ECLI:DE:BGH:2018:091018BENVR43.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 43/17 Verkündet am: 9. Oktober 2018 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwa l tungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d lung vom 9 . Oktober 20 1 8 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg und die Richter Dr. Grüneberg, Dr. Bacher, Sunder und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf v om 26 . April 201 7 wird zurückgewi e- sen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der no t- wendigen Auslagen der Bundesnetzagentur und der Antragstellerin werden der B e troffenen auferlegt. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500 .00 0 e- setzt. - 3 - Gründe: I. Zwischen den Beteiligten steht im Rahmen eines besonderen Missbrauch s- verfahrens in Streit, ob die Betroffene der Antragstellerin für die Nutzung von zwei Schaltfeldern und sieben Direktleitungen der Betroffenen zu den von der Antragste l- lerin betriebenen Umspannwerken G . , M . , Mau . , A . und Ma . nach § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV ein individuelles Netzentgelt für singulär genutzte Betriebsmittel einz u räumen hat. Die Antragstellerin betreibt in Mü . das örtliche Elektrizitätsverteile r netz in den Spannungsebenen Mittel - und Niederspannung. Die Betroffene betreibt ein 110 - kV - Verteilernetz, das dem Netz der Antragstellerin vorgelagert ist und über die U m- spannanlagen R . und Mü . der Am . GmbH gespe ist wird, der auch die unterspannungsseitigen Sammelschienen gehören . Das Netz der Antragstellerin ist über zwei Leitungsschaltfelder und zwei 110 - kV - Leitungen der Betroffenen mit der unterspannungsseitigen Sammelschiene im Umspannwerk Mü . verbund en. Die 110 - kV - Leitungen der Betroffenen Mü . - G . N . und S . verbinden das Umspannwerk Mü . mit den 110 - kV - Schaltanlagen der Antragstellerin im Umspannwerk G . . Von den 110 - kV Schaltan - lagen im Umspannwerk G . führen zwei 110 - kV - Leitungen der Betroffenen zu den 110 - kV - Schaltanlagen der Antragstellerin im Umspannwerk M . . Dieses Um - spannwerk wird über eine 110 - kV - Leitung der Betroffenen mit den 110 - kV - Schalt - a nlagen der Antragstellerin in den Umspannwerken Mau . und A . verbu n den. Von den 110 - kV - Schaltanlagen der Antragstellerin im Umspannwerk A . geht e i - ne 110 - kV - Leitung der Betroffenen ab, die das Umspan n werk mit den 110 - kV - Schaltanlagen der Antragstellerin im Umspannwerk Ma . verbindet. Dieses ve r fügt 1 2 3 - 4 - über eine separate Entnahmestelle an das Hochspannungsnetz der Betroffenen im Umspannwerk C . . Von diesem führt eine direkte Verbindung über eine 110 - kV - Doppelleitung zum Umspannwerk R . . Dort sind die 110 - kV - Leitungen der Betroffenen Richtung Gr . und E . , zwei weitere 110 - kV - Leitungen mit den Bezeichnungen Mü . - R . Ost und West Richtung Umspannanlage Mü . s o - wie zwei weitere Leitungen der Betroffenen mit den Bezeichnungen C . Nord und Süd zur Umspannanlage C . angesch lossen. Von dort wird das 30 - kV - Netz der Betroffenen im östlichen Münsterland g e speist. Bis Ende 2013 rechnete die Betroffene den Strombezug der Antragstellerin an den Entnahmestellen Umspannwerk G . , Umspannwerk M . , U m spann - werk Mau . , U mspannwerk A . und Umspannwerk Ma . in Umspannung Höchstspannung auf Hochspannung ab. Zusätzlich berechnete sie der Antragstell e- rin für die Nutzung der beiden Leitungsschaltfelder im Umspannwerk Mü . und der sieben 110 - kV - Hochspannungsleitunge n zwischen den Umspannwerken M ü . und G . (Doppelleitung), G . und M . (Doppelleitung), M . und A . , M . und Mau . sowie A . und Ma . auf der Grundlage des zw i - schen ihnen am 23. Juni 2003 geschlossenen Netzn utzungsvertrags, der diese A n- lagen als singulär genutzte Betriebsmittel aufführte, ein Netzentgelt nach § 19 Abs. 3 StromNEV. Mit Schreiben vom 26. November 2013 kündigte die Betroffene den Netznutzungsvertrag zu m Jahresende und rechnete ab dem 1. Januar 2 014 die En t- nahmen an den Umspannwerk en G . , M . , Mau . , A . und Ma . in Hochspannung ab . Die Antragstellerin macht geltend, dass sie die streitgegenständlichen B e- triebsmittel der Betroffenen singulär nutze und ihr deswegen von der B etroffenen nach § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV auch ab dem 1. Januar 2014 weiterhin ein indiv i- duelles Netzentgelt einzuräumen sei. Sie stellte deshalb i m Mai 20 14 bei der Bu n- desnetzagentur einen Antrag auf Überprüfung des ablehnenden Verhaltens der B e- troffene n nach § 31 EnWG . Mit Besch luss vom 23 . Dezember 201 5 hat die Bunde s- netzagentur festgestellt, dass das Verhalten der Betroffenen, der Antragstellerin für 4 5 - 5 - die Nutzung der zwei 110 - kV - Leitungsschaltfelder im Umspannwerk Mü . (A b - gänge zum Umspannwerk G . ), der 110 - kV - Leitung (Doppelleitung) zwischen dem Umspannwerk Mü . von Höchstspannung auf Hochspannung und dem U m - spannwerk G . der Antragstellerin von Hochspannung auf Mittelspannung sowie der 110 - kV - Leitungen zwischen den Umspannwerken der Ant ragstellerin von Hoc h- spannung auf Mittelspannung Umspannwerk G . und Umspannwerk M . (Doppelleitung), Umspannwerk M . und Umspannwerk A . (Einfac h lei - tung), Umspannwerk A . und Umspannwerk Ma . (Einfachleitung) sowie Um - spannwerk M . und Umspannwerk Mau . (Einfachleitung) kein individue l les Netzentgelt einzuräumen und die betroffenen Entnahmestellen nicht mit der Prei s- stellung Höchstspannung auf Hochspannung abzurechnen , nicht mit § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV übereinstimm e . D ie Betroffene sei insoweit verpflichtet, der A n- tragstellerin ab dem 1. Januar 2015 gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV ein indiv i- duelles Netzentgelt einzuräumen und entsprechend abzurechnen. D ie dagegen g e- richt e te Beschwer de der Betroffenen h at das Beschwerdegericht zurückgewiesen . Hier gegen wendet sich die Betroffene mit der - vom Beschwerdegericht zugelass e- nen - Rechtsbeschwe r de. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg . D as B e schwerdegericht hat den angefochtenen Beschluss der Bundesne tzagentur zu Recht für rechtmäßig gehalten . 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung (OLG Düsseldorf, RdE 2017, 424 ) im Wesentlichen wie folgt begrü n det: D ie Bundesnetzagentur habe zu Recht angenommen, dass der Antragstell e- rin gegen die Betrof fene ein Anspruch auf Vereinbarung eines angemessenen Nu t- zungsentgelts für die streitgegenständlichen B e triebsmittel und auf eine Abrechnung mit der Preisstellung Umspannung von Höchs t spannung auf Hochspannung zustehe. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 S atz 1 StromNEV seien für die zwei 110 - kV - 6 7 8 - 6 - Leitungsschaltfelder im Umspannwerk Mü . und für die sieben streitgegenstän d li - chen 110 - kV - Leitungen erfüllt. Außer der Antragstellerin würden keine anderen Netznutzer Elektrizität aus diesen Betriebsmitteln ent nehmen oder in diese einspe i- sen . Es en t spreche sowohl der Systematik der Stromnetzentgeltverordnung als auch dem Sinn und Zweck des § 19 Abs. 3 StromNEV, eine anschlussbezogene Betrac h- tung vorzunehmen, die allein auf die Nutzung der streitgegenständlichen Betriebsmi t- tel abstelle. Aufgrund dessen hätten die nicht ausschließlich von der A n tragstellerin genutzte Leitung von der Umspannanlage Ma . zur Umspannanlage C . und die weiteren in Richtung Umspannanlage R . führenden 110 - kV - Betriebsmittel außer Betracht zu bleiben. Insoweit sei es unerheblich, ob über die streitgegenständlichen 110 - kV - Leitungen und das Netz der Antragstellerin in bestimmten Schaltzuständen Lastflü s- se in das der Umspannanlage C . nachgelagerte Mittelspannung s n etz der Antragstellerin möglich seien. Nach Sinn und Zweck des gesetzlichen Netzzugang s- modells in Form eines transaktionsunabhängigen Pu nkt modells seien solche Las t- flussbetrachtungen gerade nicht anzustellen. Außerdem diene § 19 Abs. 3 Stro m- NEV der Vermei dung eines Direktleitungsbaus. Für einen Direktleitungsbau müsse die Antragstellerin nur die streitgegenständlichen Betriebsmittel errichten. An diese Betriebsmittel sei en keine weiteren Netznutzer angeschlossen . Des Weiteren sei auch unerheblich, dass das Umspannwerk Mü . der Am . GmbH nicht ( n - 1 ) - sicher ausgestaltet sei und daher bei Ausfall des dort i gen 220 - kV/110 - kV - Transformators die unterspannungsseitige Sammelschiene über die 110 - kV - Leitung aus Richtung des Umspannwerks R . und die 110 - kV - Leitungen der Betroffenen aus Richtung B . , Me . , Ge . und As . g e - speist würden, so dass die Antragstellerin im n - 1 - Fall auch weitere Leitungen der Hochspannungsebene nutze . Insoweit liege es in der Verantwortung der Am . Gm bH , wie sie die ( n - 1 ) - Sicherheit für die von ihr betriebene Sammelschiene herste l- le. Die Anschlusss i tuation zwischen der Am . GmbH und der Betroffenen habe keinen Einfluss auf das individuelle Netzentgelt gegenüber der A n tragstellerin. 9 10 - 7 - 2. Diese Beu rteilung hält rechtlicher Nachprüfung s tand . a) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass es für die Pr ü- fung der Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 3 Stro m- NEV allein darauf ankommt, dass an die betroffenen Betrie bsmittel keine weiteren Netznutzer direkt angeschlossen sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsb e- schwerde ist es deshalb unerheblich, ob die singulär genutzten Betriebsmittel einer Netz - oder Umspannebene vom Anschlussnetzbetreiber zur Versorgung weiterer , nicht unmittelbar an die Betriebsmittel angeschlossener Netzkunden genutzt wird oder ob im (n - 1) - Fall das nachgelagerte Netz des Anschlussnetzbetreibers zur G e- währleistung der Versorgungssicherheit des Netznutzers erforderlich ist. a a ) Ein e solche au f die konkrete Entnahmestelle bezogene Betrachtung s- weise legt bereits der Wortlaut des § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV nahe. Danach hat der Netznutzer einen Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt, sofern er sämtliche in einer Netz - oder Umspannebene von ih m genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt. Nach der Legaldefinition in § 3 Nr. 28 EnWG ist Netznutzer eine natürl i- che oder juristische Person, die Energie in ein Elektrizitäts - oder Gasversorgung s- netz einspeist oder daraus bezieht. Der Strombe zug erfolgt an der Entnahmestelle, d.h. nach § 2 Nr. 6 StromNEV an dem Ort der Entnahme elektrischer Energie aus einer Netz - oder Umspannebene durch einen Letztverbraucher, Weiterverteiler oder die jeweils nachgelagerte Netz - oder Umspannebene. Soweit die Rechtsbeschwerde demgegenüber dem Wortlaut des § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV entnehmen möchte, dass durch das Abstellen auf "sämtliche in einer Netz - oder Umspannebene von ihm (d.h. dem Netznutzer) genutzten Betrieb s- mittel" eine Gesamtbetrachtung gebote n sei, trifft dies nich t zu. Diese Tatbestandsv o- raussetzung bezieht sich auf die konkrete - und als weitere Voraussetzung: au s- schließliche - Nutzung eines oder mehrerer Betriebsmittel durch den Net z nutzer, der die Vereinbarung eines individuellen Netzentge lts begehrt. Sie steht damit zu der ko n kreten Entnahmestelle in untrennbare m Zusammenhang. 11 12 13 14 - 8 - bb) Diese Betrachtungsweise wird durch die Systematik der Netzentgelte r- mittlung bestätigt. Grundlage des Systems der Entgeltbildung für den Netzzugang ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 StromNEV ein transaktionsunabhängiges Punktmodell. Die Kosten für die Netznutzung richten sich nach den fiktiv vom "virtuellen Handelspunkt" in Höchs t- spannung bis zur Entnahmeebene des Netznutzers in Anspruch genommenen Netz - und Um spannebenen und sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 StromNEV entfernungsu n- abhängig. Welche Betriebsmittel einer Netz - oder Umspannebene der einzelne Net z- nutzer tatsächlich nutzt, hat keine Auswirkungen auf die Höhe der Netzentgelte. Des Weiteren hat das transakti onsunabhängige Punktmodell zur Folge, dass zur Ermit t- lung der Netzentgelte keine Lastflussbetrac h tungen vorzunehmen sind, sondern sich deren Höhe allein nach der Anschlusskonstellation, also dem Ort der Ent nahme, ric h- tet. Zudem erfolgt die Zuteilung der Ko sten einer Netz - oder U m spannebene nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StromNEV ausschließlich auf die aus dieser Netz - oder U m- spannebene entnehmenden Netznutzer. Das Netzentgelt berechnet sich gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 StromNEV pro Entnahmestelle. Die Kosten der Netz - und Umspan n- ebenen werden, beginnend bei der Höchstspannung, jeweils anteilig auf die nachg e- lagerte Netz - oder Umspannebene verteilt (sogenannte Kostenwälzung; § 14 Stro m- NEV). Eine "N utzung" der vorgelagerten Netzebene durch die an ein nachgelagertes Netz angeschlossenen Nutzer erfolgt dagegen nicht (vgl. Vo ß /Hartmann, IR 2017, 178, 179). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde durchbricht § 19 Abs. 3 StromNEV nicht das transaktionsunabhängige Punktmodell. Vielmehr führt die Vo r- schrift lediglich zu einer Verschiebung der Abrechnungsebene, indem der Net z nutzer nicht mehr das Netzentgelt für die Anschlussnetzebene schuldet, sondern unter Einschluss der zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel - dasj e- nige der vorgelagerten Netz - ode r Umspannebene. 15 16 17 - 9 - cc) Für diese s Auslegungsergebnis sprechen auch der Sinn und Zweck des § 19 Abs. 3 Stro m NEV. § 19 Abs. 3 StromNEV enthält eine Sonderregelung für den Fall, dass ein einzelner Nutzer alle in einer Netz - oder Umspannebene von ihm gen utzten B e- triebsmittel ausschließlich selbst nutzt. Unter den genannten Vorau s setzungen ist das Entgelt abweichend von den in § 17 StromNEV normierten allgemeinen Grund - sätzen nicht anhand der Jahreshöchstleistung und der en t nommenen elektrischen Arbeit zu ermitteln, sondern anhand der zurechenbaren Kosten der singulär genut z- ten Betriebsmittel (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 - EnVR 36/15, RdE 2017, 192 Rn. 18 - Singulär genutzte Betriebsmittel II) . Die besonderen Regeln in § 19 StromNEV dienen - ebe nso wie die allgeme i- nen Regeln in §§ 16 ff. StromNEV - dem in § 16 Abs. 1 Satz 1 StromNEV vorgeg e- benen Zweck, die Netzkosten möglichst verursachungsgerecht zu ve r teilen (vgl. BR - Drucks. 245/05 S. 40 oben). Zur Erreichung diese s Zwecks gibt § 16 Abs. 1 Satz 3 StromNEV den Anteil der einzelnen Nutzer an der zeitgle i chen Jahreshöchstlast als grundsätzlich geeigneten Verteilungsmaßstab vor. Für Nutzer, die eine Netz - oder Umspannebene ausschließlich mit allein von ihnen genutzten Betriebsmitteln nutzen, stellt § 19 Abs. 3 StromNEV demgegenüber allein auf die Kosten dieser Betriebsmi t- tel ab. Dahinter steht die Erw ä gung, dass es im Falle einer singulären Benutzung eines sekundären Zuordnungskriteriums nicht bedarf, weil sich schon aus der allein i- gen Benutzung eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Nutzer ergibt. Mit der Regelung soll ein doppelter Leitungsbau vermieden und dem Grundsatz der Ve r- ursachungsgerechtigkeit der Netzentgelte zugunsten des Netznutzers Rechnung g e- tragen werden. Hierzu wird der Netznut zer so gestellt, als habe er eine eigene A n- bindung an die nächsthöhere Netzebene; zugleich leistet er einen Beitrag zur D e- ckung der Kosten des Netzbetreibers für diese Spannungsebene (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - EnZR 70/14, RdE 2016, 134 Rn. 20 - S ingulär genutzte B e- triebsmittel I; Beschluss vom 24. Januar 2017 - EnVR 36/15, RdE 2017, 192 Rn. 19 Singulär genutzte Betriebsmittel II). 18 19 20 - 10 - Dies ist bei der Antragstellerin der Fall. Sie nutzt die zwei 110 - kV - Leitungsschaltfelder im Umspannwerk Mü . und die sieben streitgegenständl i - chen 110 - kV - Leitungen der Betroffenen singulär, weil an diese Betriebsmittel kein anderer Netznutzer mit einer eigenen Entnahme - oder Einspeisestelle angeschlo s- sen ist. Würde man dies anders sehen, stünde ihr zur Ermäßig ung des von der B e- troffenen verlangten Netzentgelts jeweils der Bau einer Direk t leitung offen. Dies soll nach § 19 Abs. 3 StromNEV indes gerade vermieden werden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde widerspricht dies nicht dem Grundsatz der Kos tenverursachungsgerechtigkeit . Insbesondere gebietet dieser k e i- ne einschränkende Auslegung des § 19 Abs. 3 StromNEV. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts führt zwangsläufig zu einer Mehrbelastung der anderen Nutzer dieses Netzes. Dies ist aber die unmittelbare Folge der vom Verordnungsg e- ber getroffenen Abwägung, dass ein - ansonsten drohendes - Ausscheiden desjen i- gen Netznutzers, der einzelne Betriebsmittel ausschließlich nutzt, aus der tatsächlich genutzten Anschlussebene als schwerwiegender e ingestuft wird als dessen Besse r- stellung durch die Gewährung eines individuellen Netzentgelts für den Fall seines Ve r bleibs. dd) Schließlich führt eine auf die konkrete Entnahmestelle bezogene B e- trachtungsweise zu einer klaren und sachgerechten Abgren zung des Anwendung s- bereichs des § 19 Abs. 3 StromNEV . Die Berücksichtigung von Lastflüssen findet in dieser Vorschrift keine Stütze und würde im Übrigen zu zufälligen Ergebnissen fü h ren. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwer d e ist es für die Anwe ndbarkeit des § 19 Abs. 3 StromNEV auch ohne Belang, ob - wie hier - die Betroffene oder ein anderer Netznutzer im Falle e i- nes Direktleitungsbaus zur Erstellung eines Anschlusses an die nächsthöhere U m- spann - oder Spannungsebene auch die von einem Netznutze r im Sinne des § 19 Abs. 3 StromNEV ausschließlich genutzten Betriebsmittel errichten müsste. Die Nu t- zung von Betriebsmitteln durch nachgelagerte, nicht unmittelbar an die betroffenen 21 22 23 24 - 11 - Betriebsmittel angeschlossene Netznutzer schließt die singuläre Nutzung durch e i- nen anderen Netznutzer nicht aus. Denn nach dem transaktionsunabhängigen Punktm o dell kommt es gerade nicht auf den physikalischen Weg an, den der vom Nutz er en t nommene Strom nimmt. Vielmehr kann Nutzer der Betriebsmittel nur sein, wer unmi t telbar a n diese angeschlossen ist. Ebenso ist es für die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 3 StromNEV unerheblich, wenn - wie hier - das singulär genutzte Betriebsmittel an die unterspannungsseitige Sammelschiene eines nicht eigensicheren Umspannwerks des vorgelager ten Net z- betreibers angeschlossen ist. Zwar kann es dann im (n - 1) - Fall zu einer Speisung der unterspannungsseitigen Sammelschiene über das unterlagerte Netz des Anschlus s- netzbetreibers kommen. Dann nutzt aber nicht der Netznutzer dieses Netz, sondern der de m Anschlussnetzbetreiber vorgelagerte Netzbetreiber nimmt es in Anspruch, um seiner Pflicht einer (n - 1) - sicheren Konfiguration seines Umspannwerks gerecht zu werden (vgl. Voß/Hartmann, RdE 2016, 285, 289). Dem Netznutzer, der die V o- raussetzungen des § 19 A bs. 3 StromNEV erfüllt, kann dies mangels rechtlicher Grundlage nicht z u gerechnet wer den . b) Nach diesen Maßgaben hat das Beschwerdegericht die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 StromNEV zu Recht als erfüllt angesehen. Nach seinen von der Rechtsbeschwerd e nicht angefochtenen Feststellungen nutzt die Antragstellerin die zwei 110 - kV - Leitungsschaltfelder im Umspannwerk Mü . und die sieben strei t ge - genständlichen 110 - kV - Leitungen ausschließlich selbst, weil außer der Antragstell e- rin keine weiteren Net z nut zer Elektrizität aus diesen Betriebsmitteln entnehmen oder in diese einspe i sen. 25 26 - 12 - Der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 3 Stro m- NEV steht entgegen der Auffassung der Betroffenen nicht entgegen , dass die A n- tragst ellerin in der U mspannanlage Ma. über zwei Entnahmestellen in 110 kV a n - geschlossen ist. Streitgegenständlich ist lediglich die Abrechnung der Entnahmeste l- le an der Direktleitung zum Umspannwerk A . , an die kein anderer Netznutzer angeschlossen ist. Die Abrechnu ng der anderen Entnahmestelle in Richtung U m- spannanlage C . ist dagegen nicht streitgegenständlich und hat d a her au - ßer Betracht zu bleiben. Entscheidend ist insoweit allein, dass die Antragstellerin zur Verminderung des von der Betroffenen verlan gten Netzentgelts lediglich eine Direk t- leitung vom Umspannwerk Ma . zur Umspannebene im Umspannwerk Mü . errichten müs s te. Schließlich scheitert der Anspruch auf Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 3 StromNEV - wie darg elegt - auch nicht daran, dass die streitgegenständlichen Betriebsmittel von der Betroffenen zur Versorgung ihres ve r- maschten 30 kV - Netzes, das der Umspannanlage C . nachgelagert ist, mittelbar genutzt werden und zur Gewährleistung der Versorgungs sicherheit im (n 1) - Fall aus der Sammelschiene de r Umspann anlage Mü . der Am . GmbH erforde r lich sind. 27 28 - 13 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. Limperg Grüneberg Bacher Sunder Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.04.2017 - VI - 3 Kart 11/16 (V) - 29
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