Berichti g t durch Beschluss vom 9. Juli 2013 Bürk Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 47/12 v om 23. April 2013 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bunde sgerichtshofs hat am 23. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Das Verfahren über die Beschwerde der Betroffenen zu 3 und in - soweit das Rechtsbeschwerdev erfahren werden eingestellt. In die - sem Umfang sind das Beschwerde verfahren und das Rechtsbe - schwerdeve rfahren als nicht anhängig geworden anzusehen . D er Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 2012 ist insoweit wirkung slos. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 2012 als unzulässig verworfen. Die Gerichtsk osten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbe - schwerdeverf ahrens sowie die notwendigen Auslagen der Bun - desnetzagentur tragen die Betroffene zu 3 zu einem Drittel und die Bundesnetzagentur zu zwei Dritteln. Die notwendigen Auslagen der weiteren Betroffenen hat die Bundesnetzagentur zu erstatten. Der Wert des Rech tsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Das Beschwerdegericht hat auf die Beschwerden der Betroffenen den Beschluss der Bundesnetzagentur hinsichtlich Festlegung der zur Ermittlung der Tagesneuwerte gemäß § 6 Abs. 3 GasNEV in An wendung zu bringenden Preisindizes vom 17. Oktober 2007 aufgehoben. Nach Einlegung der vom Be - schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur hat die Betroffene zu 3 ihre Beschwerde zurückgenommen. Die Bundesnetzagentur hat ihre Rechtsb eschwerde innerhalb der antragsgemäß verlängerten Frist nicht begründet . II. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren noch zulässige Rücknahme der Beschwerde durch die Betroffene zu 3 bewirkt, dass das Verfahren insoweit als nicht anhängig geworden anzusehen ist (vgl. BGH, Beschl u ss vom 11. März 1997 KVR 25/91 , WuW/E BGH 3109 Herstellerleasing II). H insichtlich des Gegenstands der Beschwerden der Betroffenen zu 2 und zu 3 ist die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur nach Versäumung der Frist zur Begründun g unzulässig . Über ihre Verwerfung entscheidet der Senat in entsprechender Anwendung von § 144 Abs. 1 VwGO, § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2004 KVZ 7/03 , BGHReport 2005, 1006, 1007 ). Die Kostenentscheidung folgt aus § 90 EnWG. Die Betroffene zu 3 trägt die Kosten ihrer Beschwerde einschließlich der im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten. Durch die Rücknahme der Beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es en tspricht der Billigkeit, insoweit die Er - stattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen 1 2 3 4 - 4 - (BGH, Beschluss vom 3. März 2009 EnVR 75/07 ; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2013 EnVR 33/10 und vom 7. November 2006 KVR 19/0 6, WuW/E DE - R 1982 Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerde rücknahme). Soweit das Recht s mittel der Bundesnetzagentur zu verwerfen ist , sind ihr die im Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Ge richts - kosten sowie die notwendigen Ausl agen der Betroffenen aufzuerlegen . D er Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50 .000 - setzt. Bornkamm Raum Strohn Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.06.2012 - VI - 3 Kart 318/07 (V) - 5
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