BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 42/10 v om 28. Juni 2012 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2012 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Rich ter Dr. Raum, Dr. Strohn , Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Nachdem die Antragstellerin die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. März 2010 zurückgenommen hat, wird sie dieses Rechtsmi ttels für verlustig erklärt. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Bundesnetzagentur zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt. Gründe: Nachdem die Antragstellerin die Rechtsbeschwerde zurückgenommen hat, ist sie auf den Antrag der Bundesnetzagentur entsprechend §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO dieses Rechtsmittels für verlustig zu erklären. Die Antrag stellerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundes netzagentur anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE - R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Tolksdorf Raum Strohn Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.03.2010 - VI - 3 Kart 26/09 (V) - 1 2 3
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