ECLI:DE:BGH:2017:230117BENVR42.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 42/16 vom 23. Januar 2017 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bu n- desgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 23. Januar 2017 beschlossen: Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsbeschwe r- deverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erl e- digung der Angelegenheit notwendigen Koste n der Beschwe r- degegnerin zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außer - gerichtlichen Kosten selbst. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2 50.000 festgesetzt. Gründe: Die Beschwerdeführerin hat nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsb e- sch werdeverfahrens zu tragen. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin anz u- ordnen (vgl. BGH, Beschluss vo m 7. November 2006 KVR 19/06, WuW/E DER 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). 1 - 3 - In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 250.000 festgesetzt . Limperg Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.08.2016 - VI - 3 Kart 27/14 (5) - 2
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