ECLI:DE:BGH:2018:091018BENVR42.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 42/17 Verkündet am: 9. Oktober 2018 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwa l tungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Singulär genutzte Betr iebsmittel III StromNEV § 19 Abs. 3 a) Bei der Frage nach der singulären Nutzung von Betriebsmitteln nach § 19 Abs. 3 StromNEV ist eine anschlussbezogene Betrachtung vorzunehmen. b) Der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 3 StromNE V steht nicht entgegen, dass die singulär genutzten Betriebsmittel einer Netz - oder Umspannebene vom Anschlussnetzbetreiber zur Versorgung weiterer, nicht u n- mittelbar an die Betriebsmittel angeschlossener Netzkunden genutzt werden. c) Für die singuläre Nut zung eines Betriebsmittels ist es auch unerheblich, ob im (n - 1) - Fall das nachgelagerte Netz des Anschlussnetzbetreibers zur Gewährlei s- tung der Versorgungssicherheit des Netznutzers erforderlich ist. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - EnVR 42/17 - OLG D üsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgericht s hofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9 . Oktober 20 1 8 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg und die Richter Dr. Grüneberg, Dr. Bacher, Sunder und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Rechtsbesch werde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26 . April 201 7 wird zurückgewi e- sen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der no t- wendigen Auslagen der Bundesnetzagentur und der Antragstellerin werden der B e troffenen auferlegt. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500 .000 e- setzt. - 3 - Gründe: I. Zwischen den Beteiligten steht im Rahmen eines besonderen Missbrauch s- verfahrens in Streit, ob die Betroffene der Antragstellerin für die Nutz ung von vier Direktleitungen zu den beiden der Antragstellerin gehörenden Umspannanlagen S . und St . nach § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV ein individuelles Netzentgelt für singulär genutzte Betriebsmittel einzuräumen hat. Die Antragstellerin be treibt im E . - Kreis ein Elektrizitätsverte i ler - netz in den Spannungsebenen Hoch - , Mittel - und Niederspannung. Die Betroffene betreibt ein 110 - kV - Verteilernetz, das dem Netz der Antragstellerin vorgelagert ist . Das Netz der Antragstellerin ist mit dem Netz der Betroffenen und dem Elektrizität s- verteilernetz der W. Netz GmbH auf derselben Hochspannungsebene mit einze l - nen 110 - kV - Lei tungen und Schaltfeldern verbunden. Vorgelagert ist die Umspan n- ebene Höchst - /Hochspannung der Am . GmbH. Das Netz de r Betroffenen wird über die Umspannanlagen H . , L . und Wi . der Am . GmbH und aus dezentralen Erzeugungsanlagen gespeist. Die Umspannanlage S . der Antragstellerin wird aus drei Richtu n gen gespeist. Zur Umspannanlage H . der A m . GmbH führt eine ca. 15 km lange 110 - kV - Hochspannungsleitung der Betroffenen . Außerdem besteht eine ca. 11 km lange 110 - kV - Hochspannungsleitung der Betroffenen zum Umspannwerk L . . An diese beiden - streitgegenständlichen - Direktleitungen ist ke in anderer Net z - nutzer angeschlossen. Darüber hinaus speisen zwei ca. 2,5 km lange 110 - kV - Hoch - spannungsleitungen der Betroffenen ein, die mit dem Hochspannungsnetz der W . Netz GmbH verbunden sind. 1 2 3 - 4 - Die Umspannanlage St . der Antragstellerin w ird durch zwei 10 km und 7 km lange 110 - kV - Hochspannungsleitungen der Betroffenen gespeist, die mit de n Umspannanlagen H . bzw. Wi . der Am . GmbH verbunden sind und an die ebenfalls kein anderer Netznutzer angeschlossen ist. Bis Ende 2013 erfolgte die Abrechnung der Netznutzung der vier Direktle i- tungen der Betroffenen gegenüber der Antragstellerin auf der Grundlage einer im Vergleichswege geschlossenen Vereinbarung. Seit dem 1. Januar 2014 stellt die B e- troffene der Antragstellerin die Netzn utzung an den Übergabestellen Umspannwerk S . und Umspannwerk St . aufgrund eines Abrechnungsmodells für die gemeinsam g e nutzte Hochspannungsebene in Hochspannung in Rechnung. Für die Nutzung der vier 110 - kV - Leitungen fordert sie die Zahlung de r üblichen Hoc h- spannungsbriefma r ke. Die Antragstellerin macht geltend, dass sie die vier 110 - kV - Hochspannungs - leitungen der Betroffenen singulär nutze und ihr deswegen von der Betroffenen nach § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV ein individuelles Netzentgelt e inzuräumen sei. Sie stellte deshalb i m A ugust 20 14 bei der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Überpr ü- fung des ablehnenden Verhaltens der Betroffenen nach § 31 EnWG . Mit Besch luss vom 11 . Januar 201 6 hat die Bundesnetzagentur festgestellt, dass das Verhalte n der Betroffenen, der Antragstellerin für die Nutzung der vier streitgegenständlichen 110 - kV - Leitungen kein individuelles Netzentgelt einzuräumen und die betroffenen En t- nahmestellen nicht mit der Preisstellung Höchstspannung auf Hochspannung abz u- rechnen , nicht mit § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV übereinstimm e . D ie Betroffene sei insoweit verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 1. Januar 2015 gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV ein individuelles Netzentgelt einzuräumen und entsprechend abz u- rechnen. D ie dagegen g erichte te Beschwer de der Betroffenen hat das Beschwerd e- gericht zurückgewiesen . Hier gegen wendet sich die Betroffene mit der - vom B e- schwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwe r de. 4 5 6 - 5 - II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg . D as B e schwerdegericht hat d en angefochtenen Beschluss der Bundesnetzagentur zu Recht für rechtmäßig gehalten . 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung (OLG Düsseldorf, B e- schluss vom 26. April 2017 - 3 Kart 12/16, juris ) im Wesentlichen wie folgt begrü n det: D ie Bundesnet zagentur habe zu Recht angenommen, dass der Antragstell e- rin gegen die Betroffene ein Anspruch auf Vereinbarung eines angemessenen Nu t- zungsentgelts für die streitgegenständlichen B e triebsmittel und auf eine Abrechnung mit der Preisstellung Umspannung von Hö chs t spannung auf Hochspannung zustehe. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV seien für die vier streitg e- genständlichen 110 - kV - Leitungen erfüllt. Außer der Antragstellerin würden keine a n- deren Netznutzer Elektrizität aus diesen Leitungen entne hmen oder in diese einspe i- sen . Es entspreche sowohl der Systematik der Stromnetzentgeltverordnung als auch dem Sinn und Zweck des § 19 Abs. 3 StromNEV, eine anschlussbezogene Betrac h- tung vorzunehmen, die allein auf die Nutzung der streitgegenständlichen Be triebsmi t- tel abstelle. Aufgrund dessen sei es im Hinblick auf die Umspannanlage S . u n er - heblich, dass über die beiden dortigen streitgegenständlichen 110 - kV - Leitungen und das Netz der Antragstellerin in bestimmten Schaltzuständen Lastflüsse zum Netz der W . Netz GmbH möglich seien. Nach Sinn und Zweck des gesetzlichen Netzz u - gangsmodells in Form eines transaktionsunabhängigen Pu nkt modells seien solche Lastflussbetrachtungen gerade nicht anzustellen. Außerdem diene § 19 Abs. 3 StromNEV der Vermei dung eines Direktleitungsbaus. Für einen Direktleitungsbau müsse die Antragstellerin nur die streitgegenständlichen Betriebsmittel errichten. An diese Betriebsmittel sei die W . Netz GmbH nicht angeschlossen. Vielmehr sei d e - ren Netz über zwei andere Leit ungen mit der Umspannanlage S . verbu n den . 7 8 9 10 - 6 - In Bezug auf die Umspannanlage St . gelte nichts anderes. Für e i - nen Direktleitungsbau an die Umspannebene der Am . GmbH müsse die A n trag - stellerin nur die streitgegenständlichen Betriebsmitt el errichten, nicht aber Te i le des ebenfalls an die Umspannebene der Am . GmbH angeschlossenen vermasc h ten Hochspannungsnetzes der Betroffenen. Es komme daher nicht im Wege einer G e- samtbetrachtung auf Lastflüsse aus dem vermaschten Netz der Betroffenen an. I n- soweit sei auch unerheblich, dass die Umspannwerke H . und Wi . nicht ( n - 1 ) - sicher ausgestaltet seien und daher bei Ausfall eines Betriebsmittels in einem der Umspannwerke die unterspannungsseitige Sammelschiene im jeweiligen U m- spannwerk üb er die dort ebenfalls angeschlossenen 110 - kV - Leitungen der Betroff e- nen g e speist werde. Insoweit liege es in der Verantwortung der Am . GmbH, wie sie die ( n - 1 ) - Sicherheit für die von ihr betriebene Sammelschiene herstelle. Die A n- schlusssituation zwische n der Am . GmbH und der Betroffenen habe keinen Ein - fluss auf das individuelle Netzentgelt gegenüber der Antragstellerin. 2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung s tand . a) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass es für di e Pr ü- fung der Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 3 Stro m- NEV allein darauf ankommt, dass an die betroffenen Betriebsmittel keine weiteren Netznutzer direkt angeschlossen sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsb e- schwerde ist es deshalb unerheblich, ob die singulär genutzten Betriebsmittel einer Netz - oder Umspannebene vom Anschlussnetzbetreiber zur Versorgung weiterer, nicht unmittelbar an die Betriebsmittel angeschlossener Netzkunden genutzt wird oder ob im (n - 1) - Fall das nachge lagerte Netz des Anschlussnetzbetreibers zur G e- währleistung der Versorgungssicherheit des Netznutzers erforderlich ist. a a ) Ein e solche auf die konkrete Entnahmestelle bezogene Betrachtung s- weise legt bereits der Wortlaut des § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV nahe. Danach hat der Netznutzer einen Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt, sofern er sämtliche 11 12 13 14 - 7 - in einer Netz - oder Umspannebene von ihm genutzten Betriebsmittel au s schließlich selbst nutzt. Nach der Legaldefinition in § 3 Nr. 28 EnWG ist Netznutzer eine natürl i- che oder juristische Person, die Energie in ein Elektrizitäts - oder Gasversorgung s- netz einspeist oder daraus bezieht. Der Strombezug erfolgt an der Entna h mestelle, d.h. nach § 2 Nr. 6 StromNEV an dem Ort der Entnahme elektrischer Ene r gie aus e iner Netz - oder Umspannebene durch einen Letztverbraucher, Weiterverte i ler oder die jeweils nachgelagerte Netz - oder Umspannebene. Soweit die Rechtsbeschwerde demgegenüber dem Wortlaut des § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV entnehmen möchte, dass durch das A bstellen auf "sämtliche in einer Netz - oder Umspannebene von ihm (d.h. dem Netznutzer) genutzten Betrieb s- mittel" eine Gesamtbetrachtung geboten sei, trifft dies nich t zu. Diese Tatbestandsv o- raussetzung bezieht sich auf die konkrete - und als weitere Voraus setzung: au s- schließliche - Nutzung eines oder mehrerer Betriebsmittel durch den Net z nutzer, der die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts begehrt. Sie steht damit zu der ko n krete n Entnahmestelle in untrennbarem Zusammenhang. bb) Diese Betracht ungsweise wird durch die Systematik der Netzentgelte r- mittlung bestätigt. Grundlage des Systems der Entgeltbildung für den Netzzugang ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 StromNEV ein transaktionsunabhängiges Punktmodell. Die Kosten für die Netznutzung richten sich nach den fiktiv vom "virtuellen Handelspunkt" in Höchs t- spannung bis zur Entnahmeebene des Netznutzers in Anspruch genommenen Netz - und Umspannebenen und sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 StromNEV entfernungsu n- abhängig. Welche Betriebsmittel einer Netz - ode r Umspannebene der einzelne Net z- nutzer tatsächlich nutzt, hat keine Auswirkungen auf die Höhe der Netzentgelte. Des Weiteren hat das transaktionsunabhängige Punktmodell zur Folge, dass zur Ermit t- lung der Netzentgelte keine Lastflussbetrac h tungen vorzunehme n sind, sondern sich deren Höhe allein nach der Anschlusskonstellation, also dem Ort der Ent nahme, ric h- tet. Zudem erfolgt die Zuteilung der Kosten einer Netz - oder U m spannebene nach 15 16 17 - 8 - § 16 Abs. 1 Satz 1 StromNEV ausschließlich auf die aus dieser Netz - oder U m- spannebene entnehmenden Netznutzer. Das Netzentgelt berechnet sich gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 StromNEV pro Entnahmestelle. Die Kosten der Netz - und Umspan n- ebenen werden, beginnend bei der Höchstspannung, jeweils anteilig auf die nachg e- lagerte Netz - oder Ums pannebene verteilt (sogenannte Kostenwälzung; § 14 Stro m- NEV). Eine "Nutzung" der vorgelagerten Netzebene durch die an ein nachg e lagertes Netz angeschlossenen Nutzer erfolgt dagegen nicht (vgl. Vo ß /Hartmann, IR 2017, 178, 179). Entgegen der Auffassung d er Rechtsbeschwerde durchbricht § 19 Abs. 3 StromNEV nicht das transaktionsunabhängige Punktmodell. Vielmehr führt die Vo r- schrift lediglich zu einer Verschiebung der Abrechnungsebene, indem der Net z nutzer nicht mehr das Netzentgelt für die Anschlussnetzebe ne schuldet, sondern - unter Einschluss der zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel - dasj e- nige der vorgelagerten Netz - oder Umspannebene. cc) Für diese s Auslegungsergebnis sprechen auch der Sinn und Zweck des § 19 Abs. 3 Stro m NEV. § 19 Abs. 3 StromNEV enthält eine Sonderregelung für den Fall, dass ein einzelner Nutzer alle in einer Netz - oder Umspannebene von ihm genutzten B e- triebsmittel ausschließlich selbst nutzt. Unter den genannten Vorau s setzungen ist das Entgelt abweichend von den in § 17 StromNEV normierten allgemeinen Grund - sätzen nicht anhand der Jahreshöchstleistung und der en t nommenen elektrischen Arbeit zu ermitteln, sondern anhand der zurechenbaren Kosten der singulär genut z- ten Betriebsmittel (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 - EnVR 36/15, RdE 2017, 192 Rn. 18 - Singulär genutzte Betriebsmittel II) . Die besonderen Regeln in § 19 StromNEV dienen - ebenso wie die allgeme i- nen Regeln in §§ 16 ff. StromNEV - dem in § 16 Abs. 1 Satz 1 StromNEV vorgeg e- benen Zweck, die Netzkosten möglichst verursachungsgerecht zu ve r teilen (vgl. BR - 18 19 20 21 - 9 - Drucks. 245/05 S. 40 oben). Zur Erreichung diese s Zwecks gibt § 16 Abs. 1 Satz 3 StromNEV den Anteil der einzelnen Nutzer an der zeitgle i chen Jahreshöchstlast als grundsätzlich geeigneten Vert eilung s maßstab vor. Für Nutzer, die eine Netz - oder Umspannebene ausschließlich mit allein von ihnen genutzten Betriebsmitteln nutzen, stellt § 19 Abs. 3 StromNEV demgegenüber allein auf die Kosten dieser Betriebsmi t- tel ab. Dahinter steht die Erwägung, das s es im Falle einer singulären B e nutzung eines sekundären Zuordnungskriteriums nicht bedarf, weil sich schon aus der allein i- gen Benutzung eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Nutzer ergibt. Mit der Regelung soll ein doppelter Leitungsbau vermieden und dem Grundsatz der Ve r- ursachungsgerechtigkeit der Netzentgelte zugunsten des Netznutzers Rechnung g e- tragen werden. Hierzu wird der Netznutzer so gestellt, als habe er eine eigene A n- bindung an die nächsthöhere Netzebene; zugleich leistet er einen Beitra g zur D e- ckung der Kosten des Netzbetreibers für diese Spannungsebene (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - EnZR 70/14, RdE 2016, 134 Rn. 20 - Singulär genutzte B e- triebsmittel I; Beschluss vom 24. Januar 2017 - EnVR 36/15, RdE 2017, 192 Rn. 19 - Singulär ge nutzte Betriebsmittel II). Dies ist bei der Antragstellerin der Fall. Sie nutzt die vier streitgegenständl i- chen 110 - kV - Hochspannungsleitungen der Betroffenen singulär, weil an diese Le i- tungen kein anderer Netznutzer mit einer eigenen Entnahme - oder Ein speisestelle angeschlossen ist. Würde man dies anders sehen, bestünde für sie ein erheblicher Anreiz zum Bau einer Direktleitung. Dies soll nach § 19 Abs. 3 StromNEV indes g e- rade vermieden werden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde widerspric ht dies nicht dem Grundsatz der Kostenverursachungsgerechtigkeit . Insbesondere gebietet dieser k e i- ne einschränkende Auslegung des § 19 Abs. 3 StromNEV. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts führt zwangsläufig zu einer Mehrbelastung der anderen Nutzer dieses Netzes. Dies ist aber die unmittelbare Folge der vom Verordnungsg e- ber getroffenen Abwägung, dass ein - ansonsten drohendes - Ausscheiden desjen i- gen Netznutzers, der einzelne Betriebsmittel ausschließlich nutzt, aus der tatsächlich 22 23 - 10 - genutzten A nschlussebene als schwerwiegender eingestuft wird als dessen Besse r- stellung durch die Gewährung eines individuellen Netzentgelts für den Fall seines Ve r bleibs. dd) Schließlich führt eine auf die konkrete Entnahmestelle bezogene B e- trachtungsweise zu ei ner klaren und sachgerechten Abgrenzung des Anwendung s- bereichs des § 19 Abs. 3 StromNEV . Die Berücksichtigung von Lastflüssen findet in dieser Vorschrift keine Stütze und würde im Übrigen zu zufälligen Ergebnissen fü h ren. Entgegen der Auffassung der R echtsbeschwer d e ist es für die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 3 StromNEV auch ohne Belang, ob - wie hier - ein anderer Netznutzer im Falle eines Direktleitungsbaus zur Erstellung eines Anschlusses an die nächsthöhere Umspann - oder Spannung s- ebene auch die von einem Netznutzer im Sinne des § 19 Abs. 3 StromNEV au s- schließlich genutzten Betriebsmittel errichten müsste. Die Nutzung von Betriebsmi t- teln durch nachgelagerte, nicht unmittelbar an die betroffenen Betriebsmittel ang e- schlossene Netznutzer schließt die sin guläre Nutzung durch einen anderen Netznu t- zer nicht aus. Denn nach dem transaktionsunabhängigen Punktmodell kommt es g e- rade nicht auf den physikalischen Weg an, den der vom Nutz er entnommene Strom nimmt. Vielmehr kann Nutzer der Betriebsmittel nur sein, we r unmittelbar an diese angeschlossen ist. Ebenso ist es für die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 3 StromNEV unerheblich, wenn - wie hier - das singulär genutzte Betriebsmittel an die unterspannungsseitige Sammelschiene eines nicht eigensicheren Umspannwerks des vorgelagerten Net z- betreibers angeschlossen ist. Zwar kann es dann im (n - 1) - Fall zu einer Speisung der unterspannungsseitigen Sammelschiene über das unterlagerte Netz des Anschlus s- netzbetreibers kommen. Dann nutzt aber nicht der Netznutzer dieses Netz, sondern der dem Anschlussnetzbetreiber vorgelagerte Netzbetreiber nimmt es in Anspruch, um seiner Pflicht einer (n - 1) - sicheren Konfiguration seines Umspannwerks gerecht zu werden (vgl. Voß/Hartmann, RdE 2016, 285, 289). Dem Netznutzer, der die V o r - 24 25 26 - 11 - aussetz ungen des § 19 Abs. 3 StromNEV erfüllt, kann dies mangels rechtlicher Grundlage nicht z u gerechnet wer den . b) Nach diesen Maßgaben hat das Beschwerdegericht die Vorausse t zungen des § 19 Abs. 3 StromNEV zu Recht als erfüllt angesehen. Nach seinen von der Rechtsbeschwerde nicht angefochtenen Feststellungen nutzt die Antragstellerin die vier 110 - kV - Hochspannungsleitungen der Betroffenen zwischen dem Umspan n werk S . zu den Umspannwerken H . und L . sowie zwischen dem U m - spannwerk St . zu den Umspannwerken H . und Wi . au s schließ - lich selbst, weil außer der Antragstellerin keine weiteren Netznutzer Elektriz i tät aus diesen Leitungen entnehmen oder in diese einspeisen. Der Anspruch auf Vereinb a- rung eines individuellen Netzentgelts na ch § 19 Abs. 3 StromNEV scheitert - wie dargelegt - vorliegend auch nicht daran, dass die singulär genutzten Betriebsmi t tel im Hi n blick auf das Umspannwerk S . von der Betroffenen zur Versorgung der nicht unmittelbar an die Betriebsmittel angeschloss enen W . Netz GmbH g e nutzt werden und im Hinblick auf das Umspannwerk St . zur Gewährlei s tung der Versorgungssicherheit im (n - 1) - Fall aus der Sammelschiene der Umspannwerk e H . und W . der Am . GmbH e r forderlich sind. 27 - 12 - III. Die K ostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. Limperg Grüneberg Bacher Sunder Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.04.2017 - VI - 3 Kart 12/16 (V) - 28
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