BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 45/13 Verkündet am: 14. April 2015 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwa l tungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Zuhause - Kraftwe rk EnWG § 31 Der von einer Missbrauchsverfügung nach § 31 EnWG betroffene Netzbetreiber kann sich im a n- schließenden gerichtlichen Verfahren nicht darauf berufen, dass es dem Antragsteller an der Antrag s- befugnis zur Einleitung des Besonderen Missbrauchsve r fahrens gefehlt hat. NAV § 20 Satz 1 Ein dezentrales Messkonzept, bei dem der Stromzähler als Zweirichtungszähler u n mittelbar in der Erzeugungsanlage eines Blockheizkraftwerks angebracht wird, verstößt nicht gegen die derzeit ge l- tenden allgemein anerkannt en Regeln der Technik, insbesondere nicht gegen die im August 2011 herausgegebenen Anwendungsregeln VDE - AR - N 4101 und VDE - AR 4105. NAV § 22 Abs. 2 Satz 5 a) Das Verlegungsverlangen des Anschlussnehmers nach § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV beinhaltet - bei Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen - einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Bestimmung des konkreten Anbringungsorts der Mess - und Steuerungseinrichtung. Dem Netzb e- treiber kommt kein "Vorrang" bei der Auswahl zwischen mehreren technisch unbedenklich en A n- ordnungsmö g lichkeiten zu. b) Eine einwandfreie Messung im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV ist dann g e währleistet, wenn die jeweilige Messanordnung die zu erledigende Messaufgabe in Bezug auf die energiewirtschaftlich erforderlichen Messdaten korrekt erfüllt und hierbei die einschlägigen gesetzlichen und behördl i- chen Vorgaben eingehalten werden. BGH, Beschluss vom 14. April 2015 - EnVR 45/13 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d lung vom 14 . April 20 1 5 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg und die Ric h ter Prof. Dr . Strohn , Dr. Grüneberg , Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12 . Juni 201 3 wird zurückgewi e- sen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der no t- wendigen Auslagen der Bundesnetzagentur und der Antragsteller innen werden der B e troffenen auferlegt. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2 5.000 e- setz t. - 3 - Gründe: I. Die Betroffene wendet sich gegen eine Missbrauchsverfügung der Bunde s- netzagentur, durch die sie verpflichtet wird, die Installation dezentraler Messeinric h- tungen in von der Antragstellerin zu 1 betriebenen Kraft - Wärme - Kopplungsanlagen zuz ulassen. Die Antragstellerin zu 1, eine Tochtergesellschaft der Antragstellerin zu 2, ist ein Energieversorgungsunternehmen, das auf den Grundstücken seiner Kunden im Rahmen eines Wärmelieferung s vertrags Blockheizkraftwerke (sog. Zuhause - Kraftwerke) mit einer elektrischen Leistung von 20 kW installiert und betreibt. Dabei bleibt die Anlage im Eigent um der Antragstellerin zu 1, die den Heizraum vom Ku n- den anmietet. Während die im Zuhause - Kraftwerk erzeugte Wärme unmittelbar an den Kunden zum direkten Verb rauch verkauft und geliefert wird, wird der zeitgleich erzeugte Strom vollständig in das örtliche Niederspannungsnetz der allgemeinen Versorgung eingespeist und bilanziell in den Bilanzkreis der Antragstellerin zu 2 g e- liefert . Diese vermarktet den Strom an schließend auf eigene Rechnung weiter. Der Kunde, der einen anteiligen finanziellen Bonus für den erzeugten Strom erhält, erteilt der Antragstellerin zu 1 eine Vollmacht, in der es u.a. heißt: " ... Die Vollmacht erstreckt sich ferner auf die Abgabe notwend iger Erklärungen g e- genüber Behörden ... und Netzbetreibern (z.B. für betriebsnotwendige Änderungen am Strom - und/oder Gasnetzanschluss). Darüber hinaus erteile(n) ich/wir als Eige n- tümer die Einwilligung in betriebsnotwendige Um - und Einbauten an der Gebäud esu b- stanz sowie kundenseitiger Versorgungsleitungen, welche ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung getätigt we r den." Für jedes Zuhause - Kraftwerk wird ein eigener, in der Regel neuer Netza n- schluss geschaffen. Das Installationskonzept der Antrags tellerinnen sieht hierzu vor, 1 2 3 - 4 - dass innerhalb des Gehäuses des Zuhause - Kraftwerks ein elektronischer Zweiric h- tungszähler installiert wird, der sowohl den für den Betrieb erforderlichen Eigenb e- darfsstrom des Zuhause - Kraftwerks als auch den von der Anlage pro duzierten Strom erfasst. Für diesen Zähler übernimmt die Antragstellerin zu 2 die Aufgaben des Messstellenbetreibers und des Messdienstleisters. Der Zweirichtungszähler wird durch die Antragstellerin zu 2 per Datenfernübertragung regelmäßig ausgelesen. Hie rfür wird eine im Zuhause - Kraftwerk angebrachte Kommunikationsschnittstelle verwendet, die zum Zwecke einer zentralen Anlagensteuerung dort ohnehin vorha n- den ist. Der Anschluss des Zuhause - Kraftwerks an das öffentliche Stromverteilernetz erfolgt über einen separat von den Antragstellerinnen zu errichtenden, abschließb a- ren und mi t der häuslichen Hauptstromverteilung verbundenen Schaltschrank, von dem eine sich nicht verzweigende Stromleitung zum Zuhause - Kraftwerk führt. In di e- sem Anschlussschaltschrank ist e in Einbauplatz für einen Zähler vorgesehen, der - aufgrund der von den Antragstellerinnen vorgesehenen dezentralen Anordnung des Zweiric h tungszählers innerhalb des Zuhause - Kraftwerks - aber nicht genutzt werden soll. Mit Schreiben vom 31 . März 20 10 kün digte eine der beiden Antragstelleri n- nen gegenüber der Betroffenen, die ein örtliches Niederspannungsnetz b e treibt, an, i n ihre m Netz mehrere Zuhause - Kraftwerke auf diese Art installieren zu wollen. Dies lehnte die Betroffene unter Hinweis auf ihre Technis chen Anschlussb e dingungen TAB 2007 für den Anschluss an das Niederspannungsnetz ab, nach d e nen Mess - und Steuereinrichtungen in Zählerschränken unterzubringen und die durch das Z u- hause - Kraftwerk in beide Richtungen verursachten Energieflüsse jeweils durch Drehstromzähler zu erfassen seien. Daraufhin stellten die Antragstellerinnen i m April 2011 bei der Bundesnetz a- gentur einen A n trag auf Einleitung eines B esonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG mit dem Ziel, die Betroffene zur Zulassung ihres deze ntralen Messko n- zepts zu verpflichten . Sie sind der Auffassung, die von der Betroffenen geforderte Installation der abrechnungsrelevanten Zähler in einem zentralen Zählerschrank sei 4 5 - 5 - sachlich nicht gerechtfertigt und verursache bei ihnen unnötige Mehrkosten , die die Wirtschaftlichkeit des Produktes spürbar beeinträchtigten. Mit Besch luss vom 19 . März 201 2 hat die Bundesnetzagentur die Betroff e ne verpflichtet , bei dem Anschluss der von den Antragstellerinnen vertriebenen Kraft - Wärme - Kopplungsanlage vom Typ " Zuhause - Kraftwerk " mit einer elektrischen Lei s- tung von ca. 20 kW auf dem Grundstück " I . , B . " sowie in allen vergleichbaren Fällen die Installation der Zähler in der We i se zuzulassen, dass der die Einspeisung sowi e die Entnahme des Blockhei z kraftwerks messende geeichte Zweirichtungszähler nicht im Zählerschrank, sondern unmittelbar in der Kraft - Wärme - Kopplungsanlage der Antragstellerin zu 1 installiert wird . Die d a- gegen gerichte te Beschwer de der Betroffenen hat das Beschwerdegericht zurüc k- gewiesen . Dagegen wendet sich die Betroffene mit der - vom Beschwe r degericht zugelassenen - Rechtsbeschwe r de. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg . 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung (OLG Düsseldorf, RdE 20 13, 478 ) im Wesentlichen wie folgt begrü n det: D ie angefochtene Missbrauchsverfügung sei formell rechtmäßig. Insbeso n- dere seien die Antragstellerinnen antragsbefugt gewesen. § 31 EnWG sei als Jede r- mann - Recht ausgestaltet, das keine Betroffenheit rechtlic her Interessen erfordere, sondern eine Berührung wirtschaftlicher Interessen genügen lasse. Die insoweit - zum Ausschluss der Popularklage - zu verlangende Erheblichkeit der Interessenb e- rührung sei gegeben. Das von den Antragstellerinnen entwickelte Konzep t eines Blockheizkraftwerks, bei dem lediglich ein Zweirichtungszähler in der Anlage insta l- liert werde, werde von der Betroffenen verhindert. Hierdurch würden wirtschaftliche Interessen sowohl der Antragstellerin zu 1 als Betreiberin des Kraftwerks als auc h 6 7 8 9 - 6 - der Antragstellerin zu 2 als Messstellenbetreiberin und Messdienstleisterin unmitte l- bar und konkret berührt, weil es in beider Interessen liege, die Messstellen möglichst kostengünstig und effektiv - ohne unnötige Doppelungen - einzurichten und zu b e- trei ben. D er Beschluss der Bundesnetzagentur sei auch materiell recht mäßig. Die Weigerung der Betroffenen, das Messstellenkonzept der Antragstellerinnen zu a k- zeptieren, verstoße gegen § 18 Ab s. 1 EnWG i.V.m. §§ 20, 22 Abs. 2 NAV. Aus § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV ergebe sich ein Rechtsanspruch des Anschlussnehmers, konkret vorzugeben, wo eine Messeinrichtung anzubringen sei, wenn die einwandfreie Me s- sung dadurch nicht beeinträchtigt werde und der Anschlussnehmer die Kosten der Verlegung übernehme. Diese Voraussetz ungen lägen hier vor. Die Antragstelleri n- nen hätten aufgrund wirksamer Vollmacht namens der Anschlussnehmer ein or d- nungsgemäßes Anschlussverlangen im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV g e stellt. Der Betroffenen stehe kein Recht zur Verweigerung dieses Begehr ens zu. I n soweit könne sie sich nicht auf die von ihr formulierten Technischen Anschlussbedi n gungen TAB 2007 berufen, wonach Mess - und Steuereinrichtungen in Zählerschränken u n- tergebracht werden müssten. Darauf könne sich die Betroffene nach § 20 Satz 1 NA V nur berufen, wenn dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Verso r- gung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilernetzes , no t wendig sei. Dies sei bei Mess - und Steuereinrichtungen wegen der insoweit spezielleren R e- gelung des § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV nur dann der Fall, wenn das konkrete A n- schlussverlangen die Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung erwarten lasse. Eine einwandfreie Messung sei dann gewährleistet, wenn die jeweilige Messanor d- nung die zu erledigende Messaufgabe in Bezug auf die energiewirtschaftlich erfo r- de r lichen Messdaten korrekt erfüllt und hierbei die einschlägigen gesetzlichen und behördl i chen Vorgaben eingehalten würden. Danach könne nicht festgestellt werden, dass das Messkonzept der Antra g- stellerinnen den anerkannten Regeln der Technik nicht entspreche. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnWG werde die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der 10 11 - 7 - Technik vermutet, wenn bei Anlagen der Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Elektrizität die technischen Rege ln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik I n- format i onstechnik e.V. (VDE) eingehalten worden s eien. Zur Standardisierung der " Anforderu n gen an Zählerplätze in elektrischen Anlagen im Niederspannungsnetz " habe der VDE im August 2011 die Anwendungsregel VDE - AR - N 4101 herausgeg e- ben, die entg e gen der TAB 2007 keine ausdrückliche Regelung des Inhalts vorsehe, dass sämtliche Mess - und Steuereinrichtungen ausschließlich an einem in einem Zähle r schrank untergebrachten Zählerplatz einzubauen seien. Dabei handele es sich auch nicht um ein Redaktionsversehen, weil dieses Regelwerk ausdrücklich auch für dezentral angeordnete Zählerplätze gelte. D ie Möglichkeit der Ausführung von Zä h- lerplätzen i n nerhalb der Erzeugungsanlage sei auch im normativen Teil der VDE - AR - N 41 05 " Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz - Technische Mindestanfo r- derungen für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Niede r- spannungsnetz " ausdrücklich erlaubt. Aus diesen Regelungen ergebe sich, dass ke i- ne grundsätzlichen Einwände gege n die Installation von Zählern in der Erzeugung s- anlage best e hen würden. Die Betroffene habe auch nichts dafür vorgetragen, dass vorliegend eine einwandfreie Messung nicht gewährleistet sei . Die abstrakte Gefahr eines unberec h- tigten Zugriffs Dritter st elle keine Beeinträchtigung der einwandfreien Messung im Si n ne des § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV dar. Zwar würden - unstreitig - durch die von den Antragstellerinnen angestrebte dezentrale Zähleranordnung die ungemessenen Le i- tungsabschnitte vergrößert. Konkrete A nhaltspunkte für eine fehlerhafte Installation eines Verbrauchsgeräts an einer solchen Leitung bestünden aber nicht. Des Weit e- ren könne die Betroffene nicht die Verletzung eic h rechtlicher Vorschriften einwenden, weil die von der Antragstell e rin zu 2 verwen deten Zähler - was unstreitig sei - geeicht seien . Aufgrund des Anbringungsort s der Zähler in der Erzeugungsanlage und der dort herrschenden Bedingungen (Temperatur, E r schütterungen) seien auch keine Beeinträchtigungen der Messergebnisse zu b e fürchten; sol che habe die Betroffene jedenfalls nicht konkret vorg e tragen. Schließlich könne sich die Betroffene auch nicht mit Erfolg auf die mögliche Vereitelung der ihr zustehenden Zugangsrechte berufen; 12 - 8 - unabhängig von der Frage ihres Bestehens seien diese durch die Zusage der A n- tragstellerinnen hinreichend gesichert, dass im Falle eines vorher angekündigten Ve r langens der Zutritt sicherg e stellt werde. Die angefochtene Missbrauchsverfügung sei auch ermessensfehlerfrei erla s- sen worden. Die Regulierungsbehörde habe n ach § 30 Abs. 2 Satz 1 EnWG die B e- fugnis, im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung einen Netzbetreiber dazu zu verpflichten, eine festgestellte Zuwiderhandlung gegen die in dieser Vorschrift in B e- zug genommenen energiewirtschaftsrechtlichen Vorgaben ab zustellen. Dem sei die Bundesnetzagentur nachgekommen. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich und von der Betroffenen auch nicht behauptet worden. 2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung s tand . a) Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis z u Recht die formelle Rechtm ä- ßigkeit der angefochtenen Missbrauchsverfügung , für deren Erlass die Bundesnet z- agentur nach § 54 Abs. 1 Halbs. 1 EnWG zuständig war, nicht beanstandet . Dabei kann offenbleiben, ob die Antragstellerinnen durch das Verhalten der B etroff e nen in ihren Interessen erheblich berührt werden und ihr Antrag nach § 31 Abs. 1 Satz 1 EnWG zulässig war. Denn auf einen etwaigen Verfahrensfehler kann sich die B e- troffene nicht berufen, weil das Merkmal der Antragsbefugnis nicht ihrem Schutz, sond ern dem Schutz der Antra g steller dient. aa) Nach den für das allgemeine Verwaltungsrecht geltenden Grundsätzen hat eine Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO Erfolg, soweit der Ve r- waltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen R echten verletzt wird . Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. nur zuletzt Beschluss vom 16 . Dezember 20 14 - En VR 54 / 13 , juris Rn. 25 mwN - Festlegung Tagesneuwe r te II ), kann für das energiewirtschaftsrechtliche Verfahren nichts anderes gelten. § 83 Abs. 2 Satz 1 EnWG enthält zwar keine dem § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO gleichla u- tende Formulierung, sondern stellt lediglich auf die Unzulässigkeit oder Unbegrü n- 13 14 15 16 - 9 - detheit der angefochtenen Entscheidung ab. Dieser Vorschrift kommt indes ins o weit kein andere r Regelungsgehalt zu, als auch sie das Vorliegen einer materiellen B e- schwer und die Verletzung eigener Rechte v o raussetzt . Aufgrund dessen sind insbesondere Verfahrensverstöße nur dann beach t- lich, wenn die verletzte Verfahrensvorschrift auch de m Schut z des Betroffenen dient , also nicht nur im öffentlichen Interesse oder im Interesse Dritter erlassen wurde. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem seit langem ane r- kannt, dass grundsätzlich nur solche Verfahrensfehler, auf denen die E ntsche i dung beruhen kann , zur Aufhebung des Verwaltungsakts führen. Diesen allgemeinen Rechtsgedanken bringt auch § 46 VwVfG zum Ausdruck (vgl. nur BVerwGE 65, 167, 171; 67, 74, 76; BVerwG, Buchholz 316 § 46 VwVfG Nr. 8). Au ch insoweit kann für das energie wirtschaftsrechtliche Verfahren - wie bereits die Verweisung in § 67 Abs. 4 EnWG auf die §§ 45, 46 VwVfG zeigt - nichts anderes gelten . bb ) Nach diesen Maßgaben kann sich der von einer Missbrauchsverfügung nach § 31 EnWG b etroffene Netzbetreiber im ans chließenden gerichtlichen Verfa h- ren nicht darauf berufen, dass es dem Antragsteller an der Antragsbefugnis zur Ei n- leitung des Besonderen Missbrauchsverfahren s gefehlt hat . Die Vorschrift des § 31 EnWG dient der Umsetzung von Art. 23 Abs. 5 der Elektri zitätsbinnenmarktrichtlinie 2003/54/EG (nunmehr Art. 37 Abs. 11 der Elektriz i- tätsbinnenmarktrichtlinie 2009/72/EG) und soll Betroffenen die Möglichkeit geben, sich über das Verhalten eines Betreibers von Energieversorgungsnetzen zu b e- schweren. Absatz 1 Sat z 1 gibt den Betroffenen das - subjektive - Recht, einen A n- trag auf Überprüfung des Verhaltens eines Netzbetreibers bei der Regulierungsb e- hörde zu stellen (vgl. BT - Drucks. 15/3917, S. 63) . Diese hat sodann nach Absatz 1 Satz 2 zu prüfen, inwieweit das Verh alten des Netzbetreibers mit den Vorgaben in den Bes t immungen der Abschnitte 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes oder der auf di e ser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie den nach § 29 Abs. 1 EnWG fes t gelegten oder genehmigten Bedingungen und Me thoden übereinstimmt. 17 18 19 - 10 - Dieses Prüfungsprogramm unterscheidet sich damit nicht von demjenigen der Allg e- meinen Missbrauchsaufsicht nach § 3 0 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EnWG oder dem Au f- sichtsverfahren nach § 65 Abs. 1 und 2 EnWG. Die angefochtene Missbrauchsverf ü- gun g hätte daher auch auf eine diese r beiden Ermächtigung s grundlagen gestützt werden können. Da ss insoweit die Regulierungsbehörde von Amts wegen tätig we r- den kann, z eigt zugleich, dass die Antragsbefugnis in § 31 EnWG lediglich dem Schutz der von einem missb räuchlichen Verhalten eines Netzbetreibers Betroffenen und daneben - im Hinblick auf die insoweit einschränkende Tatbestandsvorausse t- zung der Berührung erheblicher Interessen - allenfalls noch de n Belangen der Reg u- lierungsbehörde dient, nicht hingegen dem Schutz des Netzbetre i bers, gegen den sich das Besondere Missbrauchsverfahren richten soll. Der Zweck des Besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG im Verhältnis zu dem Allgemeinen Mis s- brauchsverfahren nach § 30 EnWG und dem Aufsichtsverfahren nach § 65 EnWG erschöpft sich daher darin, den Antragstellern im Falle der Ablehnung einer Überpr ü- fung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG durch die Regulierungsbehörde eine gerichtl i- che Nachprüfungsmöglichkeit einzuräumen, während sich diese bei den beiden a n- deren Verf ahren auf eine Überprüfung der behördlichen Ermessensen t scheidung beschränkt (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, RdE 2015 , 29 Rn. 15 f. - Stromnetz Homberg - zu § 65 Abs. 2 EnWG). b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdeg e- richt die angefochtene Missbrauchsverfügung zu Recht auch in materieller Hinsicht für rechtmäßig gehalten. Die Verweigerung des Einverständnisses zur Installation der Zuhause - Kraftwerke in der von den Antragstellerinnen begehrten Art und Weise durch die Betroffene verstößt gegen § 18 Abs. 1 und 3 EnWG i.V.m. §§ 20, 22 Abs. 2 Satz 5 NAV und damit gegen die in § 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG genannten Vorgaben. aa) Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 NAV bestimmt der Netzbetreiber den Anbri n- gungsort von Mess - u nd Steuereinrichtungen, wobei er nach § 22 Abs. 2 Satz 4 NAV den Anschlus s nehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren hat. Nach § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV ist er verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussne h- 20 21 - 11 - mers einer Verlegung der Mess - und St euereinrichtungen zuzustimmen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Die Kosten einer Verlegung hat der Anschlussnehmer zu tragen (§ 22 Abs. 2 Satz 6 NAV). Ob es sich - was die Rechtsbeschwerde geltend macht - bei de m Besti m- mungsrecht des Netzbetreibers nach § 22 Abs. 2 Satz 1 NAV im Verhältnis zu dem Verl e gungsverlangen des Anschlussnehmers § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV um ein Regel - Ausnahme - Verhältnis im eigentlichen Sinne handelt (so auch Hartmann/ Blumenthal - Barby in Dann er/Theobald, Energierecht, Stand: Oktober 2014, § 22 NAV Rn. 14) , bedarf keiner Entscheidung. In der Praxis wird zwar regelmäßig der Netzb e treiber den Anbringungsort bestimmen. Dies ist aber ohne Bedeutung dafür, dass der Ve r- ordnungsgeber dem Anschlussnehm er einen - durchsetzbaren - Rechtsa nspruch auf Verlegung der Mess - und Steuereinrichtung eingeräumt hat, wenn die tatbestandl i- chen Voraussetzungen dafür vorliegen. Insoweit kommt dem Anschlussne h mer in diesem Rahmen auch ein Anspruch auf Bestimmung des kon kreten Anbri n gungsorts zu. Der Begriff der "Verlegung" in § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV hat bereits nach allgeme i- nem Wortve r ständnis nicht nur den Inhalt, einen Gegenstand, hier die Mess - oder Steuereinrichtung, von dem bisherigen Ort wegzulegen, sondern auch die we i tere Bedeutung, die Sache an einen bestimmten anderen Platz zu legen. Nur eine solche Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift und im Hi n blick auf die Kostentr a gungspflicht des Anschlussnehmers nach § 22 Abs. 2 Satz 6 NAV der Systema tik der Norm. Sie wird durch die Einfügung des Satzes 3 in § 22 Abs. 2 NAV durch die Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom - und Gasbereich vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006) unterstrichen, wodurch zur U n terstützung der Ma rkt öffnung des Zähl - und Messwesens bei Strom und Gas siche r gestellt werden soll, dass der Anschlussnutzer insbesondere auch im Falle der Ve r pachtung oder Vermietung seine Wahlfreiheit hinsichtlich des Einbaus neuer Messeinrichtungen nutzen kann (vgl. BR - D rucks. 568/08, S. 32). Aufgrund dessen kommt dem Netzbetreiber, anders als die Rechtsbeschwerde meint, im Falle mehrerer technisch zulässiger Anbringungsorte auch kein "Vorrang" vor dem A n- schlussnehmer zu . D ies würde dem in § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV normierte n Rechtsa n- 22 - 12 - spruch des Anschlussnehmers widersprechen. Insoweit kann sich die Betr offene auch nicht auf ein Bedürfnis nach einer technischen Vereinheitlichung der Messsy s- teme be ruf en. Dem steht vorliegend bereits entgegen, dass nicht die Betroffene, sondern die Antragstellerin zu 2 Messstellenbetreiber und Messdiens t leister ist. Entgegen der Rechtsbeschwerde kann der Anschlussnehmer damit dem Netzbetreiber nicht "schlechterdings jeden denkbaren " Anbringungsort - ob zugän g- lich oder nicht - vorschreiben. D as Verlegungsverlangen des Anschlussnehmers muss den Anforderungen des § 22 Abs. 1 NAV, d.h. den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der technischen Anforderungen nach § 20 NAV gen ü gen. Damit hat der Netzbetreiber insbesondere durch die Möglichk eit der Festlegung von Technischen Anschlussbedingungen und weiteren technischen Anforderungen an die Anlagenteile nach § 20 NAV ein en maßgeblichen Einfluss auf den Anbringung s- ort und die Art und Weise der Anbringung. Dabei darf er allerdings nicht gegen h ö- herrangiges Recht verstoßen. Gesetzlicher Maßstab sind gemäß § 49 Abs. 1 und 2 EnWG, §§ 20, 22 Abs. 1 NAV insbesondere die allgemein anerkannten Regeln der Technik. bb) Nach diesen Maßgaben hat die Betroffene die Erfüllung des von den A n- tragstellerinn en geltend gemachten Verlegungsanspruchs nach § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV zu Unrecht abgelehnt und damit gegen § 31 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 2 EnWG ve r stoßen . Nach den unangegriffenen und keinen Rechtsfehler aufweisenden Festste l- lungen des Beschwerdeg erichts liegt e in wirksames Verlegungsv erlangen de r A n- schlussnehmer, vertreten durch die Antragstellerin zu 1, in ordnungsgemäßer Form vor. Das Anschlussverlangen ist auch in der Sache berechtigt. Entgegen den Angri f- fen der Rechtsbeschwerde hat das Beschwe rdegericht ohne Rechtsfehler ang e- nommen, dass das Anschlussverlangen mit den a n erkannten Regeln der Technik nach § 22 Abs. 1 NAV unter Beachtung der technischen Anforderungen nach § 20 23 24 25 - 13 - NAV in Einklang steh t und insbesondere ein e dezentrale Anordnung von Zä hler - plä t ze n zulässig ist . (1) Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnWG wird die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortle i- tung und Abgabe von Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes d er Elektr o- technik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE) eingehalten worden sind. Dies sind hier die seit dem 1. August 2011 anwendbaren "Anforderungen an Zählerplätze in elektrischen Anlagen im Niederspannungsnetz" der VDE - AR - N 4101 , die nach A b- schnitt 1 Abs. 5 den Abschnitt 7 "Mess - und Steuereinrichtungen, Zählerplätze" der Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannung s- netz (TAB 2007) ersetz en . Die VDE - Anwendungsregel e nt hä lt keine ausdrückliche Regelung des I n- halts, da ss sämtliche Mess - und Steuereinrichtungen ausschließlich in einem Zähle r- schrank einzuba u en sind. Dies ergibt sich bereits aus Abschnitt 1 Abs. 4 der VDE - AR - N 4101, wonach die VDE - Anwendungsregel auch auf dezentral angeordnete Zählerplätze angewendet werde n kann , die in der Ergä n zung zu den TAB 2007 zur Erfüllung der Messaufgaben im Zusammenhang mit § 33 Abs. 2 EEG 2009 und § 4 Abs. 3a KWKG beschrieben sind . Daraus folgt, dass nach der VDE - AR - N 4101 d e- zentral angeordnete Zählerplätze nicht nur in den beschr i e benen Fällen, sondern allgemein zulässig sind. Dies ergibt sich im Umkeh r schluss auch daraus, dass die VDE - Anwendungsregel keine dem Abschnitt 7.1 der TAB 2007 vergleichbare Reg e- lung enthält, wonach Mess - und Steuereinrichtungen - nach dem Gesamtzusa m- men hang der Regelung: zentral - in einem Zählerschrank untergebracht werden mussten. Aus Abschnitt 4.2 der VDE - AR - N 4101 ergibt sich nichts anderes, weil di e- se Bestimmung - in Anlehnung an den bisherigen Abschnitt 7.2 der TAB 2007 - ledi g- lich die Art und Weis e der Ausführung der Zählerplätze regelt, sich aber nicht dazu verhält, ob die Zählerplätze zentral oder dezentral anzuordnen sind. Entsprechendes gilt für Abschnitt 4.4 der VDE - AR - N 4101 zur Anordnung der Zä h lerschränke, der den bisherigen Abschnitt 7.3 d er TAB 2007 übernommen hat. 26 27 - 14 - Dieses Auslegungsergebnis wird durch die ebenfalls seit dem 1. August 2011 anwendbare VDE - Anwendungsregel VDE - AR - N 4105 "Erzeugung s anlagen am Niederspannungsnetz - Technische Mindestanforderungen für Anschluss und Para l- lelbe trieb von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz" unterstrichen. D e ren Abschnitt 5.5 regelt die Ausführung von Zählerplätzen für drei Konfigurationen, nä m- lich bei zentraler Anordnung, bei dezentraler Anordnung neben der Erzeugungsanl a- ge und bei dezentral er Anor d nung in der Erzeugungseinheit. In Anhang C (S. 58 ff. der VDE - AR - N 4105) werden Beispiele für Zählerplatz - Konfigurationen wiedergeg e- ben, wozu insbesondere auch ein Beispiel für die dezentrale Anordnung von Zähle r- plätzen gehört (S. 61). Aus dieser a usdrücklich vorgesehenen Möglichkeit der d e- zentralen Anordnung von Zählerplätzen wie auch deren Anordnung innerhalb der Erzeugungsanlage folgt jedenfalls mittelbar , dass keine Bedenken gegen deren technische Zulässi g keit bestehen . Ohne Erfolg beruft si ch die Rechtsbeschwerde darauf, dass Abschnitt 4.2 der VDE - AR - N 4101 auf die DIN 18015, Teil 1, Bezug nehme, in der festgelegt sei, dass Messeinrichtungen auf Zählerplätzen anzubringen seien. Die in Absatz 13 en t haltene Verweisung betrifft lediglich die sp ezielle Frage der Bestückungsvarianten von Zä h- lerplätzen und verhält sich daher nicht zur Zulässigkeit einer dezentralen A n ordnung. Die Rechtsbeschwerde kann sich auch nicht auf die beabsichtigte Novelli e- rung der VDE - AR - N 4101 berufen. Solange diese n och nicht erfolgt ist, kommt ihr keine Bedeutung zu. Zudem geht auch der Entwurf von März 2014 (abrufbar unter ) - was Abschnitt 1 Abs. 3 und Abschnitt 4.4 Abs. 5 zeigen - von der Zulässigkeit einer dezentralen Anordnung von Zählerplätzen aus. (2) Entgegen der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht nicht zu Unrecht die von der Betroffenen festgelegten technischen Anforderungen an den Netzanschluss, hier die TAB 2007, außer Acht gelassen. Dabei handelt es sich um Technische Anschlussbeding ungen im Sinne des § 20 Satz 1 NAV, die der A n- schlussnehmer nach § 22 Abs. 1 NAV zu beachten hat. Diese sind jedoch nur zu 28 29 30 3 1 - 15 - berüc k sichtigen, soweit sie nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Dies ist hier hi n sichtlich der maßgeblichen Frage der zentrale n oder dezentralen Anordnung der Zählerplätze der Fall. Nach § 20 Satz 1 NAV ist der Netzbetreiber zwar berechtigt, in Form von Technischen Anschlussbedingungen weitere technische Anforderungen an den Netza n schluss und andere Anlagenteile festzulegen; dies gilt aber nur, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilernetzes , notwendig ist. Den Nachweis der Notwe n- di gkeit einer zentralen Anordnung von Zählerplätzen hat die Be troffene nicht geführt. Dem steht bereits entgegen, dass - w as oben dargelegt worden ist - die Anwe n- dungsregel der VDE - AR - N 4101 eine dezentrale Anordnung erlaubt und eine solche daher nach der Vermut ung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnWG nicht gegen die al l- gemein anerkannten Regeln der Technik verstößt. Dass auch die von der Betroff e- nen geforderte zentrale Anordnung von Zählerplätzen den anerkannten Regeln der Technik entspricht, ist unerheblich. Dem Netzbetreiber kommt - was ebenfalls bereits oben dargeleg t worden ist - nach dem Sinn und Zweck des § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV kein "Vorrang" bei der Auswahl zwischen mehreren technisch unbedenklichen A n- ordnungsmöglichkeiten zu. (3) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdeg e- richt r echtsfe hlerfrei angenommen, dass die von der Betroffenen behauptete bloß abstra k te Gefahr eines unberechtigten Zugriffs Dritter keine Beeinträchtigung der einwan d freien Messung im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV darstell t . Eine einwandfreie Messung ist dann gewährleistet, wenn die jeweilige Messanordnung die zu erledigende Messaufgabe in Bezug auf die energiewirtschaf t- lich erforderlichen Messdaten korrekt erfüllt und hierbei die einschlägigen gesetzl i- chen und behördlichen Vorgaben eingehalten werden. 32 33 34 - 16 - Die von der Betroffenen vorgebrachten Einwände rechtfertigen die Befürc h- tung einer Beeinträchtigung der einwandfreien Messung nicht. Zwar ist nicht zu ve r- kennen, dass durch die dezentrale Zähleranbringung die ungemessenen Leitung s- abschnitte vergrößert werden und dadurch die abstrakte Gefahr unzulässiger En t- nahmen aus dem ungemessenen Bereich besteht. Ferner ist es denkbar, dass die in dem Zuhause - Kraftwerk herrschenden B etriebsb edingungen, nämlich die typische r- weise hohen Temperaturen und die durch die rotiere nden Massen nicht auszuschli e- ßenden Erschütterungen, eine einwandfreie Messung beeinträchtigen könnten. Di e- se lediglich abstrakten Möglichkeiten genügen aber nicht, damit die Betroffene das Verlegungsverlangen des Anschlussnehmers und die begehrte dezentra le Zählera n- bringung ablehnen darf. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass auch der Messstellenbetreiber selbst, hier die Antragstellerin zu 2, für eine ordnungsgemäße Messung verantwortlich ist, die darüber hinaus vom Netzbetreiber jederzeit durch e ine Befundprüfung nach § 12 Abs. 3 MessZV nachgeprüft werden kann. Au f grund dessen hätte es der substantiierten Darlegung konkrete r Anhaltspunkte für die G e- fährdung einer einwandfreien Messung bedurft (vgl. Hartmann/ Blumen t hal - Barby in Danner/Theobald, Ene rgierecht, Stand: Oktober 2014, § 22 NAV Rn. 14) . D a ran fehlt es hier. Insoweit ist auch zu berücksichtigen , dass - wie oben dargelegt worden ist - die A n wendungsregel der VDE - AR - N 4101 eine dezentrale Anordnung erlaubt und eine solche daher nach der V ermutung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnWG nicht g e- gen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt. Diese Vermutung hat die Betroffene nicht widerlegt. Dazu genügt die Behauptung einer lediglich abstrakten Gefahr nicht, weil andernfalls der nach § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV bestehende Verl e- gungsanspruch des Anschlussnehmers ausgehöhlt wäre. Das Erfordernis einer ko n- kreten Gefahr übe r spannt auch nicht die Anforderungen an die Darlegungslast des Netzbetreibers. Di e ser ist nicht auf eine ex - post - Kontrolle verwiesen, sondern könnte die von ihm vermutete Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung durch en t- sprechende Versuchsanordnu n gen belegen. Dazu hat die Betroffene indes nichts vorgetragen. 35 36 - 17 - (4 ) Schließlich hat das Beschwerdegericht zu Recht angenomme n, dass sich die Betroffene nicht auf eine mögliche Vereitelung der ihr zustehenden Zutrittsrechte berufen kann. Dabei bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob - was die Bunde s- netzagentur meint - das an sich nach § 21 NAV dem Netzbetreiber zustehende Z u- tri ttsrecht im Falle der Durchführung des Messstellenbetriebs durch einen Dritten durch die Möglichkeit der B e fundprüfung nach § 12 Abs. 3 MessZV verdrängt wird. Denn nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts haben die Antragstellerin nen der Betroffenen zugesagt, das Zutrittsrecht der Betroffenen im Fall eines rechtzeitig angekündigten Verlangens zu gewährleisten. Dies wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht mehr in Frage gestellt. 37 - 1 8 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG . Limperg Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.06.2013 - VI - 3 Kart 165/12 (V) - 38
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