ECLI:DE:BGH:2017:240117BENVR36.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 36/15 Verkündet am: 24. Januar 2017 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Singulär genutzte Bet riebsmittel II StromNEV (in der Fassung vom 22. August 2013) § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Ein auf der Grundlage von § 19 Abs. 3 StromNEV ermitteltes Entgelt für sing u- lär genutzte Betriebsmittel ist einer Reduzierung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 Stro mNEV in der für die Jahre 2012 und 2013 maßgeblichen, seit 22. August 2013 geltenden Fassung nicht zugänglich. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - EnVR 36/15 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2 4. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und die Richter Dr. Ki rchhoff , Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15 . Juli 2015 wird z u- rückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetz - agentur . Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 92.000 Euro festgesetzt. - 3 - Gründ e: A. Die Antragstellerin begehrt die Genehmigung von individuellen Net z- entgelten gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromNEV für singulär genutzte B e- triebsmittel im Sinne von § 19 Abs. 3 StromNEV in den Jahren 2012 und 2013 . Die Antragstellerin stellt Kun stdärme her. Ihre Betriebsstätte ist über si n- gulär genutzte Betriebsmittel an das Mittelspannungsnetz der weiteren Beteili g- ten angeschlossen. Im Jahr 2012 hat die Antragstellerin zunächst die vollstä n- dige Befreiung von Netzentgelten ab 1. Januar 2012 gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV in der zum 4. August 2011 in Kraft gesetzten Fassung begehrt. Nach der Änderung der Vorschrift zum 22. August 2013 hat sie zuletzt sinngemäß die Genehmigung einer Reduzierung der Netzentgelte um 80 % für die Jahre 2012 und 2013 beantragt. Die Bundesnetzagentur hat die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts genehmigt . In den Gründen des Bescheids heißt es unter and e- rem: Von der Genehmigung nicht erfasst werden nach Auffassung der Bundesnetz - agentur etwaig zu zahlende Ent gelte für singulär genutzte Betriebsmittel. Mit ihrer Beschwerde hat die Antragstellerin beantragt, die Bundesnetz - agentur zu verpflichten, die Genehmigung dahin abzuändern, dass sie auch Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel erfasst. Das Besc hwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, der die Bundesnetzagentur entgegentritt. 1 2 3 4 5 - 4 - B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. I. Das Bes chwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das gegen die Genehmigung eingelegte Rechtsmittel sei als Verpflic h- tungsbeschwerde zulässig. Es sei aber unbegründet, weil ein nach § 19 Abs. 3 StromNEV reduziertes Netzentgelt ni cht zusätzlich nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV reduziert werden könne. Eine kumulative Anwendung der beiden Vorschriften sei in der Verordnungsbegründung nicht vorgesehen. Ferner sei nach Sinn und Zweck und nach dem Gesamtverständnis des § 19 StromNEV nic ht erkennbar, weshalb eine kumulative Anwendung möglich oder geboten sein soll te . Auch die Antragstellerin gehe davon aus, dass eine Kumulierung nach der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung von § 19 Abs. 2 StromNEV ausgeschlossen sei. Für die Jahre 2012 und 2013 gelte nichts anderes. Für diesen Zeitraum sei das individuelle Netzentgelt zwar noch nicht anhand der tatsächlichen physikalischen Netzverhältnisse zu bemessen. In der Sache sei das Netzentgeltsystem aber bereits mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 umg e- staltet worden. Deshalb könnten die Wertungen der Bundesnetzagentur aus dem früheren Leitfaden zur Netzentgeltbefreiung nicht weiter gelten . II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. 1. Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Be schwerde als zulässig angesehen. Wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat, ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheids, dass sich die Genehmigung nicht auf Entgelte bezieht, die nach § 19 Abs. 3 StromNEV ermittelt worden sind. F ür das Begehren der Antragstellerin, auch für diese Entgelte eine Genehmigung zu erhalten, ist die Verpflichtungsbeschwerde das statthafte Rechtsmittel. 6 7 8 9 10 11 - 5 - 2. Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein auf der Grundlage vo n § 19 Abs. 3 StromNEV ermitteltes Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel einer Reduzierung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromNEV nicht zugänglich ist. a) Der Wortlaut der genannten Vorschriften ist allerdings nicht einde u- tig. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV in der aufgrund der Übergang s- vorschrift in § 32 Abs. 7 StromNEV für die Jahre 2012 und 2013 maßgeblichen, seit 22. August 2013 geltenden Fassung müssen Netzbetreiber einem Letztve r- braucher ein individuelles Netzentgelt anbieten, wenn die Anzahl der Benu t- zungsstunden und der Stromverbrauch die dort festgelegten Werte übersteigen. Die Höhe dieses individuellen Netzentgelts beträgt je nach Anzahl der Benu t- zungsstunden 10, 15 oder 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts. Als veröffent lichtes Netzentgelt in diesem Sinne könnte bei isolierter B e- trachtung des Wortlaut s nicht nur das allgemeine, von allen Nutzern zu zahle n- de Entgelt verstanden werden, sondern auch ein besonderes Netzentgelt für singulär genutzte Betriebsmittel, das auf der Grundlage von § 19 Abs. 3 Stro m- NEV ermittelt worden ist. Gemäß § 27 Abs. 1 StromNEV haben Netzbetreiber auch individuelle Netzentgelte, die nach § 19 StromNEV gebildet sind, auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen. Hierzu gehören die nach § 19 Abs. 3 Stro m- NEV ermittelten Entgelte. Dem steht nicht entgegen, dass in § 19 Abs. 3 StromNEV nur von einem angemessenen Entgelt die Rede ist. Diese Formulierung bezieht sich auf die Höhe des festzulegenden Entgelts. Dass dieses Entgelt zugleich ein individue l- les Netzentgelt ist, folgt schon daraus, dass es aufgrund der jeweiligen U m- stände des Einzelfalls gesondert festgesetzt werden muss. 12 13 14 15 16 - 6 - b) Gegen eine Einbeziehung der nach § 19 Abs. 3 StromNEV festgele g- ten Entgelte in die Reduzierung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromNEV sprechen Sinn und Zweck der genannten Regelungen. aa) § 19 Abs. 3 StromNEV enthält eine Sonderregelung für den Fall, dass ein einzelner Nutzer alle in einer Netz - oder Umspannebene von ihm g e- nutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt. Unter den genannten Vorau s- setzungen ist das Entgelt abweichend von den in § 17 StromNEV normierten allgemeinen Grundsätzen nicht anhand der Jahreshöchstleistung und der en t- nommenen elektrischen Arbeit zu ermitteln, sondern anhand der zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel. Die besonderen Regeln in § 19 StromNEV dienen - ebenso wie die al l- gemeinen Regeln in §§ 16 ff. StromNEV - dem in § 16 Abs. 1 Satz 1 StromNEV vorgegebenen Zweck, die Netzkosten möglichst verursachungsgerecht zu ve r- teilen (vgl. BR - Drucks. 245/05 S. 40 oben). Zur Erreichung dieses Zwecks gibt § 16 Abs. 1 Satz 2 StromNEV den Anteil der einzelnen Nutzer an der zeitgle i- chen Jahreshöchstlast als grundsätzlich geeigneten Verteilungsmaßstab vor. Für Nutzer, die eine Netz - oder Umspannebene ausschließlich mit allein von ihnen genutzten Betriebsmitteln nutzen, stellt § 19 Abs. 3 StromNEV demg e- genüber allein auf die Kosten dieser Betriebsmittel ab. Dahinter steht die Erw ä- gung, dass es im Falle einer singulären Benutzung eines sekundären Zuor d- nungs kriteriums nicht bedarf, weil sich schon aus der alleinigen Benutzung eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten N utzer ergibt . Mit der Regelung soll ein doppelter Leitungsbau vermieden und dem Grundsatz der Verurs a- chungsgerec htigkeit der Netzentgelte zugunsten des Netznutzers Rechnung getragen werden. Hierzu wird der Netznutzer so gestellt, als habe er eine eig e- ne Anbindung an die nächsthöhere Netzebene; zugleich leistet er einen Beitrag zur Deckung der Kosten des Netzbetreibe rs für diese Spannungsebene (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - EnZR 70/14, RdE 2016, 134 Rn. 20 - Singulär genutzte Betriebsmittel I). 17 18 19 - 7 - bb) § 19 Abs. 2 StromNEV knüpft demgegenüber an ein besonderes Nutzungsverhalten an. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Str omNEV ist ein individuelles Netzentgelt a n- zubieten, wenn offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztve r- brauchers erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast abweicht. In dieser Konstellation bildet die in § 17 Abs. 2 Satz 2 StromNEV als Maßstab vorges e- hene Jahreshöchstleistung den Verursachungsbeitrag des Nutzers nur unz u- reichend ab. Deshalb ist der Maßstab anzupassen, was nach der einschlägigen Festlegung der Bundesnetzagentur (Beschluss vom 5. Dezember 2012 - BK 4 - 12 - 1656; Beschluss vo m 11. Dezember 2013 - BK4 - 13 - 739) grundsät z- lich dadurch geschieht, dass anstelle der Jahreshöchstleistung der höchste Leistungswert aus allen Hochlastzeitfenstern zugrunde gelegt wird. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ist ein individuelles Netzentgelt f e r- ner dann anzubieten, wenn die Benutzungsstundenzahl und der Stromve r- brauch an einer Abnahmestelle bestimmte Werte übersteigen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass eine hohe Zahl von Benutzungsstunden zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Grundlast und Bandlast und damit zu einer geringeren Schwankungsbreite, einer besseren Prognostizierbarkeit sowie einer effizienteren Auslastung des gesamten Kraftwerkparks führt (BR - Drucks. 447/13 S. 15 f.). Um dem Rechnung zu tragen, sieht § 19 Abs. 2 Satz 3 Strom NEV in der vom 22. August bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung für die Jahre 2012 und 2013 je nach Betriebsstundenzahl eine Reduzierung auf 10, 15 oder 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts vor. In beiden Konstellationen werden die in § 16 Abs . 1 Satz 2 und § 17 StromNEV normierten Verteilungsmaßstäbe - Entnahmeleistung und entno m- me ne elektrische Arbeit - nicht durch ein anderes Kriterium ersetzt, sondern lediglich an das besondere Nutzungsverhalten angepasst . Dies gilt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch für die Reduzierung nach § 19 20 21 22 23 - 8 - Abs. 2 Satz 3 StromNEV in der für die Jahre 2012 und 2013 maßgeblichen Fassung . Diese ist zwar insoweit pauschal, als sie - anders als die seit 1. Januar 2014 geltende Fassung der Vorschrift - nicht a n Besonderheiten der jeweiligen Netztopologie (den physikalischen Pfad) anknüpft. Berechnung s- grundlage für die Reduzierung ist aber ebenfalls das allgemeine, anhand der Entnahmeleistung und der entnommenen elektrischen Arbeit entnommene Netzentgelt. cc) Vor diesem Hintergrund kommt eine kumulierte Anwendung beider Tatbestände nicht in Betracht. Die in § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 17 sowie in § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 StromNEV vorgegebenen Maßstäbe - Leistung und Arbeit - dienen dem Zweck, die betroffenen N etzkosten auf mehrere Netznutzer aufzuteilen. Im Rahmen einer solchen Aufteilung kann es gerechtfertigt sein, einzelnen Nutzern abwe i- chend vom allgemeinen Verteilungsmaßstab einen geringeren Anteil der Kosten zuzuweisen, weil ihr Nutzungsverhalten Besonder heiten aufweist, die für den Betrieb des Netzes insgesamt von Vorteil sind und damit auch den übrigen B e- nutzern dieses Netzes zugutekommen. In den von § 19 Abs. 3 StromNEV e r- fassten Konstellationen sind die Betriebsmittel und die daraus resultierenden Kost en hingegen einem einzelnen Nutzer unmittelbar zugeordnet . Der Umfang, in dem er diese Betriebsmittel nutzt, kann auf die übrigen Betriebsmittel auf derselben Netz - oder Umspannebene grundsätzlich keinen Einfluss haben. Deshalb ist kein Raum dafür, dem all einigen Nutzer der Betriebsmittel nur einen Teil der dafür anfallenden Kosten zuzuweisen . c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte von § 19 Abs. 2 StromNEV keine abweichende Beurte i- lung. 24 25 26 - 9 - Nach der zum 4. August 2011 in Kraft gesetzten Fassung von § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV sollten Letztverbraucher bei Überschreiten bestimmter Grenzen hinsichtlich Benutzungsstundenzahl und Stromverbrauch grundsät z- lich von den Netzentgelten befreit werden. Diese Regelun g hat der Senat ma n- gels ausreichender Ermächtigungsgrundlage als nichtig angesehen, weil sie über eine bloße Ausgestaltung der Netzentgelte hinausging (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - EnVR 32/13, RdE 2016, 65 Rn. 7 ff. - Netzentgeltbefre i- ung I; Beschl uss vom 12. April 2016 - EnV R 25/13, RdE 2016, 293 Rn. 10 Netzentgeltbefreiung II). Ob dieses abweichende Regelungskonzept zur Folge gehabt hätte , dass die Befreiung auch Netzentgelte erfasst hätte , die nach § 19 Abs. 3 StromNEV ermittelt werden, - wo von die Bundesnetzagentur bis zur Änderung von § 19 Abs. 2 StromNEV im Jahr 2013 ausging - bedarf im vorliegenden Zusamme n- hang keiner Entscheidung. Selbst wenn die Frage zu bejahen wäre, ergäben sich daraus für den Streitfall keine Konsequenzen . M it der zu m 22. August 2013 vorgenommenen Änderung ist der Verordnungsgeber wieder zu dem ursprün g- lichen Regelungskonzept zurückgekehrt, wonach es im Zusammenhang mit § 19 Abs. 2 StromNEV bei der grundsätzlichen Verteilung der Kosten anhand von Leistung und Arbeit v erbleibt und diese r Maßstab lediglich an das besond e- re Nutzungsverhalten an ge passt wird . Nach diesem Konzept ist eine Reduzi e- rung von Netzentgelten, die nach § 19 Abs. 3 StromNEV ermittelt werden, aus den dargelegten Gründen ausgeschlossen. Dass der Ver ordnungsgeber die vor dem 4. August 2011 geltende Vo r- gabe, wonach das nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV gebildete individuelle Netzentgelt den Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Netzkosten dieser und all er vorgelagerten Netz - und Umspannebenen widerzuspiegeln hat (§ 19 Abs. 2 Satz 3 StromNEV a.F.), erst wieder zum 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt hat (§ 19 Abs. 2 Satz 4 Stro m- NEV n.F., mit im Detail abweichendem Wortlaut), führt nicht zu einer abwe i- 27 28 29 - 10 - chenden Beurteilung. Dieser Umstand hat lediglich zur Folge, dass die in § 19 Abs. 2 Satz 3 StromNEV vorgesehenen Prozentsätze für die Jahre 2012 und 2013 als alleiniger pauschalierender Maßstab für die Herabsetzung der Net z- entgelte fungieren, während sie für die Folgezeit lediglich eine Untergrenze für das nach den individuellen Umständen bestimmte Netzentgelt darstellen . Er ändert hingegen nichts daran, dass die Regelung in § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromNEV eine Verteilung von Netzkosten auf mehrere Nutzer anhand von Kr i- terien vorsieht , für die in den von § 19 Abs. 3 StromNEV erfassten Fällen au f- grund des dort vorgesehenen abweichenden Verteilungsmaßstabs kein Raum ist. d) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann die Antra g- stellerin eine weitergehende Reduzierung der Netzentgelte auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verlangen. aa) Die Verwaltungspraxis der Bundesnetzagentur vor der zum 22. August 2013 erfolgten Änderung von § 19 Abs. 2 StromNEV kann einen Vertrauenstatbestand nic ht begründen. Auch in diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob die d a- mals von der Bundesnetzagentur vertretene Auffassung, die in § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV a.F. vorgesehene Netzentgeltbefreiung erfasse auch nach § 19 Abs. 3 StromNEV ermittel te Entgelte, zutreffend war. Wenn die Frage zu bejahen wäre, hätte sich durch die Neuregelung im Jahr 2013 eine neue Rechtslage ergeben, die einer Beibehaltung der früheren Praxis entgegenstand. Wenn die Frage zu verneinen wäre, könnte die Antragstellerin eine Beibeha l- tung der früheren rechtswidrigen Praxis jedenfalls deshalb nicht verlangen, weil die Regelungen in § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromNEV - wie auch die Recht s- beschwerde nicht verkennt - der Regulierungsbehörde insoweit kein Ermessen einräu men . 30 31 32 - 11 - bb) Aus dem Umstand, dass § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromNEV in der am 22. August 2013 in Kraft getretenen Fassung nach der Übergangsregelung in § 32 Abs. 7 StromNEV rückwirkend für den Zeitraum ab 1. Januar 2012 he r- anzuziehen sind, ergibt sich kein weiterg ehender Vertrauensschutz. Die zum 4. August 2011 in Kraft gesetzte, der Antragstellerin mögliche r- weise günstigere Regelung konnte keinen Vertrauensschutz begründen, weil sie durch die Ermächtigungsgrundlage in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 EnWG nicht g edeckt war und sich zudem von Beginn an starker Kritik und schwerwi e- genden rechtlichen Bedenken - auch im Hinblick auf die fehlende Ermächt i- gungsgrundlage - ausgesetzt sah ( vgl. Becker/Lüdemann, ZNER 2011, 583, 592 f. ; Ernst/Koenig, EnWZ 2012, 51, 55 ; Lang e/Prang, IR 2014, 55, 56 ). Dass sich aus der zuvor geltenden Regelung eine der Antragstellerin im Vergleich zur erteilten Genehmigung günstigere Regelung ergeben hätte, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 33 34 35 - 12 - III. Die Kostenentscheidung ber uht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festse t- zung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Meier - Beck Kirchhoff Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.07.2015 - VI - 3 Kart 112/14 [V] - 36
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