Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 41/13 vom 25. November 2015 in der kartellrechtlichen Verwaltungssache Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. B acher und Dr. Deichfuß am 25. November 2015 beschlossen: Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerde - verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beschwerdegegnerin zu tragen. D er Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 festgesetzt. Gründe: D ie Beschwerdeführerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechts - beschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegene n begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE - R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme) . In Übere instimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 festgesetzt . Limperg Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanzen: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.04.2013 - VI - 3 Kart 37/08 (V) - 1 2
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