BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 45 /1 2 v om 13. Mai 2014 in de r energiewirtschaft srecht lichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck sowie die Richter Prof. Dr. Strohn , Dr. Grüneberg , Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Gerichtsk osten des Beschwerde - und Rechtsbeschwerdeverfah - rens sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Betroffenen zu 1 trägt die Bundesnet zagentur . Eine Erstattung der im Beschwerde - und Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Betroffenen zu 2 findet nicht statt. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 - setzt. Gründe: Die Kostenentschei dung folgt aus § 90 EnWG. Im Verhältnis zur Betroffenen zu 1 hat sich die Bundesnetzagentur d urch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde in die Rolle der Unterlegenen begeben. Danach trägt sie insoweit auch die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Es entspricht ferner der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Betroffenen zu 1 anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE - R 1982 Kostenverteilung nach R echts beschwerderücknahme). Die außergerichtl ichen Aus - lagen der Betroffene n zu 2 trägt diese entsprechend de r von ihr mit der Bundes - netzagentur getroffenen Vereinbarung selbst . 1 - 3 - In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 5 0.000 Mei er - Beck Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.06.2012 - VI - 3 Kart 366/07 (V) - 2
Full & Egal Universal Law Academy