behörde maßgebend, sondern der in der Erklärung zum Ausdruck ko m- mende, also der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung ve r- stehen konnte (vgl. BVerwG, NJW 2013, 1832 Rn. 10 mwN). In der angefocht e n en Festlegung kommt aber - wie oben dargelegt - der Wille der Bundesnetzagentur, mit der Anzeigefrist lediglich eine behördliche Verfahrensfrist einzuführen, noch hinre i- chend deutlich zum Ausdruck. Diesen Willen hat sie auch in der Verwaltungspraxis umgese tzt, indem sie im Jahr 2014 in begründeten Fällen Fristverlängerungen g e- währt hat . Insoweit ist auch zu bedenken, dass eine Behörde grundsätzlich eine wirksame Frist setzen will, damit sie ihre Ziele erreichen kann. Dies ist vorliegend nur mittels einer Ve rfahrensfrist rechtlich mö g lich. Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, dass sich die Bundesnetzagentur in ihren weiteren Informationen zur Handhabung der angefoc h- tenen Festlegung unklar und teilweise auch widersprüchlich geäußert ha t. In den mit Stand Juni 2014 im Internet veröffentlich t en Informationen " FAQ zur Festlegung hi n- sichtlich der sachgerechten Ermittlung indivi dueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV (BK4 - 13 - 739) vom 11.12.2013 " wird zu allgemeinen Verfahrensfragen ausg e f ührt, dass eine nicht fristgerechte oder unvollständige Anzeige als unwirksam anz u sehen sei und in diesem Falle das individuelle Netzentgelt in dem jeweiligen Kale n derjahr keine Wirkung entfalte. Dies ist im Hinblick auf § 31 Abs. 7 VwVfG in dieser Allgeme inheit unzutreffend. Demgegenüber hat die Bundesnetz a gentur in der 49 50 51 - 20 - " Information zur Anzeigefrist § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV im Jahr 2014 " darauf hi n- gewiesen, dass " in begründeten Ausnahmen " eine Fristverlängerung bis zum 31. De - zember 2014 gewährt werde. Da mit hat sie - zunächst für das maßgebliche Jahr 2014, indes insoweit nicht abschließend - hinreichend deutlich nach außen klarg e- stellt, dass es sich bei der Anzeigefrist um eine - verlängerbare - behördliche Verfa h- rensfrist und nicht um eine materielle Aus schlussfrist handelt. Soweit ein Letztve r- braucher im Hinblick auf die fehlerhafte Information von einem Fristverlängerungsa n- trag abgesehen hätte, wäre dies im Rahmen des § 31 Abs. 7 VwVfG im ko n kreten Einze l fall zu berücksichtigen, führt indes nicht zu ein er anderen Auslegung der in der Festlegung angeordneten Anze i gefrist. cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Anzeigefrist nicht zu unbestimmt. (1) Eine von der Behörde gesetzte Frist muss angemessen und eindeutig sein (vgl. BVerfG E 69, 381, 386; BVerwGE 16, 289, 293 ) . D ie s ergibt sich aus dem aus Art. 2 Abs. 1 i . V . m . Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Gebot einer rechtsstaatlichen Ve r- fahrensg e staltung und dem sich ebenfalls daraus ergebenden Grundsatz von Treu und Glauben. Ger a de in Fr istfragen muss für den Bürger klar erkennbar sein, was er zu tun hat, um e i nen Rechtsverlust zu vermeiden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - KVR 17/06, BGHZ 172, 368 Rn. 3 6 - Auskunftsverlangen) . Unklarhe i ten bei der Festlegung behördlicher Fristen g ehen zu Lasten der Behörde ( vgl. BVerfGE 69, 381 , 386 f. ; BVerwG NVwZ 1994, 575). Eine behördliche Fristbesti m- mung muss rege l mäßig unter Angabe eines kalendermäßig festgelegten Zeitraums oder Datums einen Endzeitpunkt setzen ( vgl. BVerwGE 124, 156 , 163 ; B VerwG , NVwZ 1987, 1081 ). (2) Diesen Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit wird die Festl e gung gerecht. 52 53 54 - 21 - Die behördliche Fristbestimmung benennt ein kalendermäßig festgelegtes D a- tum. Soweit die Festlegung die Wahrung der Anzeigefrist an die vo llständige Vo r lage der Antragsunterlagen knüpft, wird das Erfordernis der Vollständigkeit durch die Au f- zählung der erforderlichen Angaben und Unterlagen unter Abschnitt II 6 h der Grü n- de der Festlegung (S. 53 f.) hinreichend konkretisiert. Jedenfalls bei V orlage der dort genannten Unterlagen ist in der Regel von deren Vollständigkeit im Sinne der Anze i- gefristregelung au s zugehen. In der Festlegung werden die maßgeblichen Unterlagen aufgeführt, die zum Nac h weis der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 un d 3 StromNEV erforderlich sind. Damit wird die Vorgabe in § 19 Abs. 2 Satz 12 StromNEV für den Regelfall konkretisiert, der nur von den " erforderlichen Unterlagen " spricht. Eine weitergehe n- de , abschließende Konkretisierung dieser Vorgabe für jede denkbare Fallkonstellat i- on ist rechtlich nicht geboten . Soweit die Bundesnetzagentur im Einzelfall die Vorlage we i terer Unterlagen für notwendig erachten sollte , müsste sie dies dem Betroffenen - gegebenenfalls unter Einräumung einer Fristverlängerung nach § 31 Ab s. 7 VwVfG au f geben oder mit ihm auf andere Weise im Verwaltungsverfahren klären . 55 56 - 22 - I II . Die Kostene ntscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG . Meier - Beck Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.07.2015 - VI - 3 Kart 49/14 [V] - 57
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