BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 4 2/14 Verkündet am: 10. November 2015 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Energieversorgung M arienberg GmbH GasNEV § 7 Abs. 1 Satz 4, § 6 Abs. 5 Satz 3 und 4 Bei der Bildung des Mittelwerts zwischen Jahresanfangs - und Jahresendb e- stand gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV ist für Neuanlagen, die im Laufe des Geschäftsjahres angeschafft oder fertiggestell t wurden, im Anfangsbestand di e- ses Jahres der volle Betrag der maßgeblichen Anschaffungs - und Herstellung s- kosten anzusetzen. BGH, Beschluss vom 10. November 2015 - EnVR 42/14 - OLG Dresden Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 10. November 2015 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg , den Vorsitzenden Richter Dr. Raum und die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Die Rechtsbeschwerden gegen den am 18. Juli 2014 verkünd eten Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Dresden werden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerdeführerinnen tragen die Kosten des Recht s- beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der B e- troffenen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeve rfahrens wird auf 6.500 Euro festgesetzt. - 2 - Gründe: A. Die Betroffene betreibt ein Gasverteilernetz. Mit Bescheid vom 2 8 . Mai 2013 legte die Landesregulierungsbehörde die Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode (2013 bis 2017) niedriger als von der Betroffenen begehrt fest. Mit ihrer Beschwerde hat sich die Betroffene unter anderem dagegen gewandt, dass die Landesregulierungsbehörde bei der kalkulatorischen Verzi n- sung des Eigenkapitals den Wert des Jahresanfangsbestands für Neuanlagen, die in dem für die Kostenermittlung maßgeblichen Basisjahr 2010 erstmals akt i- viert worden sind, mit Null angesetzt hat. Das Beschwerdegericht hat das B e- gehren der Betroffenen (nur) insoweit als begründet angesehen und die La n- desregulierungsbehörde unter Aufhebun g des angefochtenen Bescheids zur Neubescheidung verpflichtet. Mit ihren vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden streben die Landesregulierungsbehörde und die Bundesnetzagentur weiterhin die Zurückweisung der Beschwerde an. Die Betroffene tr itt de n Rechtsmittel n entgegen. 1 2 3 - 3 - B. Die zulässigen Rechtsmittel sind unbegründet . I. Das Beschwerdegericht hat sich hinsichtlich des noch in Streit st e- henden Punkts einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (B e- schluss vom 11. September 2013 - 3 Kart 198/12, RdE 2014, 26) angeschlo s- sen und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei der Bildung des Mittelwerts zwischen Jahresanfangs - und Jahre s- endbestand gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV seien die während eines Basi s- jahres angesc hafften Anlagegüter im Jahresanfangsbestand mit den vollen A n- schaffungs - und Herstellungskosten anzusetzen. Entgegen der Auffassung der Regulierungsbehörden sei für die Bestimmung des Jahresanfangsbestands nicht auf die Handelsbilanz zurückzugreifen. Maßge blich seien vielmehr die Bestimmungen in §§ 6 und 7 GasNEV, die ein geschlossenes Regelwerk bild e- ten. Nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und 4 GasNEV seien die kalkulatorischen A b- schreibungen jahresbezogen zu ermitteln, wobei ein Zugang zum 1. Januar des Anschaffungsj ahres fingiert werde. Diese Regelung sei im Rahmen von § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV entsprechend anzuwenden. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand . 1. Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich aus dem Wortlaut von § 7 Abs. 1 GasNEV keine zwingenden Schlussfolgeru n- gen ableiten lassen. a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerinnen ist § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV nicht zu entnehmen, dass der Anfangsbestand eines Jahres entsprechend § 252 Abs. 1 Nr. 1 HG B zwingend mit dem Endbestand des vorangegangenen Jahres übereinstimmen muss. 4 5 6 7 8 9 - 4 - Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 GasNEV ist die kalkulatorische Rechnung zur Bestimmung der Netzkosten, zu der die kalkulatorische Verzinsung des Eige n- kapitals gehört, ausgehend von de n Gewinn - und Verlustrechnungen zu erste l- len. Darin und in anderen Bestimmungen, die auf die Handelsbilanz Bezug nehmen, liegt nach der Rechtsprechung des Senats kein Verweis auf Recht s- normen des Handelsrechts. Die Handelsbilanz und sonstige nach handelsre ch t- lichen Vorschriften erstellte Rechenwerke dienen vielmehr als Datenquelle für die Regulierungsentscheidung. Die Festlegung der Eigenkapitalverzinsung folgt einem eigenständigen System, das in seinen Grundsätzen durch § 21 EnWG vorgegeben und in der Gasn etzentgeltverordnung näher bestimmt wird. Die §§ 6 und 7 GasNEV bilden hierbei ein abgeschlossenes Regelungswerk (BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 39/07, RdE 2008, 323 Rn. 36 f. - Vatte n- fall; Beschluss vom 7. April 2009 - EnVR 6/08, RdE 2010, 25 Rn . 18 - Vertei l- netzbetreiber Rhein - Main - Neckar). b) Andererseits ergeben sich aus dem Wortlaut von § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV keine zwingenden Hinweise darauf, dass die Anschaffungs - und He r- stellungskosten eines Anlageguts, das im Laufe des betreffenden Ge schäft s- jahrs angeschafft oder fertiggestellt wird, bereits im Jahresanfangsbestand zu berücksichtigen sind. Eine allein am Wortlaut orientierte Auslegung spricht vielmehr dafür, im Anfangsbestand nur solche Vermögensgüter zu berücksichtigen, die bereit s am Anfang des betreffenden Jahres vorhanden waren. Güter, die erst im Laufe des Jahres angeschafft oder fertiggestellt werden, gehören nicht ohne weiteres in diese Kategorie. Hieraus lassen sich jedoch keine zwingenden Schlussfolgerungen zi e- hen. Für die Berechnung nach §§ 6 und 7 GasNEV ist nämlich eine kalkulator i- sche Sicht maßgeblich. Die Beantwortung der Frage, ob und mit welchem Wert ein Anlagegut im Jahresanfangsbestand anzusetzen ist, hängt deshalb davon 10 11 12 13 - 5 - ab, ob das betreffende Gut aus kalkulator ischer Sicht so zu behandeln ist, als sei es bereits am Jahresanfang vorhanden bzw. fertiggestellt gewesen. 2. Zu Recht ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Berücksichtigung der Anschaffungs - und Herstellungskosten im Jahresa n- fan gsbestand aufgrund der Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 3 und 4 GasNEV geb o- ten ist. a) Wie auch das Beschwerdegericht nicht verkannt hat, betrifft die g e- nannte Regelung allerdings nicht unmit telbar die Bewertung des Jahres an - fangsbestands im Sinne von § 7 A bs. 1 Satz 4 GasNEV. § 6 GasNEV regelt die Frage, wie die kalkulatorischen Abschreibungen zu berechnen sind. Diese Abschreibungen bilden, wie sich aus § 6 Abs. 1 GasNEV ergibt, eine eigenständige Position bei der Ermittlung der Netzkosten. Sie sind zugl eich von Bedeutung für die Ermittlung des Eigenkapitals. Güter des Anlagevermögens sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 GasNEV mit ihren kalkulatorischen Restwerten anzusetzen. Letztere ergeben sich bei Neuanlagen - d.h. bei Anlagegütern, die ab dem 1. Januar 2006 aktiviert werden (§ 6 Abs. 1 Satz 3 GasNEV) - aus den um die kalkulatorischen Abschreibungen verminde r- ten Anschaffungs - und Herstellungskosten. Aus der Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 3 und 4 GasNEV, wonach die kalk u- latorischen Abschreibungen ja hresbezogen zu ermitteln sind und jeweils ein Zugang des Anlagegutes zum 1. Januar des Anschaffungsjahres zugrunde zu legen ist, ergeben sich mithin unmittelbare Konsequenzen für den Restwert, mit dem ein im Laufe des Geschäftsjahres angeschafftes oder fer tiggestelltes Anlagegut im Jahresendbestand anzusetzen ist. Dieser Wert entspricht stets dem kalkulatorischen Restwert, der sich nach einer Abschreibungsdauer von einem Jahr ergibt - unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt innerhalb des la u- fenden Jahres die Anschaffung bzw. Fertigstellung erfolgt ist. 14 15 16 17 - 6 - Hinsichtlich der Frage, ob und mit welchem Wert solche Güter im A n- fangsbestand des Anschaffungsjahrs zu berücksichtigen sind, trifft § 6 Abs. 5 GasNEV hingegen keine unmittelbare Festlegung. Die Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV, wonach ein Zugang des Anlageguts zum 1. Januar des A n- schaffungsjahres zugrunde zu legen ist, mag ihrem Wortlaut nach zwar eine Berücksichtigung im Anfangsbestand nahelegen. Diese Vorschrift steht aber in Zusammenhang mit den übri gen Bestimmungen in § 6 Abs. 5 GasNEV. Ihr u n- mittelbarer Anwendungsbereich ist deshalb ebenfalls auf die Ermittlung der ka l- kulatorischen Abschreibungen beschränkt. Die Fiktion eines Zugangs zum 1. Januar stellt sicher, dass schon im Anschaffungsjahr ein vo ller Jahresbetrag abgeschrieben wird - unabhängig davon, wie lange das Vermögensgut in di e- sem Jahr tatsächlich zur Verfügung stand. b) Zu Recht hat das Beschwerdegericht entschieden, dass § 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV aufgrund des systematischen Zusammenhang s zwischen § 6 und § 7 Abs. 1 GasNEV dennoch auch bei der Ermittlung des Jahresanfang s- bestands zu berücksichtigen ist. aa) Diese Rechtsfolge ergibt sich allerdings nicht schon aus dem vom Verordnungsgeber mit der Einfügung von § 6 Abs. 5 Satz 3 und 4 Ga sNEV ve r- folgten Zweck. Die kalkulatorische Abschreibung beruht gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 GasNEV auf der Annahme, dass der kalkulatorische Restwert eines Anlageguts nach Ablauf des angesetzten Abschreibungszeitraums - also der betriebsg e- wöhnlichen Nutzungs dauer (§ 6 Abs. 5 Satz 1 GasNEV) - Null beträgt. Die in Anlage 1 zu § 6 Abs. 5 Satz 1 GasNEV vorgesehenen Abschreibungszeiträume sind nach vollen Jahren bemessen. Bei Anlagegütern, die im Laufe eines Ja h- res angeschafft oder fertiggestellt werden, wäre dana ch anstelle eines vollen Jahresbetrags jeweils nur ein Teilbetrag anzusetzen. Der Senat hat deshalb auf der Grundlage der bis 8. September 2010 geltenden Fassung von § 6 Abs. 5 18 19 20 21 - 7 - GasNEV entschieden, dass eine pauschalierende, auf ganze Jahre abstellende Betr achtung nicht zulässig ist, die Abschreibungen vielmehr monatsscharf vo r- zunehmen sind (BGH, Beschluss vom 7. April 2009 - EnVR 6/08, RdE 2010, 25 Rn. 16 ff. - Verteilnetzbetreiber Rhein - Main - Neckar). Mit der am 9. September 2010 in Kraft getretenen Reg elung in § 6 Abs. 5 Satz 3 und 4 GasNEV hat der Verordnungsgeber eine auf ganze Jahre bez o- gene Betrachtung angeordnet. Maßgeblich dafür war die Erwägung, dass die bei der kalkulatorischen Abschreibung zu Grunde gelegten betriebsgewöhnl i- chen Nutzungsdauern die handels - und steuerrechtlich angewandten Nu t- zungsdauern erheblich übersteigen und dass eine auf unterjährige Zeiträume abstellende Ermittlung von kalkulatorischen Abschreibungen der Handhabba r- keit und Prüfbarkeit der Kostenrechnung widerspricht (BR - Dru cks. 312/10 [B e- schluss] , S. 1 0 ). Diese Erwägung ist auf die Ermittlung des Jahresanfangsbestands nicht ohne weiteres übertragbar. Der Ansatz der Anschaffungs - und Herstellungsko s- ten im Anfangsbestand des Anschaffungsjahres erfordert vielmehr einen z u- sä t z lichen Rechenschritt. In der als Datengrundlage heranzuziehenden Bilanz des Vorjahres sind die betroffenen Vermögensgüter noch nicht ausgewiesen, weil sie erst nach dem dafür maßgeblichen Stichtag aktiviert worden sind. Die Anschaffungs - und Herstellungs kosten dieser Güter müssen deshalb in einem gesonderten Schritt ermittelt und dem Jahresanfangsbestand zugeschlagen werden. Der dafür erforderliche Zusatzaufwand mag nicht allzu hoch sein, z u- mal die Anschaffungs - und Herstellungskosten schon für die Ermitt lung der ka l- kulatorischen Abschreibungen zur Verfügung stehen müssen. Dennoch steht es nicht ohne weiteres in Einklang mit dem vom Verordnungsgeber verfolgten Zweck, den Regulierungsbehörden diesen zusätzlichen Prüfungsschritt aufz u- geben. 22 23 - 8 - bb) Eine ents prechende Heranziehung von § 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV ist dennoch geboten, um zu gewährleisten, dass das eingesetzte Eigenkapital trotz der auf ganze Geschäftsjahre bezogenen Betrachtung in vollem Umfang b e- rücksichtigt bleibt. (1) Wie bereits dargelegt so ll § 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV gewährleisten, dass die Kostenrechnung handhabbar und prüfbar bleibt. Diese Zielsetzung schließt es zwar nicht schlechthin aus, bei der Verzinsung des Eigenkapitals einen geringeren Wert anzusetzen als denjenigen, der sich bei e iner monat s- scharfen Betrachtung ergibt. Mangels besonderer Anhaltspunkte kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber den Ansatz e i- ner geringeren Eigenkapitalbasis auch für Konstellationen in Kauf genommen hat, bei denen sich ein Gle ichlauf mit einer monatsscharfen Betrachtung ohne gravierenden Zusatzaufwand erreichen lässt. (2) Im vorliegenden Zusammenhang führte eine auf ganze Jahre bez o- gene Betrachtung der Abschreibungen über den gesamten Abschreibungszei t- raum hinweg gesehen zu m Ansatz einer geringeren Eigenkapitalbasis , wenn nicht im Gegenzug die vollen Anschaffungs - und Herstellungskosten im A n- fangsbestand des ersten Jahres berücksichtigt würden. Hinsichtlich der Abschreibungen ergeben sich durch die auf ganze Jahre bezoge ne Betrachtung nur zeitliche, nicht aber betragsmäßige Abweichungen. Durch die Fiktion eines Zugangs zum 1. Januar wird der Beginn des Abschre i- bungszeitraums um einige Monate vorverlegt. Im Vergleich zu einer monat s- scharfen Betrachtung hat dies zur Folge, dass im Jahr der Anschaffung höhere Abschreibungen anfallen, die Abschreibungsmöglichkeit im letzten Jahr hing e- gen entfällt. Die Höhe der Abschreibungen in den dazwischen liegenden Ja h- ren, der Gesamtbetrag der Abschreibungen und die Länge des Abschreibung s- zeitraums bleiben hingegen unverändert. Bei Abschr eibungszeiträumen von bis zu 70 Jahren, wie sie in Anlage 1 zu § 6 Abs. 5 GasNEV vorgesehen sind, e r- 24 25 26 27 - 9 - geben sich daraus - bezogen auf die gesamten Anschaffungs - oder Herste l- lungskosten - nur relativ geringfüg ige Unterschiede, denen jedenfalls nach der Vorstellung des Verordnungsgebers eine erhebliche Vereinfachung bei der Ko s- tenprüfung gegenübersteht. Hinsichtlich der Verzinsung des Eigenkapitals führt die auf ganze Jahre bezogene Betrachtung hingegen dazu, dass der im Jahresendbestand - und damit im Anfangsbestand des jeweils darauffolgenden Jahres - anzusetzende Wert, der in die Basis für die Verzinsung einfließt, über den gesamten A b- schreibungszeitraum hinweg geringer ausfällt als bei einer monatsscharfen A b- schreibung. Daraus ergibt sich insbesondere bei langen Abschreibungszeiträ u- men für jedes einzelne Geschäftsjahr zwar nur ein relativ geringer Differenzb e- trag. Dieser fällt wegen der nach § 6 Abs. 4 GasNEV anzuwendenden linearen Abschreibungsmethode aber über den gesamten Abschreibungszeitraum hi n- weg jedes Jahr von neuem an. Die Summe dieser jährlichen Differenzbeträge beläuft sich unabhängig von der Abschreibungsdauer auf einen Gesamtbetrag, der für jeden Monat, um den der Abschreibungsbeginn vorverlegt wird, einem Zwölftel der gesamten Anschaffungs - und Herstellungskosten entspricht. Wenn ein Anlagegut zum Beispiel zum 1. Juli eines Jahres aktiviert wird, führt die Vo r- verlegung des Abschreibungsbeginns insgesamt folglich zu einer Verringerung der Eigenka pitalverzinsung um einen Betrag, der sich bei Verzinsung der Hälfte der Anschaffungs - und Herstellungskosten für ein Jahr ergibt. Bei früheren oder späteren Anschaffungszeitpunkten verringert bzw. erhöht sich der Anteil en t- sprechend der Anzahl der Monate. Diese Abweichung kann vermieden werden, indem die in § 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV vorgesehene Vorverlegung des Anschaffungszeitpunkts auf die Berechnung des für die Verzinsung maßgeblichen Eigenkapitals erstreckt wird. Der Ansatz der Anschaffungs - und Hers tellungskosten beim Anfangsbestand des Anschaffungsjahrs hat nämlich zur Folge, dass der nach § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV zu bildende Mittelwert aus Jahresanfangs - und Jahresendbestand um 28 29 - 10 - die Hälfte dieser Anschaffungs - und Herstellungskosten erhöht wird. Die s führt zwar nicht in jedem Fall, sondern nur bei Gütern, die im Juli erstmals aktiviert werden, zu einer exakten Kompensation des aufgezeigten Differenzbetrags, während es bei früher aktivierten Gütern zu einer gewissen Überkompensation und bei später akt ivierten Gütern zu einer gewissen Unterkompensation kommt. Diese Ungenauigkeit steht aber in Einklang mit dem Regelungskonzept des § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV, dem zufolge Änderungen des Kapitalbestands während des Geschäftsjahrs nicht durch eine monats - oder gar tagesscharfe Betrac h- tung, sondern nur durch Bildung des Mittelwerts zwischen Jahresanfangs - und Jahresendbestand Rechnung zu tragen ist. Angesichts dessen kann nicht angenommen werden, dass der Veror d- nungsgeber mit § 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV über den Vereinfachungszweck hi n- aus das Ziel verfolgte, die maßgebliche Basis für die Verzinsung des Eigenkap i- tals im Vergleich zu einer monatsscharfen Abschreibung zu verringern. Vie l- mehr ist der Vorverlegung des Abschreibungsbeginns durch Ansatz der A n- schaffungs - und Herstellungskosten im Anfangsbestand des ersten Jahres Rechnung zu tragen. c) Die von den Rechtsbeschwerdeführerinnen zusätzlich angeführten Gesichtspunkte führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung. aa) Dem Wortlaut von § 7 Abs. 1 Satz 2 N r. 1 bis 3 GasNEV, wonach das Eigenkapital hinsichtlich des Anlagevermögens anhand der kalkulator i- schen Restwerte zu bestimmen ist, kommt in diesem Zusammenhang keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein Wert, der den vol len Anschaffungs - und Herstellungskosten entspricht, als Restwert bezeichnet werden kann. Selbst wenn dies zu verneinen wäre, ergäbe sich jedenfalls aus dem aufgezeigten systematischen Zusammenhang zw i- schen § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV, dass für Anlagegüter, die im Laufe des betreffenden Jahres angeschafft oder fertiggestellt wurden, im A n- 30 31 32 - 11 - fangsbestand die nicht um Abschreibungen verminderten Kosten anzusetzen sind. bb) Dem systematischen Zusammenhang zwischen § 7 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 GasNEV k ommt für die hier zu entscheidende Frage ebenfalls keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Wertansätze von Aktiva und Passiva zwar grundsätzlich denselben zeitlichen Vorgaben zu unterwerfen (BGH, Beschluss vom 23 . Juni 2009 - EnVR 76/07 Rn. 13). Im vorliegenden Zusammenhang führt aber schon die Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 3 und 4 GasNEV dazu, dass dieser Grundsatz nicht in vollem Umfang eingehalten we r- den kann. Ein zeitlicher Einklang kann entweder mit der Bewertu ng der Passiva oder mit der Berechnung der Abschreibungen und der darauf beruhenden Ja h- resendwerte auf der Aktivseite hergestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist der Einklang auf der Aktivseite aus den oben aufgezeigten systematischen Gründen vorrangig. cc) Aus der Entstehungsgeschichte von § 6 Abs. 5 GasNEV ergeben sich keine abweichenden Anhaltspunkte. Zwar mag einiges dafür sprechen, dass der Verordnungsgeber mit der Einfügung von § 6 Abs. 5 Satz 3 und 4 GasNEV das Ziel verfolgte, abweichend von der erwähnten Entscheidung des Senats vom 7. April 2009 (EnVR 6/08, RdE 20 10, 25 - Verteilnetzbetreiber Rhein - Main - Neckar) eine Beibehaltung der bisherigen Behördenpraxis bei der Ermittlung der Abschreibungen zu ermögl i- chen. Hieraus kann aber nicht die Sc hlussfolgerung gezogen werden, dass er die damit einhergehende Praxis, Anlagen, die im laufenden Jahr erstmals akt i- viert werden, im Jahresanfangsbestand mit dem Wert Null anzusetzen, ebe n- falls festschreiben wollte. Der Umstand, dass der Verordnungsgeber § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV unverändert ließ, spricht vielmehr dafür, dass er es bei dem 33 34 35 36 - 12 - oben aufgezeigten systematischen Zusammenhang zwischen dem Anfang s- zeitpunkt der Abschreibungen und der Berücksichtigung im Jahresanfangsb e- stand belassen wollte. dd) Aus dem Sinn und Zweck des § 7 GasNEV können ebenfalls keine abweichenden Schlussfolgerungen gezogen werden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerinnen führt der Ansatz der Anschaffungs - und Herstellungskosten im Anfangsbestand des A n- schaffungs jahres über den gesamten Abschreibungszeitraum hinweg nicht zu einer Doppelverzinsung. Wie auch die Betroffene nicht in Zweifel gezogen hat, kann es im A n- schaffungsjahr allerdings dazu kommen, dass zumindest ein Teil der in Rede stehenden Kosten mehrfac h berücksichtigt wird. Dies ist, wie die Bundesnetz - agentur im Einzelnen dargelegt hat, insbesondere dann der Fall, wenn ein Teil der Kosten schon in einem vorangegangenen Jahr für Anlagen im Bau aktiviert wurde, darüber hinaus auch dann, wenn die Anschaf fungs - und Herstellung s- kosten kalkulatorisch durch einen Austausch von Einzelposten auf der Aktivse i- te finanziert werden, und ferner sogar dann, wenn die Finanzierung ausschlie ß- lich durch zusätzlich in Anspruch genommenes Fremdkapital erfolgt. Diese Do ppelberücksichtigung wird aber durch den oben aufgezeigten Umstand kompensiert, dass der auf den 1. Januar vorgezogene Beginn der A b- schreibung zu einer Verminderung der Verzinsungsgrundlage führt, das Wir t- schaftsgut in allen nachfolgenden Jahren also mit e inem Wert anzusetzen ist, der geringer ist als bei einer monatsscharfen Betrachtung. Über den gesamten Abschreibungszeitraum hinweg führt mithin gerade die vom Beschwerdegericht zu Recht als zutreffend erachtete Methode zu einer Betrachtung, die den ta t- säc hlichen Verhältnissen am ehesten entspricht , weil sie nur zu einer zeitlichen 37 38 39 40 - 13 - Vorverlegung der Abschreibungen und der Eigenkapitalverzinsung, nicht aber zu einer Veränderung der insgesamt anfallenden Beträge führt. I II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festse t- zung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Limperg Raum Strohn Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Dresden, Entscheidung vom 18.07.2014 - Kart 10/13 - 41
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