Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 40/13 vom 7. Dezember 2015 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Prof. Dr. Strohn, D r. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß am 7. Dezember 2015 beschlossen: Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerde - verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beschwerdegegn erin zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 festgesetzt. Gründe: D ie Beschwerdeführerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechts - beschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Roll e der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE - R 1982 Kosten - verteilung nach Rechtsbeschwerderückn ahme) . In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 festgesetzt . Limperg Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanzen: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.04.2013 - VI - 3 Kart 53/08 [V] - 1 2
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