BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 47/11 Verkündet am: 9. Oktober 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungs sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Pumpspeicherkraf twerke II StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1 Bei der Bemessung von individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist allein der Leistungspreis, nicht aber auch der Arbeitspreis zu r e- duzieren. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 47/11 - OLG Dü sseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der mündlichen Ve r- han d lung vom 9. Oktober 2012 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr . Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlosse n: Die Rechtsb eschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2010 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf Gründe: I. Die Betroffene, die drei Pumpspeicherkraftwerke betreibt, entnimmt für den Betr ieb dieser Kraftwerke aus dem von der Antragstellerin betriebenen Höchstspannu ngsnetz Strom. D ie Betroffene hat mit der Antragstellerin am 31. Januar 2008 ein e Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt für die Stromentnahme der Pumpspeicherkraftwerke aus dem Höchstspannungs netz getroffen mit insgesamt neun jeweils in Anhängen geregelten Modalitäten , w o- bei abhängig von der erteilten Genehmigung letztlich nur eine Wirksamkeit e r- langen sollte. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 hat die Antragstellerin eine Genehmigung der Bundesnetzagentur beantragt. Die Bun desnetzagentur hat dem Genehmigungsantrag zu 7. mit Entscheidung vom 1 - 3 - 15. Januar 2009 stattgegeben und die weitergehenden Anträge zurückgewi e- sen. Die Betroffene wendet sich gegen die nur eingeschränkte Genehmigung des ausgehand elten individuellen Netzentgel t s durch die Bundesnetzagentur. Sie beanstandet, dass die Bundesnetzagentur, die grundsätzlich die Vorausse t- zung en eines solchen individuellen Netzentgelts anerkennt, nur eine Herabse t- zung des Leistungs - , aber nicht des Arbeitsentgelts gebilligt habe. D ie Besc hwerde der Betr offenen ist erfolglos geblieben . Mit ihrer vom Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihre ursprünglich geste l l- ten, auf die Genehmigung eines geringeren Entgelts gerichteten Anträge weiter. Hauptsächlich erstrebt sie die Halbierung des jeweiligen veröffen tlich t en Netzentgelts (Anhang A) , in ihrem Hilfsantrag verzichtet sie im Unters chied zum Hauptantrag auf die vorherige Bezifferung der Entgeltermäßigung und gibt l e- diglich insoweit ein em Musterschreiben der Bundesnetzag entur folgend den aus ihrer Sicht hierfür maßgeblichen Berechnungsansatz an (Anhang C) . II. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat keinen Erfolg. Das B e- schwerdegericht hat die Genehmigungsentscheidung der Bundesnetzagentur, die auf der Grundlage der bis zum 25. August 2009 gültigen Fassung des § 19 StromNEV ergangen ist, zu Recht bestätigt. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Auffassung ausg e- führt, dass beide Anträge (Anhänge A und C) erfolglos seien, weil sie darauf abzielten , dass n icht nur das Leistungs - sondern auch das Arbeitsentgelt red u- ziert werde. Zwar könne die Betroffene wie zwischen den Verfahrensbeteili g- ten außer Streit sei ein individuelles Netzentgelt im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV bean spruchen. Dies dürf e a ber nur das Leistungs - , nicht j e- doch das Arbeitselement des nach §§ 16, 17 StromNEV zu bildenden Netzen t- 2 3 4 - 4 - gelt s betreffen. Die Ausnahmeregelung des § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV, die eng auszulegen sei, rechtfertige sich daraus, dass der Höchstlastbeitrag des Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchs t- last aller Entnahmen aus der Netz - oder Umspannebene abweiche. Demg e- genüber stelle die in Anspruch genommene elektrische Arbeit ein rein ve r- brauchsabhängiges Nutzungsentgelt dar . Hie rfür sei es unerheblich, in welcher zeitlichen Phase die elektrische Arbeit entnommen werde. Zudem entspreche diese Auslegung dem Sinn der Ausnahmevorschrift, die weil die Jahreshöchstlast des Netzes den zentralen Kostentreiber bilde eine Verlagerung der Netznutzung in die lastschwache Zeit fördern wolle. Die Anknüpfung an d i e individuelle Lastspitze lasse erkennen, dass für die hierfür nicht berührten Arbeitskosten eine Reduzierung nicht in Betracht komme. Auch aus der Entstehungsgeschichte des § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV werde deu t- lich, dass es allein um die Entlastung des Netzes durch die Verlagerung von Lastspitzen gehe. Allerdings entstehe dadurch was die Betroffene rüge ein Ungleic h- gewicht zwischen den Benutzern, die niedrigere Benutzungss tund en aufwie sen , im Verhältnis zu denjenigen mit höheren Benutzungsstunden. Für Letztverbra u- cher mit höheren Benutzungsstunden ergebe sich deshalb ein Vorteil, weil für diese der Leistungs preis anteilig höher sei als für Letztverbraucher mit weniger als 2 .500 Benutzungsstunden, mithin steige für sie auch der Reduzierungsspie l- raum. Diesen durch das vom Verordnungsgeber vorgegebene Berechnung s- modell begründeten Nachteil habe die Bundesnetzagentur dadurch ausgegl i- chen, dass sie auch dem Letztverbraucher mit w eniger als 2.500 Benutzung s- stunden die Möglichkeit gebe, wie ein Letztverbraucher mit mehr als 2.500 B e- nutzungsstunden also auf der Grundlage eines n iedrigeren Arbeits - und eine s höheren Leistungsentgelt s abzurechnen. 5 6 - 5 - 2. Diese Ausführungen halten re chtlicher Überprüfung stand. a) Die Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV eröffnet die Möglic h- keit der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts in Abweichung von § 16 StromNEV , das dem besonderen Nutzungsverhalten der Netzkunden ang e- messen Rechnu ng trägt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die von der Betroffenen betriebenen Pumpspeicherkraftwerke ein solches atypisches Nu t- zungsverhalten aufweisen. Die Pumpspeicherkraftwerke , die Letztverbraucher und damit entgeltpflichtige Netznutzer sind (vgl. BGH, Beschluss vom 17. N o- vember 2009 EnVR 56/08, ZNER 2010, 172 Pumpspeicherkraftwerke) , en t- nehmen dem Netz Strom typischerweise in der Schwachlastphase, um dann in der Höchstlastphase, wenn hoher Elektrizitätsbedarf besteht, Strom in das Netz e inspeisen zu können. b) Das Beschwerdegericht hat zu Recht nur den Leistungsanteil der Netzentgelte als reduzierbar angesehen. Der Maßstab der möglichen Mind e- rung der Netzentgelte ist der Grad der Entlastung des Netzes, der durch das abweichende Nutzung sverhalten des Netzkunden bewirkt wird. Hierfür ist nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV erheblich, in welchem Umfang der Höchstlastbe i- trag dieses Letztverbrauchers von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller En t- nahmen aus dieser Netz - oder Umspannebene abweic ht. Die Netzentgelte se t- zen sich nach § 17 Abs. 2 Satz 1 StromNEV aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt und einem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde zusa m- men. Die durch § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ermöglichte Verringerung der Netzentgelt e bezieht sich nur auf das Leistungselement des Netzentgelts. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV und entspricht auch dessen Normzweck. aa) Nach der Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist ein indiv i- duelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsver halten des 7 8 9 10 - 6 - jeweiligen Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat. Was das beso n- dere Nutzungsverhalten ist, das die Vereinbarung eines individuellen Netzen t- gelts erlaubt, ist in der Vorschrift selbst ausdrücklich benannt. Danach kommt es auf den im Vergleich zu anderen Netznutzern niedrigeren Beitrag des Letztverbrauchers zur Jahreshöchstlast an. Dies verdeutlicht, dass die Verä n- derung der Lastcharakteristik die maßgebliche Grundlage für die Entgeltred u- zierung zu bilden hat. Damit stellt die Verordnung nach ihrem Wortlaut allein auf das Entgeltelement Leistung , nicht aber auf das Entgeltelement Arbeit ab. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt aus der Verordnung auch nicht, dass die Entgelteleme nte Leistung und Arbeit gleichzeitig red u- ziert werden müssten. Zwar geht der Wortlaut der Regelung von einem abwe i- e- deutet aber nicht, dass bei der konkreten Entgeltfindung auch b eide Preisel e- mente verändert werden müssten. bb) Die Beschränkung auf die Verringerung allein des Leistungseleme n- tes bei der Bemessung der individuellen Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV entspricht auch dem Normzweck. D urch die Ermöglichung individ u- e l ler Entgelte soll insbesondere dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das Netz in seine n Leistungsspitze n entlastet wird. Wenn ein Netz nutzer den überwiegenden Teil seines Strombezugs in die Schwachlastzeit des Netzes verlagert, dann kommt d em eine netzstabilisierende Wirkung zu. Liegt die ind i- viduelle Lastspitze dieses Netznutzers in der Schwachlastzeit, trägt er zur En t- lastung der Netze bei (BR - Drucks 245/05 S. 41). Die Verteilung der Lastspitzen vor allem der großen Letztverbraucher dient der Netzökonomie. Denn die D i- mensionierung des Netzes hat sich wie auch die Bundesnetzagentur in ihren Leitlinien 2009 zu Recht betont an der zur erwartenden Spitzenlast auszuric h- te n. Dagegen ist der Umstand, wie viel Arbeit ein Letztverbraucher dem Net z entnimmt, für die Dimensionierung des Netzes und damit für die Netzkosten für sich gesehen unerheblich. Deshalb entspricht es dem Zweck der Vorschrift, 11 - 7 - ein e für die Netznutzer günstige Individualvereinbarung für den Fall der Verl a- gerung seiner Lastspitze n in die Schwachlastzeiten des Netzes allein auf das Leistungselement der Netzkosten zu beschränken. c) D ie von der Bundesnetzagentur angewand te Ber echnungsmethode führt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zu unerträgl i- chen Verwerfun gen . Allerdings enthält die durch §§ 16, 17 StromNEV vorgegebene Berec h- nung der Arbeitspreise leistungsbezogene Elemente. Diese fließen in die Gleichzeitigkeitsfunktion ein, die nach § 17 Abs. 5 StromNEV die Grundlage für die Bestimmung der Arbeitspreis e bildet. Unter Anwendung der Gleichzeiti g- keitsfunktion sinkt mit zunehmender Benutzungsstundenzahl der Arbeitspreis, während der Leistungspreis steigt. Wegen des mit zunehmender Jahresbenu t- zungsstundendauer zu unterstellenden höheren Anteils der Einzelent nahme an der Entnahmehöchstlast des Netzes erlangt der Leistungspreis ein höheres Gewicht im Rahmen des Netzentgelts. Dies führt dazu, dass sich die Preisse n- kungsspielräume bei Netznutzern mit höherer Benutzungsstundenzahl im Ve r- gleich zu solchen mit einer niedrigeren Benutzungsstundenzahl erhöhen. Die Bundesnetzagentur mildert diesen strukturellen Nachteil dadurch ab, dass sie Nutzern mit 2.500 Benutzungsstunden die Option einräumt, ihre Net z- entgelte auf der Basis von über 2.500 Benutzungsstunden zu ber echnen. Damit kompensiert die Bundesnetzagentur in ausreichendem Umfang die Nachteile von Netznutzern, die unter 2.500 Benutzungsstunden liegen. Soweit dies bei Netznutzern, deren Benutzungsstundenanzahl deutlich unterhalb der Grenze von 2.500 Stunden lieg t, nicht in vollen Umfang wirksam werden kann, ist dies auch dem Umstand geschuldet, dass diese Netznutzer in geringerem Maße zur Auslastung der Netze beitragen. 12 13 14 - 8 - Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte vor , dass die von der Bundesnetzagentur bew illigte Entgeltreduzierung dem atypischen Nutzung s- verhalten nicht gerecht wird. Allein der Umstand, dass das Mindestentgelt nicht erreicht werden kann, macht die Genehmigungsentscheidung auch nicht rechtswidrig. Der Entgeltreduzierungsspielraum muss nämlic h wie das B e- schwerdegericht zutreffend ausführt nicht in jedem Einzelfall erreicht werden. Tolksdorf Raum Strohn Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.05.2010 - VI - 3 Kart 162/09 (V) - 15
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