BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 39 /1 2 v om 12. Mai 2014 in de r energiewirtschaft srecht lichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck sowie die Richter Prof. Dr. Strohn , Dr. Grüneberg , Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Bundesnetzagentur hat die K osten des Rechtsbeschwerde - verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Betroffenen zu tragen. De r Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 festgesetzt. Gründe: D ie Bundesnetzagentur trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechts - beschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen b egeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Betroffenen anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE - R 1982 - Kostenverteilung nach Rechts - beschwerderücknahme). 1 - 3 - In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 5 0.000 Meier - Beck Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.06.2012 - VI - 3 Kart 249/07 (V) - 2
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