ECLI:DE:BGH:2017:130917BENVR40.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 40/14 vom 13. September 2017 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundes - gerichtshofs Limperg sowie die Richter Dr. Grüneberg, Dr. Bacher, Sunder und Dr. Deichfuß am 13. September 2017 beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig gewo r- den anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss de s 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9 . Juli 201 4, Az. VI - 3 Kart 66/13 ist wirkungslos. 2. Die Kosten des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.820.000 festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des B e- schwerdegerichts. Gründe: Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der B e- schwerdegegnerin zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Ver fahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist ( BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN) . Die Kosten des Beschwerde - und Rechtsbeschwe r- 1 - 3 - deverfahrens sind entsprechend dem üb ereins timmenden Antrag der Beschwerd e- führerin und der Beschwerdegegnerin zu verteilen. In Übereinstimmung mit der Wertfestsetzung des Beschwerdegericht s wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 2.820.000 festgesetzt . Limperg Grüneberg Bacher Sunder Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.07.2014 - VI - 3 Kart 66/13 (V) - 2
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