BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS En V R 42 /1 2 vom 12. November 2013 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesg e- richtshofs Prof. Dr. Tolksdorf sowie die Richter Prof. Dr. Strohn , Dr. Kirchhoff , Dr. Grüneberg und Dr. Deichfuß am 12. November 2013 beschlossen: Die Gerichtskosten des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerdeve r- fahrens trägt die Beschwerdegegnerin. Eine Erstattung der notwend i- gen Auslagen findet nicht statt. Der W ert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 festg e- setzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwe r- degerichts . - 3 - Gründe: Nachdem da s Beschwerdeverfahren durch die übereinstimmenden Erled i- gungserklärungen zum Abschluss gebracht w orden ist , hat der Senat über die Ko s- ten des Beschwerde - und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 35/08, WuW/E DE - R 3465 Rn. 3 mwN). Die Ko s tenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Die Gerichtskosten sowie die Kosten der Beschwerdeführerin und de r Beschwerdegegner in sind gemäß deren übereinstimmendem A n trag zu verteilen. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsb e- schwerdeverfahrens auf 50.000 fes t gesetzt . Tolksdorf Strohn Kirchhoff Grüneberg Deichfuß Vorinstan z : OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.06.2012 - VI - 3 Kart 391/07 (V) - 1 2
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